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1365 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Dezember
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Satz
F.
Abs.
Abs.
Satz
Bemessung
Schadens
Vernichtung
Datenbestandes
Festplatte
betrieblich
genutzten
Computers
.
Urteil
9
.
Dezember
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Dezember
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Vater
Sohn
Schadensersatz
Verlustes
Daten
betrieblich
genutzten
Computer
.
Kläger
ist
Inhaber
Ingenieurbüros
befasst
Planung
Steuerungsanlagen
Industriebereich
.
Beklagte
war
freier
Mitarbeiter
Klägers
.
Beklagte
damals
12-jähriger
Sohn
begleitete
versuchte
22
.
März
Betriebsrechner
gers
Computerspiel
installieren
.
Kurze
Zeit
wurde
festgestellt
Festplatte
Systems
befindliche
Datenbestand
weitgehend
zerstört
unbrauchbar
geworden
war
.
Vorprozess
hat
Landgericht
Urteil
10
.
September
festgestellt
Beklagten
verpflichtet
sind
Kläger
%
entstandenen
Schäden
Beschädigung
Rechners
Klägers
Software
Hardware
verursacht
Beklagten
22
.
März
ersetzen
.
hiergegen
Beklagten
eingelegte
Berufung
hat
Oberlandesgericht
Urteil
7
.
März
rechtskräftig
zurückgewiesen
.
vorliegenden
Rechtsstreit
hat
Kläger
%
vermeintlichen
Gesamtschadens
DM
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Beweisaufnahme
Wiederherstellung
beschädigten
Dateien
erforderlichen
Kosten
968.977,12
DM
ermittelt
Kläger
%
%
Kosten
Neuerwerb
Festplatte
insgesamt
678.607,12
DM
zuerkannt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Beklagten
zahlenden
Schadensersatz
neue
Festplatte
herabgesetzt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erstrebt
Berufungsgericht
Nachteil
erkannt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Kläger
könne
rechtskräftigen
Feststellungsurteils
%
Software
Hardware
Betriebsrechners
22
.
März
Beklagten
verursachten
Schadens
ersetzt
verlangen
.
Höhe
stehe
Kläger
jedoch
nur
Betrag
%
DM
=)
DM
Austausch
Festplatte
Betriebsrechner
.
Weitergehende
Schadensersatzansprüche
stünden
Kläger
Herstellung
gesamten
zerstörten
beschädigten
Datenbestandes
nur
unverhältnismäßigen
Aufwendungen
möglich
Beklagten
Verhältnis
wirtschaftlichen
Wert
Herstellung
Sinne
§
Abs.
Satz
unzumutbar
sei
.
seien
Herstellungskosten
Höhe
968.538,12
DM
wirtschaftlichen
Wert
wiederhergestellten
Datenbestandes
gegenüberzustellen
.
lasse
Aufwand
bemessen
Kläger
bisher
tatsächlich
Wiederherstellung
betrieben
habe
wirtschaftlich
vernünftiger
Weise
voraussichtlich
noch
betreiben
werde
.
habe
Kläger
aber
zurückliegenden
Jahre
substantiiert
vorgetragen
so
Herstellungskosten
unverhältnismäßig
anzusehen
seien
.
§
Abs.
Satz
ersatzweise
geschuldete
Geldentschädigung
könne
ebenfalls
zuerkannt
werden
unschlüssigen
Vortrags
Klägers
bislang
erforderlich
gewordenen
Zukunft
noch
erforderlich
werdenden
konkreten
Kosten
Wiederherstellung
Dateien
§
bezifferbare
Vermögenseinbuße
geschätzt
werden
könne
.
II
.
Urteil
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
Recht
ausgegangen
Rechtskraft
Feststellungsurteils
Parteien
Vorprozess
vorliegenden
Rechtsstreit
bindend
feststeht
Beklagten
verpflichtet
sind
Kläger
%
entstandenen
Schäden
Beschädigung
Rechners
Klägers
Software
Hardware
verursacht
Beklagten
22
.
März
ersetzen
Einwendungen
Beklagten
ausgeschlossen
sind
Tatsachen
stützen
schon
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
vorgelegen
haben
Bestehen
festgestellten
Anspruchs
Haftung
Grunde
betreffen
vgl.
Senatsurteil
14
.
Juni
28
.
Juni
VersR
.
Ebenso
sind
Einwendungen
ausgeschlossen
Berufungsgericht
Kläger
fehlender
Sicherungskopien
lediglich
%
bewertendes
Mitverschulden
angelastet
hat
.
Beklagten
sind
auch
Vortrag
sei
Installation
Computerspiels
zurückzuführen
Dateien
22
.
März
mehr
hätten
geöffnet
werden
können
ausgeschlossen
haftungsbegründende
Kausalität
Frage
stellt
.
Ansicht
Revisionserwiderung
liegt
primäre
Rechtsgutverletzung
Beklagte
2
unbefugte
Benutzung
Rechners
widerrechtliche
Rechenoperationen
durchgeführt
habe
so
Frage
Dateien
unlesbar
geworden
seien
haftungsausfüllenden
Kausalität
zuzurechnen
wäre
.
Rechtsgutverletzung
besteht
vielmehr
Eingaben
ausgelösten
Änderung
Software
Computers
so
bisher
gespeicherten
Dateien
mehr
aufgerufen
werden
konnten
.
Rechenbefehle
Beklagten
stellten
mithin
schadenstiftende
Handlung
.
2
.
Berufungsurteil
hält
jedoch
Angriffen
Revision
stand
ersatzfähigen
Schaden
Datenverlustes
Satz
F.
auch
§
Abs.
vollständig
verneint
.
Berufungsgericht
hat
bereits
Verhältnis
Anspruch
Ersatz
Wiederherstellungskosten
Sinne
§
Satz
F.
Wertersatzanspruch
Sinne
§
Abs.
Abs.
hinreichend
berücksichtigt
rechtliche
Einordnung
Anspruchs
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
.
Wiederherstellung
Dateien
Sinne
§
käme
zumindest
Wege
Ersatzbeschaffung
Betracht
Dateien
anderer
Form
noch
vorhandenen
Vorlage
B.
Eingabe
noch
Papier
vorhandener
Konstruktionszeichnungen
"
technisch
"
reproduzierbar
wären
.
möglich
ist
dürfte
Zuerkennung
Wiederherstellungskosten
Sinne
§
Satz
schon
gemäß
§
Abs.
ausscheiden
qualifizierten
geistigen
schöpferischen
Leistungen
"
Unikaten
"
ist
Neuschaffung
"
Wiederherstellung
"
Rechtssinne
vgl.
Senat
88
;
.
also
Wiederherstellung
Dateien
möglich
sein
sollte
käme
vorneherein
lediglich
Wertersatzanspruch
Sinne
§
Abs.
Betracht
insoweit
Unverhältnismäßigkeit
geschätzten
fiktiven
Wiederherstellungskosten
Sinne
Abs.
Berufungsgericht
allein
abgestellt
hat
ankäme
vgl.
Senat
.
Streitfall
fehlt
bislang
ausreichenden
Feststellungen
Wiederherstellung
möglich
ist
Anspruch
Klägers
§
Abs.
Abs.
Vorschrift
beurteilen
ist
.
Selbst
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
vorlägen
Berufungsgericht
auszugehen
scheint
wäre
Bewertung
Datenverlust
eingetretenen
Vermögenseinbuße
Klägers
Berufungsgericht
"
gilt
Falle
§
Abs.
frei
Rechtsfehlern
.
Zwar
geht
Fällen
Tatrichter
gemäß
§
Abs.
freiem
Ermessen
vorzunehmende
Schadensschätzung
nur
beschränkten
Nachprüfung
Revisionsgericht
unterliegt
.
ist
jedoch
revisionsrechtlich
überprüfbar
Tatrichter
Rechtsgrundsätze
Schadensbemessung
verkannt
wesentliche
Bemessungsfaktoren
Betracht
gelassen
Schätzung
unrichtige
Maßstäbe
zugrunde
gelegt
hat
vgl.
Senat
;
.
ist
hier
Fall
.
Anspruch
§
Abs.
beurteilen
ist
macht
Revision
Recht
geltend
Berufungsgericht
geltende
Beweislast
verkannt
hat
.
§
Abs.
Satz
kann
Ersatzpflichtige
Gläubiger
Geld
entschädigen
Herstellung
nur
unverhältnismäßigen
Aufwendungen
möglich
ist
.
Schuldner
§
Abs.
eingeräumte
Ersetzungsbefugnis
hat
lediglich
Zweck
Höhe
Ersatzpflicht
oben
begrenzen
Schädiger
Naturalrestitution
Sinne
§
unverhältnismäßiger
Kosten
Vergleich
Wert
Sache
unzumutbar
ist
vgl.
Senat
297
;
Senatsurteile
17
November
VersR
20
.
Juni
VersR
Urteil
5
.
April
.
Geschädigte
muss
Fällen
Restitution
Kompensation
Wertausgleich
Schadens
zufrieden
geben
vgl.
Senat
.
Will
Schädiger
Ersetzungsbefugnis
§
Abs.
Satz
Geschädigten
geltend
gemachten
Anspruch
Naturalrestitution
§
Unverhältnismäßigkeit
Wertersatz
begrenzen
trägt
allgemeinen
Grundsätzen
günstig
Beweislast
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
vgl.
MünchKomm/Oetker
5
.
Aufl
.
.
;
11
.
Aufl
.
.
28
;
Schadensersatz
3
.
Aufl
.
VII
.
S.
;
Handbuch
Beweislast
3
.
Aufl
.
.
2
;
Senatsurteil
19
.
Oktober
VersR
.
Entsprechendes
gilt
Rahmen
§
Abs.
Schädiger
erhobenen
Einwand
Unmöglichkeit
Geschädigten
geltend
gemachten
Naturalrestitution
Sinne
§
Kosten
Urteil
15
.
Februar
.
trifft
Geschädigten
ebenso
Rahmen
Abs.
lediglich
sekundäre
Darlegungslast
Tatsachen
handelt
Sphäre
Geschädigten
stammen
Kenntnis
Schädigers
naturgemäß
entziehen
.
Nur
Berücksichtigung
Grundsätze
Überzeugung
Berufungsgerichts
Rahmen
§
feststünde
schadensbedingte
Vermögenseinbuße
Geschädigten
Sinne
§
"
bewerten
wäre
käme
völliger
Ausschluss
Schadensersatzanspruches
§
Betracht
.
kann
jedoch
bisher
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
-9-
gegangen
werden
.
Revision
macht
Recht
geltend
Berufungsgericht
insoweit
Beurteilung
Unverhältnismäßigkeit
Sinne
Abs.
maßgeblichen
Vergleichswert
verkannt
hohe
Anforderungen
sekundäre
Darlegungslast
Klägers
gestellt
hat
.
Wert
Bestandes
gespeicherten
Daten
Betrieb
lässt
nur
Berufungsgericht
angenommen
hat
konkreten
Kosten
bemessen
Kläger
Schadensereignis
Rekonstruktion
verlorenen
Daten
aufgewendet
hat
.
Vielmehr
ist
auch
Revision
Bezugnahme
Sachvortrag
Klägers
Vorinstanzen
abhebt
Bedeutung
Fehlen
Betriebsabläufe
gestört
erschwert
werden
vgl.
Senatsurteil
4
.
Dezember
VersR
.
Kläger
hat
diesbezüglich
vorgetragen
Dateien
Pläne
Steuerungsanlagen
gespeichert
gewesen
seien
längeren
Zeitraum
benötigt
würden
vorhandene
Anlagen
umzubauen
reparieren
neue
Anlagen
bauen
.
Aufwand
völlig
neue
Pläne
herzustellen
sei
Fällen
ungleich
höher
bereits
vorhandene
Pläne
zurückzugreifen
.
Frage
Verlust
Pläne
voraussichtlich
Störungen
Betriebsablaufs
zeitlichem
personellen
Mehraufwand
führen
kann
hätte
Berufungsgericht
Rahmen
§
erforderlichen
Schätzung
Vermögenseinbuße
Klägers
Sinne
§
auseinandersetzen
gegebenenfalls
weiterem
Sachvortrag
Klägers
Sachverständigen
hinzuziehen
müssen
.
kann
Schadensschätzung
Rahmen
Wahrscheinlichkeitsbetrachtung
Sinne
§
Rolle
spielen
Aufwand
Kläger
Vergangenheit
Schadensereignis
Zeitraum
Jahren
tatsächlich
betrieben
hat
lorene
Dateien
rekonstruieren
vgl.
Senatsurteil
13
.
Mai
VersR
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
substantiierten
Vortrag
Klägers
vermisst
konkreten
Kosten
konkreten
Dateirekonstruktionen
bisher
entstanden
sind
kann
Revision
Recht
geltend
macht
gefolgt
werden
.
Vielmehr
kann
Schätzung
ausreichen
entsprechenden
Mehr-)Leistungen
Mitarbeiter
Klägers
Rekonstruktion
konkret
benötigten
Dateien
darzulegen
.
können
Bewertung
eingetretenen
Schadens
auch
dann
herangezogen
werden
entsprechenden
Arbeitszeiten
Unternehmen
Klägers
zusätzlich
vergütet
worden
sind
.
Ebenso
Rahmen
§
Satz
F.
ist
insoweit
auch
Schätzung
Vermögensschadens
Rahmen
§
Bedeutung
Geschädigte
Schaden
selbst
behoben
hat
Dritte
hat
beheben
lassen
vgl.
158
;
Senatsurteil
17
.
März
.
Anspruch
§
kann
nämlich
Zeitaufwand
eigenen
Unternehmen
lediglich
Schadensermittlung
außergerichtlichen
Abwicklung
Schadensersatzanspruchs
dient
Schadensbeseitigung
selbst
ersatzfähig
sein
.
ist
gerechtfertigt
besonderen
Anstrengungen
Schadensbehebung
Geschädigte
Einsatz
Arbeitskraft
Mitarbeiter
unternommen
hat
Schädiger
Gute
kommen
lassen
vgl.
Senat
m.w
.
.
Kläger
hat
vorgetragen
vergangenen
Jahren
ca.
Dateien
rund
%
ursprünglich
vorhandenen
Datenbestandes
rekonstruiert
haben
.
hat
erläutert
Geldmangel
bisher
nur
Auftraggebern
verlangten
Rekonstruktionen
durchgeführt
habe
.
hat
weiter
vorgetragen
Arbeitsstunden
Jahre
konkret
Bezugnahme
Anlage
Schriftsatz
23
.
August
geltend
gemacht
hat
entfielen
erhebliche
Anzahl
erneute
Eingabe
verlorener
Dateien
.
hat
beschäftigten
Mitarbeiter
Zeugen
benannt
Bezugnahme
Anlage
beigefügten
Stundennachweise
aufgelistet
Mitarbeiter
Projekt
Pläne
wiederhergestellt
habe
.
Zumindest
insoweit
hat
Kläger
schlüssig
teilweise
Rekonstruktion
beschädigten
zerstörten
Dateien
dargetan
noch
ermittelnden
Wert
Datenbestandes
Betrieb
Klägers
Grundlage
Schätzung
Schadens
§
hätte
sein
können
.
.
erkennende
Senat
erforderlichen
Feststellungen
selbst
treffen
kann
war
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
mithin
auch
Entscheidung
Kosten
Revisionsverfahrens
obliegt
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung