NAMEN Verkündet : 10 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Erstattet Bund Träger Werkstatt behinderte Menschen gemäß Abs. Rentenversicherungsbeiträge Verkehrsunfallopfer unfallbedingten Verletzungen Werkstatt beschäftigt wird so besteht Ersatzanspruch Bundes Schädiger Haftpflichtversicherer gemäß § Abs. nur dann Geschädigte rentenversicherungsrechtlichen Stellung konkreten Schaden erlitten hat ; ist Fall Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren Geschädigten Stellung Rentenversicherung erhalten Zeitpunkt Unfalls hatte Geschädigte Frage stehenden Zeitraums Unfall sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre Beiträge hätte abführen müssen . Urteil 10 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 Juli Vizepräsidentin Dr. Richter Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . August wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : klagende Land nimmt Beklagte Haftpflichtversicherer Prozessstandschaft Bundesrepublik Schadensersatz § Abs. übergegangenem Recht Anspruch . Beklagte hat materiellen Schäden März Verkehrsunfall schwer verletzten seinerzeit Jahre alten Frau % einzustehen . Frau ist 17 . August Werkstatt behinderte Menschen beschäftigt . Bundesrepublik erstattete Heimträger September Frau gezahlten Rentenversicherungsbeiträge gemäß § Abs. Satz Höhe € . macht klagende Land gemäß § Abs. Satz Haftungsquote % 7.814,96 € geltend . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageziel . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts ist Beklagte verpflichtet Bundesrepublik Heimträger Unfallverletzte erstatteten Rentenversicherungsbeiträge Höhe Haftungsquote % ersetzen klagende Land hinreichend dargetan habe erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen übergegangenen Schaden Frau gehandelt habe . Abs. Satz bewirke Legalzession Schadensersatzanspruch Verletzten Ersatz Beiträgen Rentenversicherung voraussetze . Frau erstatteten Beiträge bestehe jedoch " anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch Ersatz Schadens " Sinne Vorschrift Frau Anspruch Ersatz Beiträgen Rentenversicherung zustehe . Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen Verletzte Unfall rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe Unfall aufgenommen hätte . Verhandlung Berufungsgericht habe klagende Land erklärt Behauptung vortragen wollen so Behauptung Beklagten zugestanden anzusehen sei § Abs. . Unrecht habe Landgericht Erstattungsanspruch Grundlage normativen Schadensbegriffs zuerkannt . Bundesrepublik erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen handele Erstattungen Beiträge abführenden Heimträger sozialpolitisch motivierter Normen behinderte Menschen beschützenden Werkstätten . gesellschaftliche Anliegen Beitragspflicht Werkstätten arbeitenden behinderten Menschen Versorgung Alter sicherzustellen rechtfertige eindeutigen Wortlaut § Abs. Satz sozialpolitisch motivierte Zusatzleistungen Staates Schadensersatzrecht zuzuordnen . erlittenen Unfall hätten Frau selbst noch andere Stelle Beiträge Rentenversicherung gezahlt . Mithin habe Frau Unfall Rentenversicherungsbeiträge eingebüßt . Unrecht bejahe Landgericht Frage Frau Unfall späteren Leben Altersversorgung vermutlich erzielt hätte . genüge allgemeine Prognose Frau hätte voraussichtlich Heirat mögliche Geburt Kindern Altersversorgungsansprüche begründet . Insoweit müsse konkret dargelegt gegebenenfalls bewiesen werden Verletzte maßgeblichen Zeitraum Unfall Rentenanwartschaften begründet hätte . Erst dann sei Raum Schadensschätzung Maßgabe § § . Schaden sei abstrakt konkret tatsächlichen Erwerbsminderung Ausfall Rentenversicherungsbeiträgen Verlust bereits aufgebauten Rentenversicherungsanwartschaften darzustellen . Unfällen Eintritt Berufsleben hier sei gemäß § schätzen berufliche Weg Verletzten persönlichen Fähigkeiten Eigenschaften familiären Situation Bedingungen Arbeitsmarktes Unfallereignis Hinblick Altersversorgung voraussichtlich verlaufen wäre . fehle erforderlichen Darstellung Klagvorbringen . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . Berufungsgericht hat Anspruch Bundes Beklagte Ersatz Rentenversicherungsbeiträge Frau betreffenden Erstattungsleistungen Recht verneint . 1 . Behinderte Menschen anerkannten Werkstätten behinderte Menschen § . . tätig sind sind gemäß § Satz Nr. Rentenversicherung versicherungspflichtig gemäß § Nr. beitragspflichtige Einnahmen Arbeitsentgelt mindestens aber Bezugsgröße § Abs. sind . Werkstatt behinderte Menschen ist Einrichtung Teilhabe behinderter Menschen Arbeitsleben Eingliederung Arbeitsleben § Abs. Satz . Behinderte Menschen Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen Arbeitnehmer sind Werkstätten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Sozialverhältnis ergibt § Abs. . Beiträge Rentenversicherung werden behinderten Menschen Trägern Einrichtung getragen Arbeitsentgelt bezogen wird monatliche Arbeitsentgelt monatlichen Bezugsgröße übersteigt Betrag monatlichen Arbeitsentgelt monatlichen Bezugsgröße monatliche Arbeitsentgelt monatlichen Bezugsgröße übersteigt Übrigen Versicherten Trägern Einrichtung je Hälfte § Abs. Nr. . Bund erstattet Trägern Einrichtung Beiträge Betrag tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt monatlichen Bezugsgröße entfallen tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt monatlichen Bezugsgröße übersteigt § Abs. Satz . Erstattungsleistungen trifft § Abs. folgende Bestimmung : anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch Ersatz Schadens geht Bund Schadensereignisses Erstattungsleistungen Absatz Satz erbracht hat . Landesrecht Erstattung Aufwendungen gesetzliche Rentenversicherung Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht Satz übergegangenen Anspruch geltend . Abs. § § Zehnten Buches gelten entsprechend 2 . Rechtslage besteht Ersatzanspruch Bundes Schädiger Behinderung vertretenden Unfall verursacht hat Haftpflichtversicherer nur dann Geschädigte Leistungen Rentenversicherung konkreten Schaden erlitten hat Unfall Versicherungsschutz gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte Schutz Beitragszahlungen Werkstatt behinderte Menschen entzogen verkürzt worden wäre . Auslegung § Abs. kann § auch § entwickelte Rechtsprechung Senats zurückgegriffen werden so auch f. ; 215 ; Jahnke Verdienstausfall Schadensersatzrecht 2 . Aufl . Kap . . . ; . VersR f. ; Küppersbusch Ersatzansprüche Personenschaden 9 . Aufl . . ; . ; . . Insoweit gilt Folgendes : Beiträge sozialen Rentenversicherung Arbeitgeberanteile Beiträge Arbeitslosenversicherung können grundsätzlich Gegenstand Regresses § § sein . gehören Arbeitseinkommen pflichtversicherten Arbeitnehmers . Schädiger hat vertretenden Arbeitsunfähigkeit Versicherten auch Beiträge Verdienstausfallschaden . S. § § aufzukommen Zeit fortzuentrichten sind . Ferner hat Schädiger Verlustes versicherungspflichtigen Beschäftigung Beitragspflicht entfällt grundsätzlich Nachteile ersetzen Versicherten Störung Versicherungsverhältnisses entstehen . Fortkommensschaden sind auch Nachteile auszugleichen Verletzten Unterbrechung Abführung Sozialversicherungsbeiträgen entstehen . Insoweit haben Schädiger Haftpflichtversicherer prinzipiell schon Entstehung Beitragslücken sorgen unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen vornherein ausgeschlossen wird Ersatzpflicht voraussetzt nachteilige Beeinflussung späteren Rente bereits feststeht vielmehr schon Möglichkeit Rentenverkürzung ausreicht Schädiger Ersatz Beiträge Fortsetzung sozialen Vorsorge verlangen können vgl. Senatsurteile . ; . ; . ; ; . ; 263 ; ; ; f. jeweils m.w . . Allerdings wird ständigen Rechtsprechung erkennenden Senats schon § Anspruchsübergang Sozialversicherungsträger Umfang Ansprüche begrenzt zunächst Versicherten entstanden sind setzt Forderungsübergang sachliche zeitliche Kongruenz Leistungen Sozialversicherungsträgers Ansprüchen Geschädigten Senatsurteile 13 . März VersR ; 10 . April VersR . Gleiches gilt ähnlich strukturierten Anspruchsübergängen etwa Bereich Beamtenrechts vgl. Senatsurteil f. § . gesetzliche Forderungsübergang soll bewirken Leistungen Sozialversicherungsträgers Dienstherrn sonstigen Schädigung Schädiger zugute kommen noch doppelten Entschädigung Geschädigten führen vgl. ; Senatsurteile 382 ; f. ; m.w . . gesetzlichen Forderungsübergang Gedanke Schadensverlagerung zugrunde liegt soll sichergestellt werden Leistungen sozialer Sicherung sozialer Fürsorge Opfer Leistungen aufgebracht werden zugute kommen Schadensfall verantwortlich herbeigeführt hat f. ; Senatsurteil . eigener Anspruch Leistungsträgers Erstattung Schadensereignis ausgelösten Leistungen besteht . unabhängig bestehenden Schadensersatzpflicht Dritter bestehenden Leistungsverpflichtung Leistungsträgers versicherten Person einerseits Regressanspruch -9- Schädiger andererseits ist deutlich unterscheiden . Übertragen ist Leistungsträger nur Schadensersatzanspruch Versicherten ; liegen Voraussetzungen Schadensersatzanspruches kann auch Leistungsträger Ersatzleistung Schädiger verlangen so zwar Grund abstrakt berechneten Erwerbsbeschränkung Rente zahlen muss konkreter Schaden Verletzten Art Erwerbstätigkeit aber entstanden ist so schon ; vgl. ferner Senatsurteile f. ; f. ; . Dementsprechend hat erkennende Senat entschieden Berufsgenossenschaft Rehabilitationsträger unfallverletzten Rehabilitanden Beiträge Rentenversicherung erbringt Unfall verantwortlichen Schädiger dann Rückgriff nehmen kann Rehabilitand Unfallzeitpunkt gesetzlichen Rentenversicherung versichert war anderes System Vorsorge aufgebaut Zeit unfallbedingten Behinderung fortgesetzt hat Senatsurteil 1 . April VersR 428 ; vgl. auch Senatsurteil 8 November . Senat hat ausgeführt fehle sachlichen Grundlage Rückgriff Rehabilitationsträgers unfallbedingten Beeinträchtigung Versicherungsschutzes gesetzlichen Rentenversicherung Rede sein könne Rehabilitand maßgebenden Zeitraum Unfall gar Mitglied gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wäre ; dann stelle Beitragszahlung Rehabilitationsträgers gesetzliche Rentenversicherung schadensrechtliche Betrachtung " zusätzliche " Vorsorgeleistung zugleich Ersatzpflichtigen verantwortenden Schaden abdecke . Grundsätze gelten auch Erstattungsleistungen einzelnen Leistungsträgers regressiert wird . Insoweit hat erkennende Senat entschieden Sozialversicherungsträger Schadenfalls anderen Sozialversicherungsträger Beiträge erstatten hat Schädiger Haftpflichtversicherer Anspruch nehmen kann Beitragsleistung erforderlich ist Verletzten Stellung Sozialversicherung erhalten Zeitpunkt Unfalls innegehabt hat . Insoweit kommt also Leistende Zahlung Beiträge Verletzten ablöst Aufrechterhaltung Versicherungsschutzes Verletzten nötig sind Versicherungsträger Ersatzpflichtigen Ersatz eigenen " " Gestalt Versicherungsfall ausgelösten Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtungen Anspruch nehmen kann . Ersatzanspruch besteht also dann Heranziehung Leistungsträgers Beiträgen inhaltlich Ausfluss Stellung Versicherten selbst unbeeinflusst lassenden internen Lastenausgleichs sozialen Leistungsträgern ist vgl. Senatsurteile . ; 18 . Februar VersR . Schädiger ist verpflichtet Verbesserung Rechtsposition Verletzten herbeizuführen schädigende Ereignis gekommen wäre vgl. Senatsurteil 18 . Februar aaO S. . Auslegung § Abs. Satz kann gelten . dort getroffene Regelung entspricht § Abs. § Forderungsübergang nur Sozialversicherungsträger Träger Sozialhilfe Abs. Bundesagentur Arbeit Abs. anordnet gemäß § Abs. erbringenden Erstattungsleistungen Bundes auch Begriff Sozialleistungen subsumieren sind war Inkrafttreten § Abs. 1 . Januar Regress Bundes Erstattungsleistungen möglich . Sachverhalt bemängelnde Initiative Bundesrechnungshofs hin wurde § Abs. eingeführt . Gesetzesbegründung ist entnehmen § Abs. Satz Regress Beitragsanteils entsprechende Vorschrift Erstattungsleistungen Bundes geschaffen werden sollte auch Anordnung entsprechenden Anwendbarkeit § Abs. § § erklärt vgl. . 14/4375 S. auszugsweise abgedruckt Jahnke ; aaO S. . . Anbetracht engen Anlehnung § Abs. Abs. kann zweifelhaft sein Maßstäbe Forderungsübergang Erforderlichkeit eigenen Schadens Verletzten sachlichen zeitlichen Kongruenz betrifft Vorschriften gleich sein müssen . Unerheblich ist Wortlaut § Abs. Satz insoweit § Abs. Satz abweicht letztgenannten Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist erbringenden Sozialleistungen " Behebung Schadens gleichen Art dienen Zeitraum Schädiger leistende Schadensersatz beziehen " müssen . zusätzlichen Formulierung hebt Abs. Satz Erfordernis sachlicher zeitlicher Kongruenz ausdrücklich . Erfordernis ist indes vorstehenden Ausführungen ergibt hier Frage stehenden Legalzessionen immanent so ausdrücklichen Erwähnung bedarf . fehlte insbesondere § fehlt aber auch anderen ähnliche Legalzessionen betreffenden Vorschriften § Abs. Satz § Abs. Satz Abs. EFZG § Satz § Satz ; vgl. auch Jahnke Verdienstausfall Schadensersatzrecht aaO . ; aaO S. . Rechtslage ist Berufungsgericht aufgeworfene Frage Normierung Beitragserstattungspflicht Bundes Maßgabe § Abs. Satz Schadenseintritt auch Schätzung Höhe Gesetzes Fälle vorgenommen worden sei Beschäftigung Mitarbeiters Werkstatt behinderte Menschen Folgen Unfalls beruht ersichtlich verneinen . 3 . Anwendung dargestellten Grundsätze ist Kläger geltend gemachte Anspruch nur begründet Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren Frau Stellung Rentenversicherung erhalten Zeitpunkt Unfalls hatte Frau Frage stehenden Zeitraums Unfall sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre Beiträge hätte abführen müssen . Ansicht Revision macht auch Begriff normativen Schadens entsprechende Sachprüfung entbehrlich . Allerdings ist Schaden nur dann gegeben Vergleich haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage Ereignis eingetreten wäre rechnerisches Minus ergibt ; vielmehr ist auch dann Differenzhypothese vordergründig rechnerischen Schaden führt Bejahung Vermögensschadens anderen Beurteilungsgrundlage vornherein ausgeschlossen . Differenzhypothese muss stets normativen Kontrolle unterzogen werden wertneutrale Rechenoperation darstellt einerseits konkrete haftungsbegründende Ereignis Haftungsgrundlage berücksichtigen andererseits beruhende Vermögensminderung Berücksichtigung maßgeblichen Umstände Verkehrsauffassung Betrachtung einzubeziehen sind . 223 ; Senatsurteil f. m.w . . Erforderlich ist also wertende Überprüfung Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen Schutzzweck Haftung Ausgleichsfunktion Schadensersatzes Senatsurteil . So entspricht ständiger Rechtsprechung erkennenden Senats gesetzlicher Anordnung erbrachte Leistungen Geschädigten Ergebnis schadensfrei stellen Ersatzanspruch entfallen lassen ungerechtfertigt erscheint Drittleistungen Schädiger zugute kommen lassen vgl. schon Senatsurteil f. Bezugnahme insb. S. . Lohnfortzahlung . Revision macht insoweit geltend sei gerechtfertigt Schädiger Verantwortung entlassen Allgemeinheit Vorsorge behinderte Menschen getroffen worden sei . ist oben dargelegten Grundsätzen Prinzip richtig . ist Bund übergehender Schadensersatzanspruch Geschädigten Leistungen Bundes bejahen schädigende Ereignis Geschädigten Ausfall Verkürzung Rentenversicherungsbeiträgen führt . trifft aber vorliegende Problemstellung . Entscheidend ist vorliegenden Fall geschädigten Frau Unfall rentenversicherungsrechtlichen Stellung überhaupt Nachteile entstanden sind . Ist Fall Frau Unfall rentenversicherungspflichtig war prozessualen Gründen auszugehen ist Unfall auch geworden wäre vgl. unten so hat auch Schadensersatzanspruch Bund gehen können . Tatsache Gesetz Bund nur Geschädigten abgeleiteten Schadensersatzanspruch aber Aufwendungsersatzanspruch kausal Schadensereignis zurückzuführenden Leistungen gibt kann abgelöst Grundsätzen Schadensersatzrechts " normativ " überbrückt werden . Differenzhypothese führt derartigen Fällen Verneinung Schadens unfallbedingte Verschlechterung rentenversicherungsrechtlichen Position Geschädigten Dritte ausgeglichen wird Geschädigte Unfall überhaupt rentenversicherungspflichtig geworden wäre Beiträge erbracht noch Ansprüche erworben hätte Position Unfall also verschlechtert Gegenteil verbessert hat vgl. auch Senatsurteile 21 . Oktober VersR 41 ; 24 . Februar . 4 . Revisionsrechtlich beanstanden sind Ausführungen Berufungsgerichts Schaden Frau rentenversicherungsrechtlichen Position verneinen sei Unfall rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe Unfall aufgenommen hätte . Revision meint Feststellung sei verfahrensfehlerhaft getroffen . Beklagte habe Behauptung tatsächliche Grundlage Sachverhalt Blaue aufgestellt . spreche Unterstellung Geschädigte Zeitpunkt Unfalls Jahre alt war Laufe Lebens niemals Berufstätigkeit aufgenommen hätte Übrigen tatsächlich Unfall noch verbliebenen Möglichkeiten getan habe . klagende Land Behauptung seinerseits bloße Mutmaßungen habe aufstellen wollen sei hieraus schlussfolgern Behauptung Beklagten zugestanden werden solle . Berufungsgericht habe Berücksichtigung § § ergebenden Beweiserleichterungen Erwerbsprognose anstellen müssen . kann gefolgt werden . § Abs. sind Tatsachen ausdrücklich bestritten werden zugestanden anzusehen Absicht bestreiten wollen übrigen Erklärungen Partei hervorgeht . Ausführungen Berufungsgerichts angefochtenen Urteil hat Beklagte unwidersprochen vorgetragen Verletzte Unfall rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe Unfall aufgenommen hätte hat klagende Land Verhandlungstermin Berufungsgericht erklärt Behauptung vortragen wollen . Sachlage ist Annahme Berufungsgerichts Behauptung Beklagten sei zugestanden Rechtsgründen beanstanden . Revision zeigt Laufe Rechtsstreits Vortrag erfolgt sei Berufungsgericht Verhandlungstermin abgegebenen Erklärung entnehmen musste Vortrag Beklagten Rentenversicherungspflicht Geschädigten solle bestritten werden . Schon Anbetracht unstreitig anzusehenden Vortrags Beklagten war Berufungsgericht gehalten Erwerbsprognose Frau anzustellen . Übrigen zeigt Revision auch Sachvortrag Berufungsgericht ausreichende Anknüpfungstatsachen Erwerbsprognose hätte entnehmen können . entspricht ständiger Rechtsprechung erkennenden Senats Schadensschätzung § greifbare Tatsachen vorgetragen werden müssen nur bestimmten Sachverhalts sagen lässt Dinge Schadensereignis weiterentwickelt hätten Kläger sachen Gewinnerwartung wahrscheinlich machen Einzelnen darlegen beweisen muss ; völlig abstrakte Berechnung Erwerbsschadens auch Form Schätzung " " ist zulässig vgl. Senatsurteile . ; ; 16 . März VersR . . Zwar hat erkennende Senat stets betont Vortrag Erwerbsprognose jüngeren Geschädigten noch Berufstätigkeit ausgeübt haben berufliche Entwicklung bisher unstet verlaufen ist überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen Gericht vielmehr je Sachlage auch näheren Vortrag Klägerseite Lebenserfahrung abstellen darf muss jüngeren Menschen konkrete Anhaltspunkte angenommen werden kann Dauer Möglichkeiten Erwerbstätigkeit nachzugehen nutzen werde vgl. Senatsurteile 17 . Januar VersR f. ; 14 . Januar VersR ; 20 . April VersR f. ; 6 . Juni VersR . Erforderlich ist indes auch insoweit Vortrag ausreichender Anknüpfungspunkte Prognose . fehlt vorliegenden Fall . Revision zeigt Kläger Tatsacheninstanzen schulischen möglichen beruflichen Entwicklung Frau Tatsachen vorgetragen habe Erwerbsprognose auch nur Ansatz ermöglichen könnte . spricht Beklagte Revisionsverhandlung vorgetragen hat Klägers Vortrag verzichtet wurde allein abstrakte Rechtsfrage Umfang Ansprüche Bundes Fällen vorliegenden Art klären lassen . . Revision ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Pauge Zoll Vorinstanzen : Entscheidung 30.11.2005 OLG Entscheidung