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1967 lines
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NAMEN
Verkündet
:
17
.
Dezember
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
;
Art
.
;
Schädiger
hat
Falle
Verletzung
Beamten
Versetzung
vorzeitigen
Ruhestand
geführt
hat
Dienstherrn
Beihilfeleistungen
ersetzen
unfallbedingter
Heilmaßnahmen
erbringen
hat
.
Urteil
17
.
Dezember
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
März
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Land
Kläger
begehrt
Wege
Schadensersatzes
übergegangenem
Recht
Art
.
S.
Erstattung
Beihilfeleistungen
Dienstunfähigkeit
Ruhestand
versetzten
Polizeibeamten
S.
erbracht
hat
.
29
.
Juni
wurde
S.
Aufnahme
Verkehrsunfalls
Beklagten
haftpflichtversicherten
Lkw
schwer
verletzt
.
volle
Haftung
Beklagten
Unfallfolgen
steht
Parteien
Streit
.
Unfall
erlittenen
Verletzungen
wurde
S.
Ablauf
Monats
Januar
vorzeitigen
Ruhestand
versetzt
.
Kläger
erbrachte
Zeit
23
.
März
24
.
Februar
S.
Beihilfeleistungen
Höhe
DM
unfallbedingten
Heilbehandlungsmaßnahmen
beruhen
.
Landgericht
hat
Erstattung
Betrags
gerichteten
Klage
Ausnahme
geringfügigen
Teils
geltend
gemachten
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Antrag
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Kläger
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
.
könne
Beklagten
Erstattung
Beihilfeleistungen
verlangen
unfallbedingter
Heilbehandlungsmaßnahmen
S.
erbracht
habe
.
gesetzlicher
Forderungsübergang
gem.
Art
.
S.
finde
nur
Schadensersatzanspruch
geschädigten
Beamten
Leistung
Dienstherrn
zeitlicher
sachlicher
Zusammenhang
Kongruenz
bestehe
.
sei
hier
gegeben
.
Beihilfeleistungen
unfallbedingte
dienten
nämlich
Ausgleich
entstandenen
Schadens
;
begründeten
allenfalls
eigenen
übergegangenem
Recht
ersatzfähigen
Schaden
Klägers
.
beruhten
originären
Pflichten
Ruhestandsbeamtenverhältnis
Beihilfeberechtigung
S.
Übernahme
Beamtenverhältnis
Lebenszeit
grundsätzlich
lebenslang
bestehe
.
Anders
Angehörige
Beamten
Tod
Unterhaltsansprüche
auch
bisherige
Absicherung
Krankheitsfall
verlören
behalte
verletzte
Beamte
Falle
Dienstunfähigkeit
Beihilfeberechtigung
.
gelte
auch
dann
Beamte
Dienstunfähigkeit
vorzeitigen
Ruhestand
versetzt
werde
.
Versetzung
hestand
beende
Beamtenverhältnis
nämlich
schlechthin
wandle
besonderes
Ruhestandsverhältnis
.
Rechte
gälten
Ruhestand
.
So
verhalte
auch
Beihilfeberechtigung
.
Fortdauer
Beihilferechts
Dienstunfähigkeit
verwirkliche
Anspruch
lebenslange
Absicherung
Krankheitsfall
Beamte
bereits
Übernahme
Beamtenverhältnis
Lebenszeit
erworben
habe
.
Zwar
sei
schadensrechtlicher
Sicht
auch
Beihilfeanspruch
Ruhestand
funktionaler
Bestandteil
Entgelts
qualifizieren
;
sei
Äquivalent
erbrachte
Leistung
aktiven
Beamtenzeit
.
Werde
Beamte
unfallbedingt
vorzeitigen
Ruhestand
versetzt
so
entgehe
Dienstherrn
Erreichen
gesetzlichen
Ruhestandsalters
weitere
Leistung
Beamten
.
Umstand
rechtfertige
jedoch
Schädiger
Beamten
auch
Ersatz
Einzelleistungen
heranzuziehen
unfallbedingt
seien
Dienstherr
Beihilfeberechtigung
auch
Unfall
hätte
erbringen
müssen
.
Kläger
stehe
geltend
gemachte
Anspruch
auch
dann
ausgehe
Eintritt
Beamten
vorzeitigen
Ruhestand
strikte
beihilferechtliche
Zäsur
bewirke
Folge
habe
Beamte
bisherigen
Beihilfeanspruch
verliere
Beginn
eigenständigen
Beihilfeanspruch
neu
erwerbe
.
auch
Betrachtung
verliere
Geschädigte
schädigende
Ereignis
Anspruch
beihilferechtliche
Erstattung
konkreter
Einzelleistungen
lediglich
abstrakte
Absicherung
mögliche
spätere
Krankheitsfälle
.
könne
offen
bleiben
Schädiger
zumindest
Ausgleich
Kosten
verpflichtet
sei
vergleichbare
Absicherung
Krankheitsfall
aufzuwenden
seien
.
Kläger
mache
abstrakten
Anspruch
gerade
geltend
.
Vielmehr
bestehe
Ersatz
konkreter
Beihilfeleistungen
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Kläger
hat
Beklagte
übergegangenem
Recht
Polizeibeamten
S.
Anspruch
Ersatz
unfallbedingter
Heilbehandlungskosten
.
1
.
Wird
Beamter
körperlich
verletzt
geht
gesetzlicher
Schadensersatzanspruch
Körperverletzung
Dritten
zusteht
gem.
Art
.
S.
BayBG
insoweit
Dienstherrn
Körperverletzung
beruhenden
Aufhebung
Dienstfähigkeit
Körperverletzung
Gewährung
Leistungen
Art
.
Abs.
verpflichtet
ist
.
Gegenstand
gesetzlichen
Forderungsübergangs
ist
Streitfall
§
§
Abs.
Abs.
.
V.m
.
Nr.
PflVG
beruhende
gesetzliche
Anspruch
Polizeibeamten
S.
Beklagte
Ersatz
Unfall
verursachten
Schadens
.
Bestandteil
unfallbedingten
Vermögensschadens
sind
hier
Streit
befindlichen
Unfall
veranlaßten
notwendigen
Behandlungskosten
.
wird
Anspruch
Ersatz
Krankheitskosten
S.
unfallunabhängig
vorzeitigen
Eintritt
Ruhestand
entstanden
sind
gesetzlichen
Forderungsübergang
erfaßt
.
Kosten
fehlt
gem.
Art
.
S.
BayBG
vorausgesetzte
Ursächlichkeit
Unfalls
.
Erfordernis
Kausalität
folgt
bereits
Wortlaut
Bestimmung
.
ist
Voraussetzung
Forderungsübergang
Dienstherrn
Beamten
gesetzlicher
Schadensersatzanspruch
Körperverletzung
Dritten
zusteht
.
Nur
Anspruch
geht
Dienstherrn
zwar
Umfang
Körperverletzung
beruhenden
Aufhebung
Dienstfähigkeit
Körperverletzung
Erbringung
Leistungen
verpflichtet
ist
.
folgt
Leistungspflicht
Dienstherrn
vorübergehender
Nichtleistung
Dienstes
Aufhebung
Dienstfähigkeit
aufrechterhalten
worden
Körperverletzung
hervorgerufen
Körperverletzung
sein
muß
.
Nur
Zusammenhang
Verletzung
Leistungspflicht
Dienstherrn
besteht
findet
Forderungsübergang
.
Verpflichtung
Beihilfeleistungen
Heilbehandlungen
ist
Voraussetzung
erfüllt
Dienstherr
Leistungen
Anlaß
Verletzung
Beamten
erbringen
hat
vgl.
Senatsurteil
15
.
März
VersR
m.w
.
.
ist
unfallbedingten
Heilbehandlungsmaßnahmen
Fall
.
Verständnis
Art
.
S.
BayBG
spricht
auch
Entstehungsgeschichte
Norm
.
entspricht
Wortlaut
Bestimmungen
§
§
S.
S.
.
Inhaltsgleiche
Vorschriften
finden
Beamtengesetzen
anderen
Bundesländer
vgl.
Zusammenstellung
2
.
Aufl
.
.
gehen
§
S.
Deutschen
Beamtengesetzes
enthaltene
Regelung
erstmals
gesetzlichen
Forderungsübergang
Dienstherrn
vorsah
jedoch
nur
Fall
Ereignisses
Gewährung
Erhöhung
Versorgungsbezügen
Anlaß
körperlichen
Verletzung
Beamten
verpflichtet
war
.
wurde
Jahre
wörtlich
Bundesbeamtengesetz
§
übernommen
vgl.
Senatsurteil
f.
;
Fürst
Stand
:
Mai
§
.
1
;
Schütz/Cecior
Beamtenrecht
Bundes
Länder
5
.
Aufl
.
Stand
:
Februar
§
.
.
Stelle
Vorschrift
ist
Wirkung
1
Juli
Regelung
§
§
S.
S.
getreten
.
Bestimmungen
hatten
zunächst
folgenden
Wortlaut
:
Wird
Beamter
körperlich
verletzt
getötet
so
geht
gesetzlicher
Schadensersatzanspruch
Beamten
Hinterbliebenen
Körperverletzung
Hinterbliebenen
Körperverletzung
Tötung
Dritten
zusteht
insoweit
Dienstherrn
1
.
Körperverletzung
beruhenden
Aufhebung
Dienstfähigkeit
Gewährung
Dienstbezügen
2
.
Körperverletzung
Tötung
Gewährung
Versorgung
anderen
Leistung
verpflichtet
ist
.
ist
Legalzession
auch
Fall
Gewährung
Dienstbezügen
vorübergehenden
Dienstunfähigkeit
verletzten
Beamten
erstreckt
worden
Fürst
aaO
;
Rahmfeld
.
Ausschuß
Beamtenrecht
Deutschen
Bundestages
vorgelegten
schriftlichen
Bericht
Entwurf
Ersten
Beamtenrechtsrahmengesetzes
heißt
gesetzlichen
Anerkennung
auch
vorübergehenden
Dienstunfähigkeit
Schadensersatzanspruch
verletzten
Beamten
bestehe
Dienstherrn
übergehe
werde
erreicht
Schädiger
Beamten
besser
stehe
Schädiger
anderen
Person
.
S.
§
Entwurfs
.
Neuregelung
wurde
jedoch
gesetzlicher
Forderungsübergang
Beihilfeleistungen
unfallbedingte
Heilbehandlungsmaßnahmen
herbeigeführt
.
Zwar
enthielten
Vorschriften
§
S.
§
S.
.
jeweils
Tatbestandsmerkmal
Leistung
Ziff
.
allgemeinem
Verständnis
auch
Beihilfen
zählen
Rahmfeld
aaO
S.
;
vgl.
Art
.
Abs.
Abs.
BayBG
;
Senatsurteil
28
.
Februar
f.
;
§
LBG
:
Senatsurteil
17
.
Dezember
VersR
464
;
§
HBG
:
Senatsurteil
15
.
März
VersR
.
waren
aber
nur
Beihilfeleistungen
gemeint
Beamte
Anlaß
Unfalls
beanspruchen
kann
Rahmfeld
aaO
also
Beihilfen
unfallbedingte
Heilmaßnahmen
.
Gesetzgeber
Neuregelung
gesetzlichen
Forderungsübergang
auch
Beihilfeleistungen
ausdehnen
wollte
Dienstherr
verletzten
Beamten
unfallbedingte
Heilbehandlungsmaßnahmen
erbringen
hat
gibt
Gesetzesmaterialien
Anhaltspunkt
.
Wirkung
1
.
August
ist
Regelung
§
§
dahingehend
abgeändert
worden
auch
Schadensersatzansprüche
Versorgungsberechtigten
Angehörigen
Beamten
Versorgungsberechtigten
Verletzung
eigener
Rechtsgüter
übergangsfähig
sind
aaO
.
.
ist
frühere
erweiternde
Auslegung
Beamte
Sinne
§
§
.
auch
Ruhestandsbeamte
ansah
vgl.
grundlegend
.
ausdrücklichen
Einbeziehung
Wortlaut
Vorschriften
aufgegangen
Plog/Wiedow/Lemhöfer
Stand
:
§
.
.
ist
Neufassung
Kreis
Berechtigten
versorgungsberechtigte
Hinterbliebene
Angehörige
aktiven
Beamten
erweitert
worden
Plog/Wiedow/Lemhöfer
aaO
.
.
ist
sachlicher
Hinsicht
klargestellt
worden
gesetzliche
-9-
übergang
auch
Beamten
Körperverletzung
beruhenden
vorübergehenden
Aufhebung
Dienstfähigkeit
sonstige
Leistungen
erstreckt
Dienstbezüge
bisherigen
weiteren
Sinne
sind
Plog/Wiedow/Lemhöfer
aaO
.
.
betroffen
sind
insbesondere
auch
Beihilfeleistungen
vgl.
Fürst
aaO
.
Begründung
Entwurfs
Bundesregierung
Gesetz
Änderung
dienstrechtlicher
Vorschriften
BTDrucks
.
10/2114
S.
hervorgeht
sollten
betreffenden
Bestimmungen
Neuregelung
übrigen
lediglich
redaktionelle
Änderung
erfahren
.
gesetzlichen
Forderungsübergang
bisherigem
Verständnis
Vorschriften
erforderliche
Zusammenhang
Verletzung
Leistungspflicht
Dienstherrn
Sinne
nur
Leistungen
Anspruchsübergang
führen
Anlaß
Verletzung
erbringen
sind
ist
Neuregelung
aufgegeben
worden
.
Insbesondere
ist
erkennbar
Gesetzgeber
Forderungsübergang
Neufassung
Beihilfeleistungen
unfallbedingte
Heilbehandlungskosten
verletzten
Beamten
erstrecken
wollte
.
Gesetzesauslegung
entspricht
auch
Sinn
Zweck
genannten
Vorschriften
.
angelegte
gesetzliche
Forderungsübergang
soll
bewirken
Leistungen
Dienstherrn
Versorgungskasse
Anlaß
Schädigung
Schädiger
zugute
kommen
noch
doppelten
Entschädigung
Geschädigten
führen
vgl.
u.a.
190
;
Senatsurteile
17
November
86
;
258
;
Schütz/Cecior
aaO
.
2
;
Plog/Wiedow/Lemhöfer
aaO
.
1
;
Fürst
aaO
.
jeweils
m.w
.
.
§
§
entsprechenden
landesrechtlichen
Vorschriften
getroffenen
Regelung
liegt
ebenso
Bestimmung
§
früher
:
Gedanke
Schadensverlagerung
zugrunde
vgl.
Fürst
aaO
.
.
gesetzlichen
Forderungsübergang
soll
sichergestellt
werden
Leistungen
sozialer
Sicherung
sozialer
Fürsorge
Opfer
Leistungen
aufgebracht
werden
zugute
kommen
Schadensfall
verantwortlich
herbeigeführt
hat
aaO
.
Gesichtspunkt
gebotenen
sozialverträglichen
Ausgleichs
kommt
nur
Tragen
schädigenden
Ereignis
Leistungen
Dienstherrn
ursächlicher
Zusammenhang
besteht
.
ist
Voraussetzung
gesetzlichen
Forderungsübergang
vgl.
Fürst
aaO
.
;
.
Beamtengesetz
Stand
:
1
.
Juni
Art
.
Anm
.
;
Schütz/Cecior
aaO
.
.
Schadensersatzansprüche
Dritten
müssen
gleichen
Zweck
dienen
Zeit
beziehen
Leistungen
Dienstherr
verpflichtet
ist
Grundsatz
sachlichen
zeitlichen
Kongruenz
vgl.
Senatsurteil
15
.
März
aaO
.
Weiter
ist
erforderlich
betreffende
Leistung
Dienstherrn
Gesamtbetrachtung
zumindest
auch
bestimmt
ist
Ausgleich
unfallbedingten
Aufwendungen
Geschädigten
herbeizuführen
Senatsurteile
18
.
Januar
VersR
15
.
März
aaO
.
Voraussetzungen
fehlt
Dienstherr
verletzten
Beamten
Streitfall
unfallbedingte
Beihilfeleistungen
gewährt
.
Aufwendungen
Heilbehandlungsmaßnahmen
Unfall
veranlaßt
worden
sind
hat
Schädiger
verantworten
.
Kosten
wären
nämlich
gewöhnlichen
Lauf
Dinge
auch
Unfall
entstanden
Dienstherrn
verletzten
Beamten
Maßgabe
konkreten
Fall
anwendbaren
Beihilfebemessungssatzes
anteilig
erstatten
gewesen
.
ist
gerechtfertigt
Kosten
Schädiger
abzuwälzen
.
steht
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Schädiger
Falle
Tötung
Beamten
grundsätzlich
verpflichtet
ist
Dienstherrn
Beamten
Beihilfeleistungen
ersetzen
Hinterbliebenen
erbringen
hat
vgl.
Senatsurteil
17
.
Dezember
VersR
.
Auffassung
Revision
unterscheidet
Entscheidung
zugrunde
liegende
Fallgestaltung
wesentlichen
Punkt
Streitfalls
.
Allerdings
ist
Sachverhalten
gemein
betreffenden
Heilbehandlungsmaßnahmen
Beihilfe
gewährt
wird
jeweils
Unfall
Beamten
ausgelöst
worden
sind
.
rechtlicher
Hinsicht
besteht
Fallgestaltungen
wichtiger
Unterschied
.
Zutreffend
weist
Berufungsgericht
Streitfall
Dienstherrn
übergegangenen
Schadensersatzanspruch
verletzten
Beamten
selbst
geht
sogenannten
"
Hinterbliebenen-Fall
"
Ersatzansprüche
Dritter
nämlich
Angehörigen
gem.
§
Abs.
zugrunde
lagen
.
Fall
bestimmt
Ersatzpflicht
Schädigers
gesetzlichen
Unterhaltsansprüchen
Hinterbliebenen
Ernährer
Fortleben
gehabt
hätten
Senatsurteil
24
.
Juni
VersR
.
getötete
Beamte
war
§
verpflichtet
Fall
Erkrankung
Angehörigen
entstehenden
Kosten
tragen
u.a.
Beihilfeanspruch
Dienstherrn
Verfügung
stand
.
Tod
Beamten
haben
Angehörige
unterhaltsrechtlichen
Ansprüche
verloren
.
besteht
Schaden
gem.
§
Abs.
ersetzt
verlangen
können
vgl.
187
;
Senatsurteil
17
.
Dezember
aaO
.
Ebenso
zuvor
Unterhaltsanspruch
sind
Beihilfeleistungen
bestimmt
Angehörigen
Aufwendungen
Krankheitsfall
entlasten
.
ist
Fall
Erfordernis
sachlichen
Kongruenz
Ansprüche
notwendigen
Voraussetzung
gesetzlichen
Forderungsübergang
genügt
vgl.
Senatsurteil
18
.
Januar
aaO
.
Auffassung
Revision
kann
Ersatz
konkreter
Beihilfeleistungen
gerichtete
Anspruch
Klägers
Erfolg
gestützt
werden
verletzte
Polizeibeamte
S.
unfallbedingte
Versetzung
Ruhestand
aktiven
Beamtenstatus
beruhende
Beihilfeberechtigung
verloren
hat
.
Umstand
kommt
schadensrechtlich
Bedeutung
S.
Eintritt
Ruhestand
Beihilfeberechtigung
Ruhestandsbeamter
erworben
hat
nunmehr
Berechtigung
Krankheitskosten
anteilig
ersetzt
verlangen
kann
.
kann
dahinstehen
Berufungsgericht
meint
beamtenrechtlichen
Beihilfeberechtigung
einheitliches
Recht
handelt
Übernahme
Beamten
Lebenszeit
lebenslang
Modifikationen
Beihilfebemessungssatz
abgesehen
unverändert
fortbesteht
beamtenrechtlich
Beihilfeberechtigung
aktiven
Dienstverhältnis
Rechtsverhältnis
Versorgungsempfänger
unterscheiden
ist
so
;
ähnlich
f.
;
Saarländisches
OLG
Urteil
7
.
Juni
198/95
;
Plog/Wiedow/Lemhöfer
aaO
§
.
;
.
:
OLG-Report
259
;
Küppersbusch
Ersatzansprüche
Personenschaden
7
.
Aufl
.
.
.
;
.
Beamtengesetz
aaO
Art
.
Anm
.
;
210
.
ist
hier
Anspruch
Ersatz
Versetzung
Ruhestand
weggefallenen
Beihilfeberechtigung
Anspruch
Ersatz
konkreter
Beihilfeleistungen
.
Insoweit
ist
Polizeibeamte
S.
aber
geschädigt
sind
Kosten
notwendigen
Heilbehandlungen
mindestens
Umfang
aktiver
Beamter
beanspruchen
gehabt
hätte
§
Abs.
ersetzt
worden
.
Vergleicht
haftungsbegründenden
Ereignisses
eingetretene
Vermögenslage
Ereignis
ergeben
hätte
sogenannte
Differenzhypothese
läßt
rechnerisch
Schaden
Polizeibeamten
S.
feststellen
.
Allerdings
kann
Fällen
rechnerische
Schadensbilanz
Normzweck
Haftung
zureichend
erfaßt
geboten
sein
Differenzrechnung
normativ
"
korrigieren
.
wertende
Korrektur
kommt
insbesondere
dann
Betracht
Vermögenseinbuße
überobligationsmäßige
Leistungen
Geschädigten
Leistungen
Dritten
Schädiger
entlasten
sollen
rechnerisch
ausgeglichen
wird
.
Differenzbilanz
Schadensentwicklung
Sinne
gerecht
wird
ist
umfassenden
Bewertung
gesamten
Interessenlage
schädigende
Ereignis
Schädiger
Geschädigten
gegebenenfalls
leistenden
Dritten
besteht
Berücksichtigung
Sinn
Zweck
Betracht
kommenden
Rechtsnormen
bestimmen
Senatsurteil
7
November
VersR
m.w
.
.
Prüfung
Frage
Leistungen
Dritter
schadensmindernd
schadensausschließend
auswirken
ist
Zweck
Drittleistung
abzustellen
§
Abs.
abgeleitete
allgemeine
Rechtsgedanke
beachten
Maßnahmen
sozialen
Sicherung
Fürsorge
Geschädigten
entspringen
Schädiger
zugute
kommen
dürfen
Senatsurteile
108
;
.
;
29
November
7
November
aaO
jeweils
m.w
.
.
Grundsätzen
kommt
Streitfall
wertende
Korrektur
rechnerischen
Schadensbilanz
konkreten
Beihilfeleistungen
Betracht
.
stellen
zwar
Leistung
Fürsorgecharakter
dienen
aber
Unterschied
Versorgungsbezügen
vgl.
Senatsurteil
20
.
Januar
;
;
Zweckbestimmung
verletzten
Polizeibeamten
S.
unfallbedingten
Aufwendungen
entlasten
.
Beihilfen
Dienstherr
verletzten
Beamten
unfallbedingten
Heilbehandlungsmaßnahmen
gewährt
dienen
Ausgleich
Unfallschadens
Beamten
.
wäre
gerechtfertigt
Schädiger
abzuwälzen
.
2
.
Senat
verkennt
Begrenzung
gesetzlichen
Forderungsübergangs
Beihilfen
unfallbedingte
verletzten
Beamten
führen
kann
Schädiger
Beamten
unfallbedingten
Krankheitskosten
überhaupt
herangezogen
wird
weniger
belastet
wird
versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer
verletzt
hat
Ersatzpflicht
Zahlung
entsprechender
Versicherungsbeiträge
erfüllen
muß
vgl.
Senatsurteile
17
.
Dezember
aaO
S.
28
.
Februar
VersR
f.
;
aaO
;
aaO
.
wird
Gesetzgeber
verfolgte
Zweck
gesetzlichen
Forderungsübergangs
Schädiger
Beamten
besser
stellen
Schädiger
anderen
Person
BT-Drucks
.
2/3363
aaO
Wege
erreicht
.
ist
System
Dienstherrn
gewählten
Beihilfe
angelegt
kann
Folge
haben
Schädiger
Fall
Kosten
belastet
wird
Unfall
veranlaßt
sind
Umfang
Einzelfall
weit
Höhe
Aufwendungen
hinausgehen
kann
Schädiger
versicherungspflichtigen
Arbeitnehmers
Zahlung
Versicherungsbeiträge
auszugleichen
hat
.
Umstand
Dienstherr
unfallbedingt
Ruhestand
versetzten
Beamten
Fürsorgeleistungen
erbringen
muß
Gesamtlebensleistung
Unfall
verkürzt
worden
ist
mag
zwar
Schaden
Dienstherrn
begründen
.
wird
aber
gesetzlichen
Forderungsübergang
erfaßt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Greiner
Pauge