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NAMEN
Verkündet
:
16
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Forderungsübergang
gemäß
§
ist
Voraussetzung
Leistungsberechtigte
Versorgungsantrag
stellt
.
Kenntnis
Rechtsübergang
genügt
grundsätzlich
Kenntnis
Tatsachen
Leistungen
Opferentschädigungsgesetz
rechnen
ist
.
Urteil
16
.
Oktober
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Oktober
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Land
Folgenden
:
Kläger
macht
Beklagten
Ersatzansprüche
§
§
Abs.
übergegangenem
Recht
geltend
.
Beklagte
ist
Alleinerbe
25
.
Juni
S.
tötete
kurz
selbst
Leben
nahm
.
Kläger
erbrachte
Witwe
Opfers
Frau
Leistungen
Opferentschädigungsgesetz
.
17
Juli
eingegangenen
Antrag
Frau
bewilligte
Landesamt
soziale
Dienste
Bescheid
6
.
Januar
Witwengrundrente
Höhe
monatlich
Juli
.
Antrag
14
.
Januar
wurde
Bescheid
12
.
Februar
Bestattungsgeld
zuerkannt
.
30
.
September/20
.
Oktober
schlossen
Frau
Beklagte
Vergleich
verpflichtete
Frau
S.
Erledigung
Ansprüche
"
Erbin
"
zustehen
zustehen
könnten
zahlen
.
Zahlung
Betrages
ist
erfolgt
.
Kläger
verlangt
Ersatz
Bestattungsgeldes
Unterhaltsschadens
Zeitraum
Juli
Februar
Höhe
monatlich
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
Streithelfers
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Kläger
stehe
Anspruch
übergegangenem
Recht
Frau
S.
Ansprüche
Beklagten
Abfindungsvergleich
erloschen
seien
.
erfasse
Wortlaut
nur
Forderungen
Frau
S.
Erbin
verstorbenen
Ehemannes
zustünden
auch
Beerdigungskosten
Unterhaltsschaden
.
belege
Vergleichsabschluss
vorausgegangene
Korrespondenz
.
Frau
habe
Vergleich
geregelten
Anspruch
Ersatz
Beerdigungskosten
wirksam
verfügen
können
gesetzlicher
Forderungsübergang
Kläger
schon
punkt
Schadensfalles
erst
Zeitpunkt
erfolgt
sei
Frau
jeweiligen
Leistungen
Opferentschädigungsgesetz
beantragt
habe
.
sei
Beerdigungskosten
erst
Abschluss
Vergleichs
geschehen
.
Antrag
Bewilligung
Witwenrente
sei
zwar
vorher
gestellt
worden
habe
Beklagte
Zeitpunkt
Zahlung
Vergleichsbetrages
Kenntnis
gehabt
.
Rücksicht
stünden
Inanspruchnahme
Kläger
Vorschriften
§
.
II
.
angegriffene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Stand
.
1
.
Erfolg
wendet
Revision
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
Frau
Beklagten
geschlossene
Vergleich
auch
Beerdigungskosten
Unterhaltsschaden
erfassen
sollte
.
Auslegung
individuellen
Vereinbarung
ist
Revisionsrechtszug
nur
beschränkt
nachprüfbar
.
unterliegt
Nachprüfung
aber
jedenfalls
insoweit
gesetzliche
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
Verfahrensvorschriften
verletzt
worden
sind
.
Verstoß
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
ist
u.a.
dann
gegeben
Auslegung
wesentlichen
Tatsachen
berücksichtigt
worden
sind
vgl.
Senatsurteile
20
.
Dezember
f.
7
.
März
VersR
659
;
Urteil
26
.
Februar
.
ist
hier
Fall
.
Recht
hat
Berufungsgericht
gemäß
§
§
vorzunehmenden
Auslegung
Vereinbarung
30
.
September/20
.
Oktober
Wortlaut
Vergleichsabschluss
vorausgegangene
Korrespondenz
berücksichtigt
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Frau
S.
Anwaltsschreiben
1
.
September
u.a.
Ersatz
Beerdigungskosten
künftigen
Unterhaltsschadens
verlangt
.
Auch
nachfolgende
Korrespondenz
zeigt
gerade
auch
Ansprüche
angestrebten
Vergleich
erledigt
werden
sollten
.
Tatsachenvortrag
Beteiligten
Schadenspositionen
Einigkeit
erzielt
Abfindungsvereinbarung
ausgeklammert
hätten
zeigt
Revision
.
Sachlage
begegnet
Auffassung
Berufungsgerichts
Gegenstand
Vergleichs
seien
Wortlaut
nur
Ansprüche
Frau
Erbin
zustünden
Ansprüche
Tötung
Ehemannes
B.
Beklagten
Erben
zustehen
zustehen
könnten
durchgreifenden
Bedenken
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
sind
jedoch
Ansprüche
Frau
S.
Ersatz
Beerdigungskosten
Unterhaltsschadens
unbeschadet
Vergleichs
Kläger
übergangen
.
Forderungsübergang
gemäß
§
vollzog
bereits
Augenblick
B.
begangenen
Tat
.
genannten
Vorschriften
geht
gesetzlicher
Schadensersatzanspruch
Dritten
Gewährung
Leistungen
verpflichtete
Land
Umfang
Maßgabe
Bundesversorgungsgesetzes
Leistungen
Geschädigten
Hinterbliebenen
erbringen
hat
.
Forderungsübergang
hat
Ziel
Berechtigten
Verfügungen
Schadensersatzansprüche
schon
dann
verwehren
zunächst
noch
ungewiss
ist
Höhe
Versorgungsträger
Leistungen
erbringen
wird
aber
Zukunft
Leistungen
Rückgriff
Schädiger
angewiesen
sein
kann
vgl.
Senatsurteil
17
.
April
VersR
.
Zeitpunkt
Rechtsübergangs
ist
Fällen
Art
gefestigter
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Vorhersehbarkeit
Leistungserbringung
differenzieren
gesetzlichen
Forderungsübergang
Leistungen
Sozialhilfeträgers
Sozialversicherungsträgers
zugrunde
liegen
.
Fällen
nur
nachrangig
leistungspflichtiger
Sozialhilfeträger
Sinne
§
Abs.
Leistungen
gewähren
hat
findet
Legalzession
schädigenden
Ereignisses
konkreter
Anhaltspunkte
auch
Bedürftigkeit
Geschädigten
Leistungspflicht
ernsthaft
rechnen
ist
Senatsurteil
.
sind
Rahmen
Sozialversicherungsverhältnisses
Rücksicht
besondere
Beziehung
künftige
Leistungspflicht
nahe
legt
vgl.
nur
geringe
Anforderungen
Vorhersehbarkeit
künftiger
Versicherungsleistungen
stellen
.
Hier
reicht
bereits
Schadenseintritt
erfolgenden
Rechtsübergang
schon
auch
weit
entfernte
Möglichkeit
Leistungspflicht
Versicherungsträgers
Verletzten
irgendwie
Betracht
kommt
Leistungspflicht
also
nur
völlig
unwahrscheinlich
geradezu
ausgeschlossen
sein
darf
Senatsurteile
17
.
April
aaO
.
Grundsätzen
vollzieht
Forderungsübergang
§
Grunde
bereits
Augenblick
Anspruchsentstehung
auch
nur
entfernte
Möglichkeit
besteht
Geschädigten
Versorgungsleistungen
gewähren
sein
werden
vgl.
Senatsurteile
20
November
24
.
September
VersR
;
22
.
April
VersR
6
.
Oktober
VersR
58
;
Fehl
:
Wilke
7
.
Aufl
.
.
.
gilt
Rechtsübergang
gemäß
§
§
OEG
Rahmen
Opferentschädigung
leistungspflichtigen
Versorgungsträger
.
gesetzliche
Forderungsübergang
setzt
Leistungserbringung
erfolgt
oben
genannten
Voraussetzungen
jedenfalls
Grunde
bereits
Augenblick
schädigenden
Handlung
Gesetzes
selbst
Senatsurteile
22
.
April
aaO
28
.
März
VersR
zust
.
Anm
.
Frahm
;
ebenso
:
418
;
196
;
f.
;
Kunz/Zellner
4
.
Aufl
.
.
4
;
SchulzLüke/Wolf
Gewalttaten
Opferentschädigung
§
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
rechtfertigt
Umstand
Opfer
Gewalttat
Hinterbliebenen
Leistungen
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
OEG
nur
Antrag
gewährt
werden
abweichende
rechtliche
Beurteilung
.
Forderungsübergang
gemäß
§
ist
Voraussetzung
Leistungsberechtigte
Versorgungsantrag
stellt
.
§
§
vorgesehene
Forderungsübergang
dient
Versorgungsträger
Regress
Schädiger
Belastung
Leistungen
ermöglichen
Schädiger
aufgegebenen
Schadensersatz
deckungsgleich
sind
vgl.
Senatsurteil
28
.
März
aaO
.
Richtig
ist
Versorgungsanspruch
Antrag
Berechtigten
voraussetzt
vgl.
schon
Eintritt
gesundheitlichen
Schädigung
Sinne
§
grundsätzlich
erst
erfolgten
Antragstellung
entsteht
vgl.
auch
§
Abs.
.
kann
indessen
materiellrechtlichen
Antragsprinzips
rückwirkenden
tungspflicht
Versorgungsträgers
führen
§
Abs.
Anm
.
.
So
ist
Anspruch
Gewährung
Bestattungsgeldes
gemäß
§
Voraussetzung
Antrag
Beisetzung
Opfers
gestellt
wird
.
§
Abs.
Satz
sind
grundsätzlich
auch
Kosten
Geschädigten
Antragstellung
selbst
veranlasste
Heilbehandlung
erstatten
.
Wird
Erstantrag
Hinterbliebenenversorgung
Ablauf
Jahres
Tod
Opfers
gestellt
beginnt
Versorgung
§
lit
.
Sterbemonat
folgenden
Monat
.
Gesetz
angelegte
rückwirkende
Leistungspflicht
gebietet
Versorgungsträger
sachlich
zeitlich
kongruenten
Leistungen
Ersatzanspruch
Geschädigten
Wege
Regresses
auch
bezüglich
Schäden
zugreifen
kann
zeitlich
Stellung
Versorgungsantrags
entstanden
sind
.
wird
gewährleistet
Anspruch
Geschädigten
Hinterbliebenen
Dritten
erst
Zeitpunkt
Antragstellung
schon
Zeitpunkt
Entstehens
§
OEG
Gewährung
Leistungen
Bundesversorgungsgesetz
verpflichtete
Land
übergeht
Kunz/Zellner
aaO
;
Schulz-Lüke/Wolf
aaO
.
erkennende
Senat
verkennt
Rechtslage
unmittelbare
Schadensregulierung
insbesondere
Abschluss
Abfindungsvergleichen
Versorgungsberechtigtem
Schädiger
erschwert
werden
können
.
Auch
kann
frühzeitiger
Forderungsübergang
Täter-Opfer-Ausgleich
"
Strafrecht
angelegt
ist
§
StGB
§
hinderlich
erweisen
Aussöhnungsgedanken
zuwiderlaufen
.
Gesichtspunkte
haben
jedoch
Abwägung
schutzwürdigen
Interessen
nämlich
Erhalts
Rückgriffsmöglichkeit
Versorgungsträgers
gewährenden
Leistungen
Schaden
einerseits
abschließenden
Regulierung
Schadens
-9-
Schädiger
andererseits
zurückzutreten
sachgerechte
Regelung
Einbeziehung
Versorgungsträgers
grundsätzlich
möglich
bleibt
vgl.
Senatsurteil
17
.
April
aaO
.
Revisionserwiderung
aufgeworfene
Frage
Berechtigten
Beteiligung
Versorgungsträgers
Schädiger
Abfindungsvergleich
geschlossen
Ersatzleistungen
erhalten
hat
Grund
Leistungen
Bundesversorgungsgesetz
gemäß
§
Abs.
OEG
Unbilligkeit
versagt
werden
könnten
vgl.
Sack
VersorgB
138
;
kommt
vorliegend
.
Streitfall
bereits
Zeitpunkt
Tötungshandlung
rechnen
war
Versorgungsleistungen
Maßgabe
§
Abs.
erbringen
sein
würden
kann
zweifelhaft
sein
wird
Revisionserwiderung
auch
Frage
gestellt
.
3
.
Ansicht
Berufungsgerichts
muss
Kläger
Beklagten
Frau
S.
geleistete
Zahlung
auch
§
§
Abs.
gelten
lassen
.
Rechtsübergang
gemäß
§
finden
Vorschriften
§
.
entsprechende
Anwendung
.
Kenntnis
Forderungsübergang
sind
Schutz
sozialen
Leistungsträger
Behauptung
fehlenden
Wissens
Gläubigerwechsel
unterlaufen
können
nur
maßvolle
Anforderungen
stellen
vgl.
Senatsurteil
.
haben
Umständen
auszurichten
frühen
Zeitpunkt
Rechtsübergangs
bewirken
Senatsurteil
4
.
Oktober
35
.
So
genügt
etwa
Fällen
Leistungspflicht
Bestehen
Sozialversicherungsverhältnisses
abhängt
Schädiger
Umstände
kennt
allgemein
bekannt
ist
Verletzten
versicherungspflichtig
machen
Senatsurteil
7
.
Mai
VersR
;
13
.
Februar
VersR
4
.
Oktober
aaO
.
Grundsätzen
kann
offen
bleiben
Kläger
Ziff
.
§
erlassenen
Verwaltungsvorschrift
vorgesehen
Witwe
Opfers
ersatzpflichtigen
Beklagten
unverzüglich
Kenntnis
gesetzt
hat
gesetzlichen
Schadenersatzansprüche
Teil
klagende
Land
übergegangen
sind
Verfügung
insbesondere
Abschlusses
Vergleichen
enthalten
haben
.
Beklagte
hatte
Abschluss
Abfindungsvergleichs
jedenfalls
Kenntnis
Tatsachen
Leistungen
Klägers
Opferentschädigungsgesetz
rechnen
war
.
Revisionserwiderung
stellt
Beklagte
vorsätzlichen
rechtswidrigen
tätlichen
Angriff
Erblassers
Verstorbenen
gewaltsamem
Tod
wusste
.
hatte
Abschluss
Abfindungsvereinbarung
Witwe
Opfers
Gewalttat
auch
Kenntnis
Hinterbliebene
gab
.
kannte
Tatsachen
Streitfall
Versorgungsanspruch
§
Abs.
begründen
vgl.
auch
VV
Ziff
.
Satz
§
.
Kenntnis
Antragstellung
kommt
oben
dargelegt
Voraussetzung
Forderungsübergang
ist
.
.
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
Höhe
streitgegenständlichen
Forderungen
getroffen
hat
war
Sache
gemäß
§
Abs.
neuen
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
12.10.2006