NAMEN Verkündet : 31 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § ; § Voraussetzungen Kenntnis Geschädigten Sinne § Abs. Schaden Person Ersatzpflichtigen . ladungsfähige Anschrift Beklagten Klageschrift kann auch Angabe Arbeitsstelle genügen Zustellungsempfänger dortige Funktion so konkret genau bezeichnet werden ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann Zustellung Übergabe werde gelingen hier : Bezeichnung beklagten Krankenhausärzte Arzthaftungsprozeß Namen ärztlicher Funktion bestimmten medizinischen Abteilung Krankenhauses . Urteil 31 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 31 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . März aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler Schadensersatz Anspruch . Zeit 19 . September 22 . Oktober war Kläger akuten Privatpatient stationär 2 . Medizinische Abteilung Städtischen Krankenhauses aufgenommen Trägerin Revisionsverfahren beteiligte Beklagte ist . Beklagte war seinerzeit Abteilung ; Beklagte behandelte Leitender Oberarzt Vertreter damals Urlaub chen Beklagten Auftrag Kläger . 27 . September wurde Röntgenkontrolldarstellung Gallenblase gänge Pankreas-Gangsystems vorgenommen Kontrastmittel Rahmen Duodenoskopie eingebracht wird . Tage später traten Infekts Temperaturanstieg bis zu ° Celsius . bereits 24 . September festgestellte Nekrose Pankreasschwanz vergrößerte bis zu Untersuchung 5 . Oktober . weiteren Verlauf Rückbildung Beschwerden gekommen war wurde Kläger 22 . Oktober entlassen . Anwaltsschreiben 22 . Februar forderte Kläger Städtischen Krankenhaus Zahlung Schmerzensgeldes Höhe mindestens DM . vertrat Auffassung eingetretene Infektion sei 27 . September verursacht worden . Durchführung seien gebotene Vorsichtsmaßnahmen insbesondere Antibiotikatherapie versäumt worden . Ferner habe erforderlichen Aufklärung Risiken Eingriffs gefehlt . Beklagten unterzeichnetem Schreiben 4 . März lehnte Städtische Krankenhaus Leistung Schadensersatz . weiteren Anwaltsschreiben 15 . März Städtische Krankenhaus warf Kläger Beklagten ferner Berufung Pschyrembel Klinisches Wörterbuch sei akuten Pankreatitis kontraindiziert . Beklagte teilte Kläger Schreiben 13 . Mai habe " reklamierten Schadensersatzansprüche " Haftpflichtversicherung " weitergeleitet " . lehnte Klägervertreter 26 Juli eingegangenem Schreiben Beifügung Teilen Aufsatzes " Einsatz Pankreas-Erkrankungen " sprüche ärztlichen Fehlverhaltens . Kläger holte Medizinischen Dienst privaten Krankenversicherung gutachterliche ärztliche Stellungnahme 10 . Februar zugeleitet wurde . 26 Juli Landgericht eingegangenen Klage hat Kläger begehrt Beklagten Gesamtschuldner Zahlung Schmerzensgeld verurteilen Verpflichtung Leistung weiteren Schmerzensgeldes Fall Verschlimmerung Leiden festzustellen . Klageschrift waren Beklagten ausgeschriebenen Nachnamen Anfangsbuchstaben abgekürzten Vornamen akademischem Grad jeweiligen Funktion " " " Ltd . Oberarzt " bezeichnet ; Anschrift wurde " 2 . Med . Abteilung Städt . Krankenhauses " Ortsbezeichnung Straße angegeben . Verfügung 31 Juli hat Vorsitzende Zivilkammer Klägervertreter aufgefordert " vollständige Namen zustellungsfähige Adresse mitzuteilen erklären Person Klinik Zustellungsvollmacht § hat " . Klägervertreter geforderten Angaben Schriftsätzen 15 . September 31 . Oktober nachgereicht vervollständigt hatte wurde Klage Beklagten 16 . Oktober Beklagten 19 November jeweils Händen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt . Beklagten haben Vorwurf Behandlungsfehlern Aufklärungsmängeln gestützten Klageanspruch Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage Beklagten geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche betraf Teilurteil verjährt abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Revision verfolgt Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht erachtet deliktische Schadensersatzansprüche Klägers Beklagten verjährt . Lauf Verjährungsfrist habe bereits Schreiben Klägervertreters 15 . März begonnen . gelte auch Berücksichtigung strengen Anforderungen Hinblick Gebot " Waffengleichheit Arzt Patient Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis stellen seien . Erforderlich auch ausreichend sei Kenntnis Behandlung wesentlichen konkreten Umstände Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens . Kläger Vertreter sei 15 . März bekannt gewesen Arzt ERCPUntersuchung gewisse Risiken berge vorgenommen habe gegebenfalls Umfang Risikoaufklärung erfolgt sei . Ferner habe Kenntnis bestanden akuten Pankreatitis kontraindiziert sein könne Untersuchung Klägerseite erforderlich erachtete Antibiotika-Abdeckung erfolgt war . Auch behaupteten Schadensfolgen seien bekannt gewesen . Schreiben 15 . März bereits erwähnten Tatsachen hätten jedenfalls ausgereicht Schluß schuldhaftes Verhalten Beklagten Ursächlichkeit Vorgehens naheliegend erscheinen lassen . Weitere später angestellte Nachforschungen hätten zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht . Patient bekannten Tatsachen medizinisch juristisch zutreffend einordne komme ; ebensowenig sei Gewißheit erforderlich Prozeß wesentlichen risikolos führen können . Vielmehr sei Kläger zumutbar gewesen bereits 15 . März Klage erheben ; stehe auch Haftpflichtversicherung Beklagten Schadensersatzansprüche Vorlage medizinischen Aufsatzes abgelehnt habe . Auch Klägers unterstellt werde Lauf Verjährungsfrist Hinblick schwebende Verhandlungen Beteiligten Zeitraum 15 . März 26 Juli gehemmt gewesen sei habe 26 Juli Landgericht eingereichte Klage mehr rechtzeitigen Verjährungsunterbrechung führen können . erst 16 . Oktober 19 November erfolgte Zustellung Beklagten könne mehr " demnächst " Sinne § Abs. erfolgt angesehen werden eingetretene mehrmonatige Verzögerung Verantwortungsbereich Klägers Vertreters liege . Klageschrift sei ladungsfähige Anschrift Beklagten mitgeteilt worden . Angabe Arbeitsstelle Abteilungen umfassenden Großstadtkrankenhaus sei ausreichend . könne ausgegangen werden Zustellung beklagten Ärzte persönlich gemäß § Antreffen Klinik würde erfolgen können . Vielmehr sei ladungsfähige Anschrift nur ausreichend auch Ersatzzustellung vorgenommen werden könne ; sei aber vorliegend Klinik Betracht gekommen . II . Berufungsurteil hält Angriffen Revision stand . getroffenen Feststellungen rechtfertigen Beurteilung Berufungsgerichts geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche Klägers seien verjährt . 1 . Erfolg wendet Revision allerdings Berufungsgericht Beginn Laufs Verjährungsfrist 15 . März angesetzt hat . Rechtsfehlerfrei wird Berufungsurteil ausgeführt Kläger bereits Zeitpunkt ausreichende Kenntnis Sinne Abs. Schaden Person Schädigers hatte . derartige Kenntnis kann allerdings schon dann bejaht werden Patienten lediglich negative Ausgang ärztlichen Behandlung bekannt ist . muß vielmehr auch ärztlichen Behandlungsfehler Ursache Mißerfolges schließen können . muß Patient nur wesentlichen Umstände Behandlungsverlaufs kennen auch Kenntnis Tatsachen erlangen medizinischen Laien ergibt behandelnde Arzt üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist Maßnahmen getroffen hat ärztlichen Standard Vermeidung Beherrschung Komplikationen erforderlich waren ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile 23 . Februar ; 23 . April ZR VersR ; 29 November 3 . Februar VersR ; auch Urteil 24 . Juni VersR . Entscheidend ist dann Geschädigten Kenntnisstand Erhebung Schadensersatzklage bestimmte Person sei auch nur Form Feststellungsklage zumutbar ist vgl. Senatsurteile 18 . Januar 20 . September . Berufungsgericht ist revisionsrechtlich beanstandungsfrei Grundlage festgestellten Sachverhalts Ergebnis gelangt § Abs. erforderliche Kenntnis Klägers tätigen Rechtsanwalts Wissensvertreters Anwaltsschreiben 22 . Februar 15 . März ergibt ärztlichen Fehler Kläger Beklagten Last legt bereits hinreichender Deutlichkeit angesprochen worden sind . Schreiben 22 . Februar wird hingewiesen Ursache 29 . September festgestellte Infektion ausgelöste Verschlimmerung komme Untersuchung Gallengangs Betracht . sei bekannt derartige Untersuchung Infektion Bauchspeicheldrüse auslösen könne . hätten Entwicklung verhindern Vorkehrungen getroffen werden müssen etwa vorbeugende antibiotische Therapie aber hier offenbar erst verspätet eingeleitet worden sei . Schreiben 15 . März hat Klägervertreter Hinweis Klinische Wörterbuch Pschyrembel ausgeführt sei vorliegenden akuten Pankreatitis Gefahr Auslösung Schubs kontraindiziert gewesen ; Anwendung sei schwerer ärztlicher Kunstfehler anzusehen . -9- Klägers sind also genannten Schreiben vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Behandlungsfehler nämlich verspätete antibiotische Therapie Kontraindikation deutlich bezeichnet worden . ist Schreiben 22 . Februar auch 15 . März Sicht Klägers bestehender Aufklärungsmangel angesprochen worden ; wird insoweit betont Kläger wäre gebotene " umfangreiche Aufklärung Risiken gefährlichen Eingriffs " erfolgt zugestimmt hätte . Erfolg wendet Revision Klinischen Wörterbuch Pschyrembel habe Kläger medizinischen Laien lediglich Vermutung ergeben sei akuten Pankreatitis kontraindiziert gewesen . ausreichend sichere Kenntnis behandlungsfehlerhafte Vorgehen beklagten Ärzte habe erst erlangt Privatgutachten Medizinischen Dienstes Krankenversicherung 6 . Februar vorgelegen habe . Gewißheit Kläger Privatgutachten verschaffen können hoffte ist Kenntnis Sinne § Abs. jedoch erforderlich ; Verjährungsbeginn setzt keineswegs Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel Hand hat Rechtsstreit wesentlichen risikolos führen können vgl. Senatsurteil 18 . Januar aaO . muß Patienten lediglich zumutbar sein tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist Klage erheben auch verbleibendem Prozeßrisiko insbesondere Nachweisbarkeit schadensursächlichen ärztlichen Fehlverhaltens . Schreiben 22 . Februar 15 . März enthaltenen Ausführungen zeigen bereits dargelegt hinreichende Kenntnis Klägerseite behaupteten Aufklärungsfehlern so Klageerhebung schon zumutbar erschien Kläger genannte Privatgutachten Medizinischen Dienstes zurückgreifen konnte Kläger übrigen gerade Gewißheit Raum stehenden Vorwürfe Vorgehen beklagten Ärzte angeht kaum wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen vermochte . Entsprechend seinerzeit gegebenen Kenntnislage hat Klägervertreter auch bereits Schreiben 22 . Februar Klageerhebung Aussicht gestellt . 15 . März laufende dreijährige Verjährungsfrist gab Kläger sodann hinreichende Möglichkeiten weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen insbesondere Beweisbarkeit Vorbringens verschaffen . andere Beurteilung rechtfertigt Auffassung Revision auch Beklagte Schreiben 4 . März Klägervertreter behandlungsfehlerhaftes Verhalten Abrede gestellt hat . ist § Abs. erforderliche Kenntnis Patienten Regel Relevanz Arztseite ihrerseits Schadensersatzansprüchen entgegentritt vgl. Senatsurteil 20 . September VersR . Beklagte hat genannten Schreiben Behandlungsgeschehen unrichtig dargestellt verschleiert vielmehr lediglich Verhalten Ärzte standardgemäß verteidigt . Kläger hatte somit maßgeblichen Zeitpunkt 15 . März nur dargestellten Sinne Kenntnis Behandlungsverlauf zurückgeführten Schaden auch Person Betracht kommenden Schädiger . Schreiben 15 . März ist Beklagte unmittelbar angesprochen auch Beklagte namentlich benannt . Berufungsgericht konnte rechtsfehlerfrei ausgehen Verjährung deliktischen Schadensersatzansprüche Zeitpunkt laufen begonnen hat . 2 . Berufungsgericht Hemmung Verjährung Zeitraum 15 . März 26 Juli Zugang endgültigen Ablehnungsschreibens Haftpflichtversicherers Beklagten Klägervertreter " unterstellt " hat werden hiergegen Revisionsbegründung noch Revisionserwiderung Angriffe geführt . Grundlage getroffenen Feststellungen sind auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken Verjährungshemmung ersichtlich . § Abs. ist Verjährung Ansprüchen unerlaubter Handlung Ersatzberechtigten Ersatzverpflichteten Verhandlungen leistenden Schadensersatz schweben gehemmt andere Teil Fortsetzung Verhandlungen verweigert ; genügt insoweit Meinungsaustausch sofort eindeutig Ersatz abgelehnt wird vgl. Senatsurteile 26 . Januar ; 19 . Februar VersR 30 . Juni VersR . Beteiligten geführten Korrespondenz Schreiben Klägervertreters 22 . Februar aufgenommen wurde endgültigen Ablehnung Haftungseintritts Haftpflichtversicherung 26 Juli zugegangenen Schreiben endete konnten rechtlich beanstandungsfrei Verhandlungen Sinne gesehen werden . 3 . Recht rügt Revision indessen Auffassung Berufungsgerichts 26 Juli Landgericht eingegangene Beklagten 16 . Oktober 19 November zugestellte Klage habe dreijährige Verjährungsfrist § Abs. mehr rechtzeitig gemäß § Abs. unterbrechen können . Überlegungen Berufungsurteil konnte Unterbrechungswirkung gemäß § Abs. bereits Einreichung Klageschrift eintreten . Beurteilung Frage Zustellung noch " demnächst " Sinne gesetzlichen Regelung erfolgt ist darf ebenso Rahmen § Abs. rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden . Vielmehr sollen Parteien Nachteilen Verzögerungen Zustellung Amts bewahrt werden gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen Parteien beeinflußt werden können vgl. 20 f. ; . gibt absolute zeitliche Grenze Überschreitung Zustellung " demnächst " anzusehen wäre ; gilt auch Hinblick mehrmonatige Verzögerungen vgl. Senatsurteil 22 . Juni ; Urteile 7 . April 30 . September VersR . Hingegen sind Partei Verzögerungen zuzurechnen Prozeßbevollmächtigter sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können vgl. Urteile 29 . Juni 6/93 9 November VersR . trifft Regel Mängel Klageschrift etwa Angabe falschen unzureichenden Anschrift Beklagten vgl. Urteile 25 . Februar 8 . Juni FamRZ f. Kläger Richtigkeit Klageschrift genannten Anschrift Beklagten vertrauen konnte vgl. Senatsurteil 22 . Juni aaO ; Urteil 4 . April § Abs. demnächst . Hingegen ist Kläger zuzurechnen Gericht seinerseits gebotene Rückfragen Zwischenverfügungen Zustellungsverzögerung beigetragen hat vgl. 352 ; Urteile 29 . September 29 . Juni 6/93 aaO . Berücksichtigung Grundsätze erweist Auffassung Berufungsgerichts verzögerte Zustellung Klage beruhe hier Umständen Kläger anzulasten seien Klageschrift ladungsfähige Anschrift Beklagten Wohnadresse nur Arbeitsstelle bezeichnet habe frei Rechtsfehlern . Hinblick hier gegebenen Umstände waren Klageschrift enthaltenen Angaben ausreichend Zustellung Klage Beklagte Krankenhaus veranlassen . Zwar muß gemäß § Abs. Nr. Klageschrift Bezeichnung Parteien aufweisen . ist indessen zunächst lediglich vorgeschrieben Parteien bezeichnen sind vgl. Urteil 12 . Mai ; erforderlich ist Kenntlichmachung Parteien so bestimmt ist Identität Zweifel bestehen kann . mitzuteilenden Anschrift Parteien ist § Abs. selbst zwingendes Erfordernis entnehmen ; § Abs. Bezug genommene Norm § Nr. stellt lediglich " Soll-Vorschrift vgl. . Allerdings ist Klage auch Angabe ladungsfähigen Anschrift Beklagten notwendig zwar schon sonst Zustellung Klageschrift Begründung Prozeßrechtsverhältnisses möglich wäre . Erfordernis begründet jedoch Verpflichtung Klägers zwingend Wohnanschrift Beklagten anzugeben gegebenenfalls Ersatzzustellung § § möglich wäre . Vielmehr kann Kläger lediglich Angabe ladungsfähigen Anschrift Beklagten verlangt werden Grundlage Vorschriften § § . ernsthafte Möglichkeit besteht dort ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann . ladungsfähigen Anschrift Sinne ist Auffassung Berufungsgerichts nur verstehen auch Ersatzzustellung Betracht kommt . Zustellung hat grundsätzlich persönliche Übergabe zuzustellenden Schriftstücks Empfänger erfolgen § Abs. ; vgl. auch Zöller/Stöber Rdn . § ; auch Regelung § geht Leitbild unmittelbaren Zustellung Zustellungen Ort erfolgen können Person zugestellt werden soll angetroffen wird . Ersatzzustellung § § . stellt nur Hilfslösung vgl. Rdn . Einführung § § . Angabe ladungsfähigen Anschrift Beklagten muß vornehmlich gerichtet sein Übergabe Klageschrift Zustellungsempfänger selbst ermöglichen . kommt nur Wohnanschrift Frage . geeigneten Fällen kann vielmehr auch Angabe Arbeitsstelle genügen ; ermöglicht auch dort erfolgende Zustellung vgl. ZPO/ Anmerkung § ; Musielak/Wolst Rdn . § ; Stein/Jonas/Roth Rdn . § ; siehe auch Hagen . setzt freilich Arbeitsstätte Zustellungsempfänger dortige Funktion so konkret genau bezeichnet werden ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann Zustellung Übergabe werde gelingen . vorliegenden Fall waren genannten Voraussetzungen erfüllt Angabe Arbeitsstätte Beklagten ladungsfähige Anschrift Klageschrift ausreicht . Ansicht Berufungsgerichts beschränkte Kläger bloße Benennung Abteilungen umfassenden Großstadtkrankenhauses . Vielmehr wurde Krankenhauses konkret " 2 . Medizinische Abteilung " angegeben ; Beklagten wurden Abteilung ausgeübten hervorgehobenen Funktionen genau gekennzeichnet nämlich Beklagte Beklagte Leitender Oberarzt . Dann aber bereitete Identifikation Klinik Schwierigkeiten . ist auch keineswegs fernliegend Leitende Oberarzt bestimmten Krankenhausabteilung Zustellung Klageschrift angetroffen werden können . Berufungsurteil sind konkrete Feststellungen getroffen derartigen Zustellung entgegengestanden hätte ; insbesondere ist ersichtlich beklagten Ärzte Zeitpunkt Klageeinreichung etwa mehr Klinik beschäftigt längerfristig abwesend gewesen wäre . Sachlage wäre Landgericht gehalten gewesen zunächst Zustellung Grundlage § angegebenen Anschrift Städtischen Krankenhaus Wege leiten . gilt umso mehr beklagte Krankenhausärzte Arzthaftungsprozessen erfahrungsgemäß vielfach Klinikanschrift bezeichnet werden ersichtlich wäre etwa Rahmen Zustellungen relevanten Schwierigkeiten geführt hätte . ist auch bedenken Ermittlung zutreffenden Wohnanschrift beteiligten Krankenhausärzte Patienten oft unproblematisch ist ; vorliegenden Fall wurde gesamte außergerichtliche Korrespondenz Klägervertreter Beklagten ausschließlich Anschrift Krankenhauses geführt . Verpflichtung Landgerichts zunächst Zustellung angegebenen Klinikadresse veranlassen steht Erfolg derartigen Zustellungsversuches garantiert war Ersatzzustellung Klinik ausschied . Risiko Scheiterns Zustellung angegebenen Adresse trägt derartigen Fällen Kläger . Erst Mißerfolg eingetreten wäre wäre Sache Landgerichts gewesen Kläger aufzufordern neue ladungsfähige Anschrift Beklagten benennen gegebenenfalls Ersatzzustellung möglich ist . Zustellungsverzögerungen hier konkret eingetreten sind beruhen verfahrensrechtlich Zeitpunkt angebrachten Aufforderung Vorsitzenden Zivilkammer Kläger 31 Juli " zustellungsfähige Adresse mitzuteilen " . Wäre hingegen Landgericht pflichtgemäß Zustellungsversuch Grundlage Klinikanschrift unternommen worden hätte anderweitiger Feststellungen auszugehen ist voraussichtlich Erfolg gehabt so wäre Problematik Beschaffung Wohnanschrift Beklagten mehr angekommen . Berufungsgericht durfte gegebenen Umständen Zustellungen " demnächst " erfolgt Sinne § Abs. ansehen Grundlage wirksame Verjährungsunterbrechung verneinen . 4 . Berufungsurteil läßt auch anderer Begründung aufrecht erhalten . gilt auch Revisionserwiderung Rechtfertigung Auffassung Klagezustellungen seien hier " demnächst " erfolgt anderen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen möchte : weist Klägervertreter habe Teile Gerichtskostenvorschusses später nochmals berichtigten Streitwertfestsetzung Landgerichts beruhten verspätet geleistet . Überlegungen Berufungsurteil Feststellungen getroffen worden sind führt Revisionserwiderung neuen Sachvortrag Revisionsrechtszug materiell-rechtliche Beurteilung stützen rechtzeitige Verjährungsunterbrechung habe stattgefunden . Vorbringen Berechtigung tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Kläger Tatsacheninstanzen Stellung nehmen konnte kann Gegenstand revisionsgerichtlichen Beurteilung sein . . Berufungsurteil war aufzuheben . Rechtsstreit war weiteren Sachaufklärung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dr. Dr. Dr.