NAMEN Verkündet : 12 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; § . ; § Übergang Schadensersatzansprüchen § Abs. vollzieht grundsätzlich schon Zeitpunkt schädigenden Ereignisses Sozialversicherungsträger Geschädigten möglicherweise Zukunft Leistungen erbringen hat sachlich zeitlich Erstattungsansprüchen Geschädigten kongruent sind . Grundsatz erfährt Ausnahme Fällen neue Leistungsberechtigungen erst Schadensereignis sogenannter " Systemänderungen " geschaffen werden . Neuregelung Anspruchs häusliche Pflegehilfe § § . XI bedeutet Systemänderung lediglich Modifizierung bereits § § . . vorgesehenen Pflegeleistungen Fortentwicklung Senatsurteile 18 . Februar 3 . Dezember . Urteil 12 . April . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . April Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 4 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 4 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Trägerin gesetzlichen Pflegeversicherung nimmt beklagte Stadt übergegangenem Recht Versicherten Schadensersatz fehlerhafter ärztlicher Behandlung Anspruch . Versicherte erlitt Geburt 22 . März Städtischen Krankenhaus Trägerin Beklagte war ärztlichen Behandlungsfehlers irreversiblen Hirnschaden . 25./31 . Dezember schlossen Versicherte Beklagte Vergleich Beklagte Zahlung DM verpflichtete . Zahlung sollten Ansprüche Versicherten Geburt abgegolten sein . Dezember verpflichtete Beklagte gesetzlich krankenversichert war künftige Aufwendungen schadensbedingt übergangsfähig sind % erstatten . 1 . Januar ging Vereinigung gemäß § S. inzwischen klagende Pflegekasse besteht . gewährte S. bestehende Pflegekasse Versicherten § Abs. Satz Nr. XI Pflegegeld Pflegestufe Behauptung Pflegekasse S. erbrachten Leistungen seien ärztlichen Behandlungsfehler Geburt Versicherten zurückzuführen verlangt Klägerin Beklagten Erstattung % Zeit August Dezember gezahlten Pflegegeldes . Ferner begehrt Feststellung Beklagte geschlossenen Vergleichs verpflichtet ist Behandlungsfehlers 22 . März Nachteil Versicherten noch entstehenden Aufwendungen % ersetzen . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts sind Ansprüche Versicherten Erstattung vermehrten Bedürfnisse § Abs. Pflegekasse S. übergegangen Versicherte Abfindungsvergleich 25./31 . Dezember wirksam verfügt habe . sei Lage gewesen Ansprüche bereits Schädigungszeitpunkt S. bestehende Pflegekasse anderen Sozialversicherungsträger übergegangen seien . Anspruchsübergang hätte frühestens Inkrafttreten Sozialgesetzbuches XI 1 . Januar erfolgen können . Zwar vollziehe Übergang Schadensersatzansprüche § Abs. grundsätzlich Zeitpunkt Unfalls Sozialversicherungsträger Geschädigten Zukunft möglicherweise Leistungen erbringen habe sachlich zeitlich Erstattungsansprüchen Geschädigten kongruent seien . Werde Leistungspflicht Sozialversicherungsträgers aber erst Unfallzeitpunkt Änderung bisherigen Leistungssystems neu begründet finde Forderungsübergang § Abs. erst Inkrafttreten neuen Regelung . Einführung Anspruchs Gewährung Leistungen Sozialgesetzbuch XI stelle erheblich Pflegebedürftige gemäß § Abs. Nr. XI Pflegebedürftige Pflegestufe Versicherte Klägerin Verhältnis Regelungen § . . Systemänderung . § Abs. . habe Leistungen nur Schwerpflegebedürftige vorgesehen . Sozialgesetzbuch sei Ausmaß Hilfebedürftigkeit Bemessung Pflegebedarfs verringert worden . § Abs. . bedürftigkeit noch sehr hohem Maße vorausgesetzt habe genüge gemäß Abs. XI Hilfebedarf erheblichem Maße . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Revision wendet Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Klage geltend gemachten Ansprüche Versicherten vermehrter Bedürfnisse § Abs. Fall hätten frühestens 1 . Januar S. bestehende Pflegekasse anderen Sozialversicherungsträger übergehen können Folge Ansprüche Versicherten Beklagten geschlossenen Abfindungsvergleich 25./31 . Dezember erfasst worden § § erloschen seien . 1 . Erwägungen Berufungsgerichts erweisen Ausgangspunkt allerdings zutreffend . Berufungsgericht hat Recht angenommen Übergang Schadensersatzansprüchen § Abs. auch gemäß § Abs. Satz Schadensereignisse 30 . Juni anwendbaren § grundsätzlich schon Zeitpunkt schädigenden Ereignisses vollzieht Sozialversicherungsträger Geschädigten möglicherweise Zukunft Leistungen erbringen hat sachlich zeitlich Erstattungsansprüchen Geschädigten kongruent sind . reicht selbst weit entfernte Möglichkeit Eintritts Tatsachen Versicherungsleistungen erbringen sein werden ; darf Entstehung Leistungspflichten nur völlig unwahrscheinlich also geradezu ausgeschlossen sein vgl. Senatsurteile 18 . Februar f. ; 17 . April VersR ; 3 . Dezember VersR 268 ; 17 . Juni VersR . 12 ; 15 . März . . . jeweils ; Urteil 10 Juli . frühe Zeitpunkt ist Forderungsübergang auch Leistungen maßgebend inhaltliche Ausgestaltung Veränderungen Leistungsgefüge erst später erfolgt Grundlage Forderungsübergang geeignete Leistungspflicht Sozialversicherungsträgers Geschädigten überhaupt Betracht kommt vgl. Senatsurteile 30 November f. ; 25 . März VersR 210 ; 22 . Oktober VersR ; 12 Juli f. ; 17 . April aaO ; 3 . Dezember aaO ; Urteil 10 Juli aaO . Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat erfährt Grundsatz allerdings Ausnahme Fällen neue Leistungsberechtigungen erst Schadensereignis sog. " Systemänderungen " geschaffen werden . Insoweit findet Forderungsübergang erst Inkrafttreten Neuregelung vgl. Senatsurteile 18 . Februar aaO S. ; 24 . März ; 30 . April VersR ; 11 . Januar ; 4 . Oktober 35 36 ; 17 . April aaO ; 13 . April ; 3 . Dezember aaO ; 27 . Juni . 19 ; 17 . Juni aaO ; Urteil 10 Juli aaO . Systemänderung Sinne liegt Leistungspflicht Versicherungsträgers begründet wird bisher gesetzlichen Grundlage gefehlt hat vgl. Senatsurteile 24 . März 538 ; 11 . Januar also gesetzliche Neuregelung Anspruchsberechtigung bisherigen Leistungssystem noch überhaupt enthalten war neu schafft vgl. Senatsurteil 4 . Oktober 35 36 ; 17 . April aaO ; 3 . Dezember aaO ; 27 . Juni aaO . . Entscheidend ist Sozialversicherungsträger Systemänderung ganz neue Leistungspflichten auferlegt worden sind bisherigen gesetzlichen Regelung überhaupt bestanden vgl. Senatsurteile 24 . März aaO ; 11 . Januar aaO ; 17 . April aaO ; 27 . Juni aaO ; Urteil 10 Juli . . Systemänderung sind Gesetzesänderungen unterscheiden nur Erhöhung Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln vgl. Senatsurteile 18 . Februar aaO ; 12 Juli f. ; 3 . Dezember aaO Fortentwicklung Kern bereits angelegten sozialversicherungsrechtlichen Leistungen darstellen vgl. Senatsurteil 17 . April aaO S. . Systemänderung hat erkennende Senat beispielsweise Gesundheitsreform-Gesetz 20 . Dezember . S. Wirkung 1 . Januar eingeführten Anspruch häusliche Pflegehilfe § § . . angenommen Senatsurteile 18 . Februar aaO S. ; 13 . April aaO 27 . Juni aaO . . Maßgeblich war Neuregelung erstmals Anspruch Pflegeleistungen gewährte Vorliegen Krankheit unabhängig war allein Pflegebedürftigkeit voraussetzte . Zuvor war Pflegehilfe nur Rahmen häuslichen Krankenpflege gewährt worden behandlungsfähige behandlungsbedürftige Krankheit voraussetzte . Gesetzesänderung war mithin bisherigen Leistungssystem neue neuartige Leistungspflicht geschaffen worden vgl. Senatsurteil 18 . Februar aaO S. Begründung Pflege-Versicherungsgesetzes BT-Drucks . S. . Systemänderung hat erkennende Senat verneint Art . Pflege-Versicherungsgesetzes 26 . Mai PflegeVG ; . S. geschaffenen Anspruch Bewilligung Pflegegeldes § XI bereits § § . . leistungsberechtigte betroffen waren Senatsurteil 3 . Dezember aaO . Jedenfalls insoweit seien Gesundheitsreform-Gesetz 20 . Dezember begründeten Ansprüche nämlich lediglich fortgeführt modifiziert worden vgl. Senatsurteil 3 . Dezember aaO . 2 . Berücksichtigung Grundsätze sind Klage geltend gemachten Ansprüche Versicherten vermehrter Bedürfnisse Vortrag Klägerin revisionsrechtlichen Überprüfung gegenteiliger Feststellungen zugrunde legen ist Inkrafttreten Gesundheitsreform-Gesetzes 20 . Dezember 1 . Januar 1 . Januar S. 1 . April Pflegekasse S. Verlauf Revisionsverfahrens Klägerin übergegangen . Einführung Anspruchs häusliche Pflegehilfe § . . Vorliegen Krankheit unabhängige Leistungspflicht gesetzlichen Krankenkasse Pflegebedürftigkeit bestand Neuregelung Systemänderung bedeutet Senatsurteile 18 . Februar aaO S. ; 13 . April aaO 27 . Juni aaO erfasste grundsätzlich Zeitpunkt schädigenden Ereignisses 22 . März eingetretene Anspruchsübergang § . Klage geltend gemachten Ersatzansprüche Versicherten vermehrter Bedürfnisse § Abs. . revisionsrechtlich zugrunde legenden Vortrag Klägerin sind Ansprüche aber § Abs. Inkrafttreten § § . . 1 . Januar Trägerin gesetzlichen Krankenversicherung übergegangen . Landgericht Ausführungen Berufungsgericht Bezug genommen hat zutreffend angenommen hat sind Leistungen häuslichen Pflegehilfe sachlich zeitlich kongruent Ansprüchen Geschädigten Ausgleich vermehrten Bedürfnisse ständige Rechtsprechung Senats vgl. Senatsurteile 18 . Februar aaO ; 28 November f. ; 8 . Oktober VersR ; 3 . Dezember aaO ; 27 . Juni aaO ; 17 . Juni aaO . . Umständen Schadensfalles war auch völlig unwahrscheinlich gesetzlich krankenversicherte Geburt erlittenen irreversiblen Hirnschadens Zukunft Umfang pflegebedürftig werden würde Leistungspflicht gesetzlichen Krankenkasse gemäß § § . . ausgelöst hätte . eingetretene Forderungsübergang erfasste Grunde Ansprüche Versicherten Ersatz schadensbedingt entstandenen Pflegeaufwendungen . war Ansprüche Ersatz nur Aufwendungen beschränkt Falle Schwerpflegebedürftigkeit Sinne § § . . angefallen wären waren erstreckte auch Ersatzansprüche lediglich erhebliche Hilfsbedürftigkeit Versicherten Schwelle Schwerpflegebedürftigkeit Sinne § . zugrunde lag . steht Versicherte Streitfall Leistungen gemäß § § . . Grundlage Art . PflegeVG neu geschaffenen § XI bezogen hat . Auffassung Berufungsgerichts bedeutet Neuregelung Anspruchs häusliche Pflegehilfe § § . erneuten Systemwechsel lediglich Modifizierung bereits § § . . vorgesehenen Pflegeleistungen . gesetzliche Neuregelung wurde Systemänderung Anspruchsberechtigung neu geschaffen bisherigen Leistungssystem noch überhaupt enthalten war . Vielmehr wurde Kern bereits angelegte sozialversicherungsrechtliche Leistungsberechtigung lediglich inhaltlich umgestaltet fortentwickelt vgl. Senatsurteil 17 . April aaO . mussten Schädiger Versicherer Einführung § § . . auch grundsätzlich rechnen vgl. Gesichtspunkt Urteil 10 Juli aaO S. f. ; 25 . Aufl . § . . Allerdings kann Berufungsgericht abweichende Auffassung obergerichtliche Rechtsprechung Stimmen Literatur stützen 1 . April Kraft getretenen Ablösung Regelungen § § . . Vorschriften soziale Pflegeversicherung Sozialgesetzbuch erneuten Systemwechsel sehen . Begründet wird sozialen Pflegeversicherung völlig neuer eigenständiger Zweig Sozialversicherung geschaffen Leistungsspektrum leistungsberechtigte Personenkreis erweitert worden sei vgl. OLG ; OLG-Report 324 ; OLG OLG-Report 257 ; KG 57 ; Wiesner VersR ; Küppersbusch ; Budel 35 . Deutscher Verkehrsgerichtstag S. f. r+s f. ; Schrinner 35 . Deutscher Verkehrsgerichtstag S. f. ; Unfallhaftpflichtrecht 15 . Aufl . Kap . . ; Jahnke ; Wegmann f. ; 7 . Aufl . . ; . aaO . Auffassung vermag erkennende Senat jedoch anzuschließen . § § . . sahen " Einstieg " versicherungsrechtliche Gesamtlösung bereits Krankheit unabhängige allein Pflegebedürftigkeit Versicherten anknüpfende Leistungen Form häuslichen Pflegehilfe Leistungen Urlaub Verhinderung Pflegeperson Pflegegeldes vgl. BT-Drucks . S. ; . Stand : Dezember . Willen Gesetzgebers sollten § § . . krankheitsunabhängigen Pflegeleistungen vornherein nur vorläufig vollständigen Absicherung Pflegebedürftigen gesetzlichen versicherung regeln . wurden weitere Schritte besseren sozialen Absicherung Pflegebedürftigen erforderlich gehalten Gesamtkonzept gesetzlichen Krankenversicherung Aussicht genommen vgl. BT-Drucks . S. 182 ; Senatsurteil 18 . Februar . knüpfte Gesetzgeber Schaffung Sozialgesetzbuchs XI vgl. BT-Drucks . S. . Dementsprechend wurden § § . . Nr. PflegeVG Wirkung 1 . April aufgehoben Anspruch häusliche Pflege gesetzessystematischen Gründen Sozialgesetzbuch XI überführt Pflege Krankenpflege ist Fremdkörper Sozialgesetzbuch ist vgl. Senatsurteile 18 . Februar aaO ; 3 . Dezember aaO ; Jahnke VersR . . Definition Pflegebedürftigkeit § Abs. XI entspricht weitgehend § Abs. . .. stellt ebenfalls dauernden krankheitsoder behinderungsbedingten Hilfebedarf gewöhnlichen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen Ablauf täglichen Lebens vgl. BTDrucks . S. f. ; 3 . Aufl . Einleitung . 14 ; Wagner aaO . 4 ; Gürtner Kasseler Kommentar XI . f. Stand : Dezember . Unterschiedlich geregelt ist lediglich anspruchserhebliche Ausmaß Hilfebedürftigkeit . § Abs. . Hilfebedürftigkeit noch sehr hohem Maße voraussetzte genügt § Abs. XI Hilfebedarf erheblichem höherem Maße . Umstand ändert jedoch Berechtigung Versicherten Bezug Leistungen häuslichen Pflegehilfe Pflegebedürftigkeit Grundsatz bisherigen Leistungssystem schon enthalten war . Herabsetzung maßgeblichen Ausmaßes Hilfebedürftigkeit ist Grundsatz bereits bestehende Leistungsberechtigung lediglich inhaltlich modifiziert fortentwickelt worden . gilt umso Neuregelung auch Kriterien Feststellung anspruchserheblichen Pflegebedürftigkeit modifiziert worden sind Folge Schwerpflegebedürftigkeit altem Recht Schwerpflegebedürftigkeit Sinne § Abs. Nr. XI Pflegestufe gleichgesetzt werden kann Fälle denkbar sind Versicherte § . . Schwerpflegebedürftiger leistungsberechtigt gewesen wäre § § XI erheblich pflegebedürftig anzusehen ist vgl. ausführlich aaO . ; auch BT-Drucks . S. . derartige inhaltliche Umgestaltung Kern bereits angelegten sozialversicherungsrechtlichen Leistungen bewirkt Systemänderung vgl. Senatsurteil 17 . April aaO ; Urteil 10 Juli aaO . Auch Umstand sozialen Pflegeversicherung völlig neuer eigenständiger Zweig Sozialversicherung geschaffen Sozialversicherungsverhältnis Versicherten Klägerin erst Entstehung Jahr begründet wurde rechtfertigt Annahme Systemwechsels . wurden lediglich inhaltliche Ausgestaltung Kern bereits angelegten Leistungsberechtigung Organisation Leistungsgewährung insbesondere Leistungszuständigkeit verändert . Schaffung gänzlich neuer bisherigen System bestehender Berechtigungen war verbunden vgl. Senatsurteil 18 . Februar . . andere Beurteilung trüge auch § jetzt stehenden sozialversicherungsrechtlichen Anliegen hinreichend Rechnung . gesetzliche Forderungsübergang gemäß § Abs. dient Schutz Sozialversicherungsträgers auch Hinblick Rückgriff künftigen Leistungen ; hat Ziel Verletzten Verfügungen künftigen Schadensersatzansprüche schon dann verwehren zunächst noch ungewiss ist Höhe Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen wird Zukunft berechtigen werden Rechte übergegangenen Ansprüchen geltend machen vgl. Urteil 10 Juli aaO S. . ist möglichst weitgehender Schutz Sozialversicherungsträgers anderweitigen Verfügungen Geschädigten bezweckt vgl. Senatsurteil 9 . Januar VersR . wird nur dann erreicht Forderungsübergang bereits Zeitpunkt schädigenden Ereignisses auch Ersatzansprüche Bezug Sozialversicherungsleistungen einbezogen werden Leistungssystem sozialen Sicherung Zeitpunkt bestehenden Sozialversicherungsverhältnis Kern rechtlich schon angelegt sind vgl. Senatsurteile 30 November f. ; 17 . April aaO . entspricht Schutz Versicherungsträger künftig erbringender Versicherungsleistungen erfolgende Forderungsübergang auch Ersatzansprüche Bezug Sozialversicherungsleistungen erfasst Folgezeit wesentlich Versicherten umgestaltet werden vgl. Urteil 10 Juli aaO S. f. . Annahme Systemwechsels führte auch unbefriedigenden Ergebnissen . Ausmaß Pflegebedürftigkeit kann durchaus Schwankungen unterliegen sei Veränderungen Gesundheitszustands Versicherten sei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen vgl. BT-Drucks . S. ; Wagner aaO . . Gemäß haben Pflegekassen Grundsatz " Rehabilitation Pflege " auch Eintritt Pflegebedürftigkeit hinzuwirken Pflegebedürftigkeit überwunden gemindert wird vgl. BT-Drucks . S. . Bejahte Systemwechsel beschränkte Forderungsübergang gemäß § Abs. dementsprechend Ansprüche Versicherten Ersatz Versorgung Schwerpflegebedürftiger Sinne § § . . erforderlichen Aufwendungen vgl. Senatsurteil 3 . Dezember aaO so wäre schwankendem Hilfebedarf Versicherten Regressberechtigung Trägers Pflegeversicherung Wechseln unterworfen . Zugleich wären wiederholte Streitigkeiten Träger Pflegeversicherung Schädiger nur hohem Tatsachenaufwand ermittelnde vgl. aaO . Ausmaß jeweiligen Hilfebedarfs Versicherten vorherzusehen . 1 . Januar sind Klage geltend gemachten Ersatzansprüche § Abs. gemäß § Abs. Satz Fassung 20 . Dezember S. übergegangen Vereinigung gemäß § aufgegangen ist . Begründung Leistungszuständigkeit Pflegekasse S. Wirkung 1 . April sind Ersatzansprüche S. gesetzlicher Krankenversicherung sodann bestehende Pflegekasse übergegangen . ständigen Rechtsprechung erkennenden Senats gehen Wechsel versicherungsrechtlichen Leistungszuständigkeit Forderungsübergang zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § Abs. Satz erworbenen Ersatzansprüche Gesetzes nun zuständigen Sozialversicherungsträger geschuldeten Versicherungsleistungen Streitfall gleichartig sind vgl. Senatsurteile 7 . Dezember f. ; 4 November ; 8 . Dezember VersR 383 ; 13 . März f. ; 3 . Dezember aaO ; 17 . Juni aaO . . Vereinigung S. anderer allgemeiner Ortskrankenkassen sind Ersatzansprüche schließlich S. bestehenden Pflegekasse Klägerin übergangen vgl. § Abs. XI . 3 . Sache war Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen Bestehen Durchsetzbarkeit geltend gemachten Ersatzanspruchs weiteren Voraussetzungen Anspruchsübergangs gemäß § Abs. treffen kann . Berufungsgericht wird auch Gelegenheit haben Auslegung Beklagten geschlossenen Vergleichs 28./29 . Dezember Berücksichtigung vorstehenden Rechtsausführungen überprüfen . Beklagten eingewandten Verjährungseinrede wird Berufungsgericht berücksichtigen haben Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch vermehrter Bedürfnisse Zeit Schadensereignis 22 . März 31 . Dezember Versicherten so bezüglich Voraussetzungen Verjährung Zeitraum Verhältnisse S. bestehenden Pflegekasse Klägerin Sozialversicherungsträger Versicherten ursprünglicher Anspruchsinhaberin ankommt . gang etwa erfolgten Ablauf Verjährungsfrist müsste Klägerin Zessionarin § gelten lassen vgl. Senatsurteil 13 . April aaO S. . urlaubsbedingt Unterschriftsleistung gehinderten : Zoll Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung