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811 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
28
.
Januar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Pentz
Richter
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
Urteil
22
.
Zivilsenats
Kammergerichts
18
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
1
.
Klägerin
begehrt
beklagten
Sozialversicherungsträger
Rückzahlung
Schadensersatzleistungen
einstandspflichtiger
Verkehrsunfall
29
November
erbrachte
Versicherte
S.
Beklagten
verletzt
worden
war
.
S.
Jahr
jetzige
Klägerin
erhobene
Klage
Ersatz
weiteren
wies
Landgericht
Urteil
11
.
Januar
unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit
nur
Zeitraum
höchstens
Wochen
Unfall
vorgelegen
habe
.
Urteil
eingelegte
Berufung
nahm
S.
15
.
Mai
.
Schreiben
1
Juli
forderte
Klägerin
Beklagte
Zeitraum
Wochen
Unfall
berechneten
Klägerin
ersetzten
Beträge
zurückzuzahlen
.
Zuge
nachfolgend
Parteien
geführten
Korrespondenz
erhob
Beklagte
17
.
September
Einrede
Verjährung
.
31
.
Januar
hat
Klägerin
Beklagte
Mahnbescheid
erwirkt
Hauptforderung
folgt
bezeichnet
ist
:
"
Ungerechtfertigte
Bereicherung
gem.
Schreiben
"
.
Bezug
genommenen
Schreiben
heißt
u.a.
:
"
unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit
rechnerisch
24.01.1997
endete
bestand
maximal
Tage
Anspruch
Ihrerseits
gemäß
§
Berechnungen
haben
rechtlichen
Grund
geleistet
.
"
erfolgtem
Widerspruch
Beklagten
macht
Klägerin
geltend
Beklagte
habe
Versicherten
S.
Zeitraum
16
.
September
15
.
September
Übergangsgeld
Höhe
50.958,45
DM
gezahlt
Klägerin
insoweit
gemäß
gezahlter
Sozialversicherungsbeiträge
gemäß
genommen
.
Klägerin
habe
Beklagte
Zeitraum
März
23
.
Oktober
Rechtsgrund
70.793,52
gezahlt
.
macht
Beklagte
geltend
Klägerin
habe
Zahlungen
Höhe
70.847,45
gezahlt
zwar
Zeitraum
Mai
Ende
.
Landgericht
hat
Klage
unbegründet
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
Klage
bereits
unzulässig
jedenfalls
aber
unbegründet
sei
.
Revision
hat
zugelassen
.
wendet
Klägerin
schwerde
.
möchte
Begehren
Revision
vollem
Umfang
weiterverfolgen
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
verletzt
Klägerin
Anspruch
rechtliches
Gehör
.
Nichtzulassungsbeschwerde
macht
Recht
geltend
Berufungsgericht
Berufung
zurückweisen
durfte
Klägerin
zuvor
Termin
mündlichen
Verhandlung
beantragte
Schriftsatzfrist
gewähren
.
Berufungsgericht
muss
Erfüllung
prozessualen
Fürsorgepflicht
gemäß
§
Abs.
Hinweise
Ansicht
entscheidungserhebliche
Umstände
betroffene
Partei
erkennbar
unerheblich
gehalten
hat
grundsätzlich
so
frühzeitig
mündlichen
Verhandlung
erteilen
Partei
Gelegenheit
hat
Prozessführung
einzurichten
schon
anstehende
mündliche
Verhandlung
Vortrag
ergänzen
erforderlichen
Beweise
anzutreten
.
Erteilt
Hinweis
§
Abs.
erst
mündlichen
Verhandlung
muss
betroffenen
Partei
Gelegenheit
Reaktion
geben
.
offensichtlich
ist
Partei
mündlichen
Verhandlung
abschließend
erklären
kann
so
muss
Berufungsgericht
schriftliche
Verfahren
übergeht
auch
Antrag
mündliche
Verhandlung
vertagen
Gelegenheit
Stellungnahme
geben
.
Erlässt
Berufungsgericht
Fall
Urteil
Sache
vertagt
haben
verstößt
Anspruch
Partei
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Beschluss
4
Juli
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Vorsitzende
Berufungsinstanz
Sache
befassten
Zivilsenats
hat
mündlichen
Verhandlung
18
.
April
ausgeführt
Klage
Aufschlüsselung
Gesamtforderung
gemäß
§
Abs.
Nr.
hinreichend
bestimmt
unzulässig
sein
dürfte
.
Ferner
sei
Grund
bislang
Rechtsstreit
Hemmung
§
Abs.
Nr.
Nr.
eingetreten
.
Weiteren
sei
Hemmung
§
anzunehmen
Beklagte
Verhandlungen
schon
eingelassen
stets
Anspruch
zurückgewiesen
habe
.
Schließlich
sei
geltend
gemachten
Anspruch
schlüssig
Beweisantritt
Fehlen
Rechtsgrunds
vorgetragen
worden
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
hat
Erklärungsfrist
beantragt
.
Antrag
hat
Berufungsgericht
entsprochen
Schluss
Sitzung
angegriffene
Urteil
verkündet
.
Berufungsurteil
beruht
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
kann
dahingestellt
bleiben
Klage
unzulässig
gewesen
ist
.
Jedenfalls
hätte
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
Erfolg
geltend
macht
Berufungsgericht
gegeben
erachteten
Mangel
Erteilung
gerichtlichen
Hinweises
beheben
können
.
Wird
einheitlicher
Anspruch
geltend
gemacht
Rechnungsposten
zusammensetzt
bedarf
Aufschlüsselung
Rechnungsposten
Mahnbescheid
.
entsprechend
notwendige
Substantiierung
kann
Laufe
Rechtsstreits
Übergang
streitige
Verfahren
nachgeholt
werden
Urteil
10
.
Oktober
.
.
Nur
Mahnbescheid
geltend
gemachte
Betrag
mehrere
einheitlichen
Anspruch
beruhende
selbständige
Einzelforderungen
umfasst
bedarf
bereits
Aufschlüsselung
Mahnbescheid
gegebenenfalls
Bezugnahme
Rechnungen
sonstige
Urkunden
.
Fällen
kann
Individualisierung
Ablauf
Verjährungsfrist
anschließenden
Streitverfahren
nachgeholt
werden
Urteile
17
November
.
21
.
Oktober
XI
.
.
Grundsätzen
war
vorliegend
nähere
Aufschlüsselung
Forderung
Mahnbescheid
Zulässigkeit
Klage
erforderlich
.
erforderliche
Substantiierung
hätte
Klägerin
Rechtsstreit
nachholen
können
.
Nichtzulassungsbeschwerde
geltend
macht
hätte
Klägerin
Erteilung
Hinweises
Berufungsgericht
Gelegenheit
gegeben
worden
wäre
vorgetragen
Beklagten
Einzelnen
dargelegte
Aufschlüsselung
zutreffend
sei
insgesamt
70.847,45
gezahlt
worden
seien
.
Nichtzulassungsbeschwerde
sind
Umrechnung
DM-Beträge
Euro-Beträge
allerdings
Rechenfehler
unterlaufen
:
5
.
Mai
sind
gezahlt
worden
.
11
.
Juni
erfolgte
Zahlung
belief
umgerechnet
.
Hätte
Klägerin
Vortrag
Beklagten
Eigen
gemacht
wäre
Klageforderung
ausreichend
individualisiert
gewesen
.
Klage
hätte
Fall
unzulässig
abgewiesen
werden
dürfen
.
Zurückweisung
Berufung
erweist
auch
zutreffend
Berufungsgericht
Klageforderung
verjährt
gehalten
weiter
gemeint
hat
jedenfalls
berufe
Beklagte
Erfolg
anderen
Gründen
geforderte
Leistung
Eintritt
Verjährung
verweigern
Verjährung
31
.
Dezember
Verhandlungen
Sinne
§
Satz
gehemmt
gewesen
sei
.
Berufungsgericht
hilfsweise
gemachten
Ausführungen
Begründetheit
Klage
sind
Revisionsgericht
beachten
.
Gericht
hier
Klage
unzulässig
ansieht
darf
unbegründet
abweisen
;
Ausführungen
fehlenden
Begründetheit
gelten
Fall
geschrieben
.
.
vgl.
Urteile
25
November
f.
;
26
.
Januar
ZR
3
Juli
.
3
.
ausgeschlossen
werden
kann
Berufungsgericht
gebotenen
Berücksichtigung
Klägerin
gegebenenfalls
nachgeholten
Vortrags
anderen
Beurteilung
Falles
gekommen
wäre
war
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
erneuter
Befassung
Gelegenheit
haben
auch
weitere
wechselseitige
Vorbringen
Parteien
Revisionsinstanz
berücksichtigen
.
Pentz
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung