NAMEN Verkündet : 18 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Art . § Veranlaßt Mietwagenunternehmen unfallgeschädigten Kunden Ansprüche Schädiger Ersatz Mietwagenkosten Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro abtreten Forderung seinerseits Mietwagenunternehmen Sicherung abtritt so sind Abtretungen nichtig Vorgehen Schadensregulierung insbesondere Durchsetzung Unfallersatztarifs Mietwagenunternehmen Umgehung Art . § entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt . Urteil 18 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Greiner Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 13 . Zivilsenats 27 . Februar wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro macht Klage Beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche Ersatz Mietwagenkosten geltend Unfallgeschädigte Einziehung eigene Rechnung abgetreten haben . unfallgeschädigten Zedenten hatten Autovermieter B. jeweils Fahrzeug sogenannten Unfallersatztarif angemietet . Autovermieter veranlaßte Ansprüche Ersatz Mietwagenkosten Klägerin abzutreten . Abtretung liegt Formularerklärung zugrunde Geschädigten Klägerin bevollmächtigten Einziehung jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen ergreifen . kurzem chen Abstand Unterzeichnung jeweiligen Abtretungserklärung trat Klägerin jeweilige Schadensersatzforderung Verkehrsunfall Sicherung fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten Autovermieter B. . Auch Abtretung erfolgte Formularerklärung . Inhalt jeweiligen Sicherungsabtretungserklärung ist Zessionarin berechtigt Zahlung Mietwagenkosten direkt verlangen Zession offen legen . Jeweils Tage später nahm Firma Abtretung . trat sodann Beklagte forderte Offenlegung Sicherungsabtretungen Zahlung Mietwagenkosten . Jeweils zeitlich forderte auch Klägerin Beklagten Zahlung Mietwagenkosten Inkassogebühren . Beklagte lehnte Zahlung Unfallersatztarif überhöht hält übrigen Ansicht Abtretungen Rechtsberatungsgesetz verstoßen unwirksam sind . letztgenannten Begründung hat Landgericht Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung zurückgewiesen Revision zugelassen . verfolgt Klägerin Klageziel weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht führt angefochtenen Urteil veröffentlicht OLG-Report Schaden-Praxis : Klägerin könne Beklagten Zahlung Mietwagenkosten verlangen Abtretung Schadensersatzansprüche Umgehung Vorschrift Artikel § Abs. darstelle unwirksam sei . Autovermieter B. besitze Erlaubnis geschäftsmäßigen Rechtsberatung habe Möglichkeit geschäftsmäßig unfallgeschädigten Kunden Schadensregulierung durchzuführen ; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § nichtig . Ausnahmefall liege . Geschädigten hätten Regulierung selbst Hand genommen sei auch Sicherungsfall nämlich Nichtzahlung Kunden eingetreten . Mietwagenunternehmen habe aber Jahren andauernden Streits Ersatzfähigkeit Mietwagenkosten Unfallersatztarif großes Interesse Durchsetzung Mietwagenkosten Versicherern selbst Hand nehmen . Klägerin selbst habe Interesse Autovermieter Versicherern geschlossen stellen schriftsätzlich deutlich gemacht . Autovermieter B. habe Durchsetzung eigenen Interessen Weg gewählt Inkassobüro einzuschalten . habe weiterhin Schadensregulierung selbst Hand genommen . habe jeweils noch Klägerin Beklagte angeschrieben Sicherungsabtretung selbst hingewiesen Zahlung verlangt . Sicherungsabtretung Zahlungsverlangen selbst habe Vollabtretung Forderung Geschädigten Klägerin Grundlage mehr gegeben . Verhältnis Autovermieters B. Klägerin habe sichern gegeben . Geschädigten hätten Ersatzansprüche Durchsetzung Klägerin vollem Umfang abgetreten gehabt . rechtliche Beziehung Klägerin Autovermieter B. habe bestanden . Autovermieter Mietwagenkosten hätte sichern wollen dann habe Sicherung nur Verhältnis Kunden erfolgen können . Nur seien Schuldner Mietwagenkosten . Wahrheit sei so gewesen Konstruktion nur Zweck gedient habe Autovermieter ermöglichen Interessen bezüglich Geltendmachung Unfallersatztarifes Versicherer durchzusetzen Aspekt Schadensersatzansprüche Kunden geltend machen . werde besonders deutlich Fall Kunden .. Bereits 3 . August habe Geschädigten Rechtsanwalt gemeldet anderen Schadenspositionen auch Mietwagenkosten geltend gemacht habe . Auch verkannt werde Abtretung Geschädigten Klägerin schon 28 Juli erfolgt sei so mache Situation doch deutlich Autovermieter erster Linie gegangen sei Geschädigten rechtskundige Person Schadensregulierung vermitteln Durchsetzung eigener Ziele . Ansonsten wäre notwendig gewesen Teil Schadensersatzansprüche Rechtsanwalt andere Teil nämlich Mietwagenkosten Inkassobüro geltend gemacht werde . handele bloße Anpassung Vertragsverhältnisse Rechtsprechungsgrundsätze Wahrheit Autovermieter B. Ansprüche insbesondere Unfallersatztarif verfolgen durchsetzen wolle . Sachlage seien Abtretung Forderung Geschädigten Klägerin auch Sicherungsabtretung Autovermieter B. nichtig . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . 1 . Senat hat bereits mehrfach Frage befaßt Art . § verstößt Dritte etwa Kraftfahrzeugvermieter Unfallschäden vorfinanzierende Bank Ansprüche Unfallgeschädigten abtreten lassen letztlich Schädigern Haftpflichtversicherern durchzusetzen Senatsurteile ; ; 20 . Februar VersR ; 26 . April VersR . Auch Entscheidungen anderer Senate Bundesgerichtshofs betreffen Geltendmachung Unfallschäden Dritte Gesichtspunkt Verstoßes Rechtsberatungsgesetz Urteile 18 . Januar ; 10 . Mai VersR ; 21 . Oktober VersR ; 21 . Oktober ZR VersR ; 5 Juli . Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen folgt zusammenfassen : Inhaber Mietwagenunternehmens geschäftsmäßig übernimmt unfallgeschädigte Kunden Schadensregulierung durchzuführen bedarf Erlaubnis Art . § Abs. zwar auch dann Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt eingezogenen Beträge Forderungen Kunden verrechnet Senatsurteile ; 26 . April aaO S. ; Ausnahmevorschrift Art . § Nr. kommt zugute Senatsurteile 26 . April aaO S. . Beurteilung Abtretung Kundenforderung Weg erlaubnispflichtigen Besorgung Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte ist allein Wortlaut getroffenen vertraglichen Vereinbarungen gesamten zugrunde liegenden Umstände wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen also wirtschaftliche Betrachtung vermeidet Art . § formale Anpassung geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung Gesetzeswortlaut entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird Senatsurteile f. 26 . April aaO S. . kommt Teilstücke getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen also wirtschaftlich Teilstücke Verfahrens Entlastung Geschädigten Schadensabwicklung Besorgung verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen ; insbesondere ist maßgeblicher Bedeutung Eigenschaft Verhältnis zueinander Beteiligten Geltendmachung Schadensersatzansprüche mitwirken sollten Senatsurteil . Mietwagenunternehmer besorgt allerdings Rechtsangelegenheit geschädigten Kunden eigene Angelegenheit selbst eingeschalteten Dritten etwa Rechtsanwalt vorgenommenen Einziehung abgetretenen Forderung wesentlichen geht Abtretung eingeräumte Sicherheit verwirklichen ; Fall liegt aber Geschäftspraxis Schadenersatzforderungen unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden selbst Zahlung Anspruch genommen werden Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen werden eigentlich selbst kümmern hätten Senatsurteil . Fall ist ergibt gewählten Vertragskonstruktion . Rechtsprechungsgrundsätze lassen durchaus praktischen Bedürfnis gewissen Mitwirkung Fahrzeugvermieters Geltendmachung Schadensersatzansprüche Geschädigten Haftpflichtversicherer Schädigers Rechnung tragen vgl. Senatsurteile f. 26 . April aaO S. . So stellt unerlaubte Rechtsberatung Mietwagenunternehmer unfallgeschädigten Kunden Ansprüche Ersatz Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben Unfallbericht fertigen läßt zusammen Aufforderung Mietwagenkosten begleichen Haftpflichtversicherer Schädigers weiterleitet klargestellt ist Zweifel steht Geschädigten Regulierung Schadens Durchsetzung Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen Senatsurteil 26 . April aaO ; Urteile 10 . Mai aaO ; 5 Juli aaO 30 . März VersR . Grundsätze sind Rechtsprechung Literatur weitgehend unumstritten vgl. etwa 132 ; OLG 490 ; OLG ; ; Thüringer Oberlandesgericht ; SchadenPraxis ; 205 ; ; 60 ; AG 83 ; AG Fürstenfeldbruck 243 ; AG 91 ; 10 . Aufl . Art . § Rdn . . ; Rennen/Caliebe 3 . Aufl . Art . § Rdn . f. ; Rdn . ; Senge : Strafrechtliche Nebengesetze Rdn . 18 ; § Rdn . 15 ; : Art . § -9- Rdn . 22 ; § Rdn . . ; 574 ; 483 ; 8 ; Minoggio/Velser VersR 790 . vorliegende Fall gibt Anlaß Frage stellen weiter entwickeln . Gefahr Art . § Abs. vorbeugen will nämlich Rechtsbelange Unfallgeschädigten Erlaubnis handelnden Rechtsberater nötigen Sachkunde Zuverlässigkeit vertreten werden besteht auch hier jedenfalls insoweit Unfallgeschädigten letztlich Interesse Autovermieter sachkundige interessenneutrale Beratung überflüssige kostenträchtige Auseinandersetzungen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können . ist auch gebotenen zurückhaltenden Anwendung Rechtsberatungsgesetzes vgl. etwa BVerfGE 12 ; BVerfG ; Urteil 30 . März aaO EWiR angezeigt Fällen Streitfall dargestellten Grundsätzen abzuweichen . Revision zeigt auch gegebenenfalls Richtung Grundsätzen abweichende Bewertung Rechtslage notwendig sein könnte . meint lediglich Anwendung Grundsätze Streitfall Verstoß Rechtsberatungsgesetz festgestellt werden könne . 2 . Berufungsgericht hat Verstoß Streitfall indes beanstandender Weise bejaht . Feststellungen hat Autovermieter B. Durchsetzung eigenen Interessen Weg gewählt Inkassobüro einzuschalten Klägerin lediglich formularmäßig Kunden vermittelt anschließend Durchsetzung Forderung mehr tun hatte weiterhin Schadensregulierung selbst Hand genommen hat ; so hat jeweils noch Klägerin Beklagte angeschrieben Sicherungsabtretung selbst hingewiesen Zahlung verlangt . Berufungsgericht stützt Bewertung Sachverhalts Klägerin Streitfall vorgetragenen Tatsachen . läßt revisionsrechtlich relevante Fehler erkennen . Insbesondere durfte Berufungsgericht Würdigung Prozeßstoffs § Vorgehen B. einerseits Klägerin andererseits beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse wahren Inhalt getroffenen Vereinbarungen ziehen vgl. Senatsurteil 26 . April aaO S. . beanstanden ist auch Berufungsgericht Revision gestellte Interesse Autovermieter Durchsetzung Unfallersatztarifs Haftpflichtversicherern Bewertung Sachverhalts maßgeblich Betracht gezogen hat . Revision vorgetragenen Tatsachen Schlüsse zieht Berufungsgericht begibt Revisionsverfahren verschlossene Gebiet Tatsachenfeststellung . Annahme Autovermieter B. habe abgewartet Klägerin Ansprüche Unfallgeschädigten durchsetzen könne steht Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Übereinstimmung Revision aufzeigt Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien . geltend macht Einschaltung Klägerin wäre überflüssig gewesen Durchsetzung Schadensersatzforderungen Autovermieter Rede gestanden habe derartige Doppeltätigkeit sei beabsichtigt gewesen setzt Berufungsgericht Gegenteil angenommen hat Doppeltätigkeit gerade tragendes Element Versuchs Umgehung Vorschriften ratungsgesetzes ist . legt Berufungsgericht ersichtlich Einschaltung formell Unfallgeschädigten Schadensregulierung beauftragten Dritten durchschlagend verbotene Rechtsberatung Autovermieter spricht . ist revisionsrechtlicher Sicht beanstanden . Ebensowenig Beauftragung Rechtsanwalts Unfallgeschädigten Verstoß Art . § Abs. ausschließt vgl. Senatsurteil ; Urteile 18 . Januar aaO S. 21 . Oktober aaO S. ist Fall Geschädigte zunächst Empfehlung Autovermieters Inkassobüro beauftragt dann seinerseits Rechtsanwalt einschaltet . Entscheidend ist vorgesehenen Vertragskonstruktion förmlichen Akt Beauftragung Rechtsanwalts Inkassobüros Mitwirkung Geschädigten Schadensregulierung erwartet wird . Auffassung Revision zeige tatsächlichen Ausführung Einziehungsauftrages Klägerin ernsthaft Forderung einziehe greift kurz . geht Klägerin erteilten Auftrag erfüllen demgemäß abgetretenen Anspruch durchsetzen will Wirklichkeit Wille Geschädigten aber Autovermieters Durchsetzung Forderungen steht . Feststellungen Berufungsgerichts sind aber Streitfall gewählten Vertragskonstruktion Geschädigten Veranlasser Tätigkeit Klägerin . Vielmehr ist Autovermieter B. Geschädigten letztlich verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen Geltendmachung Schadensersatzansprüche abgenommen hat zugleich Rechtsangelegenheiten besorgt . Einschaltung Klägerin vereinbarten Abtretungen stellen Sachlage rufungsgericht Recht ausführt lediglich Versuch dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv umgehen . Rechtslage ist unerheblich Revision Abrede stellen will Klägerin eventuelle Umgehungsabsicht Autovermieters gekannt hat . behördliche Erlaubnis führt bereits einseitige Verstoß Rechtsberaters Nichtigkeit verbotene Beratung gerichteten Geschäfts . Fallgestaltung Streitfall sind Rechtshandlungen Mietwagenunternehmer instand setzen sollen Rechte Geschädigten Schadensregulierung wahrzunehmen etwa untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung nichtig Senatsurteil ; ferner Urteil 21 . Oktober aaO S. . folgt unabhängig Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten § Nichtigkeit führen vgl. . ; Zweck Art . § Abs. unvereinbar wäre Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen bestehen lassen Ausübung verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen Zweck geradezu Umgehung Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist vgl. auch Urteil 11 . Oktober ZR . Stellen sonach Einschaltung Klägerin Abtretung Forderung Teil Versuchs Autovermieter maßgeblichen Einfluß Durchsetzung Forderungen geben sind Voraussetzungen Art . § Abs. normierten Verbotes erfüllt so ist Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung Autovermieter .. Gesetzesumgehungsabsicht Klägerin kommt insoweit ebensowenig Vorgehen Klägerin abgesprochen war . übrigen kann Revisionserwiderung Recht hinweist Klägerin verborgen geblieben sein Einschaltung Zwecke Beitreibung streitigen Forderung Betreiben Autovermieters B. erfolgte vorgegebenen Sicherungsabtretung Verhältnis sichern gab besondere Zweckbestimmung zukommen mußte . . Revision ist demgemäß Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Greiner Pauge Zoll