NAMEN Verkündet : 9 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Satz F. Abs. Abs. Satz Bemessung Schadens Vernichtung Datenbestandes Festplatte betrieblich genutzten Computers . Urteil 9 . Dezember . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Dezember Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Vater Sohn Schadensersatz Verlustes Daten betrieblich genutzten Computer . Kläger ist Inhaber Ingenieurbüros befasst Planung Steuerungsanlagen Industriebereich . Beklagte war freier Mitarbeiter Klägers . Beklagte damals 12-jähriger Sohn begleitete versuchte 22 . März Betriebsrechner gers Computerspiel installieren . Kurze Zeit wurde festgestellt Festplatte Systems befindliche Datenbestand weitgehend zerstört unbrauchbar geworden war . Vorprozess hat Landgericht Urteil 10 . September festgestellt Beklagten verpflichtet sind Kläger % entstandenen Schäden Beschädigung Rechners Klägers Software Hardware verursacht Beklagten 22 . März ersetzen . hiergegen Beklagten eingelegte Berufung hat Oberlandesgericht Urteil 7 . März rechtskräftig zurückgewiesen . vorliegenden Rechtsstreit hat Kläger % vermeintlichen Gesamtschadens DM geltend gemacht . Landgericht hat Beweisaufnahme Wiederherstellung beschädigten Dateien erforderlichen Kosten 968.977,12 DM ermittelt Kläger % % Kosten Neuerwerb Festplatte insgesamt 678.607,12 DM € zuerkannt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Beklagten zahlenden Schadensersatz € neue Festplatte herabgesetzt Klage Übrigen abgewiesen . Hiergegen wendet Kläger erkennenden Senat zugelassenen Revision Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erstrebt Berufungsgericht Nachteil erkannt hat . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Kläger könne rechtskräftigen Feststellungsurteils % Software Hardware Betriebsrechners 22 . März Beklagten verursachten Schadens ersetzt verlangen . Höhe stehe Kläger jedoch nur Betrag % DM =) DM Austausch Festplatte Betriebsrechner . Weitergehende Schadensersatzansprüche stünden Kläger Herstellung gesamten zerstörten beschädigten Datenbestandes nur unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich Beklagten Verhältnis wirtschaftlichen Wert Herstellung Sinne § Abs. Satz unzumutbar sei . seien Herstellungskosten Höhe 968.538,12 DM wirtschaftlichen Wert wiederhergestellten Datenbestandes gegenüberzustellen . lasse Aufwand bemessen Kläger bisher tatsächlich Wiederherstellung betrieben habe wirtschaftlich vernünftiger Weise voraussichtlich noch betreiben werde . habe Kläger aber zurückliegenden Jahre substantiiert vorgetragen so Herstellungskosten unverhältnismäßig anzusehen seien . § Abs. Satz ersatzweise geschuldete Geldentschädigung könne ebenfalls zuerkannt werden unschlüssigen Vortrags Klägers bislang erforderlich gewordenen Zukunft noch erforderlich werdenden konkreten Kosten Wiederherstellung Dateien § bezifferbare Vermögenseinbuße geschätzt werden könne . II . Urteil Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht ist allerdings Recht ausgegangen Rechtskraft Feststellungsurteils Parteien Vorprozess vorliegenden Rechtsstreit bindend feststeht Beklagten verpflichtet sind Kläger % entstandenen Schäden Beschädigung Rechners Klägers Software Hardware verursacht Beklagten 22 . März ersetzen Einwendungen Beklagten ausgeschlossen sind Tatsachen stützen schon Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben Bestehen festgestellten Anspruchs Haftung Grunde betreffen vgl. Senatsurteil 14 . Juni 28 . Juni VersR . Ebenso sind Einwendungen ausgeschlossen Berufungsgericht Kläger fehlender Sicherungskopien lediglich % bewertendes Mitverschulden angelastet hat . Beklagten sind auch Vortrag sei Installation Computerspiels zurückzuführen Dateien 22 . März mehr hätten geöffnet werden können ausgeschlossen haftungsbegründende Kausalität Frage stellt . Ansicht Revisionserwiderung liegt primäre Rechtsgutverletzung Beklagte 2 unbefugte Benutzung Rechners widerrechtliche Rechenoperationen durchgeführt habe so Frage Dateien unlesbar geworden seien haftungsausfüllenden Kausalität zuzurechnen wäre . Rechtsgutverletzung besteht vielmehr Eingaben ausgelösten Änderung Software Computers so bisher gespeicherten Dateien mehr aufgerufen werden konnten . Rechenbefehle Beklagten stellten mithin schadenstiftende Handlung . 2 . Berufungsurteil hält jedoch Angriffen Revision stand ersatzfähigen Schaden Datenverlustes Satz F. auch § Abs. vollständig verneint . Berufungsgericht hat bereits Verhältnis Anspruch Ersatz Wiederherstellungskosten Sinne § Satz F. Wertersatzanspruch Sinne § Abs. Abs. hinreichend berücksichtigt rechtliche Einordnung Anspruchs erforderlichen Feststellungen getroffen . Wiederherstellung Dateien Sinne § käme zumindest Wege Ersatzbeschaffung Betracht Dateien anderer Form noch vorhandenen Vorlage B. Eingabe noch Papier vorhandener Konstruktionszeichnungen " technisch " reproduzierbar wären . möglich ist dürfte Zuerkennung Wiederherstellungskosten Sinne § Satz schon gemäß § Abs. ausscheiden qualifizierten geistigen schöpferischen Leistungen " Unikaten " ist Neuschaffung " Wiederherstellung " Rechtssinne vgl. Senat 88 ; . also Wiederherstellung Dateien möglich sein sollte käme vorneherein lediglich Wertersatzanspruch Sinne § Abs. Betracht insoweit Unverhältnismäßigkeit geschätzten fiktiven Wiederherstellungskosten Sinne Abs. Berufungsgericht allein abgestellt hat ankäme vgl. Senat . Streitfall fehlt bislang ausreichenden Feststellungen Wiederherstellung möglich ist Anspruch Klägers § Abs. Abs. Vorschrift beurteilen ist . Selbst Voraussetzungen § Abs. Satz vorlägen Berufungsgericht auszugehen scheint wäre Bewertung Datenverlust eingetretenen Vermögenseinbuße Klägers Berufungsgericht " gilt Falle § Abs. frei Rechtsfehlern . Zwar geht Fällen Tatrichter gemäß § Abs. freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung nur beschränkten Nachprüfung Revisionsgericht unterliegt . ist jedoch revisionsrechtlich überprüfbar Tatrichter Rechtsgrundsätze Schadensbemessung verkannt wesentliche Bemessungsfaktoren Betracht gelassen Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat vgl. Senat ; . ist hier Fall . Anspruch § Abs. beurteilen ist macht Revision Recht geltend Berufungsgericht geltende Beweislast verkannt hat . § Abs. Satz kann Ersatzpflichtige Gläubiger Geld entschädigen Herstellung nur unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist . Schuldner § Abs. eingeräumte Ersetzungsbefugnis hat lediglich Zweck Höhe Ersatzpflicht oben begrenzen Schädiger Naturalrestitution Sinne § unverhältnismäßiger Kosten Vergleich Wert Sache unzumutbar ist vgl. Senat 297 ; Senatsurteile 17 November VersR 20 . Juni VersR Urteil 5 . April . Geschädigte muss Fällen Restitution Kompensation Wertausgleich Schadens zufrieden geben vgl. Senat . Will Schädiger Ersetzungsbefugnis § Abs. Satz Geschädigten geltend gemachten Anspruch Naturalrestitution § Unverhältnismäßigkeit Wertersatz begrenzen trägt allgemeinen Grundsätzen günstig Beweislast Vorliegen Voraussetzungen § Abs. Satz vgl. MünchKomm/Oetker 5 . Aufl . . ; 11 . Aufl . . 28 ; Schadensersatz 3 . Aufl . VII . S. ; Handbuch Beweislast 3 . Aufl . . 2 ; Senatsurteil 19 . Oktober VersR . Entsprechendes gilt Rahmen § Abs. Schädiger erhobenen Einwand Unmöglichkeit Geschädigten geltend gemachten Naturalrestitution Sinne § Kosten Urteil 15 . Februar . trifft Geschädigten ebenso Rahmen Abs. lediglich sekundäre Darlegungslast Tatsachen handelt Sphäre Geschädigten stammen Kenntnis Schädigers naturgemäß entziehen . Nur Berücksichtigung Grundsätze Überzeugung Berufungsgerichts Rahmen § feststünde schadensbedingte Vermögenseinbuße Geschädigten Sinne § " bewerten wäre käme völliger Ausschluss Schadensersatzanspruches § Betracht . kann jedoch bisher getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts -9- gegangen werden . Revision macht Recht geltend Berufungsgericht insoweit Beurteilung Unverhältnismäßigkeit Sinne Abs. maßgeblichen Vergleichswert verkannt hohe Anforderungen sekundäre Darlegungslast Klägers gestellt hat . Wert Bestandes gespeicherten Daten Betrieb lässt nur Berufungsgericht angenommen hat konkreten Kosten bemessen Kläger Schadensereignis Rekonstruktion verlorenen Daten aufgewendet hat . Vielmehr ist auch Revision Bezugnahme Sachvortrag Klägers Vorinstanzen abhebt Bedeutung Fehlen Betriebsabläufe gestört erschwert werden vgl. Senatsurteil 4 . Dezember VersR . Kläger hat diesbezüglich vorgetragen Dateien Pläne Steuerungsanlagen gespeichert gewesen seien längeren Zeitraum benötigt würden vorhandene Anlagen umzubauen reparieren neue Anlagen bauen . Aufwand völlig neue Pläne herzustellen sei Fällen ungleich höher bereits vorhandene Pläne zurückzugreifen . Frage Verlust Pläne voraussichtlich Störungen Betriebsablaufs zeitlichem personellen Mehraufwand führen kann hätte Berufungsgericht Rahmen § erforderlichen Schätzung Vermögenseinbuße Klägers Sinne § auseinandersetzen gegebenenfalls weiterem Sachvortrag Klägers Sachverständigen hinzuziehen müssen . kann Schadensschätzung Rahmen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung Sinne § Rolle spielen Aufwand Kläger Vergangenheit Schadensereignis Zeitraum Jahren tatsächlich betrieben hat lorene Dateien rekonstruieren vgl. Senatsurteil 13 . Mai VersR . Berufungsgericht Zusammenhang substantiierten Vortrag Klägers vermisst konkreten Kosten konkreten Dateirekonstruktionen bisher entstanden sind kann Revision Recht geltend macht gefolgt werden . Vielmehr kann Schätzung ausreichen entsprechenden Mehr-)Leistungen Mitarbeiter Klägers Rekonstruktion konkret benötigten Dateien darzulegen . können Bewertung eingetretenen Schadens auch dann herangezogen werden entsprechenden Arbeitszeiten Unternehmen Klägers zusätzlich vergütet worden sind . Ebenso Rahmen § Satz F. ist insoweit auch Schätzung Vermögensschadens Rahmen § Bedeutung Geschädigte Schaden selbst behoben hat Dritte hat beheben lassen vgl. 158 ; Senatsurteil 17 . März . Anspruch § kann nämlich Zeitaufwand eigenen Unternehmen lediglich Schadensermittlung außergerichtlichen Abwicklung Schadensersatzanspruchs dient Schadensbeseitigung selbst ersatzfähig sein . ist gerechtfertigt besonderen Anstrengungen Schadensbehebung Geschädigte Einsatz Arbeitskraft Mitarbeiter unternommen hat Schädiger Gute kommen lassen vgl. Senat m.w . . Kläger hat vorgetragen vergangenen Jahren ca. Dateien rund % ursprünglich vorhandenen Datenbestandes rekonstruiert haben . hat erläutert Geldmangel bisher nur Auftraggebern verlangten Rekonstruktionen durchgeführt habe . hat weiter vorgetragen Arbeitsstunden Jahre konkret Bezugnahme Anlage Schriftsatz 23 . August geltend gemacht hat entfielen erhebliche Anzahl erneute Eingabe verlorener Dateien . hat beschäftigten Mitarbeiter Zeugen benannt Bezugnahme Anlage beigefügten Stundennachweise aufgelistet Mitarbeiter Projekt Pläne wiederhergestellt habe . Zumindest insoweit hat Kläger schlüssig teilweise Rekonstruktion beschädigten zerstörten Dateien dargetan noch ermittelnden Wert Datenbestandes Betrieb Klägers Grundlage Schätzung Schadens § hätte sein können . . erkennende Senat erforderlichen Feststellungen selbst treffen kann war angefochtene Urteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen mithin auch Entscheidung Kosten Revisionsverfahrens obliegt . Greiner Pauge Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung