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710 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
27
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Wird
Berufungsbegründung
Berufungsantrag
angekündigt
erster
Instanz
abgewiesene
Klage
nur
teilweise
weiterverfolgt
wird
wird
Berufungssumme
unterschritten
kann
Berufungsantrag
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
nur
erweitert
werden
Erweiterung
fristgerecht
eingereichten
Berufungsbegründung
gedeckt
ist
.
Beschluss
27
.
März
AG
Viersen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
5
.
Zivilkammer
28
.
September
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
:
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
restlichen
Schadensersatz
Verkehrsunfall
.
Beklagte
regulierte
Schaden
Klägerin
Grundlage
Haftungsquote
%
Beklagte
.
höhere
Erstattung
gerichtete
Klage
hat
Amtsgericht
Urteil
11
.
Mai
abgewiesen
.
Urteil
ist
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
18
.
Mai
zugestellt
worden
.
Schriftsatz
20
.
Juni
eingegangen
Berufungsgericht
selben
Tag
hat
Klägerin
Berufung
eingelegt
.
Berufungsbegründungsschrift
14
Juli
hat
folgende
Anträge
angekündigt
:
"
1
.
Beklagten
Gesamtschuldner
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
verurteilen
Klägerin
Zinsen
Höhe
%
Punkten
Basiszinssatz
Rechtshängigkeit
zahlen
;
2
.
Beklagten
Gesamtschuldner
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
verurteilen
Klägerin
Forderung
Prozessbevollmächtigten
angefallener
vorprozessualer
Geschäftsgebühren
Höhe
freizustellen
.
"
Begründung
hat
ausgeführt
Haftungsquote
%
ergebe
bereits
verschuldensunabhängig
Fahrzeug
Beklagten
ausgehenden
Betriebsgefahr
.
Finde
auch
eigenes
Verschulden
namentlich
Verstoß
§
StVO
Berücksichtigung
so
sei
Haftungsquote
deutlich
Betrages
%
anzusiedeln
.
Hinblick
Feststellungen
Sachverständigen
werde
ursprünglich
vorgetragene
Haftungsquote
%
mehr
aufrechterhalten
.
werde
jedoch
ausgegangen
jedenfalls
Haftungsquote
%
wechselseitigen
Verursachungsbeiträge
zutreffend
würdige
.
Verfügung
27
Juli
hat
Berufungsgericht
Klägerin
Unzulässigkeit
Berufung
Blick
angekündigten
Anträge
hingewiesen
.
Schriftsatz
2
.
August
hat
Klägerin
mündliche
Verhandlung
Antrag
angekündigt
Beklagten
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
Gesamtschuldner
Zahlung
Zinsen
Höhe
%
Punkten
Basiszinssatz
Rechtshängigkeit
verurteilt
werden
.
15
.
August
hat
Berufungsgericht
erneut
hingewiesen
Berufung
unzulässig
sei
.
hat
angegriffenen
Beschluss
Berufung
unzulässig
verworfen
Begründung
ausgeführt
Berufungssumme
erreicht
sei
.
zunächst
beschränkter
Berufungsantrag
Berufungssumme
unterschreite
könne
zulässiger
Weise
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
nur
dann
erweitert
werden
Erweiterung
fristgerecht
eingereichten
Berufungsbegründung
gedeckt
sei
.
Stehe
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
Erweiterung
Berufungsantrages
mehr
möglich
sei
dürfe
Berufung
ursprünglich
angekündigten
Berufungsantrag
unzulässig
verworfen
werden
.
Klägerin
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
18
Juli
begründet
habe
Abweichung
Ausführungen
Berufungsbegründung
Anträge
Klageschrift
wiederhole
amtsgerichtliche
Entscheidung
Haftungsquote
Beklagten
%
feststelle
tatsächlichen
und/oder
rechtlichen
Erwägungen
unzutreffend
sei
seien
erweiterten
Berufungsanträge
fristgerecht
eingereichten
Berufungsbegründung
gedeckt
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
auch
Rechtsbeschwerde
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
gewahrt
sein
müssen
Rechtsbeschwerde
aufgezeigt
werden
auch
erfüllt
sind
.
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
zukäme
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
notwendig
machen
könnte
zeigt
Rechtsbeschwerde
.
allgemeiner
Form
geführten
griffe
Rechtsbeschwerde
Auffassung
Berufungsgerichts
sind
unberechtigt
.
Berufung
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
statthaft
gesetzlichen
Form
Frist
eingelegt
begründet
ist
.
Voraussetzung
ist
hier
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
erfüllt
.
Berufungsbegründung
entspricht
zwar
Formanforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
darlegt
jedenfalls
Haftungsquote
%
wechselseitigen
Verursachungsbeiträge
zutreffend
würdige
.
höheren
Haftungsquote
fehlen
jedoch
Angriffe
angefochtene
Urteil
.
Berufung
gesetzlichen
Form
begründet
ist
ist
§
Abs.
Nr.
statthaft
insoweit
Wert
Beschwerdegegenstands
übersteigt
.
Zwar
kann
grundsätzlich
erst
Grundlage
mündlichen
Berufungsverhandlung
gestellten
Antrags
entschieden
werden
Wert
Beschwerdegegenstands
Berufungssumme
erreicht
Berufungssumme
unterschreitender
Berufungsantrag
noch
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
Wertgrenze
Abs.
Nr.
übersteigenden
Umfang
erweitert
werden
kann
;
Möglichkeit
besteht
darf
Berufung
Begründung
unzulässig
verworfen
werden
Berufungssumme
sei
erreicht
vgl.
Beschlüsse
9
November
ZB
16
.
Oktober
ZB
.
.
gilt
aber
sobald
feststeht
Erweiterung
Berufungssumme
unterschreitenden
Berufungsantrags
ausgeschlossen
ist
.
So
verhält
hier
.
Erweiterung
Berufungsantrags
kann
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
nur
schon
gründung
angeführte
Gründe
gestützt
werden
.
Streitfall
setzt
Berufungsbegründung
aber
nur
Haftung
Beklagten
%
.
Erweiterung
Berufungsantrags
Haftungsquote
%
ist
mithin
fristgerecht
eingereichten
Berufungsbegründung
nur
Haftungsquote
%
verhält
gedeckt
.
Grunde
ist
Berufungsgericht
Bezug
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beschluss
16
.
Oktober
ZB
aaO
.
zutreffend
ausgeführt
hat
Berufung
schon
dann
unzulässig
verwerfen
Berufungskläger
hier
zwar
Berufungsantrag
angekündigt
hat
Berufungssumme
erreicht
Berufung
aber
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
nur
Teils
beantragten
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Berufungssumme
erreicht
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
genügenden
Weise
begründet
hat
.
Erweiterung
Antrags
Schriftsatz
2
.
August
eingegangen
Gericht
3
.
August
vermochte
Berufung
zulässig
werden
lassen
erweiterte
Berufungsantrag
Berufungsbegründung
gedeckt
ist
Frist
Berufungsbegründung
18
Juli
abgelaufen
war
.
Mangel
Begründung
kann
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
mehr
geheilt
werden
.
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
sind
gemäß
§
Abs.
Klägerin
aufzuerlegen
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Viersen
Entscheidung
Entscheidung