NAMEN Verkündet : 17 . Dezember Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § ; Art . ; Schädiger hat Falle Verletzung Beamten Versetzung vorzeitigen Ruhestand geführt hat Dienstherrn Beihilfeleistungen ersetzen unfallbedingter Heilmaßnahmen erbringen hat . Urteil 17 . Dezember OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : klagende Land Kläger begehrt Wege Schadensersatzes übergegangenem Recht Art . S. Erstattung Beihilfeleistungen Dienstunfähigkeit Ruhestand versetzten Polizeibeamten S. erbracht hat . 29 . Juni wurde S. Aufnahme Verkehrsunfalls Beklagten haftpflichtversicherten Lkw schwer verletzt . volle Haftung Beklagten Unfallfolgen steht Parteien Streit . Unfall erlittenen Verletzungen wurde S. Ablauf Monats Januar vorzeitigen Ruhestand versetzt . Kläger erbrachte Zeit 23 . März 24 . Februar S. Beihilfeleistungen Höhe DM unfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahmen beruhen . Landgericht hat Erstattung Betrags gerichteten Klage Ausnahme geringfügigen Teils geltend gemachten Zinsen stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . Revision verfolgt Kläger Antrag . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts steht Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch . könne Beklagten Erstattung Beihilfeleistungen verlangen unfallbedingter Heilbehandlungsmaßnahmen S. erbracht habe . gesetzlicher Forderungsübergang gem. Art . S. finde nur Schadensersatzanspruch geschädigten Beamten Leistung Dienstherrn zeitlicher sachlicher Zusammenhang Kongruenz bestehe . sei hier gegeben . Beihilfeleistungen unfallbedingte dienten nämlich Ausgleich entstandenen Schadens ; begründeten allenfalls eigenen übergegangenem Recht ersatzfähigen Schaden Klägers . beruhten originären Pflichten Ruhestandsbeamtenverhältnis Beihilfeberechtigung S. Übernahme Beamtenverhältnis Lebenszeit grundsätzlich lebenslang bestehe . Anders Angehörige Beamten Tod Unterhaltsansprüche auch bisherige Absicherung Krankheitsfall verlören behalte verletzte Beamte Falle Dienstunfähigkeit Beihilfeberechtigung . gelte auch dann Beamte Dienstunfähigkeit vorzeitigen Ruhestand versetzt werde . Versetzung hestand beende Beamtenverhältnis nämlich schlechthin wandle besonderes Ruhestandsverhältnis . Rechte gälten Ruhestand . So verhalte auch Beihilfeberechtigung . Fortdauer Beihilferechts Dienstunfähigkeit verwirkliche Anspruch lebenslange Absicherung Krankheitsfall Beamte bereits Übernahme Beamtenverhältnis Lebenszeit erworben habe . Zwar sei schadensrechtlicher Sicht auch Beihilfeanspruch Ruhestand funktionaler Bestandteil Entgelts qualifizieren ; sei Äquivalent erbrachte Leistung aktiven Beamtenzeit . Werde Beamte unfallbedingt vorzeitigen Ruhestand versetzt so entgehe Dienstherrn Erreichen gesetzlichen Ruhestandsalters weitere Leistung Beamten . Umstand rechtfertige jedoch Schädiger Beamten auch Ersatz Einzelleistungen heranzuziehen unfallbedingt seien Dienstherr Beihilfeberechtigung auch Unfall hätte erbringen müssen . Kläger stehe geltend gemachte Anspruch auch dann ausgehe Eintritt Beamten vorzeitigen Ruhestand strikte beihilferechtliche Zäsur bewirke Folge habe Beamte bisherigen Beihilfeanspruch verliere Beginn eigenständigen Beihilfeanspruch neu erwerbe . auch Betrachtung verliere Geschädigte schädigende Ereignis Anspruch beihilferechtliche Erstattung konkreter Einzelleistungen lediglich abstrakte Absicherung mögliche spätere Krankheitsfälle . könne offen bleiben Schädiger zumindest Ausgleich Kosten verpflichtet sei vergleichbare Absicherung Krankheitsfall aufzuwenden seien . Kläger mache abstrakten Anspruch gerade geltend . Vielmehr bestehe Ersatz konkreter Beihilfeleistungen . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . Kläger hat Beklagte übergegangenem Recht Polizeibeamten S. Anspruch Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten . 1 . Wird Beamter körperlich verletzt geht gesetzlicher Schadensersatzanspruch Körperverletzung Dritten zusteht gem. Art . S. BayBG insoweit Dienstherrn Körperverletzung beruhenden Aufhebung Dienstfähigkeit Körperverletzung Gewährung Leistungen Art . Abs. verpflichtet ist . Gegenstand gesetzlichen Forderungsübergangs ist Streitfall § § Abs. Abs. . V.m . Nr. PflVG beruhende gesetzliche Anspruch Polizeibeamten S. Beklagte Ersatz Unfall verursachten Schadens . Bestandteil unfallbedingten Vermögensschadens sind hier Streit befindlichen Unfall veranlaßten notwendigen Behandlungskosten . wird Anspruch Ersatz Krankheitskosten S. unfallunabhängig vorzeitigen Eintritt Ruhestand entstanden sind gesetzlichen Forderungsübergang erfaßt . Kosten fehlt gem. Art . S. BayBG vorausgesetzte Ursächlichkeit Unfalls . Erfordernis Kausalität folgt bereits Wortlaut Bestimmung . ist Voraussetzung Forderungsübergang Dienstherrn Beamten gesetzlicher Schadensersatzanspruch Körperverletzung Dritten zusteht . Nur Anspruch geht Dienstherrn zwar Umfang Körperverletzung beruhenden Aufhebung Dienstfähigkeit Körperverletzung Erbringung Leistungen verpflichtet ist . folgt Leistungspflicht Dienstherrn vorübergehender Nichtleistung Dienstes Aufhebung Dienstfähigkeit aufrechterhalten worden Körperverletzung hervorgerufen Körperverletzung sein muß . Nur Zusammenhang Verletzung Leistungspflicht Dienstherrn besteht findet Forderungsübergang . Verpflichtung Beihilfeleistungen Heilbehandlungen ist Voraussetzung erfüllt Dienstherr Leistungen Anlaß Verletzung Beamten erbringen hat vgl. Senatsurteil 15 . März VersR m.w . . ist unfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahmen Fall . Verständnis Art . S. BayBG spricht auch Entstehungsgeschichte Norm . entspricht Wortlaut Bestimmungen § § S. S. . Inhaltsgleiche Vorschriften finden Beamtengesetzen anderen Bundesländer vgl. Zusammenstellung 2 . Aufl . . gehen § S. Deutschen Beamtengesetzes enthaltene Regelung erstmals gesetzlichen Forderungsübergang Dienstherrn vorsah jedoch nur Fall Ereignisses Gewährung Erhöhung Versorgungsbezügen Anlaß körperlichen Verletzung Beamten verpflichtet war . wurde Jahre wörtlich Bundesbeamtengesetz § übernommen vgl. Senatsurteil f. ; Fürst Stand : Mai § . 1 ; Schütz/Cecior Beamtenrecht Bundes Länder 5 . Aufl . Stand : Februar § . . Stelle Vorschrift ist Wirkung 1 Juli Regelung § § S. S. getreten . Bestimmungen hatten zunächst folgenden Wortlaut : Wird Beamter körperlich verletzt getötet so geht gesetzlicher Schadensersatzanspruch Beamten Hinterbliebenen Körperverletzung Hinterbliebenen Körperverletzung Tötung Dritten zusteht insoweit Dienstherrn 1 . Körperverletzung beruhenden Aufhebung Dienstfähigkeit Gewährung Dienstbezügen 2 . Körperverletzung Tötung Gewährung Versorgung anderen Leistung verpflichtet ist . ist Legalzession auch Fall Gewährung Dienstbezügen vorübergehenden Dienstunfähigkeit verletzten Beamten erstreckt worden Fürst aaO ; Rahmfeld . Ausschuß Beamtenrecht Deutschen Bundestages vorgelegten schriftlichen Bericht Entwurf Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes heißt gesetzlichen Anerkennung auch vorübergehenden Dienstunfähigkeit Schadensersatzanspruch verletzten Beamten bestehe Dienstherrn übergehe werde erreicht Schädiger Beamten besser stehe Schädiger anderen Person . S. § Entwurfs . Neuregelung wurde jedoch gesetzlicher Forderungsübergang Beihilfeleistungen unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen herbeigeführt . Zwar enthielten Vorschriften § S. § S. . jeweils Tatbestandsmerkmal Leistung Ziff . allgemeinem Verständnis auch Beihilfen zählen Rahmfeld aaO S. ; vgl. Art . Abs. Abs. BayBG ; Senatsurteil 28 . Februar f. ; § LBG : Senatsurteil 17 . Dezember VersR 464 ; § HBG : Senatsurteil 15 . März VersR . waren aber nur Beihilfeleistungen gemeint Beamte Anlaß Unfalls beanspruchen kann Rahmfeld aaO also Beihilfen unfallbedingte Heilmaßnahmen . Gesetzgeber Neuregelung gesetzlichen Forderungsübergang auch Beihilfeleistungen ausdehnen wollte Dienstherr verletzten Beamten unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen erbringen hat gibt Gesetzesmaterialien Anhaltspunkt . Wirkung 1 . August ist Regelung § § dahingehend abgeändert worden auch Schadensersatzansprüche Versorgungsberechtigten Angehörigen Beamten Versorgungsberechtigten Verletzung eigener Rechtsgüter übergangsfähig sind aaO . . ist frühere erweiternde Auslegung Beamte Sinne § § . auch Ruhestandsbeamte ansah vgl. grundlegend . ausdrücklichen Einbeziehung Wortlaut Vorschriften aufgegangen Plog/Wiedow/Lemhöfer Stand : § . . ist Neufassung Kreis Berechtigten versorgungsberechtigte Hinterbliebene Angehörige aktiven Beamten erweitert worden Plog/Wiedow/Lemhöfer aaO . . ist sachlicher Hinsicht klargestellt worden gesetzliche -9- übergang auch Beamten Körperverletzung beruhenden vorübergehenden Aufhebung Dienstfähigkeit sonstige Leistungen erstreckt Dienstbezüge bisherigen weiteren Sinne sind Plog/Wiedow/Lemhöfer aaO . . betroffen sind insbesondere auch Beihilfeleistungen vgl. Fürst aaO . Begründung Entwurfs Bundesregierung Gesetz Änderung dienstrechtlicher Vorschriften BTDrucks . 10/2114 S. hervorgeht sollten betreffenden Bestimmungen Neuregelung übrigen lediglich redaktionelle Änderung erfahren . gesetzlichen Forderungsübergang bisherigem Verständnis Vorschriften erforderliche Zusammenhang Verletzung Leistungspflicht Dienstherrn Sinne nur Leistungen Anspruchsübergang führen Anlaß Verletzung erbringen sind ist Neuregelung aufgegeben worden . Insbesondere ist erkennbar Gesetzgeber Forderungsübergang Neufassung Beihilfeleistungen unfallbedingte Heilbehandlungskosten verletzten Beamten erstrecken wollte . Gesetzesauslegung entspricht auch Sinn Zweck genannten Vorschriften . angelegte gesetzliche Forderungsübergang soll bewirken Leistungen Dienstherrn Versorgungskasse Anlaß Schädigung Schädiger zugute kommen noch doppelten Entschädigung Geschädigten führen vgl. u.a. 190 ; Senatsurteile 17 November 86 ; 258 ; Schütz/Cecior aaO . 2 ; Plog/Wiedow/Lemhöfer aaO . 1 ; Fürst aaO . jeweils m.w . . § § entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften getroffenen Regelung liegt ebenso Bestimmung § früher : Gedanke Schadensverlagerung zugrunde vgl. Fürst aaO . . gesetzlichen Forderungsübergang soll sichergestellt werden Leistungen sozialer Sicherung sozialer Fürsorge Opfer Leistungen aufgebracht werden zugute kommen Schadensfall verantwortlich herbeigeführt hat aaO . Gesichtspunkt gebotenen sozialverträglichen Ausgleichs kommt nur Tragen schädigenden Ereignis Leistungen Dienstherrn ursächlicher Zusammenhang besteht . ist Voraussetzung gesetzlichen Forderungsübergang vgl. Fürst aaO . ; . Beamtengesetz Stand : 1 . Juni Art . Anm . ; Schütz/Cecior aaO . . Schadensersatzansprüche Dritten müssen gleichen Zweck dienen Zeit beziehen Leistungen Dienstherr verpflichtet ist Grundsatz sachlichen zeitlichen Kongruenz vgl. Senatsurteil 15 . März aaO . Weiter ist erforderlich betreffende Leistung Dienstherrn Gesamtbetrachtung zumindest auch bestimmt ist Ausgleich unfallbedingten Aufwendungen Geschädigten herbeizuführen Senatsurteile 18 . Januar VersR 15 . März aaO . Voraussetzungen fehlt Dienstherr verletzten Beamten Streitfall unfallbedingte Beihilfeleistungen gewährt . Aufwendungen Heilbehandlungsmaßnahmen Unfall veranlaßt worden sind hat Schädiger verantworten . Kosten wären nämlich gewöhnlichen Lauf Dinge auch Unfall entstanden Dienstherrn verletzten Beamten Maßgabe konkreten Fall anwendbaren Beihilfebemessungssatzes anteilig erstatten gewesen . ist gerechtfertigt Kosten Schädiger abzuwälzen . steht Rechtsprechung erkennenden Senats Schädiger Falle Tötung Beamten grundsätzlich verpflichtet ist Dienstherrn Beamten Beihilfeleistungen ersetzen Hinterbliebenen erbringen hat vgl. Senatsurteil 17 . Dezember VersR . Auffassung Revision unterscheidet Entscheidung zugrunde liegende Fallgestaltung wesentlichen Punkt Streitfalls . Allerdings ist Sachverhalten gemein betreffenden Heilbehandlungsmaßnahmen Beihilfe gewährt wird jeweils Unfall Beamten ausgelöst worden sind . rechtlicher Hinsicht besteht Fallgestaltungen wichtiger Unterschied . Zutreffend weist Berufungsgericht Streitfall Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzanspruch verletzten Beamten selbst geht sogenannten " Hinterbliebenen-Fall " Ersatzansprüche Dritter nämlich Angehörigen gem. § Abs. zugrunde lagen . Fall bestimmt Ersatzpflicht Schädigers gesetzlichen Unterhaltsansprüchen Hinterbliebenen Ernährer Fortleben gehabt hätten Senatsurteil 24 . Juni VersR . getötete Beamte war § verpflichtet Fall Erkrankung Angehörigen entstehenden Kosten tragen u.a. Beihilfeanspruch Dienstherrn Verfügung stand . Tod Beamten haben Angehörige unterhaltsrechtlichen Ansprüche verloren . besteht Schaden gem. § Abs. ersetzt verlangen können vgl. 187 ; Senatsurteil 17 . Dezember aaO . Ebenso zuvor Unterhaltsanspruch sind Beihilfeleistungen bestimmt Angehörigen Aufwendungen Krankheitsfall entlasten . ist Fall Erfordernis sachlichen Kongruenz Ansprüche notwendigen Voraussetzung gesetzlichen Forderungsübergang genügt vgl. Senatsurteil 18 . Januar aaO . Auffassung Revision kann Ersatz konkreter Beihilfeleistungen gerichtete Anspruch Klägers Erfolg gestützt werden verletzte Polizeibeamte S. unfallbedingte Versetzung Ruhestand aktiven Beamtenstatus beruhende Beihilfeberechtigung verloren hat . Umstand kommt schadensrechtlich Bedeutung S. Eintritt Ruhestand Beihilfeberechtigung Ruhestandsbeamter erworben hat nunmehr Berechtigung Krankheitskosten anteilig ersetzt verlangen kann . kann dahinstehen Berufungsgericht meint beamtenrechtlichen Beihilfeberechtigung einheitliches Recht handelt Übernahme Beamten Lebenszeit lebenslang Modifikationen Beihilfebemessungssatz abgesehen unverändert fortbesteht beamtenrechtlich Beihilfeberechtigung aktiven Dienstverhältnis Rechtsverhältnis Versorgungsempfänger unterscheiden ist so ; ähnlich f. ; Saarländisches OLG Urteil 7 . Juni 198/95 ; Plog/Wiedow/Lemhöfer aaO § . ; . : OLG-Report 259 ; Küppersbusch Ersatzansprüche Personenschaden 7 . Aufl . . . ; . Beamtengesetz aaO Art . Anm . ; 210 . ist hier Anspruch Ersatz Versetzung Ruhestand weggefallenen Beihilfeberechtigung Anspruch Ersatz konkreter Beihilfeleistungen . Insoweit ist Polizeibeamte S. aber geschädigt sind Kosten notwendigen Heilbehandlungen mindestens Umfang aktiver Beamter beanspruchen gehabt hätte § Abs. ersetzt worden . Vergleicht haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage Ereignis ergeben hätte sogenannte Differenzhypothese läßt rechnerisch Schaden Polizeibeamten S. feststellen . Allerdings kann Fällen rechnerische Schadensbilanz Normzweck Haftung zureichend erfaßt geboten sein Differenzrechnung normativ " korrigieren . wertende Korrektur kommt insbesondere dann Betracht Vermögenseinbuße überobligationsmäßige Leistungen Geschädigten Leistungen Dritten Schädiger entlasten sollen rechnerisch ausgeglichen wird . Differenzbilanz Schadensentwicklung Sinne gerecht wird ist umfassenden Bewertung gesamten Interessenlage schädigende Ereignis Schädiger Geschädigten gegebenenfalls leistenden Dritten besteht Berücksichtigung Sinn Zweck Betracht kommenden Rechtsnormen bestimmen Senatsurteil 7 November VersR m.w . . Prüfung Frage Leistungen Dritter schadensmindernd schadensausschließend auswirken ist Zweck Drittleistung abzustellen § Abs. abgeleitete allgemeine Rechtsgedanke beachten Maßnahmen sozialen Sicherung Fürsorge Geschädigten entspringen Schädiger zugute kommen dürfen Senatsurteile 108 ; . ; 29 November 7 November aaO jeweils m.w . . Grundsätzen kommt Streitfall wertende Korrektur rechnerischen Schadensbilanz konkreten Beihilfeleistungen Betracht . stellen zwar Leistung Fürsorgecharakter dienen aber Unterschied Versorgungsbezügen vgl. Senatsurteil 20 . Januar ; ; Zweckbestimmung verletzten Polizeibeamten S. unfallbedingten Aufwendungen entlasten . Beihilfen Dienstherr verletzten Beamten unfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahmen gewährt dienen Ausgleich Unfallschadens Beamten . wäre gerechtfertigt Schädiger abzuwälzen . 2 . Senat verkennt Begrenzung gesetzlichen Forderungsübergangs Beihilfen unfallbedingte verletzten Beamten führen kann Schädiger Beamten unfallbedingten Krankheitskosten überhaupt herangezogen wird weniger belastet wird versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verletzt hat Ersatzpflicht Zahlung entsprechender Versicherungsbeiträge erfüllen muß vgl. Senatsurteile 17 . Dezember aaO S. 28 . Februar VersR f. ; aaO ; aaO . wird Gesetzgeber verfolgte Zweck gesetzlichen Forderungsübergangs Schädiger Beamten besser stellen Schädiger anderen Person BT-Drucks . 2/3363 aaO Wege erreicht . ist System Dienstherrn gewählten Beihilfe angelegt kann Folge haben Schädiger Fall Kosten belastet wird Unfall veranlaßt sind Umfang Einzelfall weit Höhe Aufwendungen hinausgehen kann Schädiger versicherungspflichtigen Arbeitnehmers Zahlung Versicherungsbeiträge auszugleichen hat . Umstand Dienstherr unfallbedingt Ruhestand versetzten Beamten Fürsorgeleistungen erbringen muß Gesamtlebensleistung Unfall verkürzt worden ist mag zwar Schaden Dienstherrn begründen . wird aber gesetzlichen Forderungsübergang erfaßt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Greiner Pauge