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170 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
20
.
April
Rechtsstreit
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerdeführerin
Prozeßbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin
Prozeßbevollmächtigter
:
Rechtsanwalt
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Kammergerichts
4
Juli
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
ist
grundsätzlich
geklärt
Unterbrechung
Stromzufuhr
Beschädigung
Stromkabels
betroffenen
Unternehmen
gehörenden
Grundstück
allgemeinen
betriebsbezogener
Eingriff
Recht
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
ist
vgl.
Senatsurteile
.
;
f.
;
;
25
.
Januar
VersR
;
12
Juli
.
Berufungsgericht
hat
auch
verkannt
Senatsrechtsprechung
besonderen
Umständen
betriebsbezogener
Eingriff
Tätigkeitskreis
Gewerbebetriebs
vorliegen
kann
.
Wertung
besonderen
Umstände
vorliegen
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
vorliegenden
Einzelfall
beanstanden
.
Entscheidung
OLG
betraf
Einzelfallentscheidung
etwas
anders
gelagerten
Sachverhalt
gibt
auch
Hinblick
neuere
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
Anlaß
Revision
Gesichtspunkt
Divergenz
zuzulassen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Greiner
Pauge