BESCHLUSS 8 . Mai Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. . Eingang Berufungsbegründung Uhr letzten Tages Berufungsbegründungsfrist . Beschluss 8 . Mai . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Mai Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . September wird Kosten Klägers verworfen . Wert Beschwerdegegenstandes : € Gründe : Landgericht hat Urteil 19 . April Klage abgewiesen . Frist Einlegung Berufungsbegründung lief 13 Juli . Prozessbevollmächtigte Klägers hat vorgetragen habe starker Arbeitsbelastung 13 Juli Bürozeiten Berufungsschrift fertig stellen können . Abschluss Berufungsschrift ca. Uhr habe Schriftsatz Fax versenden wollen aber feststellen müssen Faxgerät Schriftsatz angenommen habe . Kabel Leitungen geprüft habe habe Display Faxgerätes Vermerk gesehen Toner-Kartusche gewechselt werden müsse . zunächst Erschöpfung Toner-Kartusche Fehlerursache ausgeschlossen habe Toner nur Ausdrucke gebraucht werde habe Kartusche ausgetauscht . habe Faxgerät funktioniert . Wechseln Kartusche üblicherweise Fachangestellten ausgeführt werde habe etwa Minuten gedauert . Schriftsatz habe erst Mitternacht versandt werden können . Empfangsgerät Gerichts ausgedruckten Seiten Berufungsbegründung beigefügten Anlage befindet unten jeweiligen Seite Faxgerät stammende Zeitangabe " . Antrag Klägers 27 Juli Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren hat Berufungsgericht zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Klägers . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. Verbindung § § Abs. Satz Abs. Satz . ist jedoch zulässig . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . 1 . angefochtene Beschluss begegnet zwar Bedenken Darstellung Anträge Parteien enthält . handelt Beschluss Gesetzes Rechtsbeschwerde angefochten werden kann § Abs. Satz . Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen Sachverhalt entschieden wird wiedergeben Streitgegenstand Anträge Parteien Instanzen erkennen lassen ; anderenfalls sind gesetzmäßigen Gründen versehen vgl. Senat Beschluss 20 . Juni VersR Beschlüsse 20 . Juni VersR ; 12 Juli ZB 78 ; 7 . April IX ZB BGH-Report . Fehlen Anträge Rechtsbeschwerde beanstandet kann hier nur hingenommen werden Anträge prozessualen Vorgängen hier allein ankommt noch hinreichender Deutlichkeit Beschlussgründen ergeben . 2 . Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig ist Abs. angeführten Zulässigkeitsgründe ersichtlich . Berufungsgericht hat Berufung unzulässig verworfen gesetzlichen Frist § Abs. Ablauf 13 Juli eingegangen sei Kläger Wiedereinsetzung Fristversäumung gewährt werden könne Verschulden Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz Fristversäumung zurechnen lassen müsse § Abs. . hält Angriffen Rechtsbeschwerde stand . entspricht Wortlaut gesetzlichen Regelung Monaten bemessene Frist Frist Begründung Berufung Abs. Satz Ablauf Tages endet Tag entspricht Ereignis Zustellung Urteils fällt § Abs. ; § Abs. Abs. . Frist endet Ablauf Tages also Uhr . vorliegenden Fall lief Frist angegriffenen Feststellungen angefochtenen Beschlusses 13 Juli Uhr . Rechtsbeschwerde beanstandet Aufdruck Fax sei Berufungsbegründung rechtzeitig Uhr 13 Juli eingegangen . Berufungsgericht habe Amts aufklären müssen Empfangsgerät häufig lediglich Ende Übertragung Zeitangabe ausdrucke . Offenbar springe Zeitanzeiger Gerät Zeitangabe Uhr sofort Uhr . Kläger vermöge äußern . entsprechende tatrichterliche Feststellungen sei Klägers auszugehen Anzeige Faxgerät gerichtlichen Eingangsstelle Zeitangabe bedeute . will Rechtsbeschwerde geltend machen Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Beschwerdegerichts erfordere Berufungsgericht Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt habe vorrangige Frage Begründungsschriftsatz verspätet eingegangen sei näher prüfen . versage rechtsuchenden Bürger rechtliche Prüfung Sache Anforderungen Gesetz noch höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werden rechnen musste Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG . Ansicht Rechtsbeschwerdeerwiderung war Berufungsgericht näheren Abklärung schon enthoben Kläger selbst vorgetragen hatte Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei unstreitig war . Fristen Begründung Rechtsmitteln unterliegen ebenso Rechtsmittelfristen Disposition Parteien . Übereinstimmender Vortrag Parteien mag zwar verständlich machen nähere Prüfung erfolgt kann jedoch entbehrlich machen vgl. Abs. Satz ; berg/Schwab/Gottwald 16 . Aufl . . 7 ; MünchKommZPO-Aktualisierungsband/Rimmelspacher aaO § . 5 ; aaO § . 11 ; Musielak/Huber 5 . Aufl . § . 3 ; aaO § . . Rechtsbeschwerde geht Eingang fungsbegründung 14 Juli Uhr rechtzeitig sei gleichbedeutend sei " 13 Juli Uhr " . vermag Senat folgen . Allerdings ist naturwissenschaftlichen Sinne Zeitpunkt 13 Juli Uhr identisch Zeitpunkt 14 Juli Uhr vgl. schon Jauernig Ziff . . geht jedoch beurteilen ist Rechtsmittel-(begründungs-)frist gewahrt ist . Entscheidend Wahrung Frist ist fristwahrende Schriftsatz Ablauf letzten Tages Begründungsfrist hier also 13 Juli Uhr eingegangen ist vgl. Urteil 24 . Januar ZR ; Beschluss 24 Juli ; BVerfG BVerfGE 207 ; . berücksichtigen ist hierbei maßgeblich Zeitpunkt ankommt Rechtsmittelbegründungsschrift Telefaxgerät Gerichts ausgedruckt worden ist Zeitpunkt gesendeten Signale Empfangsgerät Gerichts vollständig empfangen gespeichert wurden vgl. . . Frist ist gewahrt Ablauf letzten Tages Frist also 13 Juli Uhr Fall war vgl. Urteil 24 . Januar ZR ; Beschluss 24 Juli ; BVerfG BVerfGE . Schriftsatz muss Beginn Folgetages Uhr eingegangen sein so ausdrücklich Beschluss 24 Juli aaO " Beginn " Folgetages ; vgl. BVerfG BVerfGE Uhr Uhr auch logische Sekunde exisitiert Ablauf Uhr . aber bedeutet Empfangsgerät Gerichts Empfangszeit Uhr hätte angeben müssen . hiernach allein genügenden Eingang Uhr aber macht auch Rechtsbeschwerde geltend . Eingangsvermerk Uhr gekommen sein kann zugleich mutmaßlichen Aufdruck Faxgeräts Übermittlung erst 14 Juli Uhr erfolgt sein soll bedarf Klärung . Gleiches gilt Frage Empfangsgerät Berufungsgerichts Ablauf Uhr sofort Uhr umgeschaltet hat . 3 . Begründung Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Be- schlusses beanstandet Rechtsbeschwerde . ist Rechtsbeschwerde unzulässig verwerfen Kostenfolge § Abs. . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : Entscheidung 19.04.2006 OLG Entscheidung 11.09.2006