BESCHLUSS 6 . August Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . August Vizepräsidentin Dr. Richter Richterin Richter Zoll beschlossen : Anhörungsrüge Klägers 28 . Mai Senatsbeschluss 17 . April wird zurückgewiesen . Kosten Rügeverfahrens hat Kläger tragen . Gründe : 1 . statthafte vgl. Zöller/Vollkommer 26 . Aufl . 321a . auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet Senat regulären Spruchgruppe vgl. Beschlüsse 28 Juli veröffentlicht BGH-Report jeweils m.w . . 2 . Anhörungsrüge ist begründet . Art . Abs. GG sind Gerichte verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gerichte brauchen jedoch Vorbringen Beteiligten Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . Art . Abs. GG gewährt Schutz Entscheidungen Sachvortrag Beteiligten Gründen formellen materiellen Rechts teilweise ganz unberücksichtigt lassen vgl. BVerfGE 194 ; ; . . . § Abs. Satz kann Revisionsgericht Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Möglichkeit hat Senat vorliegenden Fall weitgehend Gebrauch gemacht . Übrigen ergibt Kurzbegründung Beschlusses 17 . April Senat Anhörungsrüge Klägers übergangen beanstandete Vorbringen Berufungsurteil später Monate Verkündung abgesetzt worden sei berücksichtigt zulassungs-)erheblich erachtet hat . Zoll Vorinstanzen : Gießen Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 20.01.2006