NAMEN Verkündet : 16 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Forderungsübergang gemäß § ist Voraussetzung Leistungsberechtigte Versorgungsantrag stellt . Kenntnis Rechtsübergang genügt grundsätzlich Kenntnis Tatsachen Leistungen Opferentschädigungsgesetz rechnen ist . Urteil 16 . Oktober AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Oktober Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 14 . Zivilkammer Landgerichts 12 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Land Folgenden : Kläger macht Beklagten Ersatzansprüche § § Abs. übergegangenem Recht geltend . Beklagte ist Alleinerbe 25 . Juni S. tötete kurz selbst Leben nahm . Kläger erbrachte Witwe Opfers Frau Leistungen Opferentschädigungsgesetz . 17 Juli eingegangenen Antrag Frau bewilligte Landesamt soziale Dienste Bescheid 6 . Januar Witwengrundrente Höhe monatlich € Juli . Antrag 14 . Januar wurde Bescheid 12 . Februar Bestattungsgeld € zuerkannt . 30 . September/20 . Oktober schlossen Frau Beklagte Vergleich verpflichtete Frau S. Erledigung Ansprüche " Erbin " zustehen zustehen könnten € zahlen . Zahlung Betrages ist erfolgt . Kläger verlangt Ersatz Bestattungsgeldes Unterhaltsschadens Zeitraum Juli Februar Höhe monatlich € . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten Streithelfers hat Landgericht abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Kläger stehe Anspruch übergegangenem Recht Frau S. Ansprüche Beklagten Abfindungsvergleich erloschen seien . erfasse Wortlaut nur Forderungen Frau S. Erbin verstorbenen Ehemannes zustünden auch Beerdigungskosten Unterhaltsschaden . belege Vergleichsabschluss vorausgegangene Korrespondenz . Frau habe Vergleich geregelten Anspruch Ersatz Beerdigungskosten wirksam verfügen können gesetzlicher Forderungsübergang Kläger schon punkt Schadensfalles erst Zeitpunkt erfolgt sei Frau jeweiligen Leistungen Opferentschädigungsgesetz beantragt habe . sei Beerdigungskosten erst Abschluss Vergleichs geschehen . Antrag Bewilligung Witwenrente sei zwar vorher gestellt worden habe Beklagte Zeitpunkt Zahlung Vergleichsbetrages Kenntnis gehabt . Rücksicht stünden Inanspruchnahme Kläger Vorschriften § . II . angegriffene Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung Stand . 1 . Erfolg wendet Revision allerdings Auffassung Berufungsgerichts Frau Beklagten geschlossene Vergleich auch Beerdigungskosten Unterhaltsschaden erfassen sollte . Auslegung individuellen Vereinbarung ist Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar . unterliegt Nachprüfung aber jedenfalls insoweit gesetzliche Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze Verfahrensvorschriften verletzt worden sind . Verstoß anerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind vgl. Senatsurteile 20 . Dezember f. 7 . März VersR 659 ; Urteil 26 . Februar . ist hier Fall . Recht hat Berufungsgericht gemäß § § vorzunehmenden Auslegung Vereinbarung 30 . September/20 . Oktober Wortlaut Vergleichsabschluss vorausgegangene Korrespondenz berücksichtigt . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Frau S. Anwaltsschreiben 1 . September u.a. Ersatz Beerdigungskosten künftigen Unterhaltsschadens verlangt . Auch nachfolgende Korrespondenz zeigt gerade auch Ansprüche angestrebten Vergleich erledigt werden sollten . Tatsachenvortrag Beteiligten Schadenspositionen Einigkeit erzielt Abfindungsvereinbarung ausgeklammert hätten zeigt Revision . Sachlage begegnet Auffassung Berufungsgerichts Gegenstand Vergleichs seien Wortlaut nur Ansprüche Frau Erbin zustünden Ansprüche Tötung Ehemannes B. Beklagten Erben zustehen zustehen könnten durchgreifenden Bedenken . 2 . Auffassung Berufungsgerichts sind jedoch Ansprüche Frau S. Ersatz Beerdigungskosten Unterhaltsschadens unbeschadet Vergleichs Kläger übergangen . Forderungsübergang gemäß § vollzog bereits Augenblick B. begangenen Tat . genannten Vorschriften geht gesetzlicher Schadensersatzanspruch Dritten Gewährung Leistungen verpflichtete Land Umfang Maßgabe Bundesversorgungsgesetzes Leistungen Geschädigten Hinterbliebenen erbringen hat . Forderungsübergang hat Ziel Berechtigten Verfügungen Schadensersatzansprüche schon dann verwehren zunächst noch ungewiss ist Höhe Versorgungsträger Leistungen erbringen wird aber Zukunft Leistungen Rückgriff Schädiger angewiesen sein kann vgl. Senatsurteil 17 . April VersR . Zeitpunkt Rechtsübergangs ist Fällen Art gefestigter Rechtsprechung erkennenden Senats Vorhersehbarkeit Leistungserbringung differenzieren gesetzlichen Forderungsübergang Leistungen Sozialhilfeträgers Sozialversicherungsträgers zugrunde liegen . Fällen nur nachrangig leistungspflichtiger Sozialhilfeträger Sinne § Abs. Leistungen gewähren hat findet Legalzession schädigenden Ereignisses konkreter Anhaltspunkte auch Bedürftigkeit Geschädigten Leistungspflicht ernsthaft rechnen ist Senatsurteil . sind Rahmen Sozialversicherungsverhältnisses Rücksicht besondere Beziehung künftige Leistungspflicht nahe legt vgl. nur geringe Anforderungen Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen stellen . Hier reicht bereits Schadenseintritt erfolgenden Rechtsübergang schon auch weit entfernte Möglichkeit Leistungspflicht Versicherungsträgers Verletzten irgendwie Betracht kommt Leistungspflicht also nur völlig unwahrscheinlich geradezu ausgeschlossen sein darf Senatsurteile 17 . April aaO . Grundsätzen vollzieht Forderungsübergang § Grunde bereits Augenblick Anspruchsentstehung auch nur entfernte Möglichkeit besteht Geschädigten Versorgungsleistungen gewähren sein werden vgl. Senatsurteile 20 November 24 . September VersR ; 22 . April VersR 6 . Oktober VersR 58 ; Fehl : Wilke 7 . Aufl . . . gilt Rechtsübergang gemäß § § OEG Rahmen Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger . gesetzliche Forderungsübergang setzt Leistungserbringung erfolgt oben genannten Voraussetzungen jedenfalls Grunde bereits Augenblick schädigenden Handlung Gesetzes selbst Senatsurteile 22 . April aaO 28 . März VersR zust . Anm . Frahm ; ebenso : 418 ; 196 ; f. ; Kunz/Zellner 4 . Aufl . . 4 ; SchulzLüke/Wolf Gewalttaten Opferentschädigung § . . Auffassung Berufungsgerichts rechtfertigt Umstand Opfer Gewalttat Hinterbliebenen Leistungen gemäß § Abs. Satz Abs. Satz OEG nur Antrag gewährt werden abweichende rechtliche Beurteilung . Forderungsübergang gemäß § ist Voraussetzung Leistungsberechtigte Versorgungsantrag stellt . § § vorgesehene Forderungsübergang dient Versorgungsträger Regress Schädiger Belastung Leistungen ermöglichen Schädiger aufgegebenen Schadensersatz deckungsgleich sind vgl. Senatsurteil 28 . März aaO . Richtig ist Versorgungsanspruch Antrag Berechtigten voraussetzt vgl. schon Eintritt gesundheitlichen Schädigung Sinne § grundsätzlich erst erfolgten Antragstellung entsteht vgl. auch § Abs. . kann indessen materiellrechtlichen Antragsprinzips rückwirkenden tungspflicht Versorgungsträgers führen § Abs. Anm . . So ist Anspruch Gewährung Bestattungsgeldes gemäß § Voraussetzung Antrag Beisetzung Opfers gestellt wird . § Abs. Satz sind grundsätzlich auch Kosten Geschädigten Antragstellung selbst veranlasste Heilbehandlung erstatten . Wird Erstantrag Hinterbliebenenversorgung Ablauf Jahres Tod Opfers gestellt beginnt Versorgung § lit . Sterbemonat folgenden Monat . Gesetz angelegte rückwirkende Leistungspflicht gebietet Versorgungsträger sachlich zeitlich kongruenten Leistungen Ersatzanspruch Geschädigten Wege Regresses auch bezüglich Schäden zugreifen kann zeitlich Stellung Versorgungsantrags entstanden sind . wird gewährleistet Anspruch Geschädigten Hinterbliebenen Dritten erst Zeitpunkt Antragstellung schon Zeitpunkt Entstehens § OEG Gewährung Leistungen Bundesversorgungsgesetz verpflichtete Land übergeht Kunz/Zellner aaO ; Schulz-Lüke/Wolf aaO . erkennende Senat verkennt Rechtslage unmittelbare Schadensregulierung insbesondere Abschluss Abfindungsvergleichen Versorgungsberechtigtem Schädiger erschwert werden können . Auch kann frühzeitiger Forderungsübergang Täter-Opfer-Ausgleich " Strafrecht angelegt ist § StGB § hinderlich erweisen Aussöhnungsgedanken zuwiderlaufen . Gesichtspunkte haben jedoch Abwägung schutzwürdigen Interessen nämlich Erhalts Rückgriffsmöglichkeit Versorgungsträgers gewährenden Leistungen Schaden einerseits abschließenden Regulierung Schadens -9- Schädiger andererseits zurückzutreten sachgerechte Regelung Einbeziehung Versorgungsträgers grundsätzlich möglich bleibt vgl. Senatsurteil 17 . April aaO . Revisionserwiderung aufgeworfene Frage Berechtigten Beteiligung Versorgungsträgers Schädiger Abfindungsvergleich geschlossen Ersatzleistungen erhalten hat Grund Leistungen Bundesversorgungsgesetz gemäß § Abs. OEG Unbilligkeit versagt werden könnten vgl. Sack VersorgB 138 ; kommt vorliegend . Streitfall bereits Zeitpunkt Tötungshandlung rechnen war Versorgungsleistungen Maßgabe § Abs. erbringen sein würden kann zweifelhaft sein wird Revisionserwiderung auch Frage gestellt . 3 . Ansicht Berufungsgerichts muss Kläger Beklagten Frau S. geleistete Zahlung auch § § Abs. gelten lassen . Rechtsübergang gemäß § finden Vorschriften § . entsprechende Anwendung . Kenntnis Forderungsübergang sind Schutz sozialen Leistungsträger Behauptung fehlenden Wissens Gläubigerwechsel unterlaufen können nur maßvolle Anforderungen stellen vgl. Senatsurteil . haben Umständen auszurichten frühen Zeitpunkt Rechtsübergangs bewirken Senatsurteil 4 . Oktober 35 . So genügt etwa Fällen Leistungspflicht Bestehen Sozialversicherungsverhältnisses abhängt Schädiger Umstände kennt allgemein bekannt ist Verletzten versicherungspflichtig machen Senatsurteil 7 . Mai VersR ; 13 . Februar VersR 4 . Oktober aaO . Grundsätzen kann offen bleiben Kläger Ziff . § erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen Witwe Opfers ersatzpflichtigen Beklagten unverzüglich Kenntnis gesetzt hat gesetzlichen Schadenersatzansprüche Teil klagende Land übergegangen sind Verfügung insbesondere Abschlusses Vergleichen enthalten haben . Beklagte hatte Abschluss Abfindungsvergleichs jedenfalls Kenntnis Tatsachen Leistungen Klägers Opferentschädigungsgesetz rechnen war . Revisionserwiderung stellt Beklagte vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff Erblassers Verstorbenen gewaltsamem Tod wusste . hatte Abschluss Abfindungsvereinbarung Witwe Opfers Gewalttat auch Kenntnis Hinterbliebene gab . kannte Tatsachen Streitfall Versorgungsanspruch § Abs. begründen vgl. auch VV Ziff . Satz § . Kenntnis Antragstellung kommt oben dargelegt Voraussetzung Forderungsübergang ist . . Berufungsgericht Sicht folgerichtig Feststellungen Höhe streitgegenständlichen Forderungen getroffen hat war Sache gemäß § Abs. neuen Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen . Greiner Pauge Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 12.10.2006