You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2063 lines
16 KiB

BESCHLUSS
26
.
April
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
25
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Berufungsanträge
Berufungsantrags
insoweit
zurückgewiesen
worden
ist
begehrten
außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
Betrag
Zinsen
übersteigen
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Übrigen
wird
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
wird
bis
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
eigenem
abgetretenem
Recht
Ehemannes
Folgenden
:
Zedent
Schadensersatz
Zusammenhang
Erwerb
Wertpapieren
.
Beklagten
waren
alleinige
Vorstände
zwischenzeitlich
insolventen
AG
Bereich
Anlageberatung
tätig
war
Erträge
insbesondere
Provisionen
Emittenten
empfohlenen
Anlagen
erwirtschaftete
.
Jahren
erwarb
veräußerte
AG
Klägerin
Zedenten
Rahmen
bestehenden
Vermögensverwaltungsverträgen
Wertpapiere
.
Erworben
wurden
Inhabergenussscheine
AG
.
kauften
Klägerin
Zedent
Zeitraum
April
März
Beratung
Empfehlung
Kundenbetreuern
AG
verschiedene
Wertpapiere
Genussscheine
AG
.
Klägerin
hat
behauptet
Zedent
seien
hinreichend
Anlagen
verbundenen
Risiken
insbesondere
Totalverlustrisiko
aufgeklärt
worden
.
seien
Beklagten
verantwortlich
Kundenberater
systematisch
fehlerhaften
Anlageberatung
veranlasst
hätten
.
Gegenstand
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
ist
hat
Klägerin
Klage
Schadensersatz
Höhe
Wertpapiere
gezahlten
Kaufpreise
erzielter
Erträge
Erlöse
Zug
Zug
Abtretung
Ansprüche
noch
gehaltenen
Wertpapieren
Ersatz
entgangener
Anlagezinsen
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
weils
Verzugszinsen
verlangt
.
Ferner
hat
Feststellung
begehrt
Beklagten
Gegenleistungen
Annahmeverzug
befinden
.
Klage
hatte
vollständiger
Klageabweisung
Landgericht
Berufungsinstanz
Erfolg
nur
bezüglich
Erwerb
Wertpapiere
AG
aufgewendeten
Beträge
Verzugszinsen
bezüglich
entfallenden
Rechtsverfolgungskosten
.
Übrigen
wurde
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Revision
hat
Berufungsgericht
zugelassen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
Abweisung
geltend
gemachten
Anspruchs
Ersatz
Wiederanlageschadens
Berufungsantrag
Ziffer
richtet
war
zurückzuweisen
.
zeigt
insoweit
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
.
II
.
Übrigen
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
Erfolg
.
führt
§
Abs.
insoweit
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
Berufungsanträge
Anspruch
Ersatz
Erwerb
Wertpapiere
aufgewendeten
Beträge
Verzugszinsen
Ziffer
Anspruch
Ersatz
außergerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten
Berufungsgericht
zugesprochenen
Betrag
übersteigen
Ziffer
Feststellung
Annahmeverzugs
zurückgewiesen
wurde
.
Klägerin
rügt
insoweit
Recht
richt
habe
Anspruch
Art
.
Abs.
GG
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
1
.
Wertpapiere
AG
betroffen
sind
hat
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
verneint
.
Begründung
Klageabweisung
hat
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Interesse
ausgeführt
Beklagten
hafteten
Klägerin
insoweit
§
.
Zwar
seien
Voraussetzungen
sittenwidrigen
Schädigung
Hinblick
Vermögensverwaltungsvertrags
Klägerin
Zedenten
selbst
erworbenen
Wertpapiere
anders
AG
Klägerin
Zedenten
Rahmen
Vermögensverwaltungsverträge
erworbenen
Wertpapiere
Klägervortrag
erfüllt
.
hätten
Beklagten
Unternehmen
derart
organisiert
Berater
Anleger
flächendeckend
umfassend
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Risikobereitschaft
beraten
hätten
.
Klägerin
behaupte
Rahmen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
genommenen
Stichprobe
hätten
Depots
sämtlicher
Stichprobe
erfasster
Anleger
Risikoklassen
befunden
Anleger
Risikoklassen
zuzuordnen
gewesen
seien
.
Stichprobe
Anlegern
Genussscheinen
Depot
Anleger
anlegergerecht
beraten
worden
sein
sollten
trage
Überzeugung
Berufungsgerichts
Schluss
flächendeckende
anlegergerechte
Beratung
sittenwidriges
Handeln
Beklagten
.
Klägerin
sei
aber
gelungen
Behauptung
beweisen
.
benannten
Zeugen
seien
gemäß
§
vernehmen
gewesen
Auskunft
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
Pflicht
Amtsverschwiegenheit
unterlägen
Bundesanstalt
bunden
habe
;
sei
Berufungsgericht
gebunden
.
weiteren
Zeugen
hätten
Vortrag
Klägerin
bestätigt
.
2
.
Ausführungen
verletzen
Klägerin
entscheidungserheblicher
Weise
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
rechtlichen
Ausgangspunkt
zutreffend
geht
Berufungsgericht
sittenwidriges
Handeln
Beklagten
Sachvortrag
Klägerin
bejahen
wäre
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Anlageberater
vorsätzlich
objektwidrige
Empfehlung
abgibt
Schädigung
Rat
fragenden
Anlegers
zumindest
billigend
Kauf
nimmt
Anleger
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
Schadensersatz
verpflichtet
Urteil
19
.
Februar
.
.
Dementsprechend
handelt
auch
sittenwidrig
Klägerin
Bezug
Beklagten
behauptet
Leiter
Anlageberatung
befassten
Unternehmens
System
etabliert
gerichtet
ist
Kunden
planmäßiger
Falschberatung
Interessen
Risikobereitschaft
entsprechende
risikobehaftete
Anlagen
empfehlen
Senatsbeschluss
18
.
August
juris
.
13
;
vgl.
auch
Senatsurteil
14
Juli
.
.
Erfolg
rügt
Nichtzulassungsbeschwerde
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
sei
Behauptung
beweisfällig
geblieben
Gehörsverstoß
beruht
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
verletzt
insoweit
benannten
Zeugen
vernommen
hat
vgl.
auch
Senatsurteil
16
.
Februar
juris
.
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
verpflichtet
.
Abs.
GG
Verbindung
Grundsätzen
Zivilprozessordnung
Gerichte
erheblichen
Beweisanträgen
nachzugehen
.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Beweisangebots
Prozessrecht
Stütze
findet
verstößt
Art
.
Abs.
GG
16
.
September
VersR
.
4
;
Beschluss
23
.
April
.
7
;
BVerfGE
f.
;
;
;
teilweise
.
ist
Streitfall
auszugehen
.
Unterbleiben
Berufungsgericht
selbst
erheblich
angesehenen
Vernehmung
Zeugen
findet
Prozessrecht
Grundlage
.
Anders
Berufungsgericht
meint
steht
Vernehmung
Zeugen
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Auskunft
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
Folgenden
:
Bundesanstalt
gemäß
Abs.
gehindert
gesehen
Zeugen
vernehmen
.
Auskunft
handelt
Zeugen
Wirtschaftsprüfer
Bundesanstalt
§
Abs.
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
FinDAG
bedient
hatte
AG
Prüfung
vorzunehmen
§
Abs.
§
Abs.
KWG
;
weiter
heißt
Zeugen
unterlägen
§
Abs.
Abs.
KWG
gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht
entbunden
werden
könnten
.
Mitteilung
rechtfertigte
indes
Vernehmung
Zeugen
gemäß
§
Abs.
abzusehen
.
Zeugen
werden
Anwendungsbereich
Vorschrift
erfasst
.
§
Abs.
gelten
Vernehmung
Richtern
Beamten
anderen
Personen
öffentlichen
Dienstes
Zeugen
stände
Pflicht
Amtsverschwiegenheit
bezieht
Genehmigung
Aussage
besonderen
beamtenrechtlichen
Vorschriften
.
Abs.
setzt
mithin
ebenso
gleichlautende
§
Abs.
andere
Bestimmungen
begründete
Pflicht
Zeugen
Amtsverschwiegenheit
voraus
vgl.
Urteil
11
.
September
NStZ
§
überträgt
Pflicht
Prozessrecht
§
vgl.
4
.
Aufl
.
§
.
2
;
KMR/Neubeck
§
.
[
Stand
November
]
;
AnwK-StPO/v
.
Schlieffen
2
.
Aufl
.
§
.
.
besteht
Zeugen
zuständigen
Behörde
Aussagegenehmigung
erteilt
wird
Vernehmungsverbot
vgl.
23
.
Aufl
.
.
13
;
MüKoZPO/Damrau
4
.
Aufl
.
.
11
;
Ahrens
4
.
Aufl
.
.
.
sollen
öffentlichen
Geheimhaltungsinteressen
auch
gerichtlichen
Verfahren
geschützt
werden
vgl.
MüKoZPO/Damrau
aaO
.
1
;
aaO
.
2
;
§
vgl.
Urteil
15
.
Dezember
BGHSt
f.
;
;
26
.
Aufl
.
§
.
.
B.
sind
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Bezug
genommenen
Mitteilung
Bundesanstalt
Richter
Beamte
auch
sonstigen
Personen
öffentlichen
Dienstes
.
Zwar
waren
Zeugen
Beauftragung
Bundesanstalt
Hilfspersonen
wurden
Prüfung
AG
unmittelbar
Erfüllung
Angelegenheiten
tätig
Behörde
Verwaltungsaufgaben
waren
vgl.
Urteile
7
.
Mai
.
;
26
.
Juni
.
begründete
aber
jedenfalls
Vernehmungsverbot
gemäß
§
Abs.
Zeugen
Pflicht
Amtsverschwiegenheit
Sinne
Vorschrift
auferlegt
worden
war
§
vgl.
Urteil
15
.
Dezember
-9-
BGHSt
327
;
4
.
Aufl
.
.
.
Pflicht
Amtsträgereigenschaft
Sinne
§
Abs.
Nr.
Buchstabe
StGB
ergeben
kann
§
vgl.
Urteil
28
November
847
;
SKStPO/Rogall
4
.
Aufl
.
§
.
;
LR/Ignor/Bertheau
26
.
Aufl
.
§
.
.
kann
offenbleiben
.
Amtsträgereigenschaft
setzt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
öffentlich-rechtliche
Bestellung
einzelnen
Auftrag
hinausgehenden
längerfristigen
Tätigkeit
organisatorischen
Eingliederung
Behördenstruktur
führen
muss
Urteile
15
.
Mai
BGHSt
;
19
.
Juni
BGHSt
.
25
;
9
Juli
BGHSt
.
.
ist
festgestellt
.
getroffenen
Feststellungen
ist
Pflicht
Zeugen
T.
Amtsverschwiegenheit
auch
förmliche
Verpflichtung
Verpflichtungsgesetz
begründet
worden
vgl.
Damrau
4
.
Aufl
.
.
6
;
Ahrens
4
.
Aufl
.
.
;
§
vgl.
Urteile
11
.
September
NStZ
15
.
Dezember
BGHSt
f.
.
Eingreifen
§
Abs.
erforderliche
Pflicht
Amtsverschwiegenheit
folgt
schließlich
auch
§
Abs.
§
Abs.
KWG
ergebenden
Verschwiegenheitspflicht
.
§
Abs.
Satz
WpHG
§
Abs.
Satz
KWG
dürfen
anderem
Personen
Bundesanstalt
beschäftigt
Zeugen
B.
§
Abs.
FinDAG
beauftragt
sind
Tätigkeit
bekannt
gewordenen
Tatsachen
Geheimhaltung
Interesse
geprüften
Unternehmens
Dritten
liegt
unbefugt
offenbaren
.
Verschwiegenheitspflicht
handelt
aber
§
Abs.
Bezug
genommene
Pflicht
Amtsverschwiegenheit
ähnlichen
Vorschriften
vgl.
1
3
;
Zeugenaussage
nichtbeamteter
Personen
öffentlichen
Dienstes
Strafgerichten
S.
Einzelfall
anders
Streitfall
auch
überschneiden
kann
vgl.
VG
Minden
.
§
§
KWG
ergebenden
Verschwiegenheitspflicht
einerseits
allgemeinen
Amtsverschwiegenheit
andererseits
bestehen
wesentliche
Unterschiede
vgl.
BVerwG
NVwZ
.
15
;
KK-WpHG/Möllers/Wenninger
2
.
Aufl
.
WpHG
.
.
Anders
beamtenrechtliche
Verschwiegenheitspflicht
erfassen
§
KWG
Tatsachen
Geheimhaltung
eigenen
Interesse
Bundesanstalt
liegt
Privatgeheimnisse
beaufsichtigten
Marktteilnehmer
sonstiger
Dritter
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
KK-WpHG/Möllers/Wenninger
aaO
.
;
4
.
Aufl
.
.
1
;
.
2
;
Bruchwitz
.
2
;
Becker
KWG
.
.
8/12
]
;
Brocker
KWG
2
.
Aufl
.
.
.
Zwar
bezwecken
Vorschriften
nur
Schutz
privaten
Träger
Geheimhaltungsinteresses
.
Vielmehr
sollen
auch
notwendige
Vertrauen
Integrität
Aufsichtspraxis
entsprechende
Kooperationsbereitschaft
beaufsichtigten
Marktteilnehmer
letztlich
Funktionsfähigkeit
Märkte
Finanzinstrumente
sichergestellt
werden
vgl.
Urteil
12
November
.
.
;
BT-Drucks
.
S.
;
KKWpHG/Möllers/Wenninger
2
.
Aufl
.
.
f.
;
4
.
Aufl
.
.
1
;
.
2
;
Bruchwitz
.
.
ändert
aber
geschützten
Personen
Schutz
Geheimnisse
disponieren
können
.
Offenbarung
Tatsache
erfolgt
Offenbarung
unbefugt
Verschwiegenheitspflicht
entfällt
vgl.
aaO
.
;
aaO
.
;
aaO
.
23
;
Bruchwitz
aaO
.
11
;
Döhmel
Assmann/Schneider
6
.
Aufl
.
.
14
;
Becker
KWG
.
.
8/12
]
;
Brocker
KWG
2
.
Aufl
.
.
.
Zustimmung
Bundesanstalt
bedarf
Ermangelung
entsprechenden
Genehmigungsvorbehalts
.
besteht
§
Abs.
Bezug
genommene
Pflicht
Amtsverschwiegenheit
öffentlichen
Dienstherrn
allein
berufen
ist
Bediensteten
Pflicht
entbinden
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
BeamtStG
;
.
Auch
war
Berufungsgericht
Vernehmung
Zeugen
§
Abs.
Nr.
Abs.
gehindert
.
§
Abs.
Nr.
sind
Personen
Amtes
Standes
Gewerbes
Tatsachen
anvertraut
sind
Geheimhaltung
Natur
gesetzliche
Vorschrift
geboten
ist
Tatsachen
Verpflichtung
Verschwiegenheit
bezieht
Verweigerung
Zeugnisses
berechtigt
.
Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch
machen
wollen
haben
B.
bislang
erklärt
.
Schon
wären
grundsätzlich
vernehmen
gewesen
vgl.
§
Abs.
.
ergibt
auch
§
Abs.
.
Vorschrift
soll
Gericht
selbst
dann
§
Abs.
Nr.
zeugnisverweigerungsberechtigter
Zeuge
Aussage
bereit
ist
nur
Fragen
stellen
zulassen
Beantwortung
Zeuge
erkennbar
Verschwiegenheitspflichten
verstößt
vgl.
Zöller/Greger
31
.
Auflage
§
.
.
Regelmäßig
beschränkt
Vorschrift
mithin
allein
Kreis
Rahmen
Vernehmung
zulässigen
Fragen
macht
aber
Vernehmung
angebotenen
Zeugen
unzulässig
noch
entbehrlich
vgl.
MüKoZPO/Damrau
4
.
Aufl
.
.
.
ausnahmsweise
gelten
kann
vornherein
offensichtlich
ist
Zeuge
Aussage
Beweisthema
Verschwiegenheitspflicht
verstieße
kann
offenbleiben
.
Konstellation
ist
Streitfall
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
KWG
ergebenden
Verschwiegenheitspflicht
Abs.
Satz
gegeben
.
§
§
KWG
ergebende
§
Abs.
Nr.
geschützte
Verschwiegenheitspflicht
Zeugen
ist
allumfassend
.
greift
Schutzzweck
entsprechend
nur
Geheimhaltungsinteressen
beaufsichtigten
Marktteilnehmer
sonstiger
Dritter
betroffen
sind
.
8)
.
Etwaigen
Geheimhaltungsinteressen
AG
kommt
Frage
Zeugen
Verweigerung
Zeugnisses
berechtigt
sind
Streitfall
vorneherein
Bedeutung
.
Insolvenzverwalter
AG
hat
Zeugen
Verpflichtung
Verschwiegenheit
entbunden
§
Abs.
.
Insolvenzverwalter
war
befugt
Erklärungen
abzugeben
Verschwiegenheitspflicht
Gunsten
AG
besteht
vgl.
MüKoZPO/Damrau
4
.
Aufl
.
.
7
;
Zöller/Greger
31
.
Aufl
.
.
Beweisthema
vermögensrechtliche
Interessen
betrifft
vgl.
Urteile
30
November
;
6
.
Juni
insoweit
abgedruckt
;
Damrau
aaO
.
8
;
Zöller/Greger
aaO
.
Auch
kann
ausgegangen
werden
§
KWG
geschützte
Geheimhaltungsinteressen
sonstiger
Dritter
Aussage
Zeugen
vollem
Umfang
entgegenstehen
.
Zwar
begründet
allein
Interesse
Durchsetzung
zivilrechtlichen
Anspruchs
Allgemeinen
Befugnis
Offenbarung
Tatsachen
Sinne
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
KWG
.
folgt
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
KWG
Weitergabe
Tatsachen
Strafverfolgungsbehörden
Strafund
Bußgeldsachen
zuständige
Gerichte
ausdrücklich
gestatten
aber
Bezug
Zivilprozesse
entsprechenden
Regelung
fehlt
vgl.
Hess
.
NVwZ
;
VG
Minden
f.
;
2
.
Aufl
.
.
;
WpHG
4
.
Aufl
.
.
;
.
21
;
Bruchwitz
.
12
;
KWG
4
.
Aufl
.
.
20
;
Brocker
KWG
2
.
Aufl
.
.
.
Gesetz
misst
staatlichen
Strafverfolgungsinteresse
Abwägung
§
§
KWG
geschützten
Geheimhaltungsinteressen
höheres
Gewicht
Interesse
Durchsetzung
zivilrechtlicher
Ansprüche
.
Tatsachen
Geheimhaltung
nur
Interesse
AG
auch
Interesse
Dritten
liegt
insbesondere
personenbezogene
Daten
§
Abs.
Satz
WpHG
dürfen
Zeugen
nur
aussagen
soweit
Dritte
Offenbarung
eingewilligt
hat
.
gilt
insbesondere
identifizierende
Angaben
Stichprobe
erfasste
ehemalige
Kunden
AG
Tatsache
haupt
Kundenbeziehung
bestand
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
KKWpHG/Möllers/Wenninger
2
.
Aufl
.
WpHG
.
27
;
4
.
Aufl
.
.
8
;
Boos/Fischer/Schulte-Mattler
KWG
4
.
Aufl
.
.
10
;
Brocker
KWG
2
.
Aufl
.
.
.
Zeugen
ist
aber
insbesondere
verwehrt
anonymisierter
Weise
Zusammensetzung
geprüften
Depots
Vorgehen
Prüfung
selbst
berichten
.
Berufungsgericht
entsprechende
Angaben
Zeugen
genügt
hätten
überzeugen
Beweis
gestellten
Behauptungen
Kläger
zutreffen
ist
jedenfalls
vornherein
ausgeschlossen
.
Schließlich
ergibt
Beweisthema
erschöpfende
Schweigepflicht
Zeugen
auch
§
Abs.
Satz
.
Zwar
unterliegen
Zeugen
Wirtschaftsprüfer
auch
allgemeinen
berufsrechtlichen
Pflicht
Verschwiegenheit
.
schützt
regelmäßig
aber
nur
Auftraggeber
vgl.
2
.
Aufl
.
.
.
Weitergabe
Tatsachen
allein
Dritte
betreffen
Mandatsverhältnis
besteht
ist
Wirtschaftsprüfer
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
gehindert
vgl.
aaO
;
§
StBG
auch
7
.
Aufl
.
.
.
Erkenntnisse
Zeugen
Bundesanstalt
beauftragten
Prüfung
AG
gewonnen
haben
Einwilligung
Insolvenzverwalters
offenbaren
sollen
betreffen
Verhältnisse
Bundesanstalt
.
schutzwürdiges
Eigeninteresse
Bundesanstalt
Geheimhaltung
Erkenntnisse
ist
ersichtlich
.
angefochtene
Entscheidung
beruht
gehörswidrig
unterbliebenen
Vernehmung
Zeugen
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
Grundlage
ggf.
eingeschränkten
Aussage
Zeugen
Klägervortrag
erwiesen
angesehen
hätte
Depots
Anlegern
Zeugen
stichprobenhaft
überprüft
haben
Genussscheine
Risikoklassen
befanden
Anleger
Risikoklassen
zuzuordnen
waren
.
Beweisergebnis
hätte
Berufungsgericht
eigenen
Ausführungen
flächendeckende
anlegergerechte
Beratung
sittenwidriges
Handeln
Beklagten
geschlossen
.
3
.
erkennende
Senat
hält
angezeigt
vgl.
insoweit
bestehenden
Ermessen
Revisionsgerichts
:
Urteil
30
.
September
;
MüKoZPO/Krüger
4
.
Aufl
.
.
5
;
31
.
Aufl
.
.
angefochtene
Entscheidung
auch
insoweit
aufzuheben
Hinblick
Vermögensverwaltung
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
zurückgewiesen
wurden
.
Zwar
betrifft
dargestellte
Gehörsverstoß
Klägerin
Bezug
Vermögensverwaltungsverträge
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
unmittelbar
.
insoweit
hat
Berufungsgericht
Klage
schon
schlüssig
beurteilt
.
kann
aber
ausgeschlossen
werden
nachzuholenden
Beweisaufnahme
Klägerin
Günstiges
auch
insoweit
ergibt
ggf.
konkludent
eigen
machen
könnte
.
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
25.09.2014