BESCHLUSS 9 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . März Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Zoll beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Juni wird Kosten verworfen Wert Kläger Revision geltend machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt § Nr. § Abs. . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde § Nr. erreicht wird . Berufungsgericht hat Streitwert Berufungsinstanz € festgesetzt . hat Werten orientiert Kläger selbst Klageschrift insbesondere auch Feststellungsantrags zugrundegelegt hat . Zwar sind Parteiangaben Wert Streitgegenstandes Gericht bindend . stellen aber wichtiges Indiz Wertbemessung insbesondere hier Interesse Partei abzustellen ist Angaben stammen vgl. Beschluß 16 . Januar FamRZ . Nichtzulassungsbeschwerde hat Gesichtspunkte aufgezeigt Revisionsgericht vorzunehmenden Festsetzung Wertes Beschwerdegegenstandes beabsichtigte Revisionsverfahren höheren Ermessensentscheidung Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung führen . ist insbesondere berücksichtigen Feststellung materiellen Schäden nur insoweit beantragt ist Sozialversicherungsträger sonstige Dritte übergegangen sind übergehen . Nichtzulassungsbeschwerde genannten möglichen weiterführenden Maßnahmen dürften jedoch zumindest weitgehend Leistungen Dritter abgedeckt sein dann auch entsprechende Ansprüche übergehen . Streitwert : 19 . € Greiner Pauge Zoll