BESCHLUSS 27 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Wird Berufungsbegründung Berufungsantrag angekündigt erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird wird Berufungssumme unterschritten kann Berufungsantrag Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht nur erweitert werden Erweiterung fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist . Beschluss 27 . März AG Viersen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . März Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Pauge Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 5 . Zivilkammer 28 . September wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Streitwert Beschwerdeverfahren : € Gründe : Klägerin verlangt Beklagten restlichen Schadensersatz Verkehrsunfall . Beklagte regulierte Schaden Klägerin Grundlage Haftungsquote % Beklagte . höhere Erstattung gerichtete Klage hat Amtsgericht Urteil 11 . Mai abgewiesen . Urteil ist Prozessbevollmächtigten Klägerin 18 . Mai zugestellt worden . Schriftsatz 20 . Juni eingegangen Berufungsgericht selben Tag hat Klägerin Berufung eingelegt . Berufungsbegründungsschrift 14 Juli hat folgende Anträge angekündigt : " 1 . Beklagten Gesamtschuldner Aufhebung angegriffenen Urteils verurteilen Klägerin € Zinsen Höhe % Punkten Basiszinssatz Rechtshängigkeit zahlen ; 2 . Beklagten Gesamtschuldner Aufhebung angegriffenen Urteils verurteilen Klägerin Forderung Prozessbevollmächtigten angefallener vorprozessualer Geschäftsgebühren Höhe € freizustellen . " Begründung hat ausgeführt Haftungsquote % ergebe bereits verschuldensunabhängig Fahrzeug Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr . Finde auch eigenes Verschulden namentlich Verstoß § StVO Berücksichtigung so sei Haftungsquote deutlich Betrages % anzusiedeln . Hinblick Feststellungen Sachverständigen werde ursprünglich vorgetragene Haftungsquote % mehr aufrechterhalten . werde jedoch ausgegangen jedenfalls Haftungsquote % wechselseitigen Verursachungsbeiträge zutreffend würdige . Verfügung 27 Juli hat Berufungsgericht Klägerin Unzulässigkeit Berufung Blick angekündigten Anträge hingewiesen . Schriftsatz 2 . August hat Klägerin mündliche Verhandlung Antrag angekündigt Beklagten Aufhebung angegriffenen Urteils Gesamtschuldner Zahlung € Zinsen Höhe % Punkten Basiszinssatz Rechtshängigkeit verurteilt werden . 15 . August hat Berufungsgericht erneut hingewiesen Berufung unzulässig sei . hat angegriffenen Beschluss Berufung unzulässig verworfen Begründung ausgeführt Berufungssumme erreicht sei . zunächst beschränkter Berufungsantrag Berufungssumme unterschreite könne zulässiger Weise Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht nur dann erweitert werden Erweiterung fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt sei . Stehe Ablauf Berufungsbegründungsfrist Erweiterung Berufungsantrages mehr möglich sei dürfe Berufung ursprünglich angekündigten Berufungsantrag unzulässig verworfen werden . Klägerin Ablauf Berufungsbegründungsfrist 18 Juli begründet habe Abweichung Ausführungen Berufungsbegründung Anträge Klageschrift wiederhole amtsgerichtliche Entscheidung Haftungsquote Beklagten % feststelle tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen unzutreffend sei seien erweiterten Berufungsanträge fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt . II . gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Voraussetzungen § Abs. auch Rechtsbeschwerde Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen Rechtsbeschwerde aufgezeigt werden auch erfüllt sind . Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts notwendig machen könnte zeigt Rechtsbeschwerde . allgemeiner Form geführten griffe Rechtsbeschwerde Auffassung Berufungsgerichts sind unberechtigt . Berufung ist gemäß § Abs. Satz unzulässig verwerfen statthaft gesetzlichen Form Frist eingelegt begründet ist . Voraussetzung ist hier Berufungsgericht zutreffend erkannt hat erfüllt . Berufungsbegründung entspricht zwar Formanforderungen § Abs. Satz Nr. darlegt jedenfalls Haftungsquote % wechselseitigen Verursachungsbeiträge zutreffend würdige . höheren Haftungsquote fehlen jedoch Angriffe angefochtene Urteil . Berufung gesetzlichen Form begründet ist ist § Abs. Nr. statthaft insoweit Wert Beschwerdegegenstands € übersteigt . Zwar kann grundsätzlich erst Grundlage mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden Wert Beschwerdegegenstands Berufungssumme erreicht Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag noch Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht Wertgrenze Abs. Nr. übersteigenden Umfang erweitert werden kann ; Möglichkeit besteht darf Berufung Begründung unzulässig verworfen werden Berufungssumme sei erreicht vgl. Beschlüsse 9 November ZB 16 . Oktober ZB . . gilt aber sobald feststeht Erweiterung Berufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags ausgeschlossen ist . So verhält hier . Erweiterung Berufungsantrags kann Ablauf Berufungsbegründungsfrist nur schon gründung angeführte Gründe gestützt werden . Streitfall setzt Berufungsbegründung aber nur Haftung Beklagten % . Erweiterung Berufungsantrags Haftungsquote % ist mithin fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung nur Haftungsquote % verhält gedeckt . Grunde ist Berufungsgericht Bezug Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beschluss 16 . Oktober ZB aaO . zutreffend ausgeführt hat Berufung schon dann unzulässig verwerfen Berufungskläger hier zwar Berufungsantrag angekündigt hat Berufungssumme erreicht Berufung aber Ablauf Berufungsbegründungsfrist nur Teils beantragten Abänderung angefochtenen Urteils Berufungssumme erreicht Anforderungen § Abs. Satz Nr. genügenden Weise begründet hat . Erweiterung Antrags Schriftsatz 2 . August eingegangen Gericht 3 . August vermochte Berufung zulässig werden lassen erweiterte Berufungsantrag Berufungsbegründung gedeckt ist Frist Berufungsbegründung 18 Juli abgelaufen war . Mangel Begründung kann Ablauf Berufungsbegründungsfrist mehr geheilt werden . . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § Abs. Klägerin aufzuerlegen . Pauge Pentz Vorinstanzen : AG Viersen Entscheidung Entscheidung