NAMEN Verkündet : 22 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. berührungslosen Unfall ist Voraussetzung Zurechnung Betriebs Kraftfahrzeugs schädigenden Ereignis bloße Anwesenheit Unfallstelle Fahrweise sonstige Verkehrsbeeinflussung Entstehung Schadens beigetragen hat Festhaltung Senatsurteil 21 . September . Urteil 22 November ZR ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 November Vorsitzenden Richter Richter Offenloch Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten Verkehrsunfall Schmerzensgeld Schadensersatz Feststellung Haftungsquote % Anspruch . 10 . April fuhr Kläger B Beverungen Richtung Werden Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad Beklagten folgte . Beklagte überholte Inanspruchnahme Gegenfahrbahn Pkw Zeugen B. Kläger wollte Beklagte auch Pkw überholen . fuhr außen Gegenfahrbahn geriet rührung gekommen wäre Bankett . Dort verlor Kontrolle stürzte verletzte . Kläger behauptet habe noch Pkw Zeugen fahrende Beklagte fast schon überholt gehabt plötzlich links ausgeschert sei Kläger kontinuierlichen Ausweichen links gezwungen habe . Beklagten tragen Beklagte habe ordnungsgemäß Pkw Zeugen überholt sei kurz Einscheren rechts Kläger zweiter Reihe verkehrsordnungswidrig überholt worden . sei linken nahe gekommen Fahrweise Beklagten Veranlassung gegeben habe . Landgericht hat Teilurteil Haftung Beklagten Grunde nach zu % festgestellt Klage Übrigen abgewiesen . Berufungsgericht hat Urteil Berufung Beklagten aufgehoben Klage insgesamt abgewiesen . Anschlussberufung Klägers hat zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Ansprüche . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Kläger habe Anspruch § Abs. hinreichender Sicherheit feststellen lasse entstandene Schaden Betrieb Motorrads Beklagten zuzurechnen sei . offenes Beweisergebnis gehe hierbei Lasten Klägers . habe Beweis geführt Personenschaden adäquat kausal " Betrieb " Motorrads Beklagten entstanden sei . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sei Haftungsmerkmal " Betrieb " zwar grundsätzlich weit auszulegen umfasse Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe . Ausreichend sei Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe Schadensgeschehen Kraftfahrzeug mitgeprägt worden sei . Erforderlich sei aber stets Schaden Ersatz verlangt werde Auswirkung Gefahren handele Verkehr schadlos gehalten werden müsse . Schadensfolge müsse Bereich Gefahren fallen Rechtsnorm erlassen worden sei . Zurechnung Betriebsgefahr komme maßgeblich Unfall nahen örtlichen zeitlichen Zusammenhang bestimmten Betriebsvorgang bestimmten Betriebseinrichtung Kraftfahrzeugs stehe . Ausgehend Grundsätzen könne Betriebsgefahr Motorrads Beklagten Schadensereignis zugerechnet werden . Zurechnung scheitere zwar schon Motorräder berührt hätten . lasse aber feststellen Fahrweise Beklagten engen örtlichen zeitlichen Zusammenhang Schadensentstehung hingewirkt habe . Allein Umstand Beklagte eigenen Überholmanövers überhaupt Gegenfahrbahn aufgehalten habe habe Reaktion Klägers Sinne angeführten Rechtsprechung ausgelöst . Kläger habe Beweis geführt nur Gegenfahrbahn weiter Fahrbahnrand geraten sei Fahrweise sonstige Verkehrsbeeinflussung Beklagten reagiert eigentlichen Überholmanöver zusätzliche Abwehrreaktion vorgenommen habe . Ergebnis erstinstanzlichen Beweisaufnahme könne ausgeschlossen werden Fahrlinie Klägers allein aktiven Entschluss beruht habe bereits Gegenverkehr befindliche Beklagte Bogen umfahren Motorrad Beklagten ebenso überholte Fahrzeug Zeugen B. einfach nur Straße gewesen wären . erstinstanzlich vernommenen Zeugen hätten Darstellung Klägers noch Beklagten bestätigt . hätten Motorräder erst Kenntnis genommen bereits nebeneinander Höhe Fahrzeugs Zeugen gewesen seien . Einleitung jeweiligen Überholmanövers hätten beschreiben können . Kläger behauptete Unfallhergang sei auch eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten bewiesen . zeitliche Abfolge Fahrmanöver habe aussagekräftiger Unfallspuren näher aufklären lassen so zwar Unfall dargestellt haben könne Kläger geschildert ebenfalls mögliche Unfallvariante Beklagten ausgeschlossen sei . II . hält Rügen Revision Ergebnis stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht allerdings Halterhaftung gemäß § Abs. Haftung Fahrers vermutetem Verschulden § Abs. . V.m . § StVG eingreifen Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich Unfallstelle anwesend ist Fahrweise sonstige Verkehrsbeeinflussung Entstehung Schadens beigetragen hat . Haftungsmerkmal " Betrieb " ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs umfassenden Schutzzweck Vorschrift weit auszulegen . Haftung § Abs. StVG umfasst Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe . genügt Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat Schadensgeschehen Weise Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist . Fall ist muss Schutzzweck Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden . auch Rahmen Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt Schädigung mehr spezifische Auswirkung Gefahren ist Haftungsvorschrift Verkehr schadlos halten will Senatsurteil 26 . April . Zurechnung Betriebsgefahr kommt maßgeblich Unfall nahen örtlichen zeitlichen Kausalzusammenhang bestimmten Betriebsvorgang bestimmten Betriebseinrichtung Kraftfahrzeugs steht . Allerdings hängt Haftung gemäß § Führer Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat auch Kollision Fahrzeuge gekommen ist Senatsurteil 26 . April aaO . weite Auslegung Tatbestandsmerkmals " Betrieb " entspricht weiten Schutzzweck § Abs. findet innere Rechtfertigung . Haftung § Abs. ist sozusagen Preis Verwendung Kfz erlaubterweise Gefahrenquelle eröffnet wird will KfzVerkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen . Schaden ist demgemäß bereits dann " Betrieb " Kfz entstanden Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben Senatsurteil 26 . April aaO . Allerdings reicht bloße Anwesenheit Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs Unfallstelle Haftung . Insbesondere sogenannten " Unfall Berührung " ist Voraussetzung Zurechnung Betriebs Kraftfahrzeugs schädigenden Ereignis bloße Anwesenheit Unfallstelle Fahrverhalten Fahrers Art Weise Fahrmanöver Unfallgegners beeinflusst hat Senatsurteile 22 . Oktober VersR 58 ; 29 . Juni ; 11 Juli mithin Kraftfahrzeug Fahrweise sonstige Verkehrsbeeinflussung Entstehung Schadens beigetragen hat Senatsurteile 19 . April ; 21 . September . 5 ; Galke zfs 2 5 63 ; Laws/Lohmeyer/Vinke jurisPK-StrVerkR § . ; 11 13 ; Bachmeier Straßenverkehr April § . ; Burmann Burmann/ Straßenverkehrsrecht 24 . Aufl . . 13 ; Praxis Straßenverkehrsrechts 6 . Auflage . . ; König Straßenverkehrsrecht 42 . Aufl . . . So liegt jedenfalls bisher Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier aber . vorliegenden Fall hat Berufungsgericht anders Berufungsgericht Senatsentscheidung 21 . September aaO zugrundeliegenden Fallgestaltung feststellen können Unfall auch nur mittelbar Fahrweise sonstige Verkehrsbeeinflussung Motorrads Beklagten verursacht worden ist . Ansicht Revision genügt Umstand Beklagte zeitlich parallel Unfallgeschehen Überholmanöver vorgenommen hat Kläger selbst Vorbringen Beklagten Bogen gefahren ist zweiter Reihe überholen allein . Betrieb befindliche Unfallstelle lediglich anwesende Fahrzeug nimmt parallel Unfallgeschehen auch immer geartetes Fahrmanöver . Grund kann Unfall immer auch Verkehrssituation Gesamtheit zurückgeführt werden . Hier wäre Unfall zwar auch Vorbringen Beklagten Überholmanöver Beklagten geschehen Fahrlinie Klägers dann möglicherweise andere gewesen wäre . reicht indes gemäß § Abs. erforderlichen Zurechnungszusammenhang Zurechnung Unfallgeschehen selbst gelöst werden kann . ist Straßenverkehrsrecht anerkannt maßgeblicher Zeitpunkt Ursächlichkeit Zurechnungszusammenhang Eintritt konkreten kritischen Verkehrslage ist unmittelbar Schaden führt . kritische Verkehrslage beginnt Verkehrsteilnehmer dann erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt bietet Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann Senatsurteile 25 . März VersR ; 1 . Dezember -9- VersR . . gilt auch Gefährdungshaftung gemäß Abs. König Straßenverkehrsrecht 42 . Aufl . Einleitung . ; § . 13 ; § . . Grundsätzen war Vortrag Beklagten zugrunde gelegt kritische Verkehrslage Beklagten vorgenommenen Überholvorgang allein noch eingetreten . kritische Verkehrslage entstand frühestens dann Kläger gleichzeitig Gegenfahrbahn begab . Auch Umstand kann Beklagten indes zugerechnet werden . stellt typische Gefahr Überholvorgangs rückwärtiger Verkehr seinerseits Überholen zweiter Reihe nutzt Fahrweise sonstige Verkehrsbeeinflussung Überholenden gegeben hätte Schlingern gerät . Allein Umstand Beklagte überholte reicht Rahmen § Abs. relevante Ursächlichkeit Fahrweise sonstigen Verkehrsbeeinflussung Unfall bejahen . Wäre anders würde letztlich bloße Anwesenheit Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs Nähe Unfallstelle Haftung gemäß Abs. StVG genügen . führte erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten nur Überholmanöver vornehmende Beklagte auch Zeuge B. Kraftfahrzeug Verkehrssituation gleichermaßen mit-)geprägt hat . Auch ist Kläger Zugrundelegung Vortrags Beklagten Überholmanöver letztlich " ausgewichen " . Insofern liegt hier bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts anders bisher Senat entschiedenen Fällen stets Verursachung Unfalls auch immer geartete Verkehrsbeeinflussung gegnerischen Fahrzeugs festgestellt war . So geht Bundesautobahn verhältnismäßig sperrigen langsam überholenden Fahrzeug auch nur Fahrverhalten Beginn Überholvorgangs Ankündigung aufgefasst werden kann typische Gefahr Überholfahrbahn nachfolgende schnellere Verkehrsteilnehmer misslingende Abwehrreaktion Schaden kommen Senatsurteil 29 . Juni aaO . typisch Betrieb Sattelschleppers verbundene Gefahr wirkt überholter Fahrer Motorfahrrades unsicher wird stürzt Senatsurteil 11 Juli aaO . zurechenbarer Weise Kraftfahrzeug mit-)veranlasst ist Unfall Herannahen entgegenkommenden Fahrradverkehr Verkehrsraum eng werden droht Fahrradfahrer Ausweichmanöver stürzt Senatsurteil 19 . April aaO . Selbst Unfall voreiligen also objektiv erforderlichen Ausweichreaktion ist Betrieb Kraftfahrzeugs zuzurechnen Reaktion Streitfall kleinen Schlenker Fahrspur ausgelöst hat Senatsurteil 26 . April aaO . rechtfertigt bloße Anwesenheit anderen Betrieb befindlichen Fahrzeugs Unfallstelle allein noch Annahme Ablauf ungeklärter Unfall Betrieb Fahrzeugs entstanden ist Senatsurteil 22 . Oktober . 2 . Recht rügt aber Revision Berufungsgericht Entscheidung Beklagten geschilderten Unfallhergang zugrunde gelegt hat Feststellungen gerichtlichen Sachverständigen ausreichend auseinanderzusetzen § . Würdigung Beweise ist grundsätzlich Tatrichter vorbehalten Feststellungen Revisionsgericht gemäß § Abs. gebunden ist . kann lediglich nachprüfen Tatrichter Gebot § Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt . . Senatsurteil 16 . April . . Fehler zeigt Revisionsbegründung hier Hinblick Feststellungen Berufungsgerichts . Berufungsgericht hat Entscheidung Beklagten geschilderten Unfallhergang zugrunde gelegt gemeint insoweit beweisbelastete § Abs. Kläger habe behaupteten Geschehensablauf beweisen können . ist ausgegangen Fahrverhalten Klägers Beklagte Weise beeinflusst worden sei . hat indes Prozessstoff Beweisergebnisse ausgeschöpft . Zwar hatte Berufungsgericht Ansicht Revision Anlass Zeugen § Abs. erneut vernehmen vgl. Urteil 18 . Oktober ; 13 . Aufl . § . f. . Landgericht auch Berufungsgericht gehen Zeugenaussagen maßgebliche Frage Kläger Fahrverhaltens Beklagten Ausweichmanöver durchgeführt hatte unergiebig sind . Berufungsgericht hat Würdigung aber Revision Recht rügt wesentliche Aussage Sachverständigen unbeachtet gelassen . Sachverständige hat ausgeführt Spurenlage lasse Ausweichmanöver Klägers linken Randbereich linken Fahrbahn Gegenfahrbahn weiter links Einleitung Notbremsung erkennen . Landgericht hatte hinterfragen festgestellt Kläger sei Fahrzeug Beklagten Ausweichmanöver veranlasst worden . Hintergrund durfte Berufungsgericht ergänzende Beweisaufnahme etwa Anhörung Sachverständigen gegebenenfalls erneuten Anhörung Parteien Anwesenheit Sachverständigen ausgehen Überholvorgang Klägers Beklagten Weise beeinflusst worden sei vgl. Senatsurteil 21 . September aaO . 8) . gilt umso mehr Sicht Berufungsgerichts entscheidungserhebliche Frage Vorliegens Ausweichmanövers erster Instanz Sachverständigen noch Gericht maßgeblicher Bedeutung gewesen ist . . Berufungsurteil kann Bestand haben ist aufzuheben Entscheidungsreife neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. § Abs. Satz . Oehler Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung