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1.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
August
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
August
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
28
.
Mai
Senatsbeschluss
17
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rügeverfahrens
hat
Kläger
tragen
.
Gründe
:
1
.
statthafte
vgl.
Zöller/Vollkommer
26
.
Aufl
.
321a
.
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
entscheidet
Senat
regulären
Spruchgruppe
vgl.
Beschlüsse
28
Juli
veröffentlicht
BGH-Report
jeweils
m.w
.
.
2
.
Anhörungsrüge
ist
begründet
.
Art
.
Abs.
GG
sind
Gerichte
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gerichte
brauchen
jedoch
Vorbringen
Beteiligten
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluss
24
.
Februar
.
Art
.
Abs.
GG
gewährt
Schutz
Entscheidungen
Sachvortrag
Beteiligten
Gründen
formellen
materiellen
Rechts
teilweise
ganz
unberücksichtigt
lassen
vgl.
BVerfGE
194
;
;
.
.
.
§
Abs.
Satz
kann
Revisionsgericht
Begründung
Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidet
absehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Möglichkeit
hat
Senat
vorliegenden
Fall
weitgehend
Gebrauch
gemacht
.
Übrigen
ergibt
Kurzbegründung
Beschlusses
17
.
April
Senat
Anhörungsrüge
Klägers
übergangen
beanstandete
Vorbringen
Berufungsurteil
später
Monate
Verkündung
abgesetzt
worden
sei
berücksichtigt
zulassungs-)erheblich
erachtet
hat
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Gießen
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
20.01.2006