NAMEN Verkündet : 13 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Abs. Ah ; Abs. Satz ; KunstUrhG § § Bereich Bildberichterstattung kann vorbeugenden " Unterlassungsklage konkrete Verletzungsform ähnliche kerngleiche " Bildberichterstattung Zukunft verboten werden . Vielmehr erfordert Prüfung Zulässigkeit Bildveröffentlichung Einwilligung Abgebildeten Einzelfall Abwägung Informationsinteresse Öffentlichkeit Interesse Abgebildeten Schutz Privatsphäre begleitende Wortberichterstattung wesentliche Rolle spielen kann . Urteil 13 November KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 November Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 10 . Zivilsenats Kammergerichts 6 November aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Berufung Beklagten wird Urteil Landgerichts 22 November abgeändert . Klage wird vollem Umfang abgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Klägerin bekannte frühere Leistungsportlerin hat Veröffentlichung Fotos Beklagten verlegten Zeitschriften beanstandet . Fotos wurden Ferienaufenthaltes Jahr Sardinien heimlich aufgenommen zeigen Klägerin Partner Strand Hotel Wasser Betreten Miet-Yacht Bummel Ferienort . Fotos bebilderten Artikel tragen Überschriften " Liebe gibt Freude Leben " " Bricht Mann Herz ? . Beklagte hat Unterlassungsbegehren Klägerin vorgerichtlich strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben verpflichtete unterlassen bereits veröffentlichten Fotos erneut verbreiten . Klägerin gab zufrieden hat Klage erhoben Antrag Beklagte verurteilen Vermeidung Ordnungsstrafe unterlassen Bildnisse privaten Alltag veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen verbreiten lassen entsprechenden Ausgaben Beklagten verlegten Zeitschriften geschehen . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten hat Kammergericht erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert Beklagte letzten mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag verurteilt unterlassen Bildnisse Klägerin veröffentlichen und/oder verbreiten bezeichneten Ausgaben Zeitschriften geschehen . Übrigen hat Kammergericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Begehren vollständige Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Hauptantrag sei hinreichend bestimmt . Antrag Veröffentlichung Bildnissen " privaten Alltag " untersagen gehe deutlich konkrete Verletzungshandlung . Begriff " privaten Alltags sei auch geeignet unterlassende Handeln hinreichend konkret bezeichnen . Klägerin stehe derartiger Unterlassungsanspruch auch . könne generell ausgeschlossen werden Fotos Privatleben veröffentlicht werden dürften . Entscheidend seien vielmehr konkreten Umstände Einzelfalles . umfassendes Verbot komme schon Betracht Klägerin Öffentlichkeit unerheblichem Umfang Einblick Privatleben gewährt habe noch weiterhin gewähre . umfassendes Verbot Bildnisse Klägerin umfassen solle vergleichbaren privaten Situationen zeigten sei Raum . Klage sei Gestalt Hilfsantrages zulässig begründet . Antrag sei hinreichend bestimmt beschränke Zusatz " bestimmten Ausgaben geschehen " Verurteilung Beklagten Unterlassung konkreten Fotos Fotografien Kern gleichartig seien knüpfe Charakteristische konkreten Verletzungstatbestandes . Insoweit müsse Interesse Beklagten Veröffentlichung Verbreitung beanstandeten Fotografien allgemeinen Persönlichkeitsrecht Klägerin Interesse Achtung Privatsphäre zurückstehen . veröffentlichten Fotos seien Ferienaufenthaltes Sardinien heimlich Zuhilfenahme Teleobjektiven großer Entfernung angefertigt worden . Klägerin habe berechtigter Weise ausgehen dürfen Ort Blicken breiten likums ausgesetzt sein habe auch Anwesenheit Pressefotografen rechnen müssen . bestehende Wiederholungsgefahr werde Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ausgeräumt beschränke Verbreitung bereits veröffentlichten konkreten Bildnisse auch Kern wesensgleiche Fotografien einzubeziehen . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Senat ist Auffassung Revisionserwiderung Rechtsgründen gehindert Zulässigkeit Hilfsantrages überprüfen ist ersichtlich Berufungsgericht Revision nur Gunsten Klägerin etwaigen Weiterverfolgung abgewiesenen Hauptantrages zulassen wollte . Berufungsverfahren ging nämlich gerade Zulässigkeit Begründetheit Hilfsantrages verhindert werden soll Beklagte Zukunft weitere " kerngleiche " Bilder Klägerin veröffentlicht . 2 . Hilfsantrag ist auch zulässig insbesondere hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. . erkennende Senat kann Revisionsgericht Auslegung Unterlassungsantrages Prozesserklärung vollem Umfang selbst überprüfen auch Vorbringen herangezogen werden kann Klage stützt vgl. Urteile 19 . März Brennwertkessel ; 29 . Juni ad-hoc-Meldung ; 23 November ZR 7 . Juni Jubiläumsschnäppchen jeweils m.w . . hat Berufungsgericht Hilfsantrag Anlehnung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen vgl. insbesondere Urteil 7 . Juni Jubiläumsschnäppchen aaO . zutreffend ausgelegt Beklagten konkret veröffentlichten Bilder auch untersagt werden soll zwar identische Kern gleichartige Bilder Klägerin veröffentlichen . Verständnis ist Hilfsantrag hinreichend bestimmt . 3 . Klage ist Hilfsantrag jedoch unbegründet Klägerin so weitgehender Unterlassungsanspruch entsprechenden Anwendung § § Abs. Satz Abs. Abs. . V.m . § Art . Abs. Abs. GG zusteht . Auffassung Berufungsgerichts lassen Grundsätze Rechtsprechung Unterlassungsklagen insbesondere wettbewerbsrechtlichen Bereich Verhinderung Umgehungen Verbotsausspruchs entwickelt hat vgl. etwa Urteil 7 . Juni Jubiläumsschnäppchen aaO . Recht Bildberichterstattung übertragen . erkennende Senat hat Frage Art vorbeugender Unterlassungsklage " konkrete Verletzungsform ähnliche kerngleiche " Bildberichterstattung Zukunft verboten werden kann bislang noch Stellung genommen . hat jedoch Urteil 9 . März bereits entschieden selbst erneute Veröffentlichung bestimmten Bildes generell verboten werden kann Veröffentlichung anderen Kontext zulässig erweisen könnte . grundsätzlichen Betrachtungsweise hat neuere Rechtsprechung Senats Zulässigkeit Bildveröffentlichungen vgl. Senatsurteile 6 . März VersR VersR ; 19 . Juni VersR 3 Juli VersR geändert . hat Senat vielmehr Entscheidung 24 . Juni geäußerten Bedenken Rechnung getragen zugleich klargestellt Zulässigkeit Bildveröffentlichung Einzelfall Abwägung Informationsinteresse Öffentlichkeit Interesse Abgebildeten Schutz Privatsphäre bedarf begleitende Wortberichterstattung wesentliche Rolle spielen kann . Interessenabwägung kann jedoch Bezug Bilder vorgenommen werden noch gar bekannt sind insbesondere offen bleibt Kontext veröffentlicht werden vgl. Senatsurteil 9 . März aaO . entsprechenden Möglichkeiten sind derart vielgestaltig vorbeugenden " Unterlassungsklage selbst dann erfasst werden können " kerngleiche " Verletzungshandlungen beschränken wollte . vorweggenommene Abwägung mehr weniger nur Vermutungen stützen könnte konkreten Verletzungsfall Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste verbietet schon Hinblick Bedeutung betroffenen Grundrechte . 4 . Hinblick vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung Beklagten Wiederholungsgefahr konkreten Bildveröffentlichungen mehr Streit ist war Klage Revision Beklagten insgesamt abzuweisen . -9- . Kostenentscheidung ergibt § . Greiner Pauge Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung