You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2336 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
§
.
;
§
Übergang
Schadensersatzansprüchen
§
Abs.
vollzieht
grundsätzlich
schon
Zeitpunkt
schädigenden
Ereignisses
Sozialversicherungsträger
Geschädigten
möglicherweise
Zukunft
Leistungen
erbringen
hat
sachlich
zeitlich
Erstattungsansprüchen
Geschädigten
kongruent
sind
.
Grundsatz
erfährt
Ausnahme
Fällen
neue
Leistungsberechtigungen
erst
Schadensereignis
sogenannter
"
Systemänderungen
"
geschaffen
werden
.
Neuregelung
Anspruchs
häusliche
Pflegehilfe
§
§
.
XI
bedeutet
Systemänderung
lediglich
Modifizierung
bereits
§
§
.
.
vorgesehenen
Pflegeleistungen
Fortentwicklung
Senatsurteile
18
.
Februar
3
.
Dezember
.
Urteil
12
.
April
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
4
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Trägerin
gesetzlichen
Pflegeversicherung
nimmt
beklagte
Stadt
übergegangenem
Recht
Versicherten
Schadensersatz
fehlerhafter
ärztlicher
Behandlung
Anspruch
.
Versicherte
erlitt
Geburt
22
.
März
Städtischen
Krankenhaus
Trägerin
Beklagte
war
ärztlichen
Behandlungsfehlers
irreversiblen
Hirnschaden
.
25./31
.
Dezember
schlossen
Versicherte
Beklagte
Vergleich
Beklagte
Zahlung
DM
verpflichtete
.
Zahlung
sollten
Ansprüche
Versicherten
Geburt
abgegolten
sein
.
Dezember
verpflichtete
Beklagte
gesetzlich
krankenversichert
war
künftige
Aufwendungen
schadensbedingt
übergangsfähig
sind
%
erstatten
.
1
.
Januar
ging
Vereinigung
gemäß
§
S.
inzwischen
klagende
Pflegekasse
besteht
.
gewährte
S.
bestehende
Pflegekasse
Versicherten
§
Abs.
Satz
Nr.
XI
Pflegegeld
Pflegestufe
Behauptung
Pflegekasse
S.
erbrachten
Leistungen
seien
ärztlichen
Behandlungsfehler
Geburt
Versicherten
zurückzuführen
verlangt
Klägerin
Beklagten
Erstattung
%
Zeit
August
Dezember
gezahlten
Pflegegeldes
.
Ferner
begehrt
Feststellung
Beklagte
geschlossenen
Vergleichs
verpflichtet
ist
Behandlungsfehlers
22
.
März
Nachteil
Versicherten
noch
entstehenden
Aufwendungen
%
ersetzen
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
fungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
sind
Ansprüche
Versicherten
Erstattung
vermehrten
Bedürfnisse
§
Abs.
Pflegekasse
S.
übergegangen
Versicherte
Abfindungsvergleich
25./31
.
Dezember
wirksam
verfügt
habe
.
sei
Lage
gewesen
Ansprüche
bereits
Schädigungszeitpunkt
S.
bestehende
Pflegekasse
anderen
Sozialversicherungsträger
übergegangen
seien
.
Anspruchsübergang
hätte
frühestens
Inkrafttreten
Sozialgesetzbuches
XI
1
.
Januar
erfolgen
können
.
Zwar
vollziehe
Übergang
Schadensersatzansprüche
§
Abs.
grundsätzlich
Zeitpunkt
Unfalls
Sozialversicherungsträger
Geschädigten
Zukunft
möglicherweise
Leistungen
erbringen
habe
sachlich
zeitlich
Erstattungsansprüchen
Geschädigten
kongruent
seien
.
Werde
Leistungspflicht
Sozialversicherungsträgers
aber
erst
Unfallzeitpunkt
Änderung
bisherigen
Leistungssystems
neu
begründet
finde
Forderungsübergang
§
Abs.
erst
Inkrafttreten
neuen
Regelung
.
Einführung
Anspruchs
Gewährung
Leistungen
Sozialgesetzbuch
XI
stelle
erheblich
Pflegebedürftige
gemäß
§
Abs.
Nr.
XI
Pflegebedürftige
Pflegestufe
Versicherte
Klägerin
Verhältnis
Regelungen
§
.
.
Systemänderung
.
§
Abs.
.
habe
Leistungen
nur
Schwerpflegebedürftige
vorgesehen
.
Sozialgesetzbuch
sei
Ausmaß
Hilfebedürftigkeit
Bemessung
Pflegebedarfs
verringert
worden
.
§
Abs.
.
bedürftigkeit
noch
sehr
hohem
Maße
vorausgesetzt
habe
genüge
gemäß
Abs.
XI
Hilfebedarf
erheblichem
Maße
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Revision
wendet
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
Versicherten
vermehrter
Bedürfnisse
§
Abs.
Fall
hätten
frühestens
1
.
Januar
S.
bestehende
Pflegekasse
anderen
Sozialversicherungsträger
übergehen
können
Folge
Ansprüche
Versicherten
Beklagten
geschlossenen
Abfindungsvergleich
25./31
.
Dezember
erfasst
worden
§
§
erloschen
seien
.
1
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
erweisen
Ausgangspunkt
allerdings
zutreffend
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Übergang
Schadensersatzansprüchen
§
Abs.
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
Schadensereignisse
30
.
Juni
anwendbaren
§
grundsätzlich
schon
Zeitpunkt
schädigenden
Ereignisses
vollzieht
Sozialversicherungsträger
Geschädigten
möglicherweise
Zukunft
Leistungen
erbringen
hat
sachlich
zeitlich
Erstattungsansprüchen
Geschädigten
kongruent
sind
.
reicht
selbst
weit
entfernte
Möglichkeit
Eintritts
Tatsachen
Versicherungsleistungen
erbringen
sein
werden
;
darf
Entstehung
Leistungspflichten
nur
völlig
unwahrscheinlich
also
geradezu
ausgeschlossen
sein
vgl.
Senatsurteile
18
.
Februar
f.
;
17
.
April
VersR
;
3
.
Dezember
VersR
268
;
17
.
Juni
VersR
.
12
;
15
.
März
.
.
.
jeweils
;
Urteil
10
Juli
.
frühe
Zeitpunkt
ist
Forderungsübergang
auch
Leistungen
maßgebend
inhaltliche
Ausgestaltung
Veränderungen
Leistungsgefüge
erst
später
erfolgt
Grundlage
Forderungsübergang
geeignete
Leistungspflicht
Sozialversicherungsträgers
Geschädigten
überhaupt
Betracht
kommt
vgl.
Senatsurteile
30
November
f.
;
25
.
März
VersR
210
;
22
.
Oktober
VersR
;
12
Juli
f.
;
17
.
April
aaO
;
3
.
Dezember
aaO
;
Urteil
10
Juli
aaO
.
Berufungsgericht
weiter
zutreffend
angenommen
hat
erfährt
Grundsatz
allerdings
Ausnahme
Fällen
neue
Leistungsberechtigungen
erst
Schadensereignis
sog.
"
Systemänderungen
"
geschaffen
werden
.
Insoweit
findet
Forderungsübergang
erst
Inkrafttreten
Neuregelung
vgl.
Senatsurteile
18
.
Februar
aaO
S.
;
24
.
März
;
30
.
April
VersR
;
11
.
Januar
;
4
.
Oktober
35
36
;
17
.
April
aaO
;
13
.
April
;
3
.
Dezember
aaO
;
27
.
Juni
.
19
;
17
.
Juni
aaO
;
Urteil
10
Juli
aaO
.
Systemänderung
Sinne
liegt
Leistungspflicht
Versicherungsträgers
begründet
wird
bisher
gesetzlichen
Grundlage
gefehlt
hat
vgl.
Senatsurteile
24
.
März
538
;
11
.
Januar
also
gesetzliche
Neuregelung
Anspruchsberechtigung
bisherigen
Leistungssystem
noch
überhaupt
enthalten
war
neu
schafft
vgl.
Senatsurteil
4
.
Oktober
35
36
;
17
.
April
aaO
;
3
.
Dezember
aaO
;
27
.
Juni
aaO
.
.
Entscheidend
ist
Sozialversicherungsträger
Systemänderung
ganz
neue
Leistungspflichten
auferlegt
worden
sind
bisherigen
gesetzlichen
Regelung
überhaupt
bestanden
vgl.
Senatsurteile
24
.
März
aaO
;
11
.
Januar
aaO
;
17
.
April
aaO
;
27
.
Juni
aaO
;
Urteil
10
Juli
.
.
Systemänderung
sind
Gesetzesänderungen
unterscheiden
nur
Erhöhung
Modifizierung
bereits
gegebener
Ansprüche
regeln
vgl.
Senatsurteile
18
.
Februar
aaO
;
12
Juli
f.
;
3
.
Dezember
aaO
Fortentwicklung
Kern
bereits
angelegten
sozialversicherungsrechtlichen
Leistungen
darstellen
vgl.
Senatsurteil
17
.
April
aaO
S.
.
Systemänderung
hat
erkennende
Senat
beispielsweise
Gesundheitsreform-Gesetz
20
.
Dezember
.
S.
Wirkung
1
.
Januar
eingeführten
Anspruch
häusliche
Pflegehilfe
§
§
.
.
angenommen
Senatsurteile
18
.
Februar
aaO
S.
;
13
.
April
aaO
27
.
Juni
aaO
.
.
Maßgeblich
war
Neuregelung
erstmals
Anspruch
Pflegeleistungen
gewährte
Vorliegen
Krankheit
unabhängig
war
allein
Pflegebedürftigkeit
voraussetzte
.
Zuvor
war
Pflegehilfe
nur
Rahmen
häuslichen
Krankenpflege
gewährt
worden
behandlungsfähige
behandlungsbedürftige
Krankheit
voraussetzte
.
Gesetzesänderung
war
mithin
bisherigen
Leistungssystem
neue
neuartige
Leistungspflicht
geschaffen
worden
vgl.
Senatsurteil
18
.
Februar
aaO
S.
Begründung
Pflege-Versicherungsgesetzes
BT-Drucks
.
S.
.
Systemänderung
hat
erkennende
Senat
verneint
Art
.
Pflege-Versicherungsgesetzes
26
.
Mai
PflegeVG
;
.
S.
geschaffenen
Anspruch
Bewilligung
Pflegegeldes
§
XI
bereits
§
§
.
.
leistungsberechtigte
betroffen
waren
Senatsurteil
3
.
Dezember
aaO
.
Jedenfalls
insoweit
seien
Gesundheitsreform-Gesetz
20
.
Dezember
begründeten
Ansprüche
nämlich
lediglich
fortgeführt
modifiziert
worden
vgl.
Senatsurteil
3
.
Dezember
aaO
.
2
.
Berücksichtigung
Grundsätze
sind
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
Versicherten
vermehrter
Bedürfnisse
Vortrag
Klägerin
revisionsrechtlichen
Überprüfung
gegenteiliger
Feststellungen
zugrunde
legen
ist
Inkrafttreten
Gesundheitsreform-Gesetzes
20
.
Dezember
1
.
Januar
1
.
Januar
S.
1
.
April
Pflegekasse
S.
Verlauf
Revisionsverfahrens
Klägerin
übergegangen
.
Einführung
Anspruchs
häusliche
Pflegehilfe
§
.
.
Vorliegen
Krankheit
unabhängige
Leistungspflicht
gesetzlichen
Krankenkasse
Pflegebedürftigkeit
bestand
Neuregelung
Systemänderung
bedeutet
Senatsurteile
18
.
Februar
aaO
S.
;
13
.
April
aaO
27
.
Juni
aaO
erfasste
grundsätzlich
Zeitpunkt
schädigenden
Ereignisses
22
.
März
eingetretene
Anspruchsübergang
§
.
Klage
geltend
gemachten
Ersatzansprüche
Versicherten
vermehrter
Bedürfnisse
§
Abs.
.
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Vortrag
Klägerin
sind
Ansprüche
aber
§
Abs.
Inkrafttreten
§
§
.
.
1
.
Januar
Trägerin
gesetzlichen
Krankenversicherung
übergegangen
.
Landgericht
Ausführungen
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
zutreffend
angenommen
hat
sind
Leistungen
häuslichen
Pflegehilfe
sachlich
zeitlich
kongruent
Ansprüchen
Geschädigten
Ausgleich
vermehrten
Bedürfnisse
ständige
Rechtsprechung
Senats
vgl.
Senatsurteile
18
.
Februar
aaO
;
28
November
f.
;
8
.
Oktober
VersR
;
3
.
Dezember
aaO
;
27
.
Juni
aaO
;
17
.
Juni
aaO
.
.
Umständen
Schadensfalles
war
auch
völlig
unwahrscheinlich
gesetzlich
krankenversicherte
Geburt
erlittenen
irreversiblen
Hirnschadens
Zukunft
Umfang
pflegebedürftig
werden
würde
Leistungspflicht
gesetzlichen
Krankenkasse
gemäß
§
§
.
.
ausgelöst
hätte
.
eingetretene
Forderungsübergang
erfasste
Grunde
Ansprüche
Versicherten
Ersatz
schadensbedingt
entstandenen
Pflegeaufwendungen
.
war
Ansprüche
Ersatz
nur
Aufwendungen
beschränkt
Falle
Schwerpflegebedürftigkeit
Sinne
§
§
.
.
angefallen
wären
waren
erstreckte
auch
Ersatzansprüche
lediglich
erhebliche
Hilfsbedürftigkeit
Versicherten
Schwelle
Schwerpflegebedürftigkeit
Sinne
§
.
zugrunde
lag
.
steht
Versicherte
Streitfall
Leistungen
gemäß
§
§
.
.
Grundlage
Art
.
PflegeVG
neu
geschaffenen
§
XI
bezogen
hat
.
Auffassung
Berufungsgerichts
bedeutet
Neuregelung
Anspruchs
häusliche
Pflegehilfe
§
§
.
erneuten
Systemwechsel
lediglich
Modifizierung
bereits
§
§
.
.
vorgesehenen
Pflegeleistungen
.
gesetzliche
Neuregelung
wurde
Systemänderung
Anspruchsberechtigung
neu
geschaffen
bisherigen
Leistungssystem
noch
überhaupt
enthalten
war
.
Vielmehr
wurde
Kern
bereits
angelegte
sozialversicherungsrechtliche
Leistungsberechtigung
lediglich
inhaltlich
umgestaltet
fortentwickelt
vgl.
Senatsurteil
17
.
April
aaO
.
mussten
Schädiger
Versicherer
Einführung
§
§
.
.
auch
grundsätzlich
rechnen
vgl.
Gesichtspunkt
Urteil
10
Juli
aaO
S.
f.
;
25
.
Aufl
.
§
.
.
Allerdings
kann
Berufungsgericht
abweichende
Auffassung
obergerichtliche
Rechtsprechung
Stimmen
Literatur
stützen
1
.
April
Kraft
getretenen
Ablösung
Regelungen
§
§
.
.
Vorschriften
soziale
Pflegeversicherung
Sozialgesetzbuch
erneuten
Systemwechsel
sehen
.
Begründet
wird
sozialen
Pflegeversicherung
völlig
neuer
eigenständiger
Zweig
Sozialversicherung
geschaffen
Leistungsspektrum
leistungsberechtigte
Personenkreis
erweitert
worden
sei
vgl.
OLG
;
OLG-Report
324
;
OLG
OLG-Report
257
;
KG
57
;
Wiesner
VersR
;
Küppersbusch
;
Budel
35
.
Deutscher
Verkehrsgerichtstag
S.
f.
r+s
f.
;
Schrinner
35
.
Deutscher
Verkehrsgerichtstag
S.
f.
;
Unfallhaftpflichtrecht
15
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
Jahnke
;
Wegmann
f.
;
7
.
Aufl
.
.
;
.
aaO
.
Auffassung
vermag
erkennende
Senat
jedoch
anzuschließen
.
§
§
.
.
sahen
"
Einstieg
"
versicherungsrechtliche
Gesamtlösung
bereits
Krankheit
unabhängige
allein
Pflegebedürftigkeit
Versicherten
anknüpfende
Leistungen
Form
häuslichen
Pflegehilfe
Leistungen
Urlaub
Verhinderung
Pflegeperson
Pflegegeldes
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
.
Stand
:
Dezember
.
Willen
Gesetzgebers
sollten
§
§
.
.
krankheitsunabhängigen
Pflegeleistungen
vornherein
nur
vorläufig
vollständigen
Absicherung
Pflegebedürftigen
gesetzlichen
versicherung
regeln
.
wurden
weitere
Schritte
besseren
sozialen
Absicherung
Pflegebedürftigen
erforderlich
gehalten
Gesamtkonzept
gesetzlichen
Krankenversicherung
Aussicht
genommen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
182
;
Senatsurteil
18
.
Februar
.
knüpfte
Gesetzgeber
Schaffung
Sozialgesetzbuchs
XI
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Dementsprechend
wurden
§
§
.
.
Nr.
PflegeVG
Wirkung
1
.
April
aufgehoben
Anspruch
häusliche
Pflege
gesetzessystematischen
Gründen
Sozialgesetzbuch
XI
überführt
Pflege
Krankenpflege
ist
Fremdkörper
Sozialgesetzbuch
ist
vgl.
Senatsurteile
18
.
Februar
aaO
;
3
.
Dezember
aaO
;
Jahnke
VersR
.
.
Definition
Pflegebedürftigkeit
§
Abs.
XI
entspricht
weitgehend
§
Abs.
.
..
stellt
ebenfalls
dauernden
krankheitsoder
behinderungsbedingten
Hilfebedarf
gewöhnlichen
regelmäßig
wiederkehrenden
Verrichtungen
Ablauf
täglichen
Lebens
vgl.
BTDrucks
.
S.
f.
;
3
.
Aufl
.
Einleitung
.
14
;
Wagner
aaO
.
4
;
Gürtner
Kasseler
Kommentar
XI
.
f.
Stand
:
Dezember
.
Unterschiedlich
geregelt
ist
lediglich
anspruchserhebliche
Ausmaß
Hilfebedürftigkeit
.
§
Abs.
.
Hilfebedürftigkeit
noch
sehr
hohem
Maße
voraussetzte
genügt
§
Abs.
XI
Hilfebedarf
erheblichem
höherem
Maße
.
Umstand
ändert
jedoch
Berechtigung
Versicherten
Bezug
Leistungen
häuslichen
Pflegehilfe
Pflegebedürftigkeit
Grundsatz
bisherigen
Leistungssystem
schon
enthalten
war
.
Herabsetzung
maßgeblichen
Ausmaßes
Hilfebedürftigkeit
ist
Grundsatz
bereits
bestehende
Leistungsberechtigung
lediglich
inhaltlich
modifiziert
fortentwickelt
worden
.
gilt
umso
Neuregelung
auch
Kriterien
Feststellung
anspruchserheblichen
Pflegebedürftigkeit
modifiziert
worden
sind
Folge
Schwerpflegebedürftigkeit
altem
Recht
Schwerpflegebedürftigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
XI
Pflegestufe
gleichgesetzt
werden
kann
Fälle
denkbar
sind
Versicherte
§
.
.
Schwerpflegebedürftiger
leistungsberechtigt
gewesen
wäre
§
§
XI
erheblich
pflegebedürftig
anzusehen
ist
vgl.
ausführlich
aaO
.
;
auch
BT-Drucks
.
S.
.
derartige
inhaltliche
Umgestaltung
Kern
bereits
angelegten
sozialversicherungsrechtlichen
Leistungen
bewirkt
Systemänderung
vgl.
Senatsurteil
17
.
April
aaO
;
Urteil
10
Juli
aaO
.
Auch
Umstand
sozialen
Pflegeversicherung
völlig
neuer
eigenständiger
Zweig
Sozialversicherung
geschaffen
Sozialversicherungsverhältnis
Versicherten
Klägerin
erst
Entstehung
Jahr
begründet
wurde
rechtfertigt
Annahme
Systemwechsels
.
wurden
lediglich
inhaltliche
Ausgestaltung
Kern
bereits
angelegten
Leistungsberechtigung
Organisation
Leistungsgewährung
insbesondere
Leistungszuständigkeit
verändert
.
Schaffung
gänzlich
neuer
bisherigen
System
bestehender
Berechtigungen
war
verbunden
vgl.
Senatsurteil
18
.
Februar
.
.
andere
Beurteilung
trüge
auch
§
jetzt
stehenden
sozialversicherungsrechtlichen
Anliegen
hinreichend
Rechnung
.
gesetzliche
Forderungsübergang
gemäß
§
Abs.
dient
Schutz
Sozialversicherungsträgers
auch
Hinblick
Rückgriff
künftigen
Leistungen
;
hat
Ziel
Verletzten
Verfügungen
künftigen
Schadensersatzansprüche
schon
dann
verwehren
zunächst
noch
ungewiss
ist
Höhe
Sozialversicherungsträger
Leistungen
erbringen
wird
Zukunft
berechtigen
werden
Rechte
übergegangenen
Ansprüchen
geltend
machen
vgl.
Urteil
10
Juli
aaO
S.
.
ist
möglichst
weitgehender
Schutz
Sozialversicherungsträgers
anderweitigen
Verfügungen
Geschädigten
bezweckt
vgl.
Senatsurteil
9
.
Januar
VersR
.
wird
nur
dann
erreicht
Forderungsübergang
bereits
Zeitpunkt
schädigenden
Ereignisses
auch
Ersatzansprüche
Bezug
Sozialversicherungsleistungen
einbezogen
werden
Leistungssystem
sozialen
Sicherung
Zeitpunkt
bestehenden
Sozialversicherungsverhältnis
Kern
rechtlich
schon
angelegt
sind
vgl.
Senatsurteile
30
November
f.
;
17
.
April
aaO
.
entspricht
Schutz
Versicherungsträger
künftig
erbringender
Versicherungsleistungen
erfolgende
Forderungsübergang
auch
Ersatzansprüche
Bezug
Sozialversicherungsleistungen
erfasst
Folgezeit
wesentlich
Versicherten
umgestaltet
werden
vgl.
Urteil
10
Juli
aaO
S.
f.
.
Annahme
Systemwechsels
führte
auch
unbefriedigenden
Ergebnissen
.
Ausmaß
Pflegebedürftigkeit
kann
durchaus
Schwankungen
unterliegen
sei
Veränderungen
Gesundheitszustands
Versicherten
sei
medizinischen
Rehabilitationsmaßnahmen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Wagner
aaO
.
.
Gemäß
haben
Pflegekassen
Grundsatz
"
Rehabilitation
Pflege
"
auch
Eintritt
Pflegebedürftigkeit
hinzuwirken
Pflegebedürftigkeit
überwunden
gemindert
wird
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Bejahte
Systemwechsel
beschränkte
Forderungsübergang
gemäß
§
Abs.
dementsprechend
Ansprüche
Versicherten
Ersatz
Versorgung
Schwerpflegebedürftiger
Sinne
§
§
.
.
erforderlichen
Aufwendungen
vgl.
Senatsurteil
3
.
Dezember
aaO
so
wäre
schwankendem
Hilfebedarf
Versicherten
Regressberechtigung
Trägers
Pflegeversicherung
Wechseln
unterworfen
.
Zugleich
wären
wiederholte
Streitigkeiten
Träger
Pflegeversicherung
Schädiger
nur
hohem
Tatsachenaufwand
ermittelnde
vgl.
aaO
.
Ausmaß
jeweiligen
Hilfebedarfs
Versicherten
vorherzusehen
.
1
.
Januar
sind
Klage
geltend
gemachten
Ersatzansprüche
§
Abs.
gemäß
§
Abs.
Satz
Fassung
20
.
Dezember
S.
übergegangen
Vereinigung
gemäß
§
aufgegangen
ist
.
Begründung
Leistungszuständigkeit
Pflegekasse
S.
Wirkung
1
.
April
sind
Ersatzansprüche
S.
gesetzlicher
Krankenversicherung
sodann
bestehende
Pflegekasse
übergegangen
.
ständigen
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
gehen
Wechsel
versicherungsrechtlichen
Leistungszuständigkeit
Forderungsübergang
zuerst
verpflichteten
Sozialversicherungsträger
gemäß
§
Abs.
Satz
erworbenen
Ersatzansprüche
Gesetzes
nun
zuständigen
Sozialversicherungsträger
geschuldeten
Versicherungsleistungen
Streitfall
gleichartig
sind
vgl.
Senatsurteile
7
.
Dezember
f.
;
4
November
;
8
.
Dezember
VersR
383
;
13
.
März
f.
;
3
.
Dezember
aaO
;
17
.
Juni
aaO
.
.
Vereinigung
S.
anderer
allgemeiner
Ortskrankenkassen
sind
Ersatzansprüche
schließlich
S.
bestehenden
Pflegekasse
Klägerin
übergangen
vgl.
§
Abs.
XI
.
3
.
Sache
war
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
Bestehen
Durchsetzbarkeit
geltend
gemachten
Ersatzanspruchs
weiteren
Voraussetzungen
Anspruchsübergangs
gemäß
§
Abs.
treffen
kann
.
Berufungsgericht
wird
auch
Gelegenheit
haben
Auslegung
Beklagten
geschlossenen
Vergleichs
28./29
.
Dezember
Berücksichtigung
vorstehenden
Rechtsausführungen
überprüfen
.
Beklagten
eingewandten
Verjährungseinrede
wird
Berufungsgericht
berücksichtigen
haben
Klage
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
vermehrter
Bedürfnisse
Zeit
Schadensereignis
22
.
März
31
.
Dezember
Versicherten
so
bezüglich
Voraussetzungen
Verjährung
Zeitraum
Verhältnisse
S.
bestehenden
Pflegekasse
Klägerin
Sozialversicherungsträger
Versicherten
ursprünglicher
Anspruchsinhaberin
ankommt
.
gang
etwa
erfolgten
Ablauf
Verjährungsfrist
müsste
Klägerin
Zessionarin
§
gelten
lassen
vgl.
Senatsurteil
13
.
April
aaO
S.
.
urlaubsbedingt
Unterschriftsleistung
gehinderten
:
Zoll
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung