BESCHLUSS 20 . April Rechtsstreit Klägerin Nichtzulassungsbeschwerdeführerin Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Beklagte Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 9 . Zivilsenats Kammergerichts 4 Juli wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Rechtsprechung erkennenden Senats ist grundsätzlich geklärt Unterbrechung Stromzufuhr Beschädigung Stromkabels betroffenen Unternehmen gehörenden Grundstück allgemeinen betriebsbezogener Eingriff Recht eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb ist vgl. Senatsurteile . ; f. ; ; 25 . Januar VersR ; 12 Juli . Berufungsgericht hat auch verkannt Senatsrechtsprechung besonderen Umständen betriebsbezogener Eingriff Tätigkeitskreis Gewerbebetriebs vorliegen kann . Wertung besonderen Umstände vorliegen ist grundsätzlich Sache Tatrichters vorliegenden Einzelfall beanstanden . Entscheidung OLG betraf Einzelfallentscheidung etwas anders gelagerten Sachverhalt gibt auch Hinblick neuere Entscheidungen Bundesgerichtshofs Anlaß Revision Gesichtspunkt Divergenz zuzulassen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. 2 . Halbs . abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Greiner Pauge