BESCHLUSS 5 . September Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vizepräsidentin Dr. Richter Pauge Stöhr Zoll 5 . September beschlossen : Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe wird abgelehnt beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet . Gründe : Kläger hat Prozesskostenhilfe Schadensersatzklage begehrt . Amtsgericht hat Prozesskostenhilfeantrag Beschluss 28 . September zurückgewiesen hinreichende Erfolgsaussicht gegeben sei . angefochtenen Beschluss 11 November hat Landgericht sofortige Beschwerde Klägers Beschluss Amtsgerichts zurückgewiesen . Amtsgericht habe Erfolgsaussichten Klage Recht verneint . bisherigen Sachund lägen Voraussetzungen Restitutionsklage insbesondere gemäß § Ziff . . Kläger stehe auch Anspruch Schadensersatz Feststellung gemäß § sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung . habe hinreichend dargelegt noch Beweis gestellt beanstandete Urteil objektiv unrichtig sei . Beschluss möchte Kläger Rechtsbeschwerde einlegen hat Bewilligung Prozesskostenhilfe Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt . II . Antrag ist zurückzuweisen Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde Bewilligung Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist § . angefochtenen Beschluss ist Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof eröffnet . Zwar kann Verfahren Prozesskostenhilfe Antragsteller grundsätzlich Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Entscheidung Gerichts sofortigen Beschwerde bewilligt werden vgl. 19 . Dezember ZB . Bewilligung setzt aber Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht Erfolg hat . ist hier verneinen . Rechtsbeschwerde ist nämlich nur statthaft Beschluss Gesetz ausdrücklich eröffnet ist Beschwerdegericht anzufechtenden Beschluss zugelassen hat § Abs. . Voraussetzungen sind hier gegeben . enthält Gesetz ausdrückliche Zulassung Rechtsbeschwerde Beschluss sofortige Beschwerde Versagung Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist noch hat Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nur unter hier vorliegenden besonderen Umständen möglich ist . Pauge Zoll Vorinstanzen : AG Zossen Entscheidung Entscheidung