BESCHLUSS 26 . April Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . April Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 25 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Berufungsanträge Berufungsantrags insoweit zurückgewiesen worden ist begehrten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Betrag € Zinsen übersteigen . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Übrigen wird Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird bis € festgesetzt . Gründe : Klägerin verlangt Beklagten eigenem abgetretenem Recht Ehemannes Folgenden : Zedent Schadensersatz Zusammenhang Erwerb Wertpapieren . Beklagten waren alleinige Vorstände zwischenzeitlich insolventen AG Bereich Anlageberatung tätig war Erträge insbesondere Provisionen Emittenten empfohlenen Anlagen erwirtschaftete . Jahren erwarb veräußerte AG Klägerin Zedenten Rahmen bestehenden Vermögensverwaltungsverträgen Wertpapiere . Erworben wurden Inhabergenussscheine AG . kauften Klägerin Zedent Zeitraum April März Beratung Empfehlung Kundenbetreuern AG verschiedene Wertpapiere Genussscheine AG . Klägerin hat behauptet Zedent seien hinreichend Anlagen verbundenen Risiken insbesondere Totalverlustrisiko aufgeklärt worden . seien Beklagten verantwortlich Kundenberater systematisch fehlerhaften Anlageberatung veranlasst hätten . Gegenstand Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist hat Klägerin Klage Schadensersatz Höhe Wertpapiere gezahlten Kaufpreise erzielter Erträge Erlöse Zug Zug Abtretung Ansprüche noch gehaltenen Wertpapieren Ersatz entgangener Anlagezinsen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weils Verzugszinsen verlangt . Ferner hat Feststellung begehrt Beklagten Gegenleistungen Annahmeverzug befinden . Klage hatte vollständiger Klageabweisung Landgericht Berufungsinstanz Erfolg nur bezüglich Erwerb Wertpapiere AG aufgewendeten Beträge Verzugszinsen bezüglich entfallenden Rechtsverfolgungskosten . Übrigen wurde Berufung Klägerin zurückgewiesen . Revision hat Berufungsgericht zugelassen . Hiergegen wendet Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde . Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin Abweisung geltend gemachten Anspruchs Ersatz Wiederanlageschadens Berufungsantrag Ziffer richtet war zurückzuweisen . zeigt insoweit Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert . II . Übrigen hat Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg . führt § Abs. insoweit Aufhebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht Berufung Klägerin Berufungsanträge Anspruch Ersatz Erwerb Wertpapiere aufgewendeten Beträge Verzugszinsen Ziffer Anspruch Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Berufungsgericht zugesprochenen Betrag € übersteigen Ziffer Feststellung Annahmeverzugs zurückgewiesen wurde . Klägerin rügt insoweit Recht richt habe Anspruch Art . Abs. GG Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblicher Weise verletzt . 1 . Wertpapiere AG betroffen sind hat Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Klägerin verneint . Begründung Klageabweisung hat Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Interesse ausgeführt Beklagten hafteten Klägerin insoweit § . Zwar seien Voraussetzungen sittenwidrigen Schädigung Hinblick Vermögensverwaltungsvertrags Klägerin Zedenten selbst erworbenen Wertpapiere anders AG Klägerin Zedenten Rahmen Vermögensverwaltungsverträge erworbenen Wertpapiere Klägervortrag erfüllt . hätten Beklagten Unternehmen derart organisiert Berater Anleger flächendeckend umfassend persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Risikobereitschaft beraten hätten . Klägerin behaupte Rahmen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genommenen Stichprobe hätten Depots sämtlicher Stichprobe erfasster Anleger Risikoklassen befunden Anleger Risikoklassen zuzuordnen gewesen seien . Stichprobe Anlegern Genussscheinen Depot Anleger anlegergerecht beraten worden sein sollten trage Überzeugung Berufungsgerichts Schluss flächendeckende anlegergerechte Beratung sittenwidriges Handeln Beklagten . Klägerin sei aber gelungen Behauptung beweisen . benannten Zeugen seien gemäß § vernehmen gewesen Auskunft Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht Pflicht Amtsverschwiegenheit unterlägen Bundesanstalt bunden habe ; sei Berufungsgericht gebunden . weiteren Zeugen hätten Vortrag Klägerin bestätigt . 2 . Ausführungen verletzen Klägerin entscheidungserheblicher Weise Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs . rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht Berufungsgericht sittenwidriges Handeln Beklagten Sachvortrag Klägerin bejahen wäre . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Anlageberater vorsätzlich objektwidrige Empfehlung abgibt Schädigung Rat fragenden Anlegers zumindest billigend Kauf nimmt Anleger vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz verpflichtet Urteil 19 . Februar . . Dementsprechend handelt auch sittenwidrig Klägerin Bezug Beklagten behauptet Leiter Anlageberatung befassten Unternehmens System etabliert gerichtet ist Kunden planmäßiger Falschberatung Interessen Risikobereitschaft entsprechende risikobehaftete Anlagen empfehlen Senatsbeschluss 18 . August juris . 13 ; vgl. auch Senatsurteil 14 Juli . . Erfolg rügt Nichtzulassungsbeschwerde Annahme Berufungsgerichts Klägerin sei Behauptung beweisfällig geblieben Gehörsverstoß beruht . Berufungsgericht hat Klägerin Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG verletzt insoweit benannten Zeugen vernommen hat vgl. auch Senatsurteil 16 . Februar juris . ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet . Abs. GG Verbindung Grundsätzen Zivilprozessordnung Gerichte erheblichen Beweisanträgen nachzugehen . Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots Prozessrecht Stütze findet verstößt Art . Abs. GG 16 . September VersR . 4 ; Beschluss 23 . April . 7 ; BVerfGE f. ; ; ; teilweise . ist Streitfall auszugehen . Unterbleiben Berufungsgericht selbst erheblich angesehenen Vernehmung Zeugen findet Prozessrecht Grundlage . Anders Berufungsgericht meint steht Vernehmung Zeugen Abs. . Berufungsgericht hat Auskunft Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht Folgenden : Bundesanstalt gemäß Abs. gehindert gesehen Zeugen vernehmen . Auskunft handelt Zeugen Wirtschaftsprüfer Bundesanstalt § Abs. Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes FinDAG bedient hatte AG Prüfung vorzunehmen § Abs. § Abs. KWG ; weiter heißt Zeugen unterlägen § Abs. Abs. KWG gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden werden könnten . Mitteilung rechtfertigte indes Vernehmung Zeugen gemäß § Abs. abzusehen . Zeugen werden Anwendungsbereich Vorschrift erfasst . § Abs. gelten Vernehmung Richtern Beamten anderen Personen öffentlichen Dienstes Zeugen stände Pflicht Amtsverschwiegenheit bezieht Genehmigung Aussage besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften . Abs. setzt mithin ebenso gleichlautende § Abs. andere Bestimmungen begründete Pflicht Zeugen Amtsverschwiegenheit voraus vgl. Urteil 11 . September NStZ § überträgt Pflicht Prozessrecht § vgl. 4 . Aufl . § . 2 ; KMR/Neubeck § . [ Stand November ] ; AnwK-StPO/v . Schlieffen 2 . Aufl . § . . besteht Zeugen zuständigen Behörde Aussagegenehmigung erteilt wird Vernehmungsverbot vgl. 23 . Aufl . . 13 ; MüKoZPO/Damrau 4 . Aufl . . 11 ; Ahrens 4 . Aufl . . . sollen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch gerichtlichen Verfahren geschützt werden vgl. MüKoZPO/Damrau aaO . 1 ; aaO . 2 ; § vgl. Urteil 15 . Dezember BGHSt f. ; ; 26 . Aufl . § . . B. sind Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Bezug genommenen Mitteilung Bundesanstalt Richter Beamte auch sonstigen Personen öffentlichen Dienstes . Zwar waren Zeugen Beauftragung Bundesanstalt Hilfspersonen wurden Prüfung AG unmittelbar Erfüllung Angelegenheiten tätig Behörde Verwaltungsaufgaben waren vgl. Urteile 7 . Mai . ; 26 . Juni . begründete aber jedenfalls Vernehmungsverbot gemäß § Abs. Zeugen Pflicht Amtsverschwiegenheit Sinne Vorschrift auferlegt worden war § vgl. Urteil 15 . Dezember -9- BGHSt 327 ; 4 . Aufl . . . Pflicht Amtsträgereigenschaft Sinne § Abs. Nr. Buchstabe StGB ergeben kann § vgl. Urteil 28 November 847 ; SKStPO/Rogall 4 . Aufl . § . ; LR/Ignor/Bertheau 26 . Aufl . § . . kann offenbleiben . Amtsträgereigenschaft setzt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs öffentlich-rechtliche Bestellung einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit organisatorischen Eingliederung Behördenstruktur führen muss Urteile 15 . Mai BGHSt ; 19 . Juni BGHSt . 25 ; 9 Juli BGHSt . . ist festgestellt . getroffenen Feststellungen ist Pflicht Zeugen T. Amtsverschwiegenheit auch förmliche Verpflichtung Verpflichtungsgesetz begründet worden vgl. Damrau 4 . Aufl . . 6 ; Ahrens 4 . Aufl . . ; § vgl. Urteile 11 . September NStZ 15 . Dezember BGHSt f. . Eingreifen § Abs. erforderliche Pflicht Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch § Abs. § Abs. KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht . § Abs. Satz WpHG § Abs. Satz KWG dürfen anderem Personen Bundesanstalt beschäftigt Zeugen B. § Abs. FinDAG beauftragt sind Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung Interesse geprüften Unternehmens Dritten liegt unbefugt offenbaren . Verschwiegenheitspflicht handelt aber § Abs. Bezug genommene Pflicht Amtsverschwiegenheit ähnlichen Vorschriften vgl. 1 3 ; Zeugenaussage nichtbeamteter Personen öffentlichen Dienstes Strafgerichten S. Einzelfall anders Streitfall auch überschneiden kann vgl. VG Minden . § § KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht einerseits allgemeinen Amtsverschwiegenheit andererseits bestehen wesentliche Unterschiede vgl. BVerwG NVwZ . 15 ; KK-WpHG/Möllers/Wenninger 2 . Aufl . WpHG . . Anders beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § KWG Tatsachen Geheimhaltung eigenen Interesse Bundesanstalt liegt Privatgeheimnisse beaufsichtigten Marktteilnehmer sonstiger Dritter vgl. BT-Drucks . S. ; KK-WpHG/Möllers/Wenninger aaO . ; 4 . Aufl . . 1 ; . 2 ; Bruchwitz . 2 ; Becker KWG . . 8/12 ] ; Brocker KWG 2 . Aufl . . . Zwar bezwecken Vorschriften nur Schutz privaten Träger Geheimhaltungsinteresses . Vielmehr sollen auch notwendige Vertrauen Integrität Aufsichtspraxis entsprechende Kooperationsbereitschaft beaufsichtigten Marktteilnehmer letztlich Funktionsfähigkeit Märkte Finanzinstrumente sichergestellt werden vgl. Urteil 12 November . . ; BT-Drucks . S. ; KKWpHG/Möllers/Wenninger 2 . Aufl . . f. ; 4 . Aufl . . 1 ; . 2 ; Bruchwitz . . ändert aber geschützten Personen Schutz Geheimnisse disponieren können . Offenbarung Tatsache erfolgt Offenbarung unbefugt Verschwiegenheitspflicht entfällt vgl. aaO . ; aaO . ; aaO . 23 ; Bruchwitz aaO . 11 ; Döhmel Assmann/Schneider 6 . Aufl . . 14 ; Becker KWG . . 8/12 ] ; Brocker KWG 2 . Aufl . . . Zustimmung Bundesanstalt bedarf Ermangelung entsprechenden Genehmigungsvorbehalts . besteht § Abs. Bezug genommene Pflicht Amtsverschwiegenheit öffentlichen Dienstherrn allein berufen ist Bediensteten Pflicht entbinden vgl. § Abs. § Abs. BeamtStG ; . Auch war Berufungsgericht Vernehmung Zeugen § Abs. Nr. Abs. gehindert . § Abs. Nr. sind Personen Amtes Standes Gewerbes Tatsachen anvertraut sind Geheimhaltung Natur gesetzliche Vorschrift geboten ist Tatsachen Verpflichtung Verschwiegenheit bezieht Verweigerung Zeugnisses berechtigt . Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen haben B. bislang erklärt . Schon wären grundsätzlich vernehmen gewesen vgl. § Abs. . ergibt auch § Abs. . Vorschrift soll Gericht selbst dann § Abs. Nr. zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge Aussage bereit ist nur Fragen stellen zulassen Beantwortung Zeuge erkennbar Verschwiegenheitspflichten verstößt vgl. Zöller/Greger 31 . Auflage § . . Regelmäßig beschränkt Vorschrift mithin allein Kreis Rahmen Vernehmung zulässigen Fragen macht aber Vernehmung angebotenen Zeugen unzulässig noch entbehrlich vgl. MüKoZPO/Damrau 4 . Aufl . . . ausnahmsweise gelten kann vornherein offensichtlich ist Zeuge Aussage Beweisthema Verschwiegenheitspflicht verstieße kann offenbleiben . Konstellation ist Streitfall § Abs. Satz Abs. Satz KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht Abs. Satz gegeben . § § KWG ergebende § Abs. Nr. geschützte Verschwiegenheitspflicht Zeugen ist allumfassend . greift Schutzzweck entsprechend nur Geheimhaltungsinteressen beaufsichtigten Marktteilnehmer sonstiger Dritter betroffen sind . 8) . Etwaigen Geheimhaltungsinteressen AG kommt Frage Zeugen Verweigerung Zeugnisses berechtigt sind Streitfall vorneherein Bedeutung . Insolvenzverwalter AG hat Zeugen Verpflichtung Verschwiegenheit entbunden § Abs. . Insolvenzverwalter war befugt Erklärungen abzugeben Verschwiegenheitspflicht Gunsten AG besteht vgl. MüKoZPO/Damrau 4 . Aufl . . 7 ; Zöller/Greger 31 . Aufl . . Beweisthema vermögensrechtliche Interessen betrifft vgl. Urteile 30 November ; 6 . Juni insoweit abgedruckt ; Damrau aaO . 8 ; Zöller/Greger aaO . Auch kann ausgegangen werden § KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter Aussage Zeugen vollem Umfang entgegenstehen . Zwar begründet allein Interesse Durchsetzung zivilrechtlichen Anspruchs Allgemeinen Befugnis Offenbarung Tatsachen Sinne § Abs. Satz § Abs. Satz KWG . folgt § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz Nr. KWG Weitergabe Tatsachen Strafverfolgungsbehörden Strafund Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten aber Bezug Zivilprozesse entsprechenden Regelung fehlt vgl. Hess . NVwZ ; VG Minden f. ; 2 . Aufl . . ; WpHG 4 . Aufl . . ; . 21 ; Bruchwitz . 12 ; KWG 4 . Aufl . . 20 ; Brocker KWG 2 . Aufl . . . Gesetz misst staatlichen Strafverfolgungsinteresse Abwägung § § KWG geschützten Geheimhaltungsinteressen höheres Gewicht Interesse Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche . Tatsachen Geheimhaltung nur Interesse AG auch Interesse Dritten liegt insbesondere personenbezogene Daten § Abs. Satz WpHG dürfen Zeugen nur aussagen soweit Dritte Offenbarung eingewilligt hat . gilt insbesondere identifizierende Angaben Stichprobe erfasste ehemalige Kunden AG Tatsache haupt Kundenbeziehung bestand vgl. BT-Drucks . S. ; KKWpHG/Möllers/Wenninger 2 . Aufl . WpHG . 27 ; 4 . Aufl . . 8 ; Boos/Fischer/Schulte-Mattler KWG 4 . Aufl . . 10 ; Brocker KWG 2 . Aufl . . . Zeugen ist aber insbesondere verwehrt anonymisierter Weise Zusammensetzung geprüften Depots Vorgehen Prüfung selbst berichten . Berufungsgericht entsprechende Angaben Zeugen genügt hätten überzeugen Beweis gestellten Behauptungen Kläger zutreffen ist jedenfalls vornherein ausgeschlossen . Schließlich ergibt Beweisthema erschöpfende Schweigepflicht Zeugen auch § Abs. Satz . Zwar unterliegen Zeugen Wirtschaftsprüfer auch allgemeinen berufsrechtlichen Pflicht Verschwiegenheit . schützt regelmäßig aber nur Auftraggeber vgl. 2 . Aufl . . . Weitergabe Tatsachen allein Dritte betreffen Mandatsverhältnis besteht ist Wirtschaftsprüfer § Abs. Satz grundsätzlich gehindert vgl. aaO ; § StBG auch 7 . Aufl . . . Erkenntnisse Zeugen Bundesanstalt beauftragten Prüfung AG gewonnen haben Einwilligung Insolvenzverwalters offenbaren sollen betreffen Verhältnisse Bundesanstalt . schutzwürdiges Eigeninteresse Bundesanstalt Geheimhaltung Erkenntnisse ist ersichtlich . angefochtene Entscheidung beruht gehörswidrig unterbliebenen Vernehmung Zeugen ist auszuschließen Berufungsgericht Grundlage ggf. eingeschränkten Aussage Zeugen Klägervortrag erwiesen angesehen hätte Depots Anlegern Zeugen stichprobenhaft überprüft haben Genussscheine Risikoklassen befanden Anleger Risikoklassen zuzuordnen waren . Beweisergebnis hätte Berufungsgericht eigenen Ausführungen flächendeckende anlegergerechte Beratung sittenwidriges Handeln Beklagten geschlossen . 3 . erkennende Senat hält angezeigt vgl. insoweit bestehenden Ermessen Revisionsgerichts : Urteil 30 . September ; MüKoZPO/Krüger 4 . Aufl . . 5 ; 31 . Aufl . . angefochtene Entscheidung auch insoweit aufzuheben Hinblick Vermögensverwaltung geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurückgewiesen wurden . Zwar betrifft dargestellte Gehörsverstoß Klägerin Bezug Vermögensverwaltungsverträge geltend gemachten Schadensersatzansprüche unmittelbar . insoweit hat Berufungsgericht Klage schon schlüssig beurteilt . kann aber ausgeschlossen werden nachzuholenden Beweisaufnahme Klägerin Günstiges auch insoweit ergibt ggf. konkludent eigen machen könnte . Oehler Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 25.09.2014