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863 lines
7.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Abs.
Ah
;
Abs.
Satz
;
KunstUrhG
§
§
Bereich
Bildberichterstattung
kann
vorbeugenden
"
Unterlassungsklage
konkrete
Verletzungsform
ähnliche
kerngleiche
"
Bildberichterstattung
Zukunft
verboten
werden
.
Vielmehr
erfordert
Prüfung
Zulässigkeit
Bildveröffentlichung
Einwilligung
Abgebildeten
Einzelfall
Abwägung
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
Interesse
Abgebildeten
Schutz
Privatsphäre
begleitende
Wortberichterstattung
wesentliche
Rolle
spielen
kann
.
Urteil
13
November
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
November
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Kammergerichts
6
November
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
November
abgeändert
.
Klage
wird
vollem
Umfang
abgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Klägerin
bekannte
frühere
Leistungsportlerin
hat
Veröffentlichung
Fotos
Beklagten
verlegten
Zeitschriften
beanstandet
.
Fotos
wurden
Ferienaufenthaltes
Jahr
Sardinien
heimlich
aufgenommen
zeigen
Klägerin
Partner
Strand
Hotel
Wasser
Betreten
Miet-Yacht
Bummel
Ferienort
.
Fotos
bebilderten
Artikel
tragen
Überschriften
"
Liebe
gibt
Freude
Leben
"
"
Bricht
Mann
Herz
?
.
Beklagte
hat
Unterlassungsbegehren
Klägerin
vorgerichtlich
strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung
abgegeben
verpflichtete
unterlassen
bereits
veröffentlichten
Fotos
erneut
verbreiten
.
Klägerin
gab
zufrieden
hat
Klage
erhoben
Antrag
Beklagte
verurteilen
Vermeidung
Ordnungsstrafe
unterlassen
Bildnisse
privaten
Alltag
veröffentlichen
und/oder
verbreiten
und/oder
veröffentlichen
verbreiten
lassen
entsprechenden
Ausgaben
Beklagten
verlegten
Zeitschriften
geschehen
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Kammergericht
erstinstanzliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Beklagte
letzten
mündlichen
Verhandlung
gestellten
Hilfsantrag
verurteilt
unterlassen
Bildnisse
Klägerin
veröffentlichen
und/oder
verbreiten
bezeichneten
Ausgaben
Zeitschriften
geschehen
.
Übrigen
hat
Kammergericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Begehren
vollständige
Klageabweisung
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Hauptantrag
sei
hinreichend
bestimmt
.
Antrag
Veröffentlichung
Bildnissen
"
privaten
Alltag
"
untersagen
gehe
deutlich
konkrete
Verletzungshandlung
.
Begriff
"
privaten
Alltags
sei
auch
geeignet
unterlassende
Handeln
hinreichend
konkret
bezeichnen
.
Klägerin
stehe
derartiger
Unterlassungsanspruch
auch
.
könne
generell
ausgeschlossen
werden
Fotos
Privatleben
veröffentlicht
werden
dürften
.
Entscheidend
seien
vielmehr
konkreten
Umstände
Einzelfalles
.
umfassendes
Verbot
komme
schon
Betracht
Klägerin
Öffentlichkeit
unerheblichem
Umfang
Einblick
Privatleben
gewährt
habe
noch
weiterhin
gewähre
.
umfassendes
Verbot
Bildnisse
Klägerin
umfassen
solle
vergleichbaren
privaten
Situationen
zeigten
sei
Raum
.
Klage
sei
Gestalt
Hilfsantrages
zulässig
begründet
.
Antrag
sei
hinreichend
bestimmt
beschränke
Zusatz
"
bestimmten
Ausgaben
geschehen
"
Verurteilung
Beklagten
Unterlassung
konkreten
Fotos
Fotografien
Kern
gleichartig
seien
knüpfe
Charakteristische
konkreten
Verletzungstatbestandes
.
Insoweit
müsse
Interesse
Beklagten
Veröffentlichung
Verbreitung
beanstandeten
Fotografien
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
Klägerin
Interesse
Achtung
Privatsphäre
zurückstehen
.
veröffentlichten
Fotos
seien
Ferienaufenthaltes
Sardinien
heimlich
Zuhilfenahme
Teleobjektiven
großer
Entfernung
angefertigt
worden
.
Klägerin
habe
berechtigter
Weise
ausgehen
dürfen
Ort
Blicken
breiten
likums
ausgesetzt
sein
habe
auch
Anwesenheit
Pressefotografen
rechnen
müssen
.
bestehende
Wiederholungsgefahr
werde
Beklagten
abgegebene
Unterlassungserklärung
ausgeräumt
beschränke
Verbreitung
bereits
veröffentlichten
konkreten
Bildnisse
auch
Kern
wesensgleiche
Fotografien
einzubeziehen
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Senat
ist
Auffassung
Revisionserwiderung
Rechtsgründen
gehindert
Zulässigkeit
Hilfsantrages
überprüfen
ist
ersichtlich
Berufungsgericht
Revision
nur
Gunsten
Klägerin
etwaigen
Weiterverfolgung
abgewiesenen
Hauptantrages
zulassen
wollte
.
Berufungsverfahren
ging
nämlich
gerade
Zulässigkeit
Begründetheit
Hilfsantrages
verhindert
werden
soll
Beklagte
Zukunft
weitere
"
kerngleiche
"
Bilder
Klägerin
veröffentlicht
.
2
.
Hilfsantrag
ist
auch
zulässig
insbesondere
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
erkennende
Senat
kann
Revisionsgericht
Auslegung
Unterlassungsantrages
Prozesserklärung
vollem
Umfang
selbst
überprüfen
auch
Vorbringen
herangezogen
werden
kann
Klage
stützt
vgl.
Urteile
19
.
März
Brennwertkessel
;
29
.
Juni
ad-hoc-Meldung
;
23
November
ZR
7
.
Juni
Jubiläumsschnäppchen
jeweils
m.w
.
.
hat
Berufungsgericht
Hilfsantrag
Anlehnung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsklagen
vgl.
insbesondere
Urteil
7
.
Juni
Jubiläumsschnäppchen
aaO
.
zutreffend
ausgelegt
Beklagten
konkret
veröffentlichten
Bilder
auch
untersagt
werden
soll
zwar
identische
Kern
gleichartige
Bilder
Klägerin
veröffentlichen
.
Verständnis
ist
Hilfsantrag
hinreichend
bestimmt
.
3
.
Klage
ist
Hilfsantrag
jedoch
unbegründet
Klägerin
so
weitgehender
Unterlassungsanspruch
entsprechenden
Anwendung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
.
V.m
.
§
Art
.
Abs.
Abs.
GG
zusteht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
lassen
Grundsätze
Rechtsprechung
Unterlassungsklagen
insbesondere
wettbewerbsrechtlichen
Bereich
Verhinderung
Umgehungen
Verbotsausspruchs
entwickelt
hat
vgl.
etwa
Urteil
7
.
Juni
Jubiläumsschnäppchen
aaO
.
Recht
Bildberichterstattung
übertragen
.
erkennende
Senat
hat
Frage
Art
vorbeugender
Unterlassungsklage
"
konkrete
Verletzungsform
ähnliche
kerngleiche
"
Bildberichterstattung
Zukunft
verboten
werden
kann
bislang
noch
Stellung
genommen
.
hat
jedoch
Urteil
9
.
März
bereits
entschieden
selbst
erneute
Veröffentlichung
bestimmten
Bildes
generell
verboten
werden
kann
Veröffentlichung
anderen
Kontext
zulässig
erweisen
könnte
.
grundsätzlichen
Betrachtungsweise
hat
neuere
Rechtsprechung
Senats
Zulässigkeit
Bildveröffentlichungen
vgl.
Senatsurteile
6
.
März
VersR
VersR
;
19
.
Juni
VersR
3
Juli
VersR
geändert
.
hat
Senat
vielmehr
Entscheidung
24
.
Juni
geäußerten
Bedenken
Rechnung
getragen
zugleich
klargestellt
Zulässigkeit
Bildveröffentlichung
Einzelfall
Abwägung
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
Interesse
Abgebildeten
Schutz
Privatsphäre
bedarf
begleitende
Wortberichterstattung
wesentliche
Rolle
spielen
kann
.
Interessenabwägung
kann
jedoch
Bezug
Bilder
vorgenommen
werden
noch
gar
bekannt
sind
insbesondere
offen
bleibt
Kontext
veröffentlicht
werden
vgl.
Senatsurteil
9
.
März
aaO
.
entsprechenden
Möglichkeiten
sind
derart
vielgestaltig
vorbeugenden
"
Unterlassungsklage
selbst
dann
erfasst
werden
können
"
kerngleiche
"
Verletzungshandlungen
beschränken
wollte
.
vorweggenommene
Abwägung
mehr
weniger
nur
Vermutungen
stützen
könnte
konkreten
Verletzungsfall
Vollstreckungsverfahren
nachgeholt
werden
müsste
verbietet
schon
Hinblick
Bedeutung
betroffenen
Grundrechte
.
4
.
Hinblick
vorgerichtlich
abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung
Beklagten
Wiederholungsgefahr
konkreten
Bildveröffentlichungen
mehr
Streit
ist
war
Klage
Revision
Beklagten
insgesamt
abzuweisen
.
-9-
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung