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239 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
5
.
September
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Pauge
Stöhr
Zoll
5
.
September
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
abgelehnt
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
.
Gründe
:
Kläger
hat
Prozesskostenhilfe
Schadensersatzklage
begehrt
.
Amtsgericht
hat
Prozesskostenhilfeantrag
Beschluss
28
.
September
zurückgewiesen
hinreichende
Erfolgsaussicht
gegeben
sei
.
angefochtenen
Beschluss
11
November
hat
Landgericht
sofortige
Beschwerde
Klägers
Beschluss
Amtsgerichts
zurückgewiesen
.
Amtsgericht
habe
Erfolgsaussichten
Klage
Recht
verneint
.
bisherigen
Sachund
lägen
Voraussetzungen
Restitutionsklage
insbesondere
gemäß
§
Ziff
.
.
Kläger
stehe
auch
Anspruch
Schadensersatz
Feststellung
gemäß
§
sittenwidriger
vorsätzlicher
Schädigung
.
habe
hinreichend
dargelegt
noch
Beweis
gestellt
beanstandete
Urteil
objektiv
unrichtig
sei
.
Beschluss
möchte
Kläger
Rechtsbeschwerde
einlegen
hat
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
beantragt
.
II
.
Antrag
ist
zurückzuweisen
Kläger
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
erforderliche
hinreichende
Erfolgsaussicht
aufweist
§
.
angefochtenen
Beschluss
ist
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
eröffnet
.
Zwar
kann
Verfahren
Prozesskostenhilfe
Antragsteller
grundsätzlich
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Entscheidung
Gerichts
sofortigen
Beschwerde
bewilligt
werden
vgl.
19
.
Dezember
ZB
.
Bewilligung
setzt
aber
Rechtsbeschwerde
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
.
ist
hier
verneinen
.
Rechtsbeschwerde
ist
nämlich
nur
statthaft
Beschluss
Gesetz
ausdrücklich
eröffnet
ist
Beschwerdegericht
anzufechtenden
Beschluss
zugelassen
hat
§
Abs.
.
Voraussetzungen
sind
hier
gegeben
.
enthält
Gesetz
ausdrückliche
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
sofortige
Beschwerde
Versagung
Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen
worden
ist
noch
hat
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Prozesskostenhilfeverfahren
ohnehin
nur
unter
hier
vorliegenden
besonderen
Umständen
möglich
ist
.
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Zossen
Entscheidung
Entscheidung