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2198 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Erstattet
Bund
Träger
Werkstatt
behinderte
Menschen
gemäß
Abs.
Rentenversicherungsbeiträge
Verkehrsunfallopfer
unfallbedingten
Verletzungen
Werkstatt
beschäftigt
wird
so
besteht
Ersatzanspruch
Bundes
Schädiger
Haftpflichtversicherer
gemäß
§
Abs.
nur
dann
Geschädigte
rentenversicherungsrechtlichen
Stellung
konkreten
Schaden
erlitten
hat
;
ist
Fall
Bund
erstatteten
Rentenversicherungsbeiträge
nötig
waren
Geschädigten
Stellung
Rentenversicherung
erhalten
Zeitpunkt
Unfalls
hatte
Geschädigte
Frage
stehenden
Zeitraums
Unfall
sonstigen
Gründen
rentenversicherungspflichtig
geworden
wäre
Beiträge
hätte
abführen
müssen
.
Urteil
10
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
Juli
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
August
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Land
nimmt
Beklagte
Haftpflichtversicherer
Prozessstandschaft
Bundesrepublik
Schadensersatz
§
Abs.
übergegangenem
Recht
Anspruch
.
Beklagte
hat
materiellen
Schäden
März
Verkehrsunfall
schwer
verletzten
seinerzeit
Jahre
alten
Frau
%
einzustehen
.
Frau
ist
17
.
August
Werkstatt
behinderte
Menschen
beschäftigt
.
Bundesrepublik
erstattete
Heimträger
September
Frau
gezahlten
Rentenversicherungsbeiträge
gemäß
§
Abs.
Satz
Höhe
.
macht
klagende
Land
gemäß
§
Abs.
Satz
Haftungsquote
%
7.814,96
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageziel
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Beklagte
verpflichtet
Bundesrepublik
Heimträger
Unfallverletzte
erstatteten
Rentenversicherungsbeiträge
Höhe
Haftungsquote
%
ersetzen
klagende
Land
hinreichend
dargetan
habe
erstatteten
Rentenversicherungsbeiträgen
übergegangenen
Schaden
Frau
gehandelt
habe
.
Abs.
Satz
bewirke
Legalzession
Schadensersatzanspruch
Verletzten
Ersatz
Beiträgen
Rentenversicherung
voraussetze
.
Frau
erstatteten
Beiträge
bestehe
jedoch
"
anderen
gesetzlichen
Vorschriften
beruhender
Anspruch
Ersatz
Schadens
"
Sinne
Vorschrift
Frau
Anspruch
Ersatz
Beiträgen
Rentenversicherung
zustehe
.
Beklagte
habe
unwidersprochen
vorgetragen
Verletzte
Unfall
rentenversicherungspflichtige
Tätigkeit
ausgeübt
habe
Unfall
aufgenommen
hätte
.
Verhandlung
Berufungsgericht
habe
klagende
Land
erklärt
Behauptung
vortragen
wollen
so
Behauptung
Beklagten
zugestanden
anzusehen
sei
§
Abs.
.
Unrecht
habe
Landgericht
Erstattungsanspruch
Grundlage
normativen
Schadensbegriffs
zuerkannt
.
Bundesrepublik
erstatteten
Rentenversicherungsbeiträgen
handele
Erstattungen
Beiträge
abführenden
Heimträger
sozialpolitisch
motivierter
Normen
behinderte
Menschen
beschützenden
Werkstätten
.
gesellschaftliche
Anliegen
Beitragspflicht
Werkstätten
arbeitenden
behinderten
Menschen
Versorgung
Alter
sicherzustellen
rechtfertige
eindeutigen
Wortlaut
§
Abs.
Satz
sozialpolitisch
motivierte
Zusatzleistungen
Staates
Schadensersatzrecht
zuzuordnen
.
erlittenen
Unfall
hätten
Frau
selbst
noch
andere
Stelle
Beiträge
Rentenversicherung
gezahlt
.
Mithin
habe
Frau
Unfall
Rentenversicherungsbeiträge
eingebüßt
.
Unrecht
bejahe
Landgericht
Frage
Frau
Unfall
späteren
Leben
Altersversorgung
vermutlich
erzielt
hätte
.
genüge
allgemeine
Prognose
Frau
hätte
voraussichtlich
Heirat
mögliche
Geburt
Kindern
Altersversorgungsansprüche
begründet
.
Insoweit
müsse
konkret
dargelegt
gegebenenfalls
bewiesen
werden
Verletzte
maßgeblichen
Zeitraum
Unfall
Rentenanwartschaften
begründet
hätte
.
Erst
dann
sei
Raum
Schadensschätzung
Maßgabe
§
§
.
Schaden
sei
abstrakt
konkret
tatsächlichen
Erwerbsminderung
Ausfall
Rentenversicherungsbeiträgen
Verlust
bereits
aufgebauten
Rentenversicherungsanwartschaften
darzustellen
.
Unfällen
Eintritt
Berufsleben
hier
sei
gemäß
§
schätzen
berufliche
Weg
Verletzten
persönlichen
Fähigkeiten
Eigenschaften
familiären
Situation
Bedingungen
Arbeitsmarktes
Unfallereignis
Hinblick
Altersversorgung
voraussichtlich
verlaufen
wäre
.
fehle
erforderlichen
Darstellung
Klagvorbringen
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Bundes
Beklagte
Ersatz
Rentenversicherungsbeiträge
Frau
betreffenden
Erstattungsleistungen
Recht
verneint
.
1
.
Behinderte
Menschen
anerkannten
Werkstätten
behinderte
Menschen
§
.
.
tätig
sind
sind
gemäß
§
Satz
Nr.
Rentenversicherung
versicherungspflichtig
gemäß
§
Nr.
beitragspflichtige
Einnahmen
Arbeitsentgelt
mindestens
aber
Bezugsgröße
§
Abs.
sind
.
Werkstatt
behinderte
Menschen
ist
Einrichtung
Teilhabe
behinderter
Menschen
Arbeitsleben
Eingliederung
Arbeitsleben
§
Abs.
Satz
.
Behinderte
Menschen
Arbeitsbereich
anerkannter
Werkstätten
stehen
Arbeitnehmer
sind
Werkstätten
arbeitnehmerähnlichen
Rechtsverhältnis
zugrunde
liegenden
Sozialverhältnis
ergibt
§
Abs.
.
Beiträge
Rentenversicherung
werden
behinderten
Menschen
Trägern
Einrichtung
getragen
Arbeitsentgelt
bezogen
wird
monatliche
Arbeitsentgelt
monatlichen
Bezugsgröße
übersteigt
Betrag
monatlichen
Arbeitsentgelt
monatlichen
Bezugsgröße
monatliche
Arbeitsentgelt
monatlichen
Bezugsgröße
übersteigt
Übrigen
Versicherten
Trägern
Einrichtung
je
Hälfte
§
Abs.
Nr.
.
Bund
erstattet
Trägern
Einrichtung
Beiträge
Betrag
tatsächlich
erzielten
Arbeitsentgelt
monatlichen
Bezugsgröße
entfallen
tatsächlich
erzielte
monatliche
Arbeitsentgelt
monatlichen
Bezugsgröße
übersteigt
§
Abs.
Satz
.
Erstattungsleistungen
trifft
§
Abs.
folgende
Bestimmung
:
anderen
gesetzlichen
Vorschriften
beruhender
Anspruch
Ersatz
Schadens
geht
Bund
Schadensereignisses
Erstattungsleistungen
Absatz
Satz
erbracht
hat
.
Landesrecht
Erstattung
Aufwendungen
gesetzliche
Rentenversicherung
Werkstätten
beschäftigten
behinderten
Menschen
zuständige
Stelle
macht
Satz
übergegangenen
Anspruch
geltend
.
Abs.
§
§
Zehnten
Buches
gelten
entsprechend
2
.
Rechtslage
besteht
Ersatzanspruch
Bundes
Schädiger
Behinderung
vertretenden
Unfall
verursacht
hat
Haftpflichtversicherer
nur
dann
Geschädigte
Leistungen
Rentenversicherung
konkreten
Schaden
erlitten
hat
Unfall
Versicherungsschutz
gesetzlichen
Rentenversicherung
gehabt
hätte
Schutz
Beitragszahlungen
Werkstatt
behinderte
Menschen
entzogen
verkürzt
worden
wäre
.
Auslegung
§
Abs.
kann
§
auch
§
entwickelte
Rechtsprechung
Senats
zurückgegriffen
werden
so
auch
f.
;
215
;
Jahnke
Verdienstausfall
Schadensersatzrecht
2
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
;
.
VersR
f.
;
Küppersbusch
Ersatzansprüche
Personenschaden
9
.
Aufl
.
.
;
.
;
.
.
Insoweit
gilt
Folgendes
:
Beiträge
sozialen
Rentenversicherung
Arbeitgeberanteile
Beiträge
Arbeitslosenversicherung
können
grundsätzlich
Gegenstand
Regresses
§
§
sein
.
gehören
Arbeitseinkommen
pflichtversicherten
Arbeitnehmers
.
Schädiger
hat
vertretenden
Arbeitsunfähigkeit
Versicherten
auch
Beiträge
Verdienstausfallschaden
.
S.
§
§
aufzukommen
Zeit
fortzuentrichten
sind
.
Ferner
hat
Schädiger
Verlustes
versicherungspflichtigen
Beschäftigung
Beitragspflicht
entfällt
grundsätzlich
Nachteile
ersetzen
Versicherten
Störung
Versicherungsverhältnisses
entstehen
.
Fortkommensschaden
sind
auch
Nachteile
auszugleichen
Verletzten
Unterbrechung
Abführung
Sozialversicherungsbeiträgen
entstehen
.
Insoweit
haben
Schädiger
Haftpflichtversicherer
prinzipiell
schon
Entstehung
Beitragslücken
sorgen
unfallbedingte
Verkürzung
späterer
Versicherungsleistungen
vornherein
ausgeschlossen
wird
Ersatzpflicht
voraussetzt
nachteilige
Beeinflussung
späteren
Rente
bereits
feststeht
vielmehr
schon
Möglichkeit
Rentenverkürzung
ausreicht
Schädiger
Ersatz
Beiträge
Fortsetzung
sozialen
Vorsorge
verlangen
können
vgl.
Senatsurteile
.
;
.
;
.
;
;
.
;
263
;
;
;
f.
jeweils
m.w
.
.
Allerdings
wird
ständigen
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
schon
§
Anspruchsübergang
Sozialversicherungsträger
Umfang
Ansprüche
begrenzt
zunächst
Versicherten
entstanden
sind
setzt
Forderungsübergang
sachliche
zeitliche
Kongruenz
Leistungen
Sozialversicherungsträgers
Ansprüchen
Geschädigten
Senatsurteile
13
.
März
VersR
;
10
.
April
VersR
.
Gleiches
gilt
ähnlich
strukturierten
Anspruchsübergängen
etwa
Bereich
Beamtenrechts
vgl.
Senatsurteil
f.
§
.
gesetzliche
Forderungsübergang
soll
bewirken
Leistungen
Sozialversicherungsträgers
Dienstherrn
sonstigen
Schädigung
Schädiger
zugute
kommen
noch
doppelten
Entschädigung
Geschädigten
führen
vgl.
;
Senatsurteile
382
;
f.
;
m.w
.
.
gesetzlichen
Forderungsübergang
Gedanke
Schadensverlagerung
zugrunde
liegt
soll
sichergestellt
werden
Leistungen
sozialer
Sicherung
sozialer
Fürsorge
Opfer
Leistungen
aufgebracht
werden
zugute
kommen
Schadensfall
verantwortlich
herbeigeführt
hat
f.
;
Senatsurteil
.
eigener
Anspruch
Leistungsträgers
Erstattung
Schadensereignis
ausgelösten
Leistungen
besteht
.
unabhängig
bestehenden
Schadensersatzpflicht
Dritter
bestehenden
Leistungsverpflichtung
Leistungsträgers
versicherten
Person
einerseits
Regressanspruch
-9-
Schädiger
andererseits
ist
deutlich
unterscheiden
.
Übertragen
ist
Leistungsträger
nur
Schadensersatzanspruch
Versicherten
;
liegen
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruches
kann
auch
Leistungsträger
Ersatzleistung
Schädiger
verlangen
so
zwar
Grund
abstrakt
berechneten
Erwerbsbeschränkung
Rente
zahlen
muss
konkreter
Schaden
Verletzten
Art
Erwerbstätigkeit
aber
entstanden
ist
so
schon
;
vgl.
ferner
Senatsurteile
f.
;
f.
;
.
Dementsprechend
hat
erkennende
Senat
entschieden
Berufsgenossenschaft
Rehabilitationsträger
unfallverletzten
Rehabilitanden
Beiträge
Rentenversicherung
erbringt
Unfall
verantwortlichen
Schädiger
dann
Rückgriff
nehmen
kann
Rehabilitand
Unfallzeitpunkt
gesetzlichen
Rentenversicherung
versichert
war
anderes
System
Vorsorge
aufgebaut
Zeit
unfallbedingten
Behinderung
fortgesetzt
hat
Senatsurteil
1
.
April
VersR
428
;
vgl.
auch
Senatsurteil
8
November
.
Senat
hat
ausgeführt
fehle
sachlichen
Grundlage
Rückgriff
Rehabilitationsträgers
unfallbedingten
Beeinträchtigung
Versicherungsschutzes
gesetzlichen
Rentenversicherung
Rede
sein
könne
Rehabilitand
maßgebenden
Zeitraum
Unfall
gar
Mitglied
gesetzlichen
Rentenversicherung
gewesen
wäre
;
dann
stelle
Beitragszahlung
Rehabilitationsträgers
gesetzliche
Rentenversicherung
schadensrechtliche
Betrachtung
"
zusätzliche
"
Vorsorgeleistung
zugleich
Ersatzpflichtigen
verantwortenden
Schaden
abdecke
.
Grundsätze
gelten
auch
Erstattungsleistungen
einzelnen
Leistungsträgers
regressiert
wird
.
Insoweit
hat
erkennende
Senat
entschieden
Sozialversicherungsträger
Schadenfalls
anderen
Sozialversicherungsträger
Beiträge
erstatten
hat
Schädiger
Haftpflichtversicherer
Anspruch
nehmen
kann
Beitragsleistung
erforderlich
ist
Verletzten
Stellung
Sozialversicherung
erhalten
Zeitpunkt
Unfalls
innegehabt
hat
.
Insoweit
kommt
also
Leistende
Zahlung
Beiträge
Verletzten
ablöst
Aufrechterhaltung
Versicherungsschutzes
Verletzten
nötig
sind
Versicherungsträger
Ersatzpflichtigen
Ersatz
eigenen
"
"
Gestalt
Versicherungsfall
ausgelösten
Gesetzgeber
angeordneten
Leistungsverpflichtungen
Anspruch
nehmen
kann
.
Ersatzanspruch
besteht
also
dann
Heranziehung
Leistungsträgers
Beiträgen
inhaltlich
Ausfluss
Stellung
Versicherten
selbst
unbeeinflusst
lassenden
internen
Lastenausgleichs
sozialen
Leistungsträgern
ist
vgl.
Senatsurteile
.
;
18
.
Februar
VersR
.
Schädiger
ist
verpflichtet
Verbesserung
Rechtsposition
Verletzten
herbeizuführen
schädigende
Ereignis
gekommen
wäre
vgl.
Senatsurteil
18
.
Februar
aaO
S.
.
Auslegung
§
Abs.
Satz
kann
gelten
.
dort
getroffene
Regelung
entspricht
§
Abs.
§
Forderungsübergang
nur
Sozialversicherungsträger
Träger
Sozialhilfe
Abs.
Bundesagentur
Arbeit
Abs.
anordnet
gemäß
§
Abs.
erbringenden
Erstattungsleistungen
Bundes
auch
Begriff
Sozialleistungen
subsumieren
sind
war
Inkrafttreten
§
Abs.
1
.
Januar
Regress
Bundes
Erstattungsleistungen
möglich
.
Sachverhalt
bemängelnde
Initiative
Bundesrechnungshofs
hin
wurde
§
Abs.
eingeführt
.
Gesetzesbegründung
ist
entnehmen
§
Abs.
Satz
Regress
Beitragsanteils
entsprechende
Vorschrift
Erstattungsleistungen
Bundes
geschaffen
werden
sollte
auch
Anordnung
entsprechenden
Anwendbarkeit
§
Abs.
§
§
erklärt
vgl.
.
14/4375
S.
auszugsweise
abgedruckt
Jahnke
;
aaO
S.
.
.
Anbetracht
engen
Anlehnung
§
Abs.
Abs.
kann
zweifelhaft
sein
Maßstäbe
Forderungsübergang
Erforderlichkeit
eigenen
Schadens
Verletzten
sachlichen
zeitlichen
Kongruenz
betrifft
Vorschriften
gleich
sein
müssen
.
Unerheblich
ist
Wortlaut
§
Abs.
Satz
insoweit
§
Abs.
Satz
abweicht
letztgenannten
Vorschrift
ausdrücklich
bestimmt
ist
erbringenden
Sozialleistungen
"
Behebung
Schadens
gleichen
Art
dienen
Zeitraum
Schädiger
leistende
Schadensersatz
beziehen
"
müssen
.
zusätzlichen
Formulierung
hebt
Abs.
Satz
Erfordernis
sachlicher
zeitlicher
Kongruenz
ausdrücklich
.
Erfordernis
ist
indes
vorstehenden
Ausführungen
ergibt
hier
Frage
stehenden
Legalzessionen
immanent
so
ausdrücklichen
Erwähnung
bedarf
.
fehlte
insbesondere
§
fehlt
aber
auch
anderen
ähnliche
Legalzessionen
betreffenden
Vorschriften
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Abs.
EFZG
§
Satz
§
Satz
;
vgl.
auch
Jahnke
Verdienstausfall
Schadensersatzrecht
aaO
.
;
aaO
S.
.
Rechtslage
ist
Berufungsgericht
aufgeworfene
Frage
Normierung
Beitragserstattungspflicht
Bundes
Maßgabe
§
Abs.
Satz
Schadenseintritt
auch
Schätzung
Höhe
Gesetzes
Fälle
vorgenommen
worden
sei
Beschäftigung
Mitarbeiters
Werkstatt
behinderte
Menschen
Folgen
Unfalls
beruht
ersichtlich
verneinen
.
3
.
Anwendung
dargestellten
Grundsätze
ist
Kläger
geltend
gemachte
Anspruch
nur
begründet
Bund
erstatteten
Rentenversicherungsbeiträge
nötig
waren
Frau
Stellung
Rentenversicherung
erhalten
Zeitpunkt
Unfalls
hatte
Frau
Frage
stehenden
Zeitraums
Unfall
sonstigen
Gründen
rentenversicherungspflichtig
geworden
wäre
Beiträge
hätte
abführen
müssen
.
Ansicht
Revision
macht
auch
Begriff
normativen
Schadens
entsprechende
Sachprüfung
entbehrlich
.
Allerdings
ist
Schaden
nur
dann
gegeben
Vergleich
haftungsbegründenden
Ereignisses
eingetretenen
Vermögenslage
Ereignis
eingetreten
wäre
rechnerisches
Minus
ergibt
;
vielmehr
ist
auch
dann
Differenzhypothese
vordergründig
rechnerischen
Schaden
führt
Bejahung
Vermögensschadens
anderen
Beurteilungsgrundlage
vornherein
ausgeschlossen
.
Differenzhypothese
muss
stets
normativen
Kontrolle
unterzogen
werden
wertneutrale
Rechenoperation
darstellt
einerseits
konkrete
haftungsbegründende
Ereignis
Haftungsgrundlage
berücksichtigen
andererseits
beruhende
Vermögensminderung
Berücksichtigung
maßgeblichen
Umstände
Verkehrsauffassung
Betrachtung
einzubeziehen
sind
.
223
;
Senatsurteil
f.
m.w
.
.
Erforderlich
ist
also
wertende
Überprüfung
Differenzhypothese
gewonnenen
Ergebnisses
gemessen
Schutzzweck
Haftung
Ausgleichsfunktion
Schadensersatzes
Senatsurteil
.
So
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
gesetzlicher
Anordnung
erbrachte
Leistungen
Geschädigten
Ergebnis
schadensfrei
stellen
Ersatzanspruch
entfallen
lassen
ungerechtfertigt
erscheint
Drittleistungen
Schädiger
zugute
kommen
lassen
vgl.
schon
Senatsurteil
f.
Bezugnahme
insb.
S.
.
Lohnfortzahlung
.
Revision
macht
insoweit
geltend
sei
gerechtfertigt
Schädiger
Verantwortung
entlassen
Allgemeinheit
Vorsorge
behinderte
Menschen
getroffen
worden
sei
.
ist
oben
dargelegten
Grundsätzen
Prinzip
richtig
.
ist
Bund
übergehender
Schadensersatzanspruch
Geschädigten
Leistungen
Bundes
bejahen
schädigende
Ereignis
Geschädigten
Ausfall
Verkürzung
Rentenversicherungsbeiträgen
führt
.
trifft
aber
vorliegende
Problemstellung
.
Entscheidend
ist
vorliegenden
Fall
geschädigten
Frau
Unfall
rentenversicherungsrechtlichen
Stellung
überhaupt
Nachteile
entstanden
sind
.
Ist
Fall
Frau
Unfall
rentenversicherungspflichtig
war
prozessualen
Gründen
auszugehen
ist
Unfall
auch
geworden
wäre
vgl.
unten
so
hat
auch
Schadensersatzanspruch
Bund
gehen
können
.
Tatsache
Gesetz
Bund
nur
Geschädigten
abgeleiteten
Schadensersatzanspruch
aber
Aufwendungsersatzanspruch
kausal
Schadensereignis
zurückzuführenden
Leistungen
gibt
kann
abgelöst
Grundsätzen
Schadensersatzrechts
"
normativ
"
überbrückt
werden
.
Differenzhypothese
führt
derartigen
Fällen
Verneinung
Schadens
unfallbedingte
Verschlechterung
rentenversicherungsrechtlichen
Position
Geschädigten
Dritte
ausgeglichen
wird
Geschädigte
Unfall
überhaupt
rentenversicherungspflichtig
geworden
wäre
Beiträge
erbracht
noch
Ansprüche
erworben
hätte
Position
Unfall
also
verschlechtert
Gegenteil
verbessert
hat
vgl.
auch
Senatsurteile
21
.
Oktober
VersR
41
;
24
.
Februar
.
4
.
Revisionsrechtlich
beanstanden
sind
Ausführungen
Berufungsgerichts
Schaden
Frau
rentenversicherungsrechtlichen
Position
verneinen
sei
Unfall
rentenversicherungspflichtige
Tätigkeit
ausgeübt
habe
Unfall
aufgenommen
hätte
.
Revision
meint
Feststellung
sei
verfahrensfehlerhaft
getroffen
.
Beklagte
habe
Behauptung
tatsächliche
Grundlage
Sachverhalt
Blaue
aufgestellt
.
spreche
Unterstellung
Geschädigte
Zeitpunkt
Unfalls
Jahre
alt
war
Laufe
Lebens
niemals
Berufstätigkeit
aufgenommen
hätte
Übrigen
tatsächlich
Unfall
noch
verbliebenen
Möglichkeiten
getan
habe
.
klagende
Land
Behauptung
seinerseits
bloße
Mutmaßungen
habe
aufstellen
wollen
sei
hieraus
schlussfolgern
Behauptung
Beklagten
zugestanden
werden
solle
.
Berufungsgericht
habe
Berücksichtigung
§
§
ergebenden
Beweiserleichterungen
Erwerbsprognose
anstellen
müssen
.
kann
gefolgt
werden
.
§
Abs.
sind
Tatsachen
ausdrücklich
bestritten
werden
zugestanden
anzusehen
Absicht
bestreiten
wollen
übrigen
Erklärungen
Partei
hervorgeht
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
angefochtenen
Urteil
hat
Beklagte
unwidersprochen
vorgetragen
Verletzte
Unfall
rentenversicherungspflichtige
Tätigkeit
ausgeübt
habe
Unfall
aufgenommen
hätte
hat
klagende
Land
Verhandlungstermin
Berufungsgericht
erklärt
Behauptung
vortragen
wollen
.
Sachlage
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Behauptung
Beklagten
sei
zugestanden
Rechtsgründen
beanstanden
.
Revision
zeigt
Laufe
Rechtsstreits
Vortrag
erfolgt
sei
Berufungsgericht
Verhandlungstermin
abgegebenen
Erklärung
entnehmen
musste
Vortrag
Beklagten
Rentenversicherungspflicht
Geschädigten
solle
bestritten
werden
.
Schon
Anbetracht
unstreitig
anzusehenden
Vortrags
Beklagten
war
Berufungsgericht
gehalten
Erwerbsprognose
Frau
anzustellen
.
Übrigen
zeigt
Revision
auch
Sachvortrag
Berufungsgericht
ausreichende
Anknüpfungstatsachen
Erwerbsprognose
hätte
entnehmen
können
.
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Schadensschätzung
§
greifbare
Tatsachen
vorgetragen
werden
müssen
nur
bestimmten
Sachverhalts
sagen
lässt
Dinge
Schadensereignis
weiterentwickelt
hätten
Kläger
sachen
Gewinnerwartung
wahrscheinlich
machen
Einzelnen
darlegen
beweisen
muss
;
völlig
abstrakte
Berechnung
Erwerbsschadens
auch
Form
Schätzung
"
"
ist
zulässig
vgl.
Senatsurteile
.
;
;
16
.
März
VersR
.
.
Zwar
hat
erkennende
Senat
stets
betont
Vortrag
Erwerbsprognose
jüngeren
Geschädigten
noch
Berufstätigkeit
ausgeübt
haben
berufliche
Entwicklung
bisher
unstet
verlaufen
ist
überzogenen
Anforderungen
gestellt
werden
dürfen
Gericht
vielmehr
je
Sachlage
auch
näheren
Vortrag
Klägerseite
Lebenserfahrung
abstellen
darf
muss
jüngeren
Menschen
konkrete
Anhaltspunkte
angenommen
werden
kann
Dauer
Möglichkeiten
Erwerbstätigkeit
nachzugehen
nutzen
werde
vgl.
Senatsurteile
17
.
Januar
VersR
f.
;
14
.
Januar
VersR
;
20
.
April
VersR
f.
;
6
.
Juni
VersR
.
Erforderlich
ist
indes
auch
insoweit
Vortrag
ausreichender
Anknüpfungspunkte
Prognose
.
fehlt
vorliegenden
Fall
.
Revision
zeigt
Kläger
Tatsacheninstanzen
schulischen
möglichen
beruflichen
Entwicklung
Frau
Tatsachen
vorgetragen
habe
Erwerbsprognose
auch
nur
Ansatz
ermöglichen
könnte
.
spricht
Beklagte
Revisionsverhandlung
vorgetragen
hat
Klägers
Vortrag
verzichtet
wurde
allein
abstrakte
Rechtsfrage
Umfang
Ansprüche
Bundes
Fällen
vorliegenden
Art
klären
lassen
.
.
Revision
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.11.2005
OLG
Entscheidung