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1612 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Art
.
§
Veranlaßt
Mietwagenunternehmen
unfallgeschädigten
Kunden
Ansprüche
Schädiger
Ersatz
Mietwagenkosten
Rechtsberatung
zugelassenes
Inkassobüro
abtreten
Forderung
seinerseits
Mietwagenunternehmen
Sicherung
abtritt
so
sind
Abtretungen
nichtig
Vorgehen
Schadensregulierung
insbesondere
Durchsetzung
Unfallersatztarifs
Mietwagenunternehmen
Umgehung
Art
.
§
entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätze
bezweckt
.
Urteil
18
.
März
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Greiner
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
13
.
Zivilsenats
27
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Rechtsberatung
zugelassenes
Inkassobüro
macht
Klage
Beklagte
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer
Ansprüche
Ersatz
Mietwagenkosten
geltend
Unfallgeschädigte
Einziehung
eigene
Rechnung
abgetreten
haben
.
unfallgeschädigten
Zedenten
hatten
Autovermieter
B.
jeweils
Fahrzeug
sogenannten
Unfallersatztarif
angemietet
.
Autovermieter
veranlaßte
Ansprüche
Ersatz
Mietwagenkosten
Klägerin
abzutreten
.
Abtretung
liegt
Formularerklärung
zugrunde
Geschädigten
Klägerin
bevollmächtigten
Einziehung
jeweiligen
Forderung
erforderlichen
Maßnahmen
ergreifen
.
kurzem
chen
Abstand
Unterzeichnung
jeweiligen
Abtretungserklärung
trat
Klägerin
jeweilige
Schadensersatzforderung
Verkehrsunfall
Sicherung
fällig
werdenden
Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten
Autovermieter
B.
.
Auch
Abtretung
erfolgte
Formularerklärung
.
Inhalt
jeweiligen
Sicherungsabtretungserklärung
ist
Zessionarin
berechtigt
Zahlung
Mietwagenkosten
direkt
verlangen
Zession
offen
legen
.
Jeweils
Tage
später
nahm
Firma
Abtretung
.
trat
sodann
Beklagte
forderte
Offenlegung
Sicherungsabtretungen
Zahlung
Mietwagenkosten
.
Jeweils
zeitlich
forderte
auch
Klägerin
Beklagten
Zahlung
Mietwagenkosten
Inkassogebühren
.
Beklagte
lehnte
Zahlung
Unfallersatztarif
überhöht
hält
übrigen
Ansicht
Abtretungen
Rechtsberatungsgesetz
verstoßen
unwirksam
sind
.
letztgenannten
Begründung
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
verfolgt
Klägerin
Klageziel
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
führt
angefochtenen
Urteil
veröffentlicht
OLG-Report
Schaden-Praxis
:
Klägerin
könne
Beklagten
Zahlung
Mietwagenkosten
verlangen
Abtretung
Schadensersatzansprüche
Umgehung
Vorschrift
Artikel
§
Abs.
darstelle
unwirksam
sei
.
Autovermieter
B.
besitze
Erlaubnis
geschäftsmäßigen
Rechtsberatung
habe
Möglichkeit
geschäftsmäßig
unfallgeschädigten
Kunden
Schadensregulierung
durchzuführen
;
Forderungsabtretungen
seien
insoweit
gemäß
§
nichtig
.
Ausnahmefall
liege
.
Geschädigten
hätten
Regulierung
selbst
Hand
genommen
sei
auch
Sicherungsfall
nämlich
Nichtzahlung
Kunden
eingetreten
.
Mietwagenunternehmen
habe
aber
Jahren
andauernden
Streits
Ersatzfähigkeit
Mietwagenkosten
Unfallersatztarif
großes
Interesse
Durchsetzung
Mietwagenkosten
Versicherern
selbst
Hand
nehmen
.
Klägerin
selbst
habe
Interesse
Autovermieter
Versicherern
geschlossen
stellen
schriftsätzlich
deutlich
gemacht
.
Autovermieter
B.
habe
Durchsetzung
eigenen
Interessen
Weg
gewählt
Inkassobüro
einzuschalten
.
habe
weiterhin
Schadensregulierung
selbst
Hand
genommen
.
habe
jeweils
noch
Klägerin
Beklagte
angeschrieben
Sicherungsabtretung
selbst
hingewiesen
Zahlung
verlangt
.
Sicherungsabtretung
Zahlungsverlangen
selbst
habe
Vollabtretung
Forderung
Geschädigten
Klägerin
Grundlage
mehr
gegeben
.
Verhältnis
Autovermieters
B.
Klägerin
habe
sichern
gegeben
.
Geschädigten
hätten
Ersatzansprüche
Durchsetzung
Klägerin
vollem
Umfang
abgetreten
gehabt
.
rechtliche
Beziehung
Klägerin
Autovermieter
B.
habe
bestanden
.
Autovermieter
Mietwagenkosten
hätte
sichern
wollen
dann
habe
Sicherung
nur
Verhältnis
Kunden
erfolgen
können
.
Nur
seien
Schuldner
Mietwagenkosten
.
Wahrheit
sei
so
gewesen
Konstruktion
nur
Zweck
gedient
habe
Autovermieter
ermöglichen
Interessen
bezüglich
Geltendmachung
Unfallersatztarifes
Versicherer
durchzusetzen
Aspekt
Schadensersatzansprüche
Kunden
geltend
machen
.
werde
besonders
deutlich
Fall
Kunden
..
Bereits
3
.
August
habe
Geschädigten
Rechtsanwalt
gemeldet
anderen
Schadenspositionen
auch
Mietwagenkosten
geltend
gemacht
habe
.
Auch
verkannt
werde
Abtretung
Geschädigten
Klägerin
schon
28
Juli
erfolgt
sei
so
mache
Situation
doch
deutlich
Autovermieter
erster
Linie
gegangen
sei
Geschädigten
rechtskundige
Person
Schadensregulierung
vermitteln
Durchsetzung
eigener
Ziele
.
Ansonsten
wäre
notwendig
gewesen
Teil
Schadensersatzansprüche
Rechtsanwalt
andere
Teil
nämlich
Mietwagenkosten
Inkassobüro
geltend
gemacht
werde
.
handele
bloße
Anpassung
Vertragsverhältnisse
Rechtsprechungsgrundsätze
Wahrheit
Autovermieter
B.
Ansprüche
insbesondere
Unfallersatztarif
verfolgen
durchsetzen
wolle
.
Sachlage
seien
Abtretung
Forderung
Geschädigten
Klägerin
auch
Sicherungsabtretung
Autovermieter
B.
nichtig
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Senat
hat
bereits
mehrfach
Frage
befaßt
Art
.
§
verstößt
Dritte
etwa
Kraftfahrzeugvermieter
Unfallschäden
vorfinanzierende
Bank
Ansprüche
Unfallgeschädigten
abtreten
lassen
letztlich
Schädigern
Haftpflichtversicherern
durchzusetzen
Senatsurteile
;
;
20
.
Februar
VersR
;
26
.
April
VersR
.
Auch
Entscheidungen
anderer
Senate
Bundesgerichtshofs
betreffen
Geltendmachung
Unfallschäden
Dritte
Gesichtspunkt
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
Urteile
18
.
Januar
;
10
.
Mai
VersR
;
21
.
Oktober
VersR
;
21
.
Oktober
ZR
VersR
;
5
Juli
.
Rechtsprechung
ergebenden
Grundsätze
lassen
folgt
zusammenfassen
:
Inhaber
Mietwagenunternehmens
geschäftsmäßig
übernimmt
unfallgeschädigte
Kunden
Schadensregulierung
durchzuführen
bedarf
Erlaubnis
Art
.
§
Abs.
zwar
auch
dann
Schadensersatzforderungen
erfüllungshalber
abtreten
läßt
eingezogenen
Beträge
Forderungen
Kunden
verrechnet
Senatsurteile
;
26
.
April
aaO
S.
;
Ausnahmevorschrift
Art
.
§
Nr.
kommt
zugute
Senatsurteile
26
.
April
aaO
S.
.
Beurteilung
Abtretung
Kundenforderung
Weg
erlaubnispflichtigen
Besorgung
Rechtsangelegenheiten
eröffnen
sollte
ist
allein
Wortlaut
getroffenen
vertraglichen
Vereinbarungen
gesamten
zugrunde
liegenden
Umstände
wirtschaftlichen
Zusammenhang
abzustellen
also
wirtschaftliche
Betrachtung
vermeidet
Art
.
§
formale
Anpassung
geschäftsmäßigen
Rechtsbesorgung
Gesetzeswortlaut
entwickelten
Rechtsgrundsätze
umgangen
wird
Senatsurteile
f.
26
.
April
aaO
S.
.
kommt
Teilstücke
getroffenen
Vereinbarungen
wirtschaftlich
ineinandergreifen
also
wirtschaftlich
Teilstücke
Verfahrens
Entlastung
Geschädigten
Schadensabwicklung
Besorgung
verbundener
rechtlicher
Angelegenheiten
darstellen
;
insbesondere
ist
maßgeblicher
Bedeutung
Eigenschaft
Verhältnis
zueinander
Beteiligten
Geltendmachung
Schadensersatzansprüche
mitwirken
sollten
Senatsurteil
.
Mietwagenunternehmer
besorgt
allerdings
Rechtsangelegenheit
geschädigten
Kunden
eigene
Angelegenheit
selbst
eingeschalteten
Dritten
etwa
Rechtsanwalt
vorgenommenen
Einziehung
abgetretenen
Forderung
wesentlichen
geht
Abtretung
eingeräumte
Sicherheit
verwirklichen
;
Fall
liegt
aber
Geschäftspraxis
Schadenersatzforderungen
unfallgeschädigten
Kunden
eingezogen
werden
selbst
Zahlung
Anspruch
genommen
werden
Geschädigten
Rechtsangelegenheiten
abgenommen
werden
eigentlich
selbst
kümmern
hätten
Senatsurteil
.
Fall
ist
ergibt
gewählten
Vertragskonstruktion
.
Rechtsprechungsgrundsätze
lassen
durchaus
praktischen
Bedürfnis
gewissen
Mitwirkung
Fahrzeugvermieters
Geltendmachung
Schadensersatzansprüche
Geschädigten
Haftpflichtversicherer
Schädigers
Rechnung
tragen
vgl.
Senatsurteile
f.
26
.
April
aaO
S.
.
So
stellt
unerlaubte
Rechtsberatung
Mietwagenunternehmer
unfallgeschädigten
Kunden
Ansprüche
Ersatz
Mietwagenkosten
sicherungshalber
abgetreten
haben
Unfallbericht
fertigen
läßt
zusammen
Aufforderung
Mietwagenkosten
begleichen
Haftpflichtversicherer
Schädigers
weiterleitet
klargestellt
ist
Zweifel
steht
Geschädigten
Regulierung
Schadens
Durchsetzung
Schadensersatzansprüche
selber
tätig
werden
müssen
Senatsurteil
26
.
April
aaO
;
Urteile
10
.
Mai
aaO
;
5
Juli
aaO
30
.
März
VersR
.
Grundsätze
sind
Rechtsprechung
Literatur
weitgehend
unumstritten
vgl.
etwa
132
;
OLG
490
;
OLG
;
;
Thüringer
Oberlandesgericht
;
SchadenPraxis
;
205
;
;
60
;
AG
83
;
AG
Fürstenfeldbruck
243
;
AG
91
;
10
.
Aufl
.
Art
.
§
Rdn
.
.
;
Rennen/Caliebe
3
.
Aufl
.
Art
.
§
Rdn
.
f.
;
Rdn
.
;
Senge
:
Strafrechtliche
Nebengesetze
Rdn
.
18
;
§
Rdn
.
15
;
:
Art
.
§
-9-
Rdn
.
22
;
§
Rdn
.
.
;
574
;
483
;
8
;
Minoggio/Velser
VersR
790
.
vorliegende
Fall
gibt
Anlaß
Frage
stellen
weiter
entwickeln
.
Gefahr
Art
.
§
Abs.
vorbeugen
will
nämlich
Rechtsbelange
Unfallgeschädigten
Erlaubnis
handelnden
Rechtsberater
nötigen
Sachkunde
Zuverlässigkeit
vertreten
werden
besteht
auch
hier
jedenfalls
insoweit
Unfallgeschädigten
letztlich
Interesse
Autovermieter
sachkundige
interessenneutrale
Beratung
überflüssige
kostenträchtige
Auseinandersetzungen
möglicherweise
unangemessen
hohen
Unfallersatztarif
verwickelt
werden
können
.
ist
auch
gebotenen
zurückhaltenden
Anwendung
Rechtsberatungsgesetzes
vgl.
etwa
BVerfGE
12
;
BVerfG
;
Urteil
30
.
März
aaO
EWiR
angezeigt
Fällen
Streitfall
dargestellten
Grundsätzen
abzuweichen
.
Revision
zeigt
auch
gegebenenfalls
Richtung
Grundsätzen
abweichende
Bewertung
Rechtslage
notwendig
sein
könnte
.
meint
lediglich
Anwendung
Grundsätze
Streitfall
Verstoß
Rechtsberatungsgesetz
festgestellt
werden
könne
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Verstoß
Streitfall
indes
beanstandender
Weise
bejaht
.
Feststellungen
hat
Autovermieter
B.
Durchsetzung
eigenen
Interessen
Weg
gewählt
Inkassobüro
einzuschalten
Klägerin
lediglich
formularmäßig
Kunden
vermittelt
anschließend
Durchsetzung
Forderung
mehr
tun
hatte
weiterhin
Schadensregulierung
selbst
Hand
genommen
hat
;
so
hat
jeweils
noch
Klägerin
Beklagte
angeschrieben
Sicherungsabtretung
selbst
hingewiesen
Zahlung
verlangt
.
Berufungsgericht
stützt
Bewertung
Sachverhalts
Klägerin
Streitfall
vorgetragenen
Tatsachen
.
läßt
revisionsrechtlich
relevante
Fehler
erkennen
.
Insbesondere
durfte
Berufungsgericht
Würdigung
Prozeßstoffs
§
Vorgehen
B.
einerseits
Klägerin
andererseits
beklagten
Haftpflichtversicherer
Rückschlüsse
wahren
Inhalt
getroffenen
Vereinbarungen
ziehen
vgl.
Senatsurteil
26
.
April
aaO
S.
.
beanstanden
ist
auch
Berufungsgericht
Revision
gestellte
Interesse
Autovermieter
Durchsetzung
Unfallersatztarifs
Haftpflichtversicherern
Bewertung
Sachverhalts
maßgeblich
Betracht
gezogen
hat
.
Revision
vorgetragenen
Tatsachen
Schlüsse
zieht
Berufungsgericht
begibt
Revisionsverfahren
verschlossene
Gebiet
Tatsachenfeststellung
.
Annahme
Autovermieter
B.
habe
abgewartet
Klägerin
Ansprüche
Unfallgeschädigten
durchsetzen
könne
steht
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Übereinstimmung
Revision
aufzeigt
Feststellungen
verfahrensfehlerhaft
getroffen
worden
seien
.
geltend
macht
Einschaltung
Klägerin
wäre
überflüssig
gewesen
Durchsetzung
Schadensersatzforderungen
Autovermieter
Rede
gestanden
habe
derartige
Doppeltätigkeit
sei
beabsichtigt
gewesen
setzt
Berufungsgericht
Gegenteil
angenommen
hat
Doppeltätigkeit
gerade
tragendes
Element
Versuchs
Umgehung
Vorschriften
ratungsgesetzes
ist
.
legt
Berufungsgericht
ersichtlich
Einschaltung
formell
Unfallgeschädigten
Schadensregulierung
beauftragten
Dritten
durchschlagend
verbotene
Rechtsberatung
Autovermieter
spricht
.
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
.
Ebensowenig
Beauftragung
Rechtsanwalts
Unfallgeschädigten
Verstoß
Art
.
§
Abs.
ausschließt
vgl.
Senatsurteil
;
Urteile
18
.
Januar
aaO
S.
21
.
Oktober
aaO
S.
ist
Fall
Geschädigte
zunächst
Empfehlung
Autovermieters
Inkassobüro
beauftragt
dann
seinerseits
Rechtsanwalt
einschaltet
.
Entscheidend
ist
vorgesehenen
Vertragskonstruktion
förmlichen
Akt
Beauftragung
Rechtsanwalts
Inkassobüros
Mitwirkung
Geschädigten
Schadensregulierung
erwartet
wird
.
Auffassung
Revision
zeige
tatsächlichen
Ausführung
Einziehungsauftrages
Klägerin
ernsthaft
Forderung
einziehe
greift
kurz
.
geht
Klägerin
erteilten
Auftrag
erfüllen
demgemäß
abgetretenen
Anspruch
durchsetzen
will
Wirklichkeit
Wille
Geschädigten
aber
Autovermieters
Durchsetzung
Forderungen
steht
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
aber
Streitfall
gewählten
Vertragskonstruktion
Geschädigten
Veranlasser
Tätigkeit
Klägerin
.
Vielmehr
ist
Autovermieter
B.
Geschädigten
letztlich
verlangten
Unfallersatztarif
durchzusetzen
Geltendmachung
Schadensersatzansprüche
abgenommen
hat
zugleich
Rechtsangelegenheiten
besorgt
.
Einschaltung
Klägerin
vereinbarten
Abtretungen
stellen
Sachlage
rufungsgericht
Recht
ausführt
lediglich
Versuch
dargestellten
Rechtsprechungsgrundsätze
konstruktiv
umgehen
.
Rechtslage
ist
unerheblich
Revision
Abrede
stellen
will
Klägerin
eventuelle
Umgehungsabsicht
Autovermieters
gekannt
hat
.
behördliche
Erlaubnis
führt
bereits
einseitige
Verstoß
Rechtsberaters
Nichtigkeit
verbotene
Beratung
gerichteten
Geschäfts
.
Fallgestaltung
Streitfall
sind
Rechtshandlungen
Mietwagenunternehmer
instand
setzen
sollen
Rechte
Geschädigten
Schadensregulierung
wahrzunehmen
etwa
untrennbarem
Zusammenhang
stehende
Forderungsabtretung
nichtig
Senatsurteil
;
ferner
Urteil
21
.
Oktober
aaO
S.
.
folgt
unabhängig
Voraussetzungen
Verbotsverstöße
ansonsten
§
Nichtigkeit
führen
vgl.
.
;
Zweck
Art
.
§
Abs.
unvereinbar
wäre
Rechtsgeschäft
getroffene
Regelungen
hinzunehmen
bestehen
lassen
Ausübung
verbotenen
Rechtsberatung
erst
ermöglichen
sollen
Zweck
geradezu
Umgehung
Rechtsberatungsgesetzes
gerichtet
ist
vgl.
auch
Urteil
11
.
Oktober
ZR
.
Stellen
sonach
Einschaltung
Klägerin
Abtretung
Forderung
Teil
Versuchs
Autovermieter
maßgeblichen
Einfluß
Durchsetzung
Forderungen
geben
sind
Voraussetzungen
Art
.
§
Abs.
normierten
Verbotes
erfüllt
so
ist
Klägerin
erfolgte
Abtretung
ebenso
nichtig
Klägerin
vorgenommene
Sicherungsabtretung
Autovermieter
..
Gesetzesumgehungsabsicht
Klägerin
kommt
insoweit
ebensowenig
Vorgehen
Klägerin
abgesprochen
war
.
übrigen
kann
Revisionserwiderung
Recht
hinweist
Klägerin
verborgen
geblieben
sein
Einschaltung
Zwecke
Beitreibung
streitigen
Forderung
Betreiben
Autovermieters
B.
erfolgte
vorgegebenen
Sicherungsabtretung
Verhältnis
sichern
gab
besondere
Zweckbestimmung
zukommen
mußte
.
.
Revision
ist
demgemäß
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Greiner
Pauge
Zoll