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1107 lines
9.3 KiB

BESCHLUSS
2
.
Oktober
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluss
2
.
Zivilsenats
Kammergerichts
30
November
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
wird
Kostenfestsetzungsbeschluss
Landgerichts
13
Juli
dahingehend
abgeändert
Beschluss
Landgerichts
9
.
März
Antragsgegnerin
Antragsteller
erstattenden
Kosten
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
15
.
März
festgesetzt
werden
.
weitergehende
Kostenfestsetzungsantrag
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
hat
Antragsteller
tragen
.
:
Gründe
:
Antragsteller
nahm
Antragsgegnerin
Schriftsatz
8
.
März
Wege
einstweiligen
Verfügung
Unterlassung
Verbreitung
folgender
Behauptung
Anspruch
:
"
Heute
soll
einmal
Lage
sein
moderne
Computer
hacken
.
Entsprechende
Aufträge
würden
externe
Spezialisten
.
vergeben
"
.
Landgericht
gab
Antrag
erlegte
Antragsgegnerin
Kosten
Verfahrens
.
gesonderten
Verfahren
erwirkte
Antragsteller
gleichlautende
Unterlassungsverfügung
Antragsgegnerin
konzernrechtlich
verbundene
Verlagsgesellschaft
weitgehend
identischen
Berichterstattung
.
hatten
Prozessbevollmächtigten
Antragstellers
Antragsgegnerinnen
einheitlichem
Schreiben
5
.
März
abgemahnt
.
Kostenfestsetzungsantrag
hat
Antragsteller
Vergütung
Höhe
1,3-fachen
Verfahrensgebühr
Nr.
Auslagenpauschale
Umsatzsteuer
Gerichtsvollzieherkosten
Höhe
insgesamt
Festsetzung
angemeldet
.
Rechtspflegerin
Landgericht
hat
Antrag
entsprochen
.
Hiergegen
hat
Antragsgegnerin
sofortige
Beschwerde
Begründung
eingelegt
Verfolgung
Unterlassungsansprüche
getrennten
Verfahren
sei
rechtsmissbräuchlich
verursachten
Mehrkosten
notwendig
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Antragsteller
müsse
so
behandeln
lassen
habe
Antragsgegnerinnen
Verfahren
Anspruch
genommen
.
Fall
wären
Anwaltskosten
Höhe
lediglich
entstanden
so
Antragstellers
vorliegenden
Verfahren
nur
Betrag
Höhe
Gerichtsvollzieherkosten
festgesetzt
werden
könne
.
sofortige
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Kammergericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragsgegnerin
Begehren
.
II
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Antragsgegnerin
erhobene
Einwand
rechtsmissbräuchlichen
Rechtsverfolgung
Kostenfestsetzungsverfahren
Berücksichtigung
finden
könne
.
Kostenfestsetzungsverfahren
diene
lediglich
Prozessgericht
getroffene
Kostengrundentscheidung
Höhe
auszufüllen
sei
formale
Prüfung
Kostentatbestände
Beurteilung
einfacher
Fragen
Kostenrechts
zugeschnitten
.
Entscheidung
Parteien
streitiger
Tatsachen
komplizierter
Rechtsfragen
sei
Verfahren
vorgesehen
.
Grundsätzen
könne
Rechtspfleger
Kostenfestsetzungsverfahren
überprüfen
Vorgehen
Partei
Parteien
Vorgehen
Parteien
Partei
getrennten
Verfahren
rechtsmissbräuchlich
sei
.
Frage
gehe
Ausfüllung
konkreten
Kostengrundentscheidung
Kürzung
Erstattungsansprüche
umfangreicher
materiellrechtlicher
Erwägungen
Entscheidungsmacht
Entscheidungsmöglichkeiten
Rechtspflegers
überschreite
Kompetenz
Prozessrichters
gehöre
.
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Statthaftigkeit
steht
angefochtenen
Beschluss
Verfahren
Erlass
einstweiligen
Verfügung
zugrunde
liegt
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
begrenzten
Instanzenzugs
auch
Fall
Zulassung
ausgeschlossen
ist
Beschluss
27
.
Februar
.
Begrenzung
gilt
Kostenfestsetzungsverfahren
selbständige
Folgesache
eigenen
Rechtsmittelzug
ausgestattet
ist
Beschlüsse
6
.
April
;
19
.
April
ZB
.
8
;
6
.
Dezember
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Antragsgegnerin
erhobene
Einwand
Antragsteller
habe
Erwirken
gleichlautenden
weitgehend
identische
Veröffentlichungen
gestützten
Unterlassungsverfügungen
getrennten
Verfahren
ungerechtfertigt
Mehrkosten
verursacht
Kostenfestsetzungsverfahren
berücksichtigen
.
Einwand
greift
auch
.
erscheint
allerdings
fraglich
Erstattungsfähigkeit
getrennte
Geltendmachung
Unterlassungsansprüche
entstandenen
erhöhten
Rechtsanwaltsgebühren
Begründung
verneint
werden
kann
Kosten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendig
Sinne
§
Abs.
Satz
gewesen
seien
vgl.
Beschluss
8
Juli
.
Fall
fechtungsklage
Kläger
Beschluss
Wohnungseigentümer
;
536
;
OLG
;
OLG
;
Jaspersen/Wache
Vorwerk/Wolf
§
.
Stand
:
April
.
Ersatzfähigkeit
Rechtsanwaltsgebühren
richtet
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Bestimmung
sind
gesetzlichen
Gebühren
Auslagen
Rechtsanwalts
obsiegenden
Partei
Prozessen
erstatten
.
Norm
bildet
insofern
Ausnahme
Anwendungsbereich
grundsätzlich
gebotenen
Prüfung
Notwendigkeit
entstandener
Kosten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
entbindet
vgl.
Beschlüsse
2
November
.
35
;
26
.
April
;
27
.
März
.
6
.
;
4
.
Februar
XI
ZB
jeweils
;
;
MünchKommZPO/Giebel
3
.
Aufl
.
.
;
Jaspersen
Vorwerk/Wolf
aaO
§
.
Stand
:
April
jeweils
.
Frage
kann
indes
offen
bleiben
.
Einwand
Antragsgegnerin
ist
Kostenfestsetzungsverfahren
jedenfalls
Gesichtspunkt
Rechtsmissbrauchs
berücksichtigen
.
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bundesverfassungsgerichts
unterliegt
Rechtsausübung
auch
Zivilverfahren
Grundsatz
Glauben
abgeleiteten
Missbrauchsverbot
Beschlüsse
10
.
Mai
.
f.
;
2
.
Mai
.
f.
;
Urteil
19
.
Dezember
;
BVerfG
jeweils
.
Ausfluss
auch
gesamte
recht
beherrschenden
Grundsatzes
ist
Verpflichtung
Prozesspartei
anerkannt
Kosten
Prozessführung
Falle
Sieges
Gegner
erstattet
verlangen
will
so
niedrig
halten
Wahrung
berechtigten
Belange
vereinbaren
lässt
.
Verstoß
Verpflichtung
kann
führen
Festsetzungsverlangen
rechtsmissbräuchlich
qualifizieren
ist
Verstoß
Treu
Glauben
Festsetzung
angemeldeten
Mehrkosten
Rechtspfleger
Kostenfestsetzungsverfahren
abzusetzen
sind
Beschlüsse
31
.
.
10
;
2
.
Mai
aaO
.
.
;
KG
KG-Report
173
;
415
;
OLG
OLG-Report
428
;
OLG
OLG-Report
105
;
MünchKommZPO/Giebel
aaO
.
;
9
.
Aufl
.
.
9
;
Jaspersen/Wache
Vorwerk/Wolf
aaO
.
Stand
:
April
;
70
.
Aufl
.
.
;
Kostenfestsetzung
20
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Senatsurteil
1
.
März
.
So
kann
rechtsmissbräuchlich
anzusehen
sein
Antragsteller
Festsetzung
Mehrkosten
beantragt
entstanden
sind
gleichartige
einheitlichen
Lebensvorgang
erwachsene
Ansprüche
Personen
sachlichen
Grund
getrennten
Prozessen
verfolgt
hat
vgl.
2
.
Mai
.
13
;
OLG
602
;
;
649
;
KG
KG-Report
;
415
;
OLG
OLG-Report
f.
;
OLG
.
Gleiches
gilt
Erstattungsverlangen
Bezug
Mehrkosten
beruhen
Prozessbevollmächtigten
vertretene
Antragsteller
engem
zeitlichem
Zusammenhang
weitgehend
gleichlautenden
Antragsbegründungen
weitgehend
tischen
Lebenssachverhalt
sachlichen
Grund
getrennten
Prozessen
Antragsgegner
vorgegangen
sind
vgl.
OLG
;
OLG
OLG-Report
;
OLG
OLG-Report
f.
;
KG
KG-Report
415
;
173
;
MünchKommZPO/Giebel
aaO
.
;
aaO
;
Jaspersen/Wache
Vorwerk/Wolf
aaO
.
Stand
:
April
.
Grundsätzen
ist
Festsetzungsverlangen
Antragstellers
Erstattung
getrennte
Rechtsverfolgung
entstandenen
Mehrkosten
gerichtet
ist
rechtsmissbräuchlich
anzusehen
.
Antragsteller
hat
Antragsgegnerinnen
einheitlichen
Anlasses
gleichlautenden
Abstand
Tagen
verfassten
Antragsbegründungen
Landgericht
Unterlassung
Behauptung
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Antragsgegnerinnen
weitere
Verbreitung
angegriffenen
Behauptung
jeweils
gleichlautenden
Unterlassungsverfügungen
untersagt
.
Zuvor
hatten
Prozessbevollmächtigten
Antragstellers
Antragsgegnerinnen
einheitlichem
Schreiben
5
.
März
abgemahnt
erkennen
gegeben
einheitlichen
Bearbeitung
verschiedenen
Antragsgegnerinnen
gerichteten
Unterlassungsansprüche
Wege
stand
.
Sachliche
Gründe
getrennte
Geltendmachung
gleichartigen
Unterlassungsansprüche
sind
ersichtlich
noch
dargetan
.
Insbesondere
begründet
Aktenbearbeitung
Abwicklung
Verfahrens
Antragsteller
gleichgerichtete
Ansprüche
einheitlichen
Lebensvorgang
Antragsgegnerinnen
verfolgt
erhöhten
Anforderungen
getrennte
Rechtsverfolgung
sachgemäß
erscheinen
lassen
könnten
vgl.
Urteil
17
November
.
.
-9-
Antragsteller
muss
kostenrechtlich
so
behandeln
lassen
habe
einziges
Verfahren
Antragsgegnerinnen
Streitgenossen
geführt
vgl.
Beschluss
2
.
Mai
.
insoweit
abgedruckt
;
KG
KGReport
416
;
;
OLG
OLG-Report
;
MünchKommZPO/Giebel
aaO
.
;
Jaspersen
Vorwerk/Wolf
aaO
.
Stand
:
April
.
kann
Kosten
Rechtsverfolgung
voller
Höhe
erstattet
verlangen
nur
anteilig
Berücksichtigung
Kosten
Parallelverfahrens
steht
Anspruch
Ersatz
Hälfte
Führung
Verfahrens
entstandenen
fiktiven
Kosten
vgl.
KG
KG-Report
.
Hätte
Antragsteller
Unterlassungsansprüche
Antragsgegnerinnen
einzigen
Verfahren
verfolgt
wären
Gesamtkosten
Höhe
entstanden
.
Gebühren
Prozessbevollmächtigten
Antragstellers
wären
gemäß
§
Abs.
Gesamtgegenstandswert
berechnen
gewesen
Addition
einzelnen
Unterlassungsanträge
entfallenden
Gegenstandswerte
Höhe
jeweils
ergibt
.
Entstanden
wären
mithin
Kosten
Höhe
1,3-fachen
Verfahrensgebühr
gemäß
§
.
V.m
.
Nr.
VV
Telekommunikationspauschale
gemäß
Nr.
VV
Höhe
also
insgesamt
netto
brutto
.
Mehrvertretungszuschlag
Nr.
VV
wäre
angefallen
Gegenstand
anwaltlichen
Tätigkeit
einzelnen
Antragsgegnerinnen
war
Nr.
Abs.
VV
;
vgl.
auch
BVerfG
;
KG
KG-Report
;
Hartmann
Kostengesetze
42
.
Aufl
.
VV
.
.
Antragsgegnerinnen
wäre
Kostenanteil
jeweiligen
Gerichtsvollzieherkosten
vorliegend
entfallen
so
Antragsteller
Antragsgegnerin
nur
Erstattung
verlangen
kann
.
2
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
30.11.2011