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834 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
8
.
Mai
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
.
Eingang
Berufungsbegründung
Uhr
letzten
Tages
Berufungsbegründungsfrist
.
Beschluss
8
.
Mai
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Mai
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
September
wird
Kosten
Klägers
verworfen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
Gründe
:
Landgericht
hat
Urteil
19
.
April
Klage
abgewiesen
.
Frist
Einlegung
Berufungsbegründung
lief
13
Juli
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
hat
vorgetragen
habe
starker
Arbeitsbelastung
13
Juli
Bürozeiten
Berufungsschrift
fertig
stellen
können
.
Abschluss
Berufungsschrift
ca.
Uhr
habe
Schriftsatz
Fax
versenden
wollen
aber
feststellen
müssen
Faxgerät
Schriftsatz
angenommen
habe
.
Kabel
Leitungen
geprüft
habe
habe
Display
Faxgerätes
Vermerk
gesehen
Toner-Kartusche
gewechselt
werden
müsse
.
zunächst
Erschöpfung
Toner-Kartusche
Fehlerursache
ausgeschlossen
habe
Toner
nur
Ausdrucke
gebraucht
werde
habe
Kartusche
ausgetauscht
.
habe
Faxgerät
funktioniert
.
Wechseln
Kartusche
üblicherweise
Fachangestellten
ausgeführt
werde
habe
etwa
Minuten
gedauert
.
Schriftsatz
habe
erst
Mitternacht
versandt
werden
können
.
Empfangsgerät
Gerichts
ausgedruckten
Seiten
Berufungsbegründung
beigefügten
Anlage
befindet
unten
jeweiligen
Seite
Faxgerät
stammende
Zeitangabe
"
.
Antrag
Klägers
27
Juli
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Verbindung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
ist
jedoch
zulässig
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
1
.
angefochtene
Beschluss
begegnet
zwar
Bedenken
Darstellung
Anträge
Parteien
enthält
.
handelt
Beschluss
Gesetzes
Rechtsbeschwerde
angefochten
werden
kann
§
Abs.
Satz
.
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
müssen
maßgeblichen
Sachverhalt
entschieden
wird
wiedergeben
Streitgegenstand
Anträge
Parteien
Instanzen
erkennen
lassen
;
anderenfalls
sind
gesetzmäßigen
Gründen
versehen
vgl.
Senat
Beschluss
20
.
Juni
VersR
Beschlüsse
20
.
Juni
VersR
;
12
Juli
ZB
78
;
7
.
April
IX
ZB
BGH-Report
.
Fehlen
Anträge
Rechtsbeschwerde
beanstandet
kann
hier
nur
hingenommen
werden
Anträge
prozessualen
Vorgängen
hier
allein
ankommt
noch
hinreichender
Deutlichkeit
Beschlussgründen
ergeben
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
aber
unzulässig
ist
Abs.
angeführten
Zulässigkeitsgründe
ersichtlich
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
gesetzlichen
Frist
§
Abs.
Ablauf
13
Juli
eingegangen
sei
Kläger
Wiedereinsetzung
Fristversäumung
gewährt
werden
könne
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
zweiter
Instanz
Fristversäumung
zurechnen
lassen
müsse
§
Abs.
.
hält
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
entspricht
Wortlaut
gesetzlichen
Regelung
Monaten
bemessene
Frist
Frist
Begründung
Berufung
Abs.
Satz
Ablauf
Tages
endet
Tag
entspricht
Ereignis
Zustellung
Urteils
fällt
§
Abs.
;
§
Abs.
Abs.
.
Frist
endet
Ablauf
Tages
also
Uhr
.
vorliegenden
Fall
lief
Frist
angegriffenen
Feststellungen
angefochtenen
Beschlusses
13
Juli
Uhr
.
Rechtsbeschwerde
beanstandet
Aufdruck
Fax
sei
Berufungsbegründung
rechtzeitig
Uhr
13
Juli
eingegangen
.
Berufungsgericht
habe
Amts
aufklären
müssen
Empfangsgerät
häufig
lediglich
Ende
Übertragung
Zeitangabe
ausdrucke
.
Offenbar
springe
Zeitanzeiger
Gerät
Zeitangabe
Uhr
sofort
Uhr
.
Kläger
vermöge
äußern
.
entsprechende
tatrichterliche
Feststellungen
sei
Klägers
auszugehen
Anzeige
Faxgerät
gerichtlichen
Eingangsstelle
Zeitangabe
bedeute
.
will
Rechtsbeschwerde
geltend
machen
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
erfordere
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsantrag
abgelehnt
habe
vorrangige
Frage
Begründungsschriftsatz
verspätet
eingegangen
sei
näher
prüfen
.
versage
rechtsuchenden
Bürger
rechtliche
Prüfung
Sache
Anforderungen
Gesetz
noch
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
verlangt
werden
rechnen
musste
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
.
Ansicht
Rechtsbeschwerdeerwiderung
war
Berufungsgericht
näheren
Abklärung
schon
enthoben
Kläger
selbst
vorgetragen
hatte
Berufungsbegründung
verspätet
eingegangen
sei
unstreitig
war
.
Fristen
Begründung
Rechtsmitteln
unterliegen
ebenso
Rechtsmittelfristen
Disposition
Parteien
.
Übereinstimmender
Vortrag
Parteien
mag
zwar
verständlich
machen
nähere
Prüfung
erfolgt
kann
jedoch
entbehrlich
machen
vgl.
Abs.
Satz
;
berg/Schwab/Gottwald
16
.
Aufl
.
.
7
;
MünchKommZPO-Aktualisierungsband/Rimmelspacher
aaO
§
.
5
;
aaO
§
.
11
;
Musielak/Huber
5
.
Aufl
.
§
.
3
;
aaO
§
.
.
Rechtsbeschwerde
geht
Eingang
fungsbegründung
14
Juli
Uhr
rechtzeitig
sei
gleichbedeutend
sei
"
13
Juli
Uhr
"
.
vermag
Senat
folgen
.
Allerdings
ist
naturwissenschaftlichen
Sinne
Zeitpunkt
13
Juli
Uhr
identisch
Zeitpunkt
14
Juli
Uhr
vgl.
schon
Jauernig
Ziff
.
.
geht
jedoch
beurteilen
ist
Rechtsmittel-(begründungs-)frist
gewahrt
ist
.
Entscheidend
Wahrung
Frist
ist
fristwahrende
Schriftsatz
Ablauf
letzten
Tages
Begründungsfrist
hier
also
13
Juli
Uhr
eingegangen
ist
vgl.
Urteil
24
.
Januar
ZR
;
Beschluss
24
Juli
;
BVerfG
BVerfGE
207
;
.
berücksichtigen
ist
hierbei
maßgeblich
Zeitpunkt
ankommt
Rechtsmittelbegründungsschrift
Telefaxgerät
Gerichts
ausgedruckt
worden
ist
Zeitpunkt
gesendeten
Signale
Empfangsgerät
Gerichts
vollständig
empfangen
gespeichert
wurden
vgl.
.
.
Frist
ist
gewahrt
Ablauf
letzten
Tages
Frist
also
13
Juli
Uhr
Fall
war
vgl.
Urteil
24
.
Januar
ZR
;
Beschluss
24
Juli
;
BVerfG
BVerfGE
.
Schriftsatz
muss
Beginn
Folgetages
Uhr
eingegangen
sein
so
ausdrücklich
Beschluss
24
Juli
aaO
"
Beginn
"
Folgetages
;
vgl.
BVerfG
BVerfGE
Uhr
Uhr
auch
logische
Sekunde
exisitiert
Ablauf
Uhr
.
aber
bedeutet
Empfangsgerät
Gerichts
Empfangszeit
Uhr
hätte
angeben
müssen
.
hiernach
allein
genügenden
Eingang
Uhr
aber
macht
auch
Rechtsbeschwerde
geltend
.
Eingangsvermerk
Uhr
gekommen
sein
kann
zugleich
mutmaßlichen
Aufdruck
Faxgeräts
Übermittlung
erst
14
Juli
Uhr
erfolgt
sein
soll
bedarf
Klärung
.
Gleiches
gilt
Frage
Empfangsgerät
Berufungsgerichts
Ablauf
Uhr
sofort
Uhr
umgeschaltet
hat
.
3
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrag
abweisenden
Be-
schlusses
beanstandet
Rechtsbeschwerde
.
ist
Rechtsbeschwerde
unzulässig
verwerfen
Kostenfolge
§
Abs.
.
Greiner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
19.04.2006
OLG
Entscheidung
11.09.2006