NAMEN Verkündet : 23 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz ; Abs. ; Abs. 3 . Alt . ist weiterhin Regel auszugehen Aufgaben wahrnimmt Aufgabenbereich Unternehmens auch fremden Unternehmens fallen allein Förderung Interessen Unternehmens tätig wird . Erst Tätigkeit mehr Wahrnehmung Aufgabe Unternehmens bewertet werden kann kann Versicherungsschutz § Abs. Satz Zuordnung Tätigkeit fremden Unternehmen gegeben sein Fortführung Senatsurteils 24 . März . . Urteil 23 . März OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Schadensersatz Feststellung Ersatzverpflichtung Beklagten materieller immaterieller Schäden Unfalls . Unfalltag fuhr Kläger Auftrag Arbeitgeberin Bau GmbH LKW Betriebsgelände Baumaschinen Mietservice folgenden Bau GmbH gemieteten Kompressor abzuholen . Beklagte Gesellschafter ist nahm etwa schweren Kompressor Gabelstapler begann Ladefläche LKW heben . riß Beklagten angebrachte Befestigung Kompressors Gabelstapler Kompressor fiel herab prallte rechte Hand Klägers Ladefläche befand Kompressor entgegenzunehmen . zog erhebliche Verletzungen . Kläger hat behauptet Beklagte habe Unfall schuldhaft herbeigeführt Kompressor unsachgemäß nur Seil befestigt habe . vorliegenden Klage begehrt Zahlung Schmerzensgelds Schmerzensgeldrente Feststellung Beklagte verpflichtet ist materiellen immateriellen Schäden Unfall ersetzen Ansprüche Sozialversicherungsträger sonstige Dritte übergegangen sind . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung zurückgewiesen . zugelassenen Revision verfolgt Kläger Antrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Ansprüche Klägers Ersatz Unfall erlittenen Gesundheitsschäden verneint Beklagten Haftungsprivileg zugute komme . hat offengelassen Beschränkung Haftung Beklagten bereits unmittelbar § Abs. folge Verladevorgang geschädigte Kläger schädigende Beklagte Verladetätigkeit temporär Betrieb eingegliederte Versicherte anzusehen seien . Jedenfalls seien Voraussetzungen Abs. 3 . Alt . erfüllt . Parteien hätten vorübergehend betriebliche Tätigkeiten gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet . hätten bewußt gewollt Verladung zusammengewirkt Abtransport ermöglichen . Umstand Beklagte Gesellschafter Unternehmer sei stehe Haftungsprivilegierung . sei nämlich selbst aktiv Unfallgeschehen beteiligt gewesen . Beklagte sei auch § Abs. 3 . Alt . vorausgesetzt Versicherter gesetzlichen Unfallversicherung gewesen . habe gemäß § Abs. Satz VII Unfallversicherungsschutz gestanden " Beschäftigter " tätig geworden sei . sei nämlich auch dann auszugehen Unternehmer überwiegend eigenen Interesse sein Unternehmen zugleich Arbeitnehmer anderes Unternehmen tätig werde . sei vorliegend Fall . Verladeprozeß selbst habe zwar einerseits vermietenden Unternehmen Beklagten gedient Firma Bau GmbH Mieterin tatsächlich Lage versetzen gehabt habe Mietsache vertragsgemäß gebrauchen . Aufladen Arbeitgeber Klägers gestellten LKW habe andererseits aber zugleich Interesse mietenden Unternehmens gedient Abholung Unternehmen Beklagten Verfügung stellenden Mietobjekts oblegen habe . Abholung sei Verladung LKW bewerkstelligen gewesen . Tätigkeit Beklagten habe gleichermaßen eigenen auch fremden unternehmerischen Interessen dienende Mitwirkung Abtransport Baumaschine dargestellt überwiegend eigenen Unternehmen dienende gleichem Maße fremdbezogene Handlungstendenz aufgewiesen . reiche Maßgabe § Abs. Satz Kreis gesetzlich Unfallversicherten einzubeziehen . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Annahme Berufungsgerichts Beklagten komme Haftungsprivileg § Abs. 3 . Alt . zugute erweist Gesichtspunkten rechtsfehlerhaft . Berufungsgericht ist Grundlage getroffenen Feststellungen Unrecht ausgegangen Beklagte habe Zeitpunkt Schädigung § Abs. Satz Schutz gesetzlichen Unfallversicherung gestanden Beschäftigter Bau GmbH tätig geworden sei 1 . . Selbst Beurteilung jedoch zutreffend erwiese ergäbe Haftungsprivilegierung Beklagten § Abs. 3 . Alt . unmittelbar § Abs. Satz 2 . . 1 . Rechtsfehlerfrei Revision unbeanstandet ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Unfall Kläger Ansprüche herleitet gemeinsamen Betriebsstätte Sinne § Abs. 3 . Alt . ereignet hat vgl. Verständnis Begriffs Senatsurteile ; 24 . Juni ; 16 . Dezember Veröffentlichung vorgesehen jeweils m.w . . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Haftungsfreistellung Beklagten Rechtsstellung Mitunternehmer betriebenen Vermietungsunternehmens scheitert . Zwar erstreckt Haftungsprivileg § Abs. 3 . Alt . grundsätzlich Unternehmer . gilt jedoch dann vorliegenden Fall selbst vorübergehende betriebliche Tätigkeit gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet Versicherten anderen Unternehmens verletzt vgl. Senatsurteile 212 ; 220 ; 16 . Dezember Veröffentlichung vorgesehen m.w . . Ansatz zutreffend ist Berufungsgericht auch ausgegangen Haftungsprivilegierung Schädiger nur dann zugute kommt Zeitpunkt Schädigung selbst Versicherter gesetzlichen Unfallversicherung war vgl. Senatsurteile ; 24 . Juni ; f. jeweils m.w . . Voraussetzung hat Berufungsgericht Streitfall jedoch rechtsfehlerhaft bejaht . Revision beanstandet Erfolg Rechtsauffassung Berufungsgerichts auch gemäß § Abs. Satz Schutz gesetzlichen Unfallversicherung stehe Tätigkeit gleichen Maße eigenen auch fremden Unternehmen dienen bestimmt sei . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bundessozialgerichts Inkrafttreten § Abs. Satz insoweit maßgeblichen § Abs. genügte gleichermaßen fremdbezogene Handlungstendenz Tätigkeit Versicherungsschutz § Abs. . V.m . § Abs. Nr. unterstellen . Handelnde Voraussetzungen § Abs. Angehörigen fremden Unternehmens geschaffenen Versicherungsschutz Arbeitnehmer fremden Unternehmens teilnahm vgl. Senatsurteile f. ; 8 . April VersR war vielmehr erforderlich Tätigkeit Unternehmen zuzuordnen war . mußte Sache Unternehmen eigenes Stammbetrieb geleistet worden vgl. Senatsurteile 28 . Oktober VersR ; 11 . Oktober VersR 68 ; 24 . März ; ; f. ; SozR § Nr. S. ; ; SozR § Nr. S. f. ; SozR § Nr. S. f. ; VersR . nur dann war allgemeinen Grundgedanken Sozialversicherung gerechtfertigt Versicherungsträger fremden Unternehmens Risiko Tätigkeit belasten vgl. f. ; ; OLG ; Bereiter/Hahn/Mehrtens Gesetzliche Unfallversicherung September § Rdn . 34.1 . Tätigkeit Betroffene eigenes Unternehmen erbrachte löste Versicherungsschutz fremden Unternehmen auch dann nützlich war vgl. Senatsurteile 28 . Oktober aaO ; 11 . Oktober aaO ; 24 . März aaO ; ; f. ; SozR § Nr. S. ; ; SozR -9- § Nr. S. f. ; SozR § Nr. S. f. ; VersR . unfallversicherungsrechtliche Zuordnung Tätigkeit kam Aufgaben fremden eigenen Unternehmens Gepräge gegeben hatten . war wertender Betrachtung Umstände Einzelfalles insbesondere vertraglichen Aufgabenverteilung vgl. Senatsurteil 22 . Mai beurteilen . Hatte Tätige Aufgaben wahrgenommen Aufgabenbereich Unternehmens auch fremden Unternehmens fielen so war Regel auszugehen allein Förderung Interessen Unternehmens tätig geworden war so Versicherungsschutz fremden Unternehmen herbeigeführt wurde ; erst Tätigkeit mehr Wahrnehmung Aufgabe Unternehmens bewertet werden konnte stellte Frage Zuordnung Tätigkeit fremden Unternehmen vgl. Senatsurteile 8 . April VersR ; 28 . Oktober aaO ; 17 . April aaO ; 9 Juli VersR ; 24 . März ZR aaO ; . kam Schädiger Haftungsfreistellung § Abs. nur zugute " Betriebsangehöriger Unfallbetrieb eingegliedert war Verletzten erforderlich war . Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte Direktionsbefugnis Unternehmers unterworfen war Fürsorge beanspruchen konnte vgl. Senatsurteile 1 Juli VersR ; 6 . Dezember VersR ; 3 Juli VersR 934 ; 22 . Juni VersR 31 ; 8 . April aaO ; 5 Juli 30 . Juni VersR . Erfordernis Betriebsangehörigkeit Schädigers Unfallbetrieb besteht Neuregelung Haftungsprivilegierung § Abs. mehr . Hingegen sind übrigen Vorschriften Versicherungsschutz hier maßgeblichen Punkten Sache verändert worden vgl. HVBG-Info ; HVBG-Info ; 171 ; ; f. ; f. ; ; Urteil 5 . Mai Beschwerde Nichtzulassung Revision zurückweisendem Senatsbeschluß 16 . Dezember . Abs. Nr. entspricht inhaltlich § Abs. Nr. ; Abs. Satz erstreckt Versicherungsschutz bisher § Abs. Personen Beschäftigte tätig werden vgl. BT-Drs . S. . Auch Schaffung zusätzlichen Haftungsprivilegs Fälle Versicherte Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten gemeinsamen Betriebsstätte verrichten § Abs. 3 . Alternative gibt Veranlassung bisherigen Rechtsprechung Reichweite § Abs. abzuweichen auch Tätigkeiten Versicherungsschutz § Abs. Satz einzubeziehen Zweckbestimmung fremdwirtschaftlich geprägt gleichermaßen eigenen fremden Unternehmen dienen bestimmt sind vgl. OLG . Sinn oben dargestellten Rechtsprechung Senats bestand gerade Fällen unfallbringende Tätigkeit Interessen Unternehmen diente notgedrungen auftretenden Schwierigkeiten Zuordnung Tätigkeit bestimmten Unternehmen klaren Grundsatz vermeiden vgl. Senatsurteil 9 Juli aaO . Notwendigkeit Zuordnung besteht auch noch Einführung § Abs. 3 . Alternative . Bestimmung setzt Versicherungsschutz Tätigen nämlich baut insoweit § . . verschafft hingegen Regelungen hinausgehenden Versicherungsschutz . andere rechtliche Beurteilung liefe auch Sinn Zweck gesetzlichen Unfallversicherung zuwider . widerspräche Grundsatz Solidargemeinschaft Unternehmer Tätigkeiten eigenen Unternehmen dienen bestimmt sind § Abs. Satz VII beitragsfrei unfallversichert wäre beitragspflichtige freiwillige Versicherung umgehen könnte vgl. SozR § Nr. S. ; . Beurteilungsgrundsätzen Beschäftigten Bau GmbH bestehende Unfallversicherungsschutz Beklagten erstreckt hat kann Grundlage bisherigen Feststellungen beurteilt werden . Berufungsgericht hat bislang lediglich Frage befaßt Tätigkeit Beklagten objektiv nützlich war . hat hingegen Feststellungen getroffen Aufgabenbereich Maßgabe beteiligten Unternehmen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen Aufladen Kompressors fiel . Revision weist Zusammenhang Verpflichtung Aufladen Kompressors nur Vertragsparteien hingegen oblegen haben kann vgl. Senatsurteil 8 . April aaO . 2 . Erwägungen Berufungsgerichts erweisen anderen Gesichtspunkt rechtsfehlerhaft . Wäre Beklagte Berufungsgericht angenommen hat gemäß § Abs. Satz Versicherter Bau GmbH anzusehen so könnte stellung § Abs. 3 . Alternative unmittelbar Abs. Satz ergeben . § Abs. Satz Tätigen unfallversicherungsrechtlich fremden Betrieb Beschäftigten zuweist vgl. wären Fall § Abs. 3 . Alternative vorausgesetzt Versicherte Unternehmen einzigen Betriebs tätig geworden . . Urteil stellt auch anderen Gründen richtig . Insbesondere kommt Beklagten Haftungsprivilegierung unabhängig Frage zugute Aufgabenbereich Tätigkeit fiel . Zwar griffe Gunsten Haftungsfreistellung § Abs. Satz Verladen Kompressors Aufgabe Bau GmbH wahrgenommen hätte Förderung Belange Gesellschaft Tätigkeit auch übrigen Gepräge gegeben hätte . Haftung wäre notwendigerweise beschränkt Verladen Kompressors Erfüllung Aufgabe werten wäre . Fall käme Haftungsprivileg zwar gemäß § nur dann zugute Kläger Entgegennahme Kompressors Ladefläche Beschäftigter Sinne § Abs. Satz tätig geworden wäre . würde vorstehend dargestellten Beurteilungsgrundsätzen voraussetzen Gesellschaft erfüllenden Pflichten Hilfeleistung Klägers Gepräge gegeben haben . Hatte Kläger Wahrnehmung Aufgaben Stammbetriebes Ladefläche LKW begeben lägen Voraussetzungen § Abs. Satz vgl. insoweit Senatsurteil 8 . April aaO ; ; . abschließende Beurteilung Frage fehlt erforderlichen Feststellungen . IV . war angefochtene Urteil aufzuheben Sache neuer Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Greiner Pauge