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1731 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Frage
Zuständigkeit
Berufungsgerichts
Entscheidung
ersten
Instanz
gestellten
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Einspruchsfrist
Eingangsgericht
entschieden
hat
.
Urteil
20
.
Mai
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
ansässige
türkische
Aktiengesellschaft
Schadensersatz
Jahre
Kapitalanlage
gezeichneter
börsennotierter
Aktien
Anspruch
.
Eingang
Klageschrift
hat
Vorsitzende
Zivilkammer
Verfügung
18
.
Juni
Durchführung
schriftlichen
Vorverfahrens
angeordnet
Beklagten
Beschluss
23
.
Juni
gemäß
Abs.
aufgegeben
Wochen
Zustellung
Beschlusses
Zustellungsbevollmächtigten
Wohnsitz
Geschäftsraum
Inland
benennen
.
anderenfalls
eintretenden
rechtlichen
Folgen
Zustellung
Schriftstücken
Aufgabe
Post
Anschrift
Beklagten
hat
Vorsitzende
hingewiesen
.
Verfügung
Klageschrift
sind
Beklagten
Rechtshilfeweg
8
.
Januar
förmlich
zugestellt
worden
.
26
.
März
hat
Landgericht
Antrag
Klägers
Klage
stattgebendes
Versäumnisurteil
erlassen
.
Einspruchsfrist
hat
Wochen
festgesetzt
.
Versäumnisurteil
ist
8
.
April
Anschrift
Beklagten
Zwecke
Zustellung
Post
aufgegeben
worden
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Akten
befindlichen
Vermerk
niedergelegt
hat
.
Antrag
Klägers
ist
Versäumnisurteil
28
.
Januar
Rechtshilfeweg
erneut
Beklagte
zugestellt
worden
.
Schriftsatz
25
.
Februar
Gericht
eingegangen
28
.
Februar
hat
Beklagte
Einspruch
Versäumnisurteil
eingelegt
.
Hinweis
Klägers
Schriftsatz
12
.
April
damaligen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
weitergeleitet
11
.
Mai
Einspruch
verfristet
sei
bereits
erste
Zustellung
Versäumnisurteils
Aufgabe
Post
Einspruchsfrist
Gang
gesetzt
worden
längst
abgelaufen
sei
hat
Beklagte
Schriftsatz
24
.
Mai
erwidert
.
hat
Auffassung
vertreten
nur
förmliche
Zustellung
Rechtshilfeweg
28
.
Januar
wirksam
sei
.
Jedenfalls
sei
Beklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Vorbehalts
Postzustellung
vorgeworfen
werden
könne
Weise
mehr
nachvollziehen
könne
gerichtlichen
Schriftstücke
Postweg
überhaupt
Zeitpunkt
erhalten
habe
.
Landgericht
hat
Versäumnisurteil
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Einspruch
Beklagten
Versäumnisurteil
26
.
März
unzulässig
verworfen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Zurückweisung
Berufung
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
zulässigen
Berufung
Klägers
sei
auch
Rüge
Berufungsbegründungsschrift
Berufungsinstanz
Zulässigkeit
Einspruchs
Amts
prüfen
.
Landgericht
habe
irrigerweise
angenommen
Einspruchsfrist
gewahrt
sei
zuständige
Einzelrichterin
Vermerk
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Aufgabe
Abschrift
Urteils
Post
Anschrift
Beklagten
Zwecke
Zustellung
übersehen
habe
.
Antrag
Beklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
sei
noch
entschieden
.
Wiedereinsetzung
sei
auch
stillschweigend
gewährt
worden
.
Einspruch
sei
28
.
Februar
eingelegt
worden
sei
verfristet
gewesen
Versäumnisurteil
8
.
April
Anschrift
Beklagten
Zwecke
Zustellung
Post
aufgegeben
worden
sei
.
habe
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Vermerk
dokumentiert
.
Versäumnisurteil
gelte
mithin
22
.
April
zugestellt
so
Wochen
festgesetzte
Einspruchsfrist
25
.
Mai
richtig
:
20
.
Mai
abgelaufen
sei
.
Beklagten
Wirksamkeit
Zustellung
erhobenen
rechtlichen
Bedenken
seien
durchgreifend
.
Auch
erneute
förmliche
Zustellung
28
.
Januar
könne
bereits
eingetretene
Rechtskraft
durchbrechen
.
Antrag
Wiedereinsetzung
könne
Regelungen
§
§
Abs.
Berufungsgericht
entscheiden
Wiedereinsetzung
versäumte
Einspruchsfrist
Aktenlage
keinesfalls
gewährt
werden
könne
.
Beklagte
habe
eigenes
Risiko
gehandelt
mehr
nachvollziehen
könne
Zeitpunkt
gerichtliche
Schriftstücke
erhalten
habe
.
Beklagte
Ladungsverfügung
29
.
Mai
hingewiesen
worden
sei
tragfähiger
Wiedereinsetzungsgrund
dargelegt
sei
habe
ausschließlich
unzutreffende
Rechtsauffassung
fehlenden
Wirksamkeit
Zustellung
berufen
.
einhelliger
Meinung
sei
Gründen
Prozessökonomie
zwar
nur
zulässig
Rechtsmittelgericht
Wiedereinsetzungsantrag
entscheide
Vorinstanz
befunden
habe
Wiedereinsetzung
gewähren
sei
.
müsse
aber
auch
gelten
Rechtsgründen
positive
Verbescheidung
Lage
Akten
vornherein
ausscheide
.
Argument
Partei
Rechtsmittelfrist
versäumt
habe
müsse
Chance
erhalten
bleiben
§
zuständige
Gericht
bindender
Wirkung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähre
überzeuge
Wiedereinsetzungsgesuch
eindeutig
zurückzuweisen
sei
.
Gesetzgeber
habe
gewährte
Wiedereinsetzung
§
Abs.
Nachprüfung
höhere
Instanz
entzogen
vermeiden
Verfahren
Vorinstanz
positiver
Entscheidung
Wiedereinsetzungsgesuch
Entscheidung
Sache
geführt
habe
nachträglich
entwertet
werde
Rechtsmittelgericht
Berechtigung
Wiedereinsetzungsgesuches
Gegensatz
Gericht
Vorinstanz
nunmehr
verneine
.
solle
Vertrauen
Parteien
Erstgerichts
einmal
ergangenen
stattgebenden
Wiedereinsetzungsentscheidung
wieder
ausschließlich
inhaltliche
Befassung
Klagebegehren
konzentrieren
können
geschützt
werden
.
Anhaltspunkte
Gesetzgeber
Neuregelung
§
damaligen
Zeitpunkt
einhelligen
Rechtsprechung
habe
ändern
wollen
Rechtsmittelgericht
Entscheidung
erster
Instanz
beschiedenes
Wiedereinsetzungsgesuch
Fall
selbst
treffen
habe
vgl.
Beschluss
6
.
Oktober
ZR
ließen
aber
Gesetzgebungsmaterialien
entnehmen
.
Habe
Vorinstanz
Wiedereinsetzungsgesuch
übergangen
trete
Bindungswirkung
Abs.
.
Gericht
Entscheidung
Wiedereinsetzung
Ermessen
zustehe
rechtlich
gebunden
sei
sei
überzeugender
Grund
gegeben
Rechtsmittelgericht
klar
Hand
liegenden
Fall
Ablehnung
Wiedereinsetzungsgesuchs
Entscheidung
verwehrt
sein
solle
.
"
rechtlich
gesicherte
Chance
"
Herbeiführung
Ergebnis
Prüfung
Rechtsmittelgerichts
fehlerhaften
Entscheidung
Vorinstanz
könne
geben
.
eigene
Entscheidung
Berufungsgericht
sei
schließlich
auch
rechtlich
geboten
Zurückverweisungsgrund
gemäß
§
Abs.
gegeben
sei
Zivilprozessordnung
sonst
Handhabe
biete
Rechtsstreit
Landgericht
zurückzuverweisen
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
ist
rechtlich
beanstanden
Berufungsgericht
Antrag
Beklagten
Wiedereinsetzung
versäumte
Einspruchsfrist
selbst
entschieden
Sache
Landgericht
zurückverwiesen
hat
.
1
.
Berufung
Klägers
war
Berufungsgericht
Entscheidung
Urteil
Landgerichts
mithin
Prüfung
Rechtzeitigkeit
Einspruchs
berufen
.
Zulässigkeit
Einspruchs
ist
Amts
prüfende
Prozessvoraussetzung
gesamte
weitere
Verfahren
Einlegung
Einspruchs
auch
Verfahren
Berufungsinstanz
Rechtswirksamkeit
abhängt
vgl.
Senat
Beschluss
26
.
Februar
.
3
;
Urteile
31
.
Januar
f.
;
21
.
Juni
4
November
VersR
.
ist
Instanzen
Amts
prüfen
rechtskräftige
Versäumnisurteil
weiteren
Verfahren
entgegensteht
.
Richtig
ist
Streitfall
Einspruch
verfristet
ist
Versäumnisurteil
26
.
März
8
.
April
Anschrift
Beklagten
erfolgten
Aufgabe
Post
Zwecke
Zustellung
gemäß
§
Abs.
Satz
22
.
April
zugestellt
gilt
.
Wochen
festgesetzte
Einspruchsfrist
ist
mithin
20
.
Mai
abgelaufen
.
Aufgabe
Post
ist
bewiesen
Vermerk
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
.
Übereinstimmung
Auffassung
erkennenden
Senats
teilt
Berufungsgericht
Recht
Wirksamkeit
Zustellung
§
geäußerten
rechtlichen
Bedenken
Beklagten
.
Vielzahl
Entscheidungen
Beklagte
hat
erkennende
Senat
umfangreich
geäußert
.
Vermeidung
Wiederholungen
wird
Bezug
genommen
vgl.
etwa
Senatsurteile
26
.
Juni
;
3
Juli
juris
;
18
.
September
;
25
.
September
juris
;
15
.
Januar
5
November
juris
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
auch
Durchbrechung
Mai
eingetretenen
Rechtskraft
Versäumnisurteils
nachträgliche
förmliche
Zustellung
Wege
Rechtshilfe
28
.
Januar
abgelehnt
vgl.
Senat
Urteil
15
.
Januar
aaO
.
.
2
.
Ist
Einspruch
verfristet
war
Antrag
Beklagten
Wiedereinsetzung
Einspruchsfrist
noch
entscheiden
.
Regelung
§
Abs.
steht
Landgericht
Wiedereinsetzungsantrag
gestellt
worden
ist
Antrag
entschieden
hat
.
hatte
irrigen
Rechtsauffassung
Einspruchsfrist
eingehalten
sei
Veranlassung
.
weist
Berufungsgericht
zutreffend
.
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
sieht
Gesetz
.
kann
auch
gewährt
werden
.
gleichwohl
gestellter
Wiedereinsetzungsantrag
ist
gegenstandslos
vgl.
Beschluss
7
.
März
.
muss
beschieden
werden
.
kann
angenommen
werden
Beklagten
Entscheidung
Sache
konkludent
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
worden
wäre
.
Berufungsgericht
stellt
Frage
regelmäßig
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gemäß
§
Gericht
entscheiden
hat
Entscheidung
nachgeholte
Prozesshandlung
zusteht
Streitfall
Versäumung
Einspruchsfrist
also
Landgericht
.
Grundsätzlich
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rechtsmittelgericht
gehalten
Entscheidung
§
Wiedereinsetzung
zuständigen
Gerichts
herbeizuführen
gegebenenfalls
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsmittel
eingelegt
werden
kann
.
zuständige
Gericht
muss
Gelegenheit
haben
Wiedereinsetzungsantrag
entscheiden
vgl.
Senat
Beschluss
22
.
September
VersR
;
Urteil
3
.
Juni
141
;
Beschlüsse
7
.
Oktober
7
.
April
ZB
;
anderer
Ansicht
Beschluss
6
.
Oktober
ZR
f.
Rechtszustand
Einführung
§
Abs.
.
Ausnahmefall
ist
anerkannt
§
zuständigen
Gerichts
Rechtsmittelgericht
Wiedereinsetzung
aussprechen
kann
Wiedereinsetzung
Aktenstand
gewähren
ist
vgl.
Senat
Beschluss
9
Juli
;
Urteil
4
November
;
Beschluss
19
.
Juni
ZB
;
;
4
.
Aufl
.
.
4
;
Hk-ZPO/Saenger
5
.
Aufl
.
.
3
;
ZPO/Wendtland
§
.
Stand
:
15
.
März
;
Zöller/Greger
30
.
Aufl
.
.
.
Auch
Fall
muss
aber
Entscheidungsreife
gegeben
sein
vgl.
Senat
Beschluss
12
November
.
.
Entscheidungsbefugnis
Rechtsmittelgerichts
Antrag
Wiedereinsetzung
wird
schließlich
abweichend
Regelung
§
Fall
angenommen
Vorinstanz
verfahrensfehlerhaft
Entscheidung
gestellten
Antrag
Wiedereinsetzung
unterlassen
vgl.
Beschluss
29
.
September
;
.
Berufung
verworfen
Wiedereinsetzungsantrag
abgelehnt
hat
Urteil
12
.
Dezember
juris
.
Rechtsmittelgericht
kann
ausnahmsweise
selbst
entscheiden
Entscheidung
Rechtsmittel
materiellrechtlich
selben
Ergebnis
Versagung
Wiedereinsetzung
führt
.
Dann
kann
Wiedereinsetzung
fristsäumigen
Partei
unterstellt
werden
vgl.
4
.
Juni
InsO
Nr.
InsO
Nr.
.
.
Entscheidungsbefugnis
Rechtsmittelgerichts
wird
hingegen
verneint
Gesuch
stattgegeben
werden
soll
.
Fall
sei
Sache
Ausgangsgericht
zurückzuverweisen
Antragsteller
Möglichkeit
entzogen
werden
dürfe
Regelung
§
Abs.
anfechtbare
Wiedereinsetzung
Ausgangsgericht
erwirken
vgl.
Urteil
3
.
Juni
aaO
;
Beschluss
7
.
Oktober
aaO
;
19
.
Juni
ZB
aaO
;
.
;
aaO
;
Hk-ZPO/Saenger
aaO
;
aaO
.
.
Streitfall
war
Entscheidungsbefugnis
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsantrag
Beklagten
jedenfalls
gegeben
Landgericht
verfahrensfehlerhaft
unterlassen
hat
Antrag
entscheiden
.
hat
Akten
befindlichen
Vermerk
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Versäumnisurteil
8
.
April
Anschrift
Beklagten
Zwecke
Zustellung
Post
aufgegeben
worden
ist
erkennbar
Kenntnis
genommen
Kläger
Schriftsatz
12
.
April
ausdrücklich
hingewiesen
hat
Einspruch
verfristet
sei
Art
.
Abs.
GG
§
.
hat
irrigerweise
verkannt
Zustellung
Versäumnisurteils
Aufgabe
Post
8
.
April
Einspruchsfrist
Gang
gesetzt
worden
ist
Eingang
Einspruchs
Beklagten
Gericht
28
.
Februar
bereits
abgelaufen
war
.
Mithin
stand
weiteren
Fortgang
Prozesses
Rechtskraft
Versäumnisurteils
26
.
März
.
Frage
Berufungsgericht
Aufhebung
Urteils
Landgerichts
Zurückverweisung
Entscheidung
Antrag
Beklagten
Wiedereinsetzung
auch
gehindert
ist
Grund
Zurückverweisung
gemäß
§
Abs.
gegeben
wäre
bedarf
Streitfall
mithin
Entscheidung
.
spricht
allerdings
anders
Revisionsverfahren
vgl.
§
Abs.
Zivilprozessreformgesetz
27
Juli
.
S.
Interesse
Verfahrensbeschleunigung
effizienteren
Prozessgestaltung
Möglichkeiten
Zurückverweisung
Berufungsgericht
beschnitten
hat
.
Zurückverweisung
Gericht
ersten
ist
nur
ausnahmsweise
abschließend
§
Abs.
geregelten
Voraussetzungen
zulässig
Musielak/Ball
11
.
Aufl
.
.
2
;
5
.
Aufl
.
Rn
.
.
Revision
geführte
Argument
Entscheidung
Wiedereinsetzung
gewährt
wird
§
Abs.
anfechtbar
sei
Entscheidungskompetenz
Berufungsgerichts
Regelung
§
spreche
überzeugt
schon
Entscheidung
Wiedereinsetzung
Gericht
Ermessen
eröffnet
rechtlich
gebunden
ist
.
weist
bereits
Berufungsgericht
zutreffend
.
ist
"
rechtlich
garantierte
Chance
"
Herbeiführung
Auffassung
unrichtigen
unanfechtbaren
Entscheidung
Vorderrichters
Befürwortern
ausschließlichen
Zuständigkeitsregelung
§
gesehen
wird
deutschen
Rechtssystem
fremd
vgl.
VwGO
:
BVerwG
NVwZ
;
Schoch/Schneider/Bier
VwGO
24
.
Ergänzungslieferung
§
.
.
3
.
Rechtsgründen
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Ablehnung
Antrags
Wiedereinsetzung
versäumte
Einspruchsfrist
Einspruch
unzulässig
verworfen
hat
.
Regelung
§
Abs.
Satz
erfordert
Tatsachen
Gewährung
Wiedereinsetzung
erforderlich
sind
Wiedereinsetzungsfrist
vorgetragen
werden
vgl.
Senat
Urteil
3
Juli
juris
.
34
;
Beschlüsse
29
.
Januar
juris
.
4
;
13
November
.
;
Beschluss
19
.
April
XI
ZB
.
glaubhaft
gemacht
sind
Beschluss
19
.
Mai
VersR
20
.
Januar
ZR
VersR
;
.
.
Tatsachen
hat
Beklagte
vorgetragen
.
Geeigneten
rechtzeitigen
Vortrag
vermag
auch
Revision
aufzuzeigen
.
erhobene
Rüge
fehlenden
Hinweises
Gericht
entbehrt
rechtlichen
Grundlage
Berufungsgericht
Ladungsverfügung
29
.
Mai
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
selben
Tag
Fax
zugegangen
ist
Mangel
Vortrag
ausdrücklich
hingewiesen
hat
.
Gericht
eingereichten
Schriftsatz
beschränkte
Beklagte
Rechtsauffassung
Unwirksamkeit
Zustellung
§
wiederholen
.
Wiedereinsetzung
kann
gewährt
werden
Beklagte
Inhalt
Rechtsstreits
informiert
war
förmlichen
Zustellung
Klage
Hinweise
Gerichts
Folgen
Nichtbenennung
Zustellungsbevollmächtigten
vertretenen
Rechtsauffassung
untätig
geblieben
ist
Reaktion
Vortrag
Beklagten
zweifelhaften
Zugang
Versäumnisurteils
erforderlich
gehalten
hat
.
Darstellung
Revision
hat
Beklagte
Wiedereinsetzungsfrist
behauptet
Inland
Anschrift
Beklagten
Post
aufgegebene
Schriftstück
zugegangen
ist
.
hat
lediglich
vorgetragen
Weise
nachvollziehbar
ist
Versäumnisurteil
tatsächlich
Aufgabe
Post
zugestellt
worden
ist
.
Zustellung
Inland
Aufgabe
Post
ist
aber
nachgewiesen
Vermerk
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung