NAMEN Verkündet : 20 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Frage Zuständigkeit Berufungsgerichts Entscheidung ersten Instanz gestellten Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Einspruchsfrist Eingangsgericht entschieden hat . Urteil 20 . Mai . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Mai Vorsitzenden Richter Richterin Richter Richterin Pentz Richter Recht erkannt : Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte ansässige türkische Aktiengesellschaft Schadensersatz Jahre Kapitalanlage gezeichneter börsennotierter Aktien Anspruch . Eingang Klageschrift hat Vorsitzende Zivilkammer Verfügung 18 . Juni Durchführung schriftlichen Vorverfahrens angeordnet Beklagten Beschluss 23 . Juni gemäß Abs. aufgegeben Wochen Zustellung Beschlusses Zustellungsbevollmächtigten Wohnsitz Geschäftsraum Inland benennen . anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen Zustellung Schriftstücken Aufgabe Post Anschrift Beklagten hat Vorsitzende hingewiesen . Verfügung Klageschrift sind Beklagten Rechtshilfeweg 8 . Januar förmlich zugestellt worden . 26 . März hat Landgericht Antrag Klägers Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen . Einspruchsfrist hat Wochen festgesetzt . Versäumnisurteil ist 8 . April Anschrift Beklagten Zwecke Zustellung Post aufgegeben worden Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Akten befindlichen Vermerk niedergelegt hat . Antrag Klägers ist Versäumnisurteil 28 . Januar Rechtshilfeweg erneut Beklagte zugestellt worden . Schriftsatz 25 . Februar Gericht eingegangen 28 . Februar hat Beklagte Einspruch Versäumnisurteil eingelegt . Hinweis Klägers Schriftsatz 12 . April damaligen Prozessbevollmächtigten Beklagten weitergeleitet 11 . Mai Einspruch verfristet sei bereits erste Zustellung Versäumnisurteils Aufgabe Post Einspruchsfrist Gang gesetzt worden längst abgelaufen sei hat Beklagte Schriftsatz 24 . Mai erwidert . hat Auffassung vertreten nur förmliche Zustellung Rechtshilfeweg 28 . Januar wirksam sei . Jedenfalls sei Beklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Vorbehalts Postzustellung vorgeworfen werden könne Weise mehr nachvollziehen könne gerichtlichen Schriftstücke Postweg überhaupt Zeitpunkt erhalten habe . Landgericht hat Versäumnisurteil aufgehoben Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Berufungsgericht Urteil Landgerichts aufgehoben Einspruch Beklagten Versäumnisurteil 26 . März unzulässig verworfen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Zurückweisung Berufung Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : zulässigen Berufung Klägers sei auch Rüge Berufungsbegründungsschrift Berufungsinstanz Zulässigkeit Einspruchs Amts prüfen . Landgericht habe irrigerweise angenommen Einspruchsfrist gewahrt sei zuständige Einzelrichterin Vermerk Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Aufgabe Abschrift Urteils Post Anschrift Beklagten Zwecke Zustellung übersehen habe . Antrag Beklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand sei noch entschieden . Wiedereinsetzung sei auch stillschweigend gewährt worden . Einspruch sei 28 . Februar eingelegt worden sei verfristet gewesen Versäumnisurteil 8 . April Anschrift Beklagten Zwecke Zustellung Post aufgegeben worden sei . habe Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Vermerk dokumentiert . Versäumnisurteil gelte mithin 22 . April zugestellt so Wochen festgesetzte Einspruchsfrist 25 . Mai richtig : 20 . Mai abgelaufen sei . Beklagten Wirksamkeit Zustellung erhobenen rechtlichen Bedenken seien durchgreifend . Auch erneute förmliche Zustellung 28 . Januar könne bereits eingetretene Rechtskraft durchbrechen . Antrag Wiedereinsetzung könne Regelungen § § Abs. Berufungsgericht entscheiden Wiedereinsetzung versäumte Einspruchsfrist Aktenlage keinesfalls gewährt werden könne . Beklagte habe eigenes Risiko gehandelt mehr nachvollziehen könne Zeitpunkt gerichtliche Schriftstücke erhalten habe . Beklagte Ladungsverfügung 29 . Mai hingewiesen worden sei tragfähiger Wiedereinsetzungsgrund dargelegt sei habe ausschließlich unzutreffende Rechtsauffassung fehlenden Wirksamkeit Zustellung berufen . einhelliger Meinung sei Gründen Prozessökonomie zwar nur zulässig Rechtsmittelgericht Wiedereinsetzungsantrag entscheide Vorinstanz befunden habe Wiedereinsetzung gewähren sei . müsse aber auch gelten Rechtsgründen positive Verbescheidung Lage Akten vornherein ausscheide . Argument Partei Rechtsmittelfrist versäumt habe müsse Chance erhalten bleiben § zuständige Gericht bindender Wirkung Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähre überzeuge Wiedereinsetzungsgesuch eindeutig zurückzuweisen sei . Gesetzgeber habe gewährte Wiedereinsetzung § Abs. Nachprüfung höhere Instanz entzogen vermeiden Verfahren Vorinstanz positiver Entscheidung Wiedereinsetzungsgesuch Entscheidung Sache geführt habe nachträglich entwertet werde Rechtsmittelgericht Berechtigung Wiedereinsetzungsgesuches Gegensatz Gericht Vorinstanz nunmehr verneine . solle Vertrauen Parteien Erstgerichts einmal ergangenen stattgebenden Wiedereinsetzungsentscheidung wieder ausschließlich inhaltliche Befassung Klagebegehren konzentrieren können geschützt werden . Anhaltspunkte Gesetzgeber Neuregelung § damaligen Zeitpunkt einhelligen Rechtsprechung habe ändern wollen Rechtsmittelgericht Entscheidung erster Instanz beschiedenes Wiedereinsetzungsgesuch Fall selbst treffen habe vgl. Beschluss 6 . Oktober ZR ließen aber Gesetzgebungsmaterialien entnehmen . Habe Vorinstanz Wiedereinsetzungsgesuch übergangen trete Bindungswirkung Abs. . Gericht Entscheidung Wiedereinsetzung Ermessen zustehe rechtlich gebunden sei sei überzeugender Grund gegeben Rechtsmittelgericht klar Hand liegenden Fall Ablehnung Wiedereinsetzungsgesuchs Entscheidung verwehrt sein solle . " rechtlich gesicherte Chance " Herbeiführung Ergebnis Prüfung Rechtsmittelgerichts fehlerhaften Entscheidung Vorinstanz könne geben . eigene Entscheidung Berufungsgericht sei schließlich auch rechtlich geboten Zurückverweisungsgrund gemäß § Abs. gegeben sei Zivilprozessordnung sonst Handhabe biete Rechtsstreit Landgericht zurückzuverweisen . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . ist rechtlich beanstanden Berufungsgericht Antrag Beklagten Wiedereinsetzung versäumte Einspruchsfrist selbst entschieden Sache Landgericht zurückverwiesen hat . 1 . Berufung Klägers war Berufungsgericht Entscheidung Urteil Landgerichts mithin Prüfung Rechtzeitigkeit Einspruchs berufen . Zulässigkeit Einspruchs ist Amts prüfende Prozessvoraussetzung gesamte weitere Verfahren Einlegung Einspruchs auch Verfahren Berufungsinstanz Rechtswirksamkeit abhängt vgl. Senat Beschluss 26 . Februar . 3 ; Urteile 31 . Januar f. ; 21 . Juni 4 November VersR . ist Instanzen Amts prüfen rechtskräftige Versäumnisurteil weiteren Verfahren entgegensteht . Richtig ist Streitfall Einspruch verfristet ist Versäumnisurteil 26 . März 8 . April Anschrift Beklagten erfolgten Aufgabe Post Zwecke Zustellung gemäß § Abs. Satz 22 . April zugestellt gilt . Wochen festgesetzte Einspruchsfrist ist mithin 20 . Mai abgelaufen . Aufgabe Post ist bewiesen Vermerk Urkundsbeamtin Geschäftsstelle § Abs. Satz . V.m . § Abs. . Übereinstimmung Auffassung erkennenden Senats teilt Berufungsgericht Recht Wirksamkeit Zustellung § geäußerten rechtlichen Bedenken Beklagten . Vielzahl Entscheidungen Beklagte hat erkennende Senat umfangreich geäußert . Vermeidung Wiederholungen wird Bezug genommen vgl. etwa Senatsurteile 26 . Juni ; 3 Juli juris ; 18 . September ; 25 . September juris ; 15 . Januar 5 November juris . Zutreffend hat Berufungsgericht auch Durchbrechung Mai eingetretenen Rechtskraft Versäumnisurteils nachträgliche förmliche Zustellung Wege Rechtshilfe 28 . Januar abgelehnt vgl. Senat Urteil 15 . Januar aaO . . 2 . Ist Einspruch verfristet war Antrag Beklagten Wiedereinsetzung Einspruchsfrist noch entscheiden . Regelung § Abs. steht Landgericht Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist Antrag entschieden hat . hatte irrigen Rechtsauffassung Einspruchsfrist eingehalten sei Veranlassung . weist Berufungsgericht zutreffend . Wiedereinsetzung versäumte Frist sieht Gesetz . kann auch gewährt werden . gleichwohl gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos vgl. Beschluss 7 . März . muss beschieden werden . kann angenommen werden Beklagten Entscheidung Sache konkludent Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt worden wäre . Berufungsgericht stellt Frage regelmäßig Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gemäß § Gericht entscheiden hat Entscheidung nachgeholte Prozesshandlung zusteht Streitfall Versäumung Einspruchsfrist also Landgericht . Grundsätzlich ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rechtsmittelgericht gehalten Entscheidung § Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen gegebenenfalls § Abs. Satz statthafte Rechtsmittel eingelegt werden kann . zuständige Gericht muss Gelegenheit haben Wiedereinsetzungsantrag entscheiden vgl. Senat Beschluss 22 . September VersR ; Urteil 3 . Juni 141 ; Beschlüsse 7 . Oktober 7 . April ZB ; anderer Ansicht Beschluss 6 . Oktober ZR f. Rechtszustand Einführung § Abs. . Ausnahmefall ist anerkannt § zuständigen Gerichts Rechtsmittelgericht Wiedereinsetzung aussprechen kann Wiedereinsetzung Aktenstand gewähren ist vgl. Senat Beschluss 9 Juli ; Urteil 4 November ; Beschluss 19 . Juni ZB ; ; 4 . Aufl . . 4 ; Hk-ZPO/Saenger 5 . Aufl . . 3 ; ZPO/Wendtland § . Stand : 15 . März ; Zöller/Greger 30 . Aufl . . . Auch Fall muss aber Entscheidungsreife gegeben sein vgl. Senat Beschluss 12 November . . Entscheidungsbefugnis Rechtsmittelgerichts Antrag Wiedereinsetzung wird schließlich abweichend Regelung § Fall angenommen Vorinstanz verfahrensfehlerhaft Entscheidung gestellten Antrag Wiedereinsetzung unterlassen vgl. Beschluss 29 . September ; . Berufung verworfen Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt hat Urteil 12 . Dezember juris . Rechtsmittelgericht kann ausnahmsweise selbst entscheiden Entscheidung Rechtsmittel materiellrechtlich selben Ergebnis Versagung Wiedereinsetzung führt . Dann kann Wiedereinsetzung fristsäumigen Partei unterstellt werden vgl. 4 . Juni InsO Nr. InsO Nr. . . Entscheidungsbefugnis Rechtsmittelgerichts wird hingegen verneint Gesuch stattgegeben werden soll . Fall sei Sache Ausgangsgericht zurückzuverweisen Antragsteller Möglichkeit entzogen werden dürfe Regelung § Abs. anfechtbare Wiedereinsetzung Ausgangsgericht erwirken vgl. Urteil 3 . Juni aaO ; Beschluss 7 . Oktober aaO ; 19 . Juni ZB aaO ; . ; aaO ; Hk-ZPO/Saenger aaO ; aaO . . Streitfall war Entscheidungsbefugnis Berufungsgericht Wiedereinsetzungsantrag Beklagten jedenfalls gegeben Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat Antrag entscheiden . hat Akten befindlichen Vermerk Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Versäumnisurteil 8 . April Anschrift Beklagten Zwecke Zustellung Post aufgegeben worden ist erkennbar Kenntnis genommen Kläger Schriftsatz 12 . April ausdrücklich hingewiesen hat Einspruch verfristet sei Art . Abs. GG § . hat irrigerweise verkannt Zustellung Versäumnisurteils Aufgabe Post 8 . April Einspruchsfrist Gang gesetzt worden ist Eingang Einspruchs Beklagten Gericht 28 . Februar bereits abgelaufen war . Mithin stand weiteren Fortgang Prozesses Rechtskraft Versäumnisurteils 26 . März . Frage Berufungsgericht Aufhebung Urteils Landgerichts Zurückverweisung Entscheidung Antrag Beklagten Wiedereinsetzung auch gehindert ist Grund Zurückverweisung gemäß § Abs. gegeben wäre bedarf Streitfall mithin Entscheidung . spricht allerdings anders Revisionsverfahren vgl. § Abs. Zivilprozessreformgesetz 27 Juli . S. Interesse Verfahrensbeschleunigung effizienteren Prozessgestaltung Möglichkeiten Zurückverweisung Berufungsgericht beschnitten hat . Zurückverweisung Gericht ersten ist nur ausnahmsweise abschließend § Abs. geregelten Voraussetzungen zulässig Musielak/Ball 11 . Aufl . . 2 ; 5 . Aufl . Rn . . Revision geführte Argument Entscheidung Wiedereinsetzung gewährt wird § Abs. anfechtbar sei Entscheidungskompetenz Berufungsgerichts Regelung § spreche überzeugt schon Entscheidung Wiedereinsetzung Gericht Ermessen eröffnet rechtlich gebunden ist . weist bereits Berufungsgericht zutreffend . ist " rechtlich garantierte Chance " Herbeiführung Auffassung unrichtigen unanfechtbaren Entscheidung Vorderrichters Befürwortern ausschließlichen Zuständigkeitsregelung § gesehen wird deutschen Rechtssystem fremd vgl. VwGO : BVerwG NVwZ ; Schoch/Schneider/Bier VwGO 24 . Ergänzungslieferung § . . 3 . Rechtsgründen ist beanstanden Berufungsgericht Ablehnung Antrags Wiedereinsetzung versäumte Einspruchsfrist Einspruch unzulässig verworfen hat . Regelung § Abs. Satz erfordert Tatsachen Gewährung Wiedereinsetzung erforderlich sind Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden vgl. Senat Urteil 3 Juli juris . 34 ; Beschlüsse 29 . Januar juris . 4 ; 13 November . ; Beschluss 19 . April XI ZB . glaubhaft gemacht sind Beschluss 19 . Mai VersR 20 . Januar ZR VersR ; . . Tatsachen hat Beklagte vorgetragen . Geeigneten rechtzeitigen Vortrag vermag auch Revision aufzuzeigen . erhobene Rüge fehlenden Hinweises Gericht entbehrt rechtlichen Grundlage Berufungsgericht Ladungsverfügung 29 . Mai Prozessbevollmächtigten Beklagten selben Tag Fax zugegangen ist Mangel Vortrag ausdrücklich hingewiesen hat . Gericht eingereichten Schriftsatz beschränkte Beklagte Rechtsauffassung Unwirksamkeit Zustellung § wiederholen . Wiedereinsetzung kann gewährt werden Beklagte Inhalt Rechtsstreits informiert war förmlichen Zustellung Klage Hinweise Gerichts Folgen Nichtbenennung Zustellungsbevollmächtigten vertretenen Rechtsauffassung untätig geblieben ist Reaktion Vortrag Beklagten zweifelhaften Zugang Versäumnisurteils erforderlich gehalten hat . Darstellung Revision hat Beklagte Wiedereinsetzungsfrist behauptet Inland Anschrift Beklagten Post aufgegebene Schriftstück zugegangen ist . hat lediglich vorgetragen Weise nachvollziehbar ist Versäumnisurteil tatsächlich Aufgabe Post zugestellt worden ist . Zustellung Inland Aufgabe Post ist aber nachgewiesen Vermerk Urkundsbeamtin Geschäftsstelle § Abs. Satz § Abs. . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung