BESCHLUSS 28 . Januar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Januar Vorsitzenden Richter Richterin Richter Pauge Richterin Pentz Richter beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Urteil 22 . Zivilsenats Kammergerichts 18 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert : € Gründe : 1 . Klägerin begehrt beklagten Sozialversicherungsträger Rückzahlung Schadensersatzleistungen einstandspflichtiger Verkehrsunfall 29 November erbrachte Versicherte S. Beklagten verletzt worden war . S. Jahr jetzige Klägerin erhobene Klage Ersatz weiteren wies Landgericht Urteil 11 . Januar unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur Zeitraum höchstens Wochen Unfall vorgelegen habe . Urteil eingelegte Berufung nahm S. 15 . Mai . Schreiben 1 Juli forderte Klägerin Beklagte Zeitraum Wochen Unfall berechneten Klägerin ersetzten Beträge zurückzuzahlen . Zuge nachfolgend Parteien geführten Korrespondenz erhob Beklagte 17 . September Einrede Verjährung . 31 . Januar hat Klägerin Beklagte Mahnbescheid € erwirkt Hauptforderung folgt bezeichnet ist : " Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Schreiben " . Bezug genommenen Schreiben heißt u.a. : " unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit rechnerisch 24.01.1997 endete bestand maximal Tage Anspruch Ihrerseits gemäß § Berechnungen haben rechtlichen Grund geleistet . " erfolgtem Widerspruch Beklagten macht Klägerin geltend Beklagte habe Versicherten S. Zeitraum 16 . September 15 . September Übergangsgeld Höhe 50.958,45 DM gezahlt Klägerin insoweit gemäß gezahlter Sozialversicherungsbeiträge gemäß genommen . Klägerin habe Beklagte Zeitraum März 23 . Oktober Rechtsgrund 70.793,52 € gezahlt . macht Beklagte geltend Klägerin habe Zahlungen Höhe 70.847,45 € gezahlt zwar Zeitraum Mai Ende . Landgericht hat Klage unbegründet abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen Klage bereits unzulässig jedenfalls aber unbegründet sei . Revision hat zugelassen . wendet Klägerin schwerde . möchte Begehren Revision vollem Umfang weiterverfolgen . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung angegriffenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Berufungsurteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand verletzt Klägerin Anspruch rechtliches Gehör . Nichtzulassungsbeschwerde macht Recht geltend Berufungsgericht Berufung zurückweisen durfte Klägerin zuvor Termin mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist gewähren . Berufungsgericht muss Erfüllung prozessualen Fürsorgepflicht gemäß § Abs. Hinweise Ansicht entscheidungserhebliche Umstände betroffene Partei erkennbar unerheblich gehalten hat grundsätzlich so frühzeitig mündlichen Verhandlung erteilen Partei Gelegenheit hat Prozessführung einzurichten schon anstehende mündliche Verhandlung Vortrag ergänzen erforderlichen Beweise anzutreten . Erteilt Hinweis § Abs. erst mündlichen Verhandlung muss betroffenen Partei Gelegenheit Reaktion geben . offensichtlich ist Partei mündlichen Verhandlung abschließend erklären kann so muss Berufungsgericht schriftliche Verfahren übergeht auch Antrag mündliche Verhandlung vertagen Gelegenheit Stellungnahme geben . Erlässt Berufungsgericht Fall Urteil Sache vertagt haben verstößt Anspruch Partei rechtliches Gehör Art . Abs. GG Beschluss 4 Juli . . So liegt Fall hier . Vorsitzende Berufungsinstanz Sache befassten Zivilsenats hat mündlichen Verhandlung 18 . April ausgeführt Klage Aufschlüsselung Gesamtforderung gemäß § Abs. Nr. hinreichend bestimmt unzulässig sein dürfte . Ferner sei Grund bislang Rechtsstreit Hemmung § Abs. Nr. Nr. eingetreten . Weiteren sei Hemmung § anzunehmen Beklagte Verhandlungen schon eingelassen stets Anspruch zurückgewiesen habe . Schließlich sei geltend gemachten Anspruch schlüssig Beweisantritt Fehlen Rechtsgrunds vorgetragen worden . Prozessbevollmächtigte Klägers hat Erklärungsfrist beantragt . Antrag hat Berufungsgericht entsprochen Schluss Sitzung angegriffene Urteil verkündet . Berufungsurteil beruht Verletzung rechtlichen Gehörs . kann dahingestellt bleiben Klage unzulässig gewesen ist . Jedenfalls hätte Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg geltend macht Berufungsgericht gegeben erachteten Mangel Erteilung gerichtlichen Hinweises beheben können . Wird einheitlicher Anspruch geltend gemacht Rechnungsposten zusammensetzt bedarf Aufschlüsselung Rechnungsposten Mahnbescheid . entsprechend notwendige Substantiierung kann Laufe Rechtsstreits Übergang streitige Verfahren nachgeholt werden Urteil 10 . Oktober . . Nur Mahnbescheid geltend gemachte Betrag mehrere einheitlichen Anspruch beruhende selbständige Einzelforderungen umfasst bedarf bereits Aufschlüsselung Mahnbescheid gegebenenfalls Bezugnahme Rechnungen sonstige Urkunden . Fällen kann Individualisierung Ablauf Verjährungsfrist anschließenden Streitverfahren nachgeholt werden Urteile 17 November . 21 . Oktober XI . . Grundsätzen war vorliegend nähere Aufschlüsselung Forderung Mahnbescheid Zulässigkeit Klage erforderlich . erforderliche Substantiierung hätte Klägerin Rechtsstreit nachholen können . Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht hätte Klägerin Erteilung Hinweises Berufungsgericht Gelegenheit gegeben worden wäre vorgetragen Beklagten Einzelnen dargelegte Aufschlüsselung zutreffend sei insgesamt 70.847,45 € gezahlt worden seien . Nichtzulassungsbeschwerde sind Umrechnung DM-Beträge Euro-Beträge allerdings Rechenfehler unterlaufen : 5 . Mai sind € € gezahlt worden . 11 . Juni erfolgte Zahlung belief umgerechnet € € . Hätte Klägerin Vortrag Beklagten Eigen gemacht wäre Klageforderung ausreichend individualisiert gewesen . Klage hätte Fall unzulässig abgewiesen werden dürfen . Zurückweisung Berufung erweist auch zutreffend Berufungsgericht Klageforderung verjährt gehalten weiter gemeint hat jedenfalls berufe Beklagte Erfolg anderen Gründen geforderte Leistung Eintritt Verjährung verweigern Verjährung 31 . Dezember Verhandlungen Sinne § Satz gehemmt gewesen sei . Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen Begründetheit Klage sind Revisionsgericht beachten . Gericht hier Klage unzulässig ansieht darf unbegründet abweisen ; Ausführungen fehlenden Begründetheit gelten Fall geschrieben . . vgl. Urteile 25 November f. ; 26 . Januar ZR 3 Juli . 3 . ausgeschlossen werden kann Berufungsgericht gebotenen Berücksichtigung Klägerin gegebenenfalls nachgeholten Vortrags anderen Beurteilung Falles gekommen wäre war angefochtene Urteil aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird erneuter Befassung Gelegenheit haben auch weitere wechselseitige Vorbringen Parteien Revisionsinstanz berücksichtigen . Pentz Pauge Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung