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170 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
9
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
März
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Juni
wird
Kosten
verworfen
Wert
Kläger
Revision
geltend
machenden
Beschwer
zwanzigtausend
Euro
übersteigt
§
Nr.
§
Abs.
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Wertgrenze
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Nr.
erreicht
wird
.
Berufungsgericht
hat
Streitwert
Berufungsinstanz
festgesetzt
.
hat
Werten
orientiert
Kläger
selbst
Klageschrift
insbesondere
auch
Feststellungsantrags
zugrundegelegt
hat
.
Zwar
sind
Parteiangaben
Wert
Streitgegenstandes
Gericht
bindend
.
stellen
aber
wichtiges
Indiz
Wertbemessung
insbesondere
hier
Interesse
Partei
abzustellen
ist
Angaben
stammen
vgl.
Beschluß
16
.
Januar
FamRZ
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Gesichtspunkte
aufgezeigt
Revisionsgericht
vorzunehmenden
Festsetzung
Wertes
Beschwerdegegenstandes
beabsichtigte
Revisionsverfahren
höheren
Ermessensentscheidung
Berufungsgerichts
abweichenden
Beurteilung
führen
.
ist
insbesondere
berücksichtigen
Feststellung
materiellen
Schäden
nur
insoweit
beantragt
ist
Sozialversicherungsträger
sonstige
Dritte
übergegangen
sind
übergehen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
genannten
möglichen
weiterführenden
Maßnahmen
dürften
jedoch
zumindest
weitgehend
Leistungen
Dritter
abgedeckt
sein
dann
auch
entsprechende
Ansprüche
übergehen
.
Streitwert
:
19
.
Greiner
Pauge
Zoll