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1509 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
;
Abs.
;
Abs.
3
.
Alt
.
ist
weiterhin
Regel
auszugehen
Aufgaben
wahrnimmt
Aufgabenbereich
Unternehmens
auch
fremden
Unternehmens
fallen
allein
Förderung
Interessen
Unternehmens
tätig
wird
.
Erst
Tätigkeit
mehr
Wahrnehmung
Aufgabe
Unternehmens
bewertet
werden
kann
kann
Versicherungsschutz
§
Abs.
Satz
Zuordnung
Tätigkeit
fremden
Unternehmen
gegeben
sein
Fortführung
Senatsurteils
24
.
März
.
.
Urteil
23
.
März
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Schadensersatz
Feststellung
Ersatzverpflichtung
Beklagten
materieller
immaterieller
Schäden
Unfalls
.
Unfalltag
fuhr
Kläger
Auftrag
Arbeitgeberin
Bau
GmbH
LKW
Betriebsgelände
Baumaschinen
Mietservice
folgenden
Bau
GmbH
gemieteten
Kompressor
abzuholen
.
Beklagte
Gesellschafter
ist
nahm
etwa
schweren
Kompressor
Gabelstapler
begann
Ladefläche
LKW
heben
.
riß
Beklagten
angebrachte
Befestigung
Kompressors
Gabelstapler
Kompressor
fiel
herab
prallte
rechte
Hand
Klägers
Ladefläche
befand
Kompressor
entgegenzunehmen
.
zog
erhebliche
Verletzungen
.
Kläger
hat
behauptet
Beklagte
habe
Unfall
schuldhaft
herbeigeführt
Kompressor
unsachgemäß
nur
Seil
befestigt
habe
.
vorliegenden
Klage
begehrt
Zahlung
Schmerzensgelds
Schmerzensgeldrente
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
ist
materiellen
immateriellen
Schäden
Unfall
ersetzen
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
sonstige
Dritte
übergegangen
sind
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Antrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Ansprüche
Klägers
Ersatz
Unfall
erlittenen
Gesundheitsschäden
verneint
Beklagten
Haftungsprivileg
zugute
komme
.
hat
offengelassen
Beschränkung
Haftung
Beklagten
bereits
unmittelbar
§
Abs.
folge
Verladevorgang
geschädigte
Kläger
schädigende
Beklagte
Verladetätigkeit
temporär
Betrieb
eingegliederte
Versicherte
anzusehen
seien
.
Jedenfalls
seien
Voraussetzungen
Abs.
3
.
Alt
.
erfüllt
.
Parteien
hätten
vorübergehend
betriebliche
Tätigkeiten
gemeinsamen
Betriebsstätte
verrichtet
.
hätten
bewußt
gewollt
Verladung
zusammengewirkt
Abtransport
ermöglichen
.
Umstand
Beklagte
Gesellschafter
Unternehmer
sei
stehe
Haftungsprivilegierung
.
sei
nämlich
selbst
aktiv
Unfallgeschehen
beteiligt
gewesen
.
Beklagte
sei
auch
§
Abs.
3
.
Alt
.
vorausgesetzt
Versicherter
gesetzlichen
Unfallversicherung
gewesen
.
habe
gemäß
§
Abs.
Satz
VII
Unfallversicherungsschutz
gestanden
"
Beschäftigter
"
tätig
geworden
sei
.
sei
nämlich
auch
dann
auszugehen
Unternehmer
überwiegend
eigenen
Interesse
sein
Unternehmen
zugleich
Arbeitnehmer
anderes
Unternehmen
tätig
werde
.
sei
vorliegend
Fall
.
Verladeprozeß
selbst
habe
zwar
einerseits
vermietenden
Unternehmen
Beklagten
gedient
Firma
Bau
GmbH
Mieterin
tatsächlich
Lage
versetzen
gehabt
habe
Mietsache
vertragsgemäß
gebrauchen
.
Aufladen
Arbeitgeber
Klägers
gestellten
LKW
habe
andererseits
aber
zugleich
Interesse
mietenden
Unternehmens
gedient
Abholung
Unternehmen
Beklagten
Verfügung
stellenden
Mietobjekts
oblegen
habe
.
Abholung
sei
Verladung
LKW
bewerkstelligen
gewesen
.
Tätigkeit
Beklagten
habe
gleichermaßen
eigenen
auch
fremden
unternehmerischen
Interessen
dienende
Mitwirkung
Abtransport
Baumaschine
dargestellt
überwiegend
eigenen
Unternehmen
dienende
gleichem
Maße
fremdbezogene
Handlungstendenz
aufgewiesen
.
reiche
Maßgabe
§
Abs.
Satz
Kreis
gesetzlich
Unfallversicherten
einzubeziehen
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagten
komme
Haftungsprivileg
§
Abs.
3
.
Alt
.
zugute
erweist
Gesichtspunkten
rechtsfehlerhaft
.
Berufungsgericht
ist
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Unrecht
ausgegangen
Beklagte
habe
Zeitpunkt
Schädigung
§
Abs.
Satz
Schutz
gesetzlichen
Unfallversicherung
gestanden
Beschäftigter
Bau
GmbH
tätig
geworden
sei
1
.
.
Selbst
Beurteilung
jedoch
zutreffend
erwiese
ergäbe
Haftungsprivilegierung
Beklagten
§
Abs.
3
.
Alt
.
unmittelbar
§
Abs.
Satz
2
.
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
Revision
unbeanstandet
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Unfall
Kläger
Ansprüche
herleitet
gemeinsamen
Betriebsstätte
Sinne
§
Abs.
3
.
Alt
.
ereignet
hat
vgl.
Verständnis
Begriffs
Senatsurteile
;
24
.
Juni
;
16
.
Dezember
Veröffentlichung
vorgesehen
jeweils
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Haftungsfreistellung
Beklagten
Rechtsstellung
Mitunternehmer
betriebenen
Vermietungsunternehmens
scheitert
.
Zwar
erstreckt
Haftungsprivileg
§
Abs.
3
.
Alt
.
grundsätzlich
Unternehmer
.
gilt
jedoch
dann
vorliegenden
Fall
selbst
vorübergehende
betriebliche
Tätigkeit
gemeinsamen
Betriebsstätte
verrichtet
Versicherten
anderen
Unternehmens
verletzt
vgl.
Senatsurteile
212
;
220
;
16
.
Dezember
Veröffentlichung
vorgesehen
m.w
.
.
Ansatz
zutreffend
ist
Berufungsgericht
auch
ausgegangen
Haftungsprivilegierung
Schädiger
nur
dann
zugute
kommt
Zeitpunkt
Schädigung
selbst
Versicherter
gesetzlichen
Unfallversicherung
war
vgl.
Senatsurteile
;
24
.
Juni
;
f.
jeweils
m.w
.
.
Voraussetzung
hat
Berufungsgericht
Streitfall
jedoch
rechtsfehlerhaft
bejaht
.
Revision
beanstandet
Erfolg
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
Schutz
gesetzlichen
Unfallversicherung
stehe
Tätigkeit
gleichen
Maße
eigenen
auch
fremden
Unternehmen
dienen
bestimmt
sei
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bundessozialgerichts
Inkrafttreten
§
Abs.
Satz
insoweit
maßgeblichen
§
Abs.
genügte
gleichermaßen
fremdbezogene
Handlungstendenz
Tätigkeit
Versicherungsschutz
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
unterstellen
.
Handelnde
Voraussetzungen
§
Abs.
Angehörigen
fremden
Unternehmens
geschaffenen
Versicherungsschutz
Arbeitnehmer
fremden
Unternehmens
teilnahm
vgl.
Senatsurteile
f.
;
8
.
April
VersR
war
vielmehr
erforderlich
Tätigkeit
Unternehmen
zuzuordnen
war
.
mußte
Sache
Unternehmen
eigenes
Stammbetrieb
geleistet
worden
vgl.
Senatsurteile
28
.
Oktober
VersR
;
11
.
Oktober
VersR
68
;
24
.
März
;
;
f.
;
SozR
§
Nr.
S.
;
;
SozR
§
Nr.
S.
f.
;
SozR
§
Nr.
S.
f.
;
VersR
.
nur
dann
war
allgemeinen
Grundgedanken
Sozialversicherung
gerechtfertigt
Versicherungsträger
fremden
Unternehmens
Risiko
Tätigkeit
belasten
vgl.
f.
;
;
OLG
;
Bereiter/Hahn/Mehrtens
Gesetzliche
Unfallversicherung
September
§
Rdn
.
34.1
.
Tätigkeit
Betroffene
eigenes
Unternehmen
erbrachte
löste
Versicherungsschutz
fremden
Unternehmen
auch
dann
nützlich
war
vgl.
Senatsurteile
28
.
Oktober
aaO
;
11
.
Oktober
aaO
;
24
.
März
aaO
;
;
f.
;
SozR
§
Nr.
S.
;
;
SozR
-9-
§
Nr.
S.
f.
;
SozR
§
Nr.
S.
f.
;
VersR
.
unfallversicherungsrechtliche
Zuordnung
Tätigkeit
kam
Aufgaben
fremden
eigenen
Unternehmens
Gepräge
gegeben
hatten
.
war
wertender
Betrachtung
Umstände
Einzelfalles
insbesondere
vertraglichen
Aufgabenverteilung
vgl.
Senatsurteil
22
.
Mai
beurteilen
.
Hatte
Tätige
Aufgaben
wahrgenommen
Aufgabenbereich
Unternehmens
auch
fremden
Unternehmens
fielen
so
war
Regel
auszugehen
allein
Förderung
Interessen
Unternehmens
tätig
geworden
war
so
Versicherungsschutz
fremden
Unternehmen
herbeigeführt
wurde
;
erst
Tätigkeit
mehr
Wahrnehmung
Aufgabe
Unternehmens
bewertet
werden
konnte
stellte
Frage
Zuordnung
Tätigkeit
fremden
Unternehmen
vgl.
Senatsurteile
8
.
April
VersR
;
28
.
Oktober
aaO
;
17
.
April
aaO
;
9
Juli
VersR
;
24
.
März
ZR
aaO
;
.
kam
Schädiger
Haftungsfreistellung
§
Abs.
nur
zugute
"
Betriebsangehöriger
Unfallbetrieb
eingegliedert
war
Verletzten
erforderlich
war
.
Unfallbetrieb
fremden
Schädiger
setzte
Direktionsbefugnis
Unternehmers
unterworfen
war
Fürsorge
beanspruchen
konnte
vgl.
Senatsurteile
1
Juli
VersR
;
6
.
Dezember
VersR
;
3
Juli
VersR
934
;
22
.
Juni
VersR
31
;
8
.
April
aaO
;
5
Juli
30
.
Juni
VersR
.
Erfordernis
Betriebsangehörigkeit
Schädigers
Unfallbetrieb
besteht
Neuregelung
Haftungsprivilegierung
§
Abs.
mehr
.
Hingegen
sind
übrigen
Vorschriften
Versicherungsschutz
hier
maßgeblichen
Punkten
Sache
verändert
worden
vgl.
HVBG-Info
;
HVBG-Info
;
171
;
;
f.
;
f.
;
;
Urteil
5
.
Mai
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
zurückweisendem
Senatsbeschluß
16
.
Dezember
.
Abs.
Nr.
entspricht
inhaltlich
§
Abs.
Nr.
;
Abs.
Satz
erstreckt
Versicherungsschutz
bisher
§
Abs.
Personen
Beschäftigte
tätig
werden
vgl.
BT-Drs
.
S.
.
Auch
Schaffung
zusätzlichen
Haftungsprivilegs
Fälle
Versicherte
Unternehmen
vorübergehend
betriebliche
Tätigkeiten
gemeinsamen
Betriebsstätte
verrichten
§
Abs.
3
.
Alternative
gibt
Veranlassung
bisherigen
Rechtsprechung
Reichweite
§
Abs.
abzuweichen
auch
Tätigkeiten
Versicherungsschutz
§
Abs.
Satz
einzubeziehen
Zweckbestimmung
fremdwirtschaftlich
geprägt
gleichermaßen
eigenen
fremden
Unternehmen
dienen
bestimmt
sind
vgl.
OLG
.
Sinn
oben
dargestellten
Rechtsprechung
Senats
bestand
gerade
Fällen
unfallbringende
Tätigkeit
Interessen
Unternehmen
diente
notgedrungen
auftretenden
Schwierigkeiten
Zuordnung
Tätigkeit
bestimmten
Unternehmen
klaren
Grundsatz
vermeiden
vgl.
Senatsurteil
9
Juli
aaO
.
Notwendigkeit
Zuordnung
besteht
auch
noch
Einführung
§
Abs.
3
.
Alternative
.
Bestimmung
setzt
Versicherungsschutz
Tätigen
nämlich
baut
insoweit
§
.
.
verschafft
hingegen
Regelungen
hinausgehenden
Versicherungsschutz
.
andere
rechtliche
Beurteilung
liefe
auch
Sinn
Zweck
gesetzlichen
Unfallversicherung
zuwider
.
widerspräche
Grundsatz
Solidargemeinschaft
Unternehmer
Tätigkeiten
eigenen
Unternehmen
dienen
bestimmt
sind
§
Abs.
Satz
VII
beitragsfrei
unfallversichert
wäre
beitragspflichtige
freiwillige
Versicherung
umgehen
könnte
vgl.
SozR
§
Nr.
S.
;
.
Beurteilungsgrundsätzen
Beschäftigten
Bau
GmbH
bestehende
Unfallversicherungsschutz
Beklagten
erstreckt
hat
kann
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
beurteilt
werden
.
Berufungsgericht
hat
bislang
lediglich
Frage
befaßt
Tätigkeit
Beklagten
objektiv
nützlich
war
.
hat
hingegen
Feststellungen
getroffen
Aufgabenbereich
Maßgabe
beteiligten
Unternehmen
bestehenden
vertraglichen
Vereinbarungen
Aufladen
Kompressors
fiel
.
Revision
weist
Zusammenhang
Verpflichtung
Aufladen
Kompressors
nur
Vertragsparteien
hingegen
oblegen
haben
kann
vgl.
Senatsurteil
8
.
April
aaO
.
2
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
erweisen
anderen
Gesichtspunkt
rechtsfehlerhaft
.
Wäre
Beklagte
Berufungsgericht
angenommen
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
Versicherter
Bau
GmbH
anzusehen
so
könnte
stellung
§
Abs.
3
.
Alternative
unmittelbar
Abs.
Satz
ergeben
.
§
Abs.
Satz
Tätigen
unfallversicherungsrechtlich
fremden
Betrieb
Beschäftigten
zuweist
vgl.
wären
Fall
§
Abs.
3
.
Alternative
vorausgesetzt
Versicherte
Unternehmen
einzigen
Betriebs
tätig
geworden
.
.
Urteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Insbesondere
kommt
Beklagten
Haftungsprivilegierung
unabhängig
Frage
zugute
Aufgabenbereich
Tätigkeit
fiel
.
Zwar
griffe
Gunsten
Haftungsfreistellung
§
Abs.
Satz
Verladen
Kompressors
Aufgabe
Bau
GmbH
wahrgenommen
hätte
Förderung
Belange
Gesellschaft
Tätigkeit
auch
übrigen
Gepräge
gegeben
hätte
.
Haftung
wäre
notwendigerweise
beschränkt
Verladen
Kompressors
Erfüllung
Aufgabe
werten
wäre
.
Fall
käme
Haftungsprivileg
zwar
gemäß
§
nur
dann
zugute
Kläger
Entgegennahme
Kompressors
Ladefläche
Beschäftigter
Sinne
§
Abs.
Satz
tätig
geworden
wäre
.
würde
vorstehend
dargestellten
Beurteilungsgrundsätzen
voraussetzen
Gesellschaft
erfüllenden
Pflichten
Hilfeleistung
Klägers
Gepräge
gegeben
haben
.
Hatte
Kläger
Wahrnehmung
Aufgaben
Stammbetriebes
Ladefläche
LKW
begeben
lägen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
vgl.
insoweit
Senatsurteil
8
.
April
aaO
;
;
.
abschließende
Beurteilung
Frage
fehlt
erforderlichen
Feststellungen
.
IV
.
war
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Greiner
Pauge