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2352 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
31
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
;
§
Voraussetzungen
Kenntnis
Geschädigten
Sinne
§
Abs.
Schaden
Person
Ersatzpflichtigen
.
ladungsfähige
Anschrift
Beklagten
Klageschrift
kann
auch
Angabe
Arbeitsstelle
genügen
Zustellungsempfänger
dortige
Funktion
so
konkret
genau
bezeichnet
werden
ernsthaften
Möglichkeit
ausgegangen
werden
kann
Zustellung
Übergabe
werde
gelingen
hier
:
Bezeichnung
beklagten
Krankenhausärzte
Arzthaftungsprozeß
Namen
ärztlicher
Funktion
bestimmten
medizinischen
Abteilung
Krankenhauses
.
Urteil
31
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
31
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
behaupteter
ärztlicher
Behandlungsfehler
Schadensersatz
Anspruch
.
Zeit
19
.
September
22
.
Oktober
war
Kläger
akuten
Privatpatient
stationär
2
.
Medizinische
Abteilung
Städtischen
Krankenhauses
aufgenommen
Trägerin
Revisionsverfahren
beteiligte
Beklagte
ist
.
Beklagte
war
seinerzeit
Abteilung
;
Beklagte
behandelte
Leitender
Oberarzt
Vertreter
damals
Urlaub
chen
Beklagten
Auftrag
Kläger
.
27
.
September
wurde
Röntgenkontrolldarstellung
Gallenblase
gänge
Pankreas-Gangsystems
vorgenommen
Kontrastmittel
Rahmen
Duodenoskopie
eingebracht
wird
.
Tage
später
traten
Infekts
Temperaturanstieg
bis
zu
°
Celsius
.
bereits
24
.
September
festgestellte
Nekrose
Pankreasschwanz
vergrößerte
bis
zu
Untersuchung
5
.
Oktober
.
weiteren
Verlauf
Rückbildung
Beschwerden
gekommen
war
wurde
Kläger
22
.
Oktober
entlassen
.
Anwaltsschreiben
22
.
Februar
forderte
Kläger
Städtischen
Krankenhaus
Zahlung
Schmerzensgeldes
Höhe
mindestens
DM
.
vertrat
Auffassung
eingetretene
Infektion
sei
27
.
September
verursacht
worden
.
Durchführung
seien
gebotene
Vorsichtsmaßnahmen
insbesondere
Antibiotikatherapie
versäumt
worden
.
Ferner
habe
erforderlichen
Aufklärung
Risiken
Eingriffs
gefehlt
.
Beklagten
unterzeichnetem
Schreiben
4
.
März
lehnte
Städtische
Krankenhaus
Leistung
Schadensersatz
.
weiteren
Anwaltsschreiben
15
.
März
Städtische
Krankenhaus
warf
Kläger
Beklagten
ferner
Berufung
Pschyrembel
Klinisches
Wörterbuch
sei
akuten
Pankreatitis
kontraindiziert
.
Beklagte
teilte
Kläger
Schreiben
13
.
Mai
habe
"
reklamierten
Schadensersatzansprüche
"
Haftpflichtversicherung
"
weitergeleitet
"
.
lehnte
Klägervertreter
26
Juli
eingegangenem
Schreiben
Beifügung
Teilen
Aufsatzes
"
Einsatz
Pankreas-Erkrankungen
"
sprüche
ärztlichen
Fehlverhaltens
.
Kläger
holte
Medizinischen
Dienst
privaten
Krankenversicherung
gutachterliche
ärztliche
Stellungnahme
10
.
Februar
zugeleitet
wurde
.
26
Juli
Landgericht
eingegangenen
Klage
hat
Kläger
begehrt
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
Schmerzensgeld
verurteilen
Verpflichtung
Leistung
weiteren
Schmerzensgeldes
Fall
Verschlimmerung
Leiden
festzustellen
.
Klageschrift
waren
Beklagten
ausgeschriebenen
Nachnamen
Anfangsbuchstaben
abgekürzten
Vornamen
akademischem
Grad
jeweiligen
Funktion
"
"
"
Ltd
.
Oberarzt
"
bezeichnet
;
Anschrift
wurde
"
2
.
Med
.
Abteilung
Städt
.
Krankenhauses
"
Ortsbezeichnung
Straße
angegeben
.
Verfügung
31
Juli
hat
Vorsitzende
Zivilkammer
Klägervertreter
aufgefordert
"
vollständige
Namen
zustellungsfähige
Adresse
mitzuteilen
erklären
Person
Klinik
Zustellungsvollmacht
§
hat
"
.
Klägervertreter
geforderten
Angaben
Schriftsätzen
15
.
September
31
.
Oktober
nachgereicht
vervollständigt
hatte
wurde
Klage
Beklagten
16
.
Oktober
Beklagten
19
November
jeweils
Händen
Zustellungsbevollmächtigten
zugestellt
.
Beklagten
haben
Vorwurf
Behandlungsfehlern
Aufklärungsmängeln
gestützten
Klageanspruch
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
Beklagten
geltend
gemachten
Schmerzensgeldansprüche
betraf
Teilurteil
verjährt
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Revision
verfolgt
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
erachtet
deliktische
Schadensersatzansprüche
Klägers
Beklagten
verjährt
.
Lauf
Verjährungsfrist
habe
bereits
Schreiben
Klägervertreters
15
.
März
begonnen
.
gelte
auch
Berücksichtigung
strengen
Anforderungen
Hinblick
Gebot
"
Waffengleichheit
Arzt
Patient
Verjährungsbeginn
auslösende
Kenntnis
stellen
seien
.
Erforderlich
auch
ausreichend
sei
Kenntnis
Behandlung
wesentlichen
konkreten
Umstände
Standard
abweichenden
ärztlichen
Vorgehens
.
Kläger
Vertreter
sei
15
.
März
bekannt
gewesen
Arzt
ERCPUntersuchung
gewisse
Risiken
berge
vorgenommen
habe
gegebenfalls
Umfang
Risikoaufklärung
erfolgt
sei
.
Ferner
habe
Kenntnis
bestanden
akuten
Pankreatitis
kontraindiziert
sein
könne
Untersuchung
Klägerseite
erforderlich
erachtete
Antibiotika-Abdeckung
erfolgt
war
.
Auch
behaupteten
Schadensfolgen
seien
bekannt
gewesen
.
Schreiben
15
.
März
bereits
erwähnten
Tatsachen
hätten
jedenfalls
ausgereicht
Schluß
schuldhaftes
Verhalten
Beklagten
Ursächlichkeit
Vorgehens
naheliegend
erscheinen
lassen
.
Weitere
später
angestellte
Nachforschungen
hätten
zusätzlichen
Erkenntnisgewinn
gebracht
.
Patient
bekannten
Tatsachen
medizinisch
juristisch
zutreffend
einordne
komme
;
ebensowenig
sei
Gewißheit
erforderlich
Prozeß
wesentlichen
risikolos
führen
können
.
Vielmehr
sei
Kläger
zumutbar
gewesen
bereits
15
.
März
Klage
erheben
;
stehe
auch
Haftpflichtversicherung
Beklagten
Schadensersatzansprüche
Vorlage
medizinischen
Aufsatzes
abgelehnt
habe
.
Auch
Klägers
unterstellt
werde
Lauf
Verjährungsfrist
Hinblick
schwebende
Verhandlungen
Beteiligten
Zeitraum
15
.
März
26
Juli
gehemmt
gewesen
sei
habe
26
Juli
Landgericht
eingereichte
Klage
mehr
rechtzeitigen
Verjährungsunterbrechung
führen
können
.
erst
16
.
Oktober
19
November
erfolgte
Zustellung
Beklagten
könne
mehr
"
demnächst
"
Sinne
§
Abs.
erfolgt
angesehen
werden
eingetretene
mehrmonatige
Verzögerung
Verantwortungsbereich
Klägers
Vertreters
liege
.
Klageschrift
sei
ladungsfähige
Anschrift
Beklagten
mitgeteilt
worden
.
Angabe
Arbeitsstelle
Abteilungen
umfassenden
Großstadtkrankenhaus
sei
ausreichend
.
könne
ausgegangen
werden
Zustellung
beklagten
Ärzte
persönlich
gemäß
§
Antreffen
Klinik
würde
erfolgen
können
.
Vielmehr
sei
ladungsfähige
Anschrift
nur
ausreichend
auch
Ersatzzustellung
vorgenommen
werden
könne
;
sei
aber
vorliegend
Klinik
Betracht
gekommen
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
stand
.
getroffenen
Feststellungen
rechtfertigen
Beurteilung
Berufungsgerichts
geltend
gemachten
deliktischen
Schadensersatzansprüche
Klägers
seien
verjährt
.
1
.
Erfolg
wendet
Revision
allerdings
Berufungsgericht
Beginn
Laufs
Verjährungsfrist
15
.
März
angesetzt
hat
.
Rechtsfehlerfrei
wird
Berufungsurteil
ausgeführt
Kläger
bereits
Zeitpunkt
ausreichende
Kenntnis
Sinne
Abs.
Schaden
Person
Schädigers
hatte
.
derartige
Kenntnis
kann
allerdings
schon
dann
bejaht
werden
Patienten
lediglich
negative
Ausgang
ärztlichen
Behandlung
bekannt
ist
.
muß
vielmehr
auch
ärztlichen
Behandlungsfehler
Ursache
Mißerfolges
schließen
können
.
muß
Patient
nur
wesentlichen
Umstände
Behandlungsverlaufs
kennen
auch
Kenntnis
Tatsachen
erlangen
medizinischen
Laien
ergibt
behandelnde
Arzt
üblichen
medizinischen
Vorgehen
abgewichen
ist
Maßnahmen
getroffen
hat
ärztlichen
Standard
Vermeidung
Beherrschung
Komplikationen
erforderlich
waren
ständige
Rechtsprechung
vgl.
Senatsurteile
23
.
Februar
;
23
.
April
ZR
VersR
;
29
November
3
.
Februar
VersR
;
auch
Urteil
24
.
Juni
VersR
.
Entscheidend
ist
dann
Geschädigten
Kenntnisstand
Erhebung
Schadensersatzklage
bestimmte
Person
sei
auch
nur
Form
Feststellungsklage
zumutbar
ist
vgl.
Senatsurteile
18
.
Januar
20
.
September
.
Berufungsgericht
ist
revisionsrechtlich
beanstandungsfrei
Grundlage
festgestellten
Sachverhalts
Ergebnis
gelangt
§
Abs.
erforderliche
Kenntnis
Klägers
tätigen
Rechtsanwalts
Wissensvertreters
Anwaltsschreiben
22
.
Februar
15
.
März
ergibt
ärztlichen
Fehler
Kläger
Beklagten
Last
legt
bereits
hinreichender
Deutlichkeit
angesprochen
worden
sind
.
Schreiben
22
.
Februar
wird
hingewiesen
Ursache
29
.
September
festgestellte
Infektion
ausgelöste
Verschlimmerung
komme
Untersuchung
Gallengangs
Betracht
.
sei
bekannt
derartige
Untersuchung
Infektion
Bauchspeicheldrüse
auslösen
könne
.
hätten
Entwicklung
verhindern
Vorkehrungen
getroffen
werden
müssen
etwa
vorbeugende
antibiotische
Therapie
aber
hier
offenbar
erst
verspätet
eingeleitet
worden
sei
.
Schreiben
15
.
März
hat
Klägervertreter
Hinweis
Klinische
Wörterbuch
Pschyrembel
ausgeführt
sei
vorliegenden
akuten
Pankreatitis
Gefahr
Auslösung
Schubs
kontraindiziert
gewesen
;
Anwendung
sei
schwerer
ärztlicher
Kunstfehler
anzusehen
.
-9-
Klägers
sind
also
genannten
Schreiben
vorliegenden
Rechtsstreit
geltend
gemachten
Behandlungsfehler
nämlich
verspätete
antibiotische
Therapie
Kontraindikation
deutlich
bezeichnet
worden
.
ist
Schreiben
22
.
Februar
auch
15
.
März
Sicht
Klägers
bestehender
Aufklärungsmangel
angesprochen
worden
;
wird
insoweit
betont
Kläger
wäre
gebotene
"
umfangreiche
Aufklärung
Risiken
gefährlichen
Eingriffs
"
erfolgt
zugestimmt
hätte
.
Erfolg
wendet
Revision
Klinischen
Wörterbuch
Pschyrembel
habe
Kläger
medizinischen
Laien
lediglich
Vermutung
ergeben
sei
akuten
Pankreatitis
kontraindiziert
gewesen
.
ausreichend
sichere
Kenntnis
behandlungsfehlerhafte
Vorgehen
beklagten
Ärzte
habe
erst
erlangt
Privatgutachten
Medizinischen
Dienstes
Krankenversicherung
6
.
Februar
vorgelegen
habe
.
Gewißheit
Kläger
Privatgutachten
verschaffen
können
hoffte
ist
Kenntnis
Sinne
§
Abs.
jedoch
erforderlich
;
Verjährungsbeginn
setzt
keineswegs
Geschädigte
bereits
hinreichend
sichere
Beweismittel
Hand
hat
Rechtsstreit
wesentlichen
risikolos
führen
können
vgl.
Senatsurteil
18
.
Januar
aaO
.
muß
Patienten
lediglich
zumutbar
sein
tatsächlichen
Geschehensablaufs
bekannt
ist
Klage
erheben
auch
verbleibendem
Prozeßrisiko
insbesondere
Nachweisbarkeit
schadensursächlichen
ärztlichen
Fehlverhaltens
.
Schreiben
22
.
Februar
15
.
März
enthaltenen
Ausführungen
zeigen
bereits
dargelegt
hinreichende
Kenntnis
Klägerseite
behaupteten
Aufklärungsfehlern
so
Klageerhebung
schon
zumutbar
erschien
Kläger
genannte
Privatgutachten
Medizinischen
Dienstes
zurückgreifen
konnte
Kläger
übrigen
gerade
Gewißheit
Raum
stehenden
Vorwürfe
Vorgehen
beklagten
Ärzte
angeht
kaum
wesentlichen
zusätzlichen
Erkenntnisgewinn
bringen
vermochte
.
Entsprechend
seinerzeit
gegebenen
Kenntnislage
hat
Klägervertreter
auch
bereits
Schreiben
22
.
Februar
Klageerhebung
Aussicht
gestellt
.
15
.
März
laufende
dreijährige
Verjährungsfrist
gab
Kläger
sodann
hinreichende
Möglichkeiten
weitere
Vorgehen
noch
sicherere
Grundlagen
insbesondere
Beweisbarkeit
Vorbringens
verschaffen
.
andere
Beurteilung
rechtfertigt
Auffassung
Revision
auch
Beklagte
Schreiben
4
.
März
Klägervertreter
behandlungsfehlerhaftes
Verhalten
Abrede
gestellt
hat
.
ist
§
Abs.
erforderliche
Kenntnis
Patienten
Regel
Relevanz
Arztseite
ihrerseits
Schadensersatzansprüchen
entgegentritt
vgl.
Senatsurteil
20
.
September
VersR
.
Beklagte
hat
genannten
Schreiben
Behandlungsgeschehen
unrichtig
dargestellt
verschleiert
vielmehr
lediglich
Verhalten
Ärzte
standardgemäß
verteidigt
.
Kläger
hatte
somit
maßgeblichen
Zeitpunkt
15
.
März
nur
dargestellten
Sinne
Kenntnis
Behandlungsverlauf
zurückgeführten
Schaden
auch
Person
Betracht
kommenden
Schädiger
.
Schreiben
15
.
März
ist
Beklagte
unmittelbar
angesprochen
auch
Beklagte
namentlich
benannt
.
Berufungsgericht
konnte
rechtsfehlerfrei
ausgehen
Verjährung
deliktischen
Schadensersatzansprüche
Zeitpunkt
laufen
begonnen
hat
.
2
.
Berufungsgericht
Hemmung
Verjährung
Zeitraum
15
.
März
26
Juli
Zugang
endgültigen
Ablehnungsschreibens
Haftpflichtversicherers
Beklagten
Klägervertreter
"
unterstellt
"
hat
werden
hiergegen
Revisionsbegründung
noch
Revisionserwiderung
Angriffe
geführt
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
sind
auch
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Verjährungshemmung
ersichtlich
.
§
Abs.
ist
Verjährung
Ansprüchen
unerlaubter
Handlung
Ersatzberechtigten
Ersatzverpflichteten
Verhandlungen
leistenden
Schadensersatz
schweben
gehemmt
andere
Teil
Fortsetzung
Verhandlungen
verweigert
;
genügt
insoweit
Meinungsaustausch
sofort
eindeutig
Ersatz
abgelehnt
wird
vgl.
Senatsurteile
26
.
Januar
;
19
.
Februar
VersR
30
.
Juni
VersR
.
Beteiligten
geführten
Korrespondenz
Schreiben
Klägervertreters
22
.
Februar
aufgenommen
wurde
endgültigen
Ablehnung
Haftungseintritts
Haftpflichtversicherung
26
Juli
zugegangenen
Schreiben
endete
konnten
rechtlich
beanstandungsfrei
Verhandlungen
Sinne
gesehen
werden
.
3
.
Recht
rügt
Revision
indessen
Auffassung
Berufungsgerichts
26
Juli
Landgericht
eingegangene
Beklagten
16
.
Oktober
19
November
zugestellte
Klage
habe
dreijährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
mehr
rechtzeitig
gemäß
§
Abs.
unterbrechen
können
.
Überlegungen
Berufungsurteil
konnte
Unterbrechungswirkung
gemäß
§
Abs.
bereits
Einreichung
Klageschrift
eintreten
.
Beurteilung
Frage
Zustellung
noch
"
demnächst
"
Sinne
gesetzlichen
Regelung
erfolgt
ist
darf
ebenso
Rahmen
§
Abs.
rein
zeitliche
Betrachtungsweise
abgestellt
werden
.
Vielmehr
sollen
Parteien
Nachteilen
Verzögerungen
Zustellung
Amts
bewahrt
werden
gerichtlichen
Geschäftsbetriebs
liegen
Parteien
beeinflußt
werden
können
vgl.
20
f.
;
.
gibt
absolute
zeitliche
Grenze
Überschreitung
Zustellung
"
demnächst
"
anzusehen
wäre
;
gilt
auch
Hinblick
mehrmonatige
Verzögerungen
vgl.
Senatsurteil
22
.
Juni
;
Urteile
7
.
April
30
.
September
VersR
.
Hingegen
sind
Partei
Verzögerungen
zuzurechnen
Prozeßbevollmächtigter
sachgerechter
Prozeßführung
hätten
vermeiden
können
vgl.
Urteile
29
.
Juni
6/93
9
November
VersR
.
trifft
Regel
Mängel
Klageschrift
etwa
Angabe
falschen
unzureichenden
Anschrift
Beklagten
vgl.
Urteile
25
.
Februar
8
.
Juni
FamRZ
f.
Kläger
Richtigkeit
Klageschrift
genannten
Anschrift
Beklagten
vertrauen
konnte
vgl.
Senatsurteil
22
.
Juni
aaO
;
Urteil
4
.
April
§
Abs.
demnächst
.
Hingegen
ist
Kläger
zuzurechnen
Gericht
seinerseits
gebotene
Rückfragen
Zwischenverfügungen
Zustellungsverzögerung
beigetragen
hat
vgl.
352
;
Urteile
29
.
September
29
.
Juni
6/93
aaO
.
Berücksichtigung
Grundsätze
erweist
Auffassung
Berufungsgerichts
verzögerte
Zustellung
Klage
beruhe
hier
Umständen
Kläger
anzulasten
seien
Klageschrift
ladungsfähige
Anschrift
Beklagten
Wohnadresse
nur
Arbeitsstelle
bezeichnet
habe
frei
Rechtsfehlern
.
Hinblick
hier
gegebenen
Umstände
waren
Klageschrift
enthaltenen
Angaben
ausreichend
Zustellung
Klage
Beklagte
Krankenhaus
veranlassen
.
Zwar
muß
gemäß
§
Abs.
Nr.
Klageschrift
Bezeichnung
Parteien
aufweisen
.
ist
indessen
zunächst
lediglich
vorgeschrieben
Parteien
bezeichnen
sind
vgl.
Urteil
12
.
Mai
;
erforderlich
ist
Kenntlichmachung
Parteien
so
bestimmt
ist
Identität
Zweifel
bestehen
kann
.
mitzuteilenden
Anschrift
Parteien
ist
§
Abs.
selbst
zwingendes
Erfordernis
entnehmen
;
§
Abs.
Bezug
genommene
Norm
§
Nr.
stellt
lediglich
"
Soll-Vorschrift
vgl.
.
Allerdings
ist
Klage
auch
Angabe
ladungsfähigen
Anschrift
Beklagten
notwendig
zwar
schon
sonst
Zustellung
Klageschrift
Begründung
Prozeßrechtsverhältnisses
möglich
wäre
.
Erfordernis
begründet
jedoch
Verpflichtung
Klägers
zwingend
Wohnanschrift
Beklagten
anzugeben
gegebenenfalls
Ersatzzustellung
§
§
möglich
wäre
.
Vielmehr
kann
Kläger
lediglich
Angabe
ladungsfähigen
Anschrift
Beklagten
verlangt
werden
Grundlage
Vorschriften
§
§
.
ernsthafte
Möglichkeit
besteht
dort
ordnungsgemäße
Zustellung
vorgenommen
werden
kann
.
ladungsfähigen
Anschrift
Sinne
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
nur
verstehen
auch
Ersatzzustellung
Betracht
kommt
.
Zustellung
hat
grundsätzlich
persönliche
Übergabe
zuzustellenden
Schriftstücks
Empfänger
erfolgen
§
Abs.
;
vgl.
auch
Zöller/Stöber
Rdn
.
§
;
auch
Regelung
§
geht
Leitbild
unmittelbaren
Zustellung
Zustellungen
Ort
erfolgen
können
Person
zugestellt
werden
soll
angetroffen
wird
.
Ersatzzustellung
§
§
.
stellt
nur
Hilfslösung
vgl.
Rdn
.
Einführung
§
§
.
Angabe
ladungsfähigen
Anschrift
Beklagten
muß
vornehmlich
gerichtet
sein
Übergabe
Klageschrift
Zustellungsempfänger
selbst
ermöglichen
.
kommt
nur
Wohnanschrift
Frage
.
geeigneten
Fällen
kann
vielmehr
auch
Angabe
Arbeitsstelle
genügen
;
ermöglicht
auch
dort
erfolgende
Zustellung
vgl.
ZPO/
Anmerkung
§
;
Musielak/Wolst
Rdn
.
§
;
Stein/Jonas/Roth
Rdn
.
§
;
siehe
auch
Hagen
.
setzt
freilich
Arbeitsstätte
Zustellungsempfänger
dortige
Funktion
so
konkret
genau
bezeichnet
werden
ernsthaften
Möglichkeit
ausgegangen
werden
kann
Zustellung
Übergabe
werde
gelingen
.
vorliegenden
Fall
waren
genannten
Voraussetzungen
erfüllt
Angabe
Arbeitsstätte
Beklagten
ladungsfähige
Anschrift
Klageschrift
ausreicht
.
Ansicht
Berufungsgerichts
beschränkte
Kläger
bloße
Benennung
Abteilungen
umfassenden
Großstadtkrankenhauses
.
Vielmehr
wurde
Krankenhauses
konkret
"
2
.
Medizinische
Abteilung
"
angegeben
;
Beklagten
wurden
Abteilung
ausgeübten
hervorgehobenen
Funktionen
genau
gekennzeichnet
nämlich
Beklagte
Beklagte
Leitender
Oberarzt
.
Dann
aber
bereitete
Identifikation
Klinik
Schwierigkeiten
.
ist
auch
keineswegs
fernliegend
Leitende
Oberarzt
bestimmten
Krankenhausabteilung
Zustellung
Klageschrift
angetroffen
werden
können
.
Berufungsurteil
sind
konkrete
Feststellungen
getroffen
derartigen
Zustellung
entgegengestanden
hätte
;
insbesondere
ist
ersichtlich
beklagten
Ärzte
Zeitpunkt
Klageeinreichung
etwa
mehr
Klinik
beschäftigt
längerfristig
abwesend
gewesen
wäre
.
Sachlage
wäre
Landgericht
gehalten
gewesen
zunächst
Zustellung
Grundlage
§
angegebenen
Anschrift
Städtischen
Krankenhaus
Wege
leiten
.
gilt
umso
mehr
beklagte
Krankenhausärzte
Arzthaftungsprozessen
erfahrungsgemäß
vielfach
Klinikanschrift
bezeichnet
werden
ersichtlich
wäre
etwa
Rahmen
Zustellungen
relevanten
Schwierigkeiten
geführt
hätte
.
ist
auch
bedenken
Ermittlung
zutreffenden
Wohnanschrift
beteiligten
Krankenhausärzte
Patienten
oft
unproblematisch
ist
;
vorliegenden
Fall
wurde
gesamte
außergerichtliche
Korrespondenz
Klägervertreter
Beklagten
ausschließlich
Anschrift
Krankenhauses
geführt
.
Verpflichtung
Landgerichts
zunächst
Zustellung
angegebenen
Klinikadresse
veranlassen
steht
Erfolg
derartigen
Zustellungsversuches
garantiert
war
Ersatzzustellung
Klinik
ausschied
.
Risiko
Scheiterns
Zustellung
angegebenen
Adresse
trägt
derartigen
Fällen
Kläger
.
Erst
Mißerfolg
eingetreten
wäre
wäre
Sache
Landgerichts
gewesen
Kläger
aufzufordern
neue
ladungsfähige
Anschrift
Beklagten
benennen
gegebenenfalls
Ersatzzustellung
möglich
ist
.
Zustellungsverzögerungen
hier
konkret
eingetreten
sind
beruhen
verfahrensrechtlich
Zeitpunkt
angebrachten
Aufforderung
Vorsitzenden
Zivilkammer
Kläger
31
Juli
"
zustellungsfähige
Adresse
mitzuteilen
"
.
Wäre
hingegen
Landgericht
pflichtgemäß
Zustellungsversuch
Grundlage
Klinikanschrift
unternommen
worden
hätte
anderweitiger
Feststellungen
auszugehen
ist
voraussichtlich
Erfolg
gehabt
so
wäre
Problematik
Beschaffung
Wohnanschrift
Beklagten
mehr
angekommen
.
Berufungsgericht
durfte
gegebenen
Umständen
Zustellungen
"
demnächst
"
erfolgt
Sinne
§
Abs.
ansehen
Grundlage
wirksame
Verjährungsunterbrechung
verneinen
.
4
.
Berufungsurteil
läßt
auch
anderer
Begründung
aufrecht
erhalten
.
gilt
auch
Revisionserwiderung
Rechtfertigung
Auffassung
Klagezustellungen
seien
hier
"
demnächst
"
erfolgt
anderen
rechtlichen
Gesichtspunkt
abstellen
möchte
:
weist
Klägervertreter
habe
Teile
Gerichtskostenvorschusses
später
nochmals
berichtigten
Streitwertfestsetzung
Landgerichts
beruhten
verspätet
geleistet
.
Überlegungen
Berufungsurteil
Feststellungen
getroffen
worden
sind
führt
Revisionserwiderung
neuen
Sachvortrag
Revisionsrechtszug
materiell-rechtliche
Beurteilung
stützen
rechtzeitige
Verjährungsunterbrechung
habe
stattgefunden
.
Vorbringen
Berechtigung
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
Kläger
Tatsacheninstanzen
Stellung
nehmen
konnte
kann
Gegenstand
revisionsgerichtlichen
Beurteilung
sein
.
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
.
Rechtsstreit
war
weiteren
Sachaufklärung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.