BESCHLUSS 2 . Oktober Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Pauge Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin wird Beschluss 2 . Zivilsenats Kammergerichts 30 November aufgehoben . sofortige Beschwerde Antragsgegnerin wird Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts 13 Juli dahingehend abgeändert Beschluss Landgerichts 9 . März Antragsgegnerin Antragsteller erstattenden Kosten € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 15 . März festgesetzt werden . weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren hat Antragsteller tragen . : € Gründe : Antragsteller nahm Antragsgegnerin Schriftsatz 8 . März Wege einstweiligen Verfügung Unterlassung Verbreitung folgender Behauptung Anspruch : " Heute soll einmal Lage sein moderne Computer hacken . Entsprechende Aufträge würden externe Spezialisten . vergeben " . Landgericht gab Antrag erlegte Antragsgegnerin Kosten Verfahrens . gesonderten Verfahren erwirkte Antragsteller gleichlautende Unterlassungsverfügung Antragsgegnerin konzernrechtlich verbundene Verlagsgesellschaft weitgehend identischen Berichterstattung . hatten Prozessbevollmächtigten Antragstellers Antragsgegnerinnen einheitlichem Schreiben 5 . März abgemahnt . Kostenfestsetzungsantrag hat Antragsteller Vergütung Höhe 1,3-fachen Verfahrensgebühr Nr. Auslagenpauschale Umsatzsteuer Gerichtsvollzieherkosten Höhe insgesamt € Festsetzung angemeldet . Rechtspflegerin Landgericht hat Antrag entsprochen . Hiergegen hat Antragsgegnerin sofortige Beschwerde Begründung eingelegt Verfolgung Unterlassungsansprüche getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich verursachten Mehrkosten notwendig Sinne § Abs. Satz . Antragsteller müsse so behandeln lassen habe Antragsgegnerinnen Verfahren Anspruch genommen . Fall wären Anwaltskosten Höhe lediglich € entstanden so Antragstellers vorliegenden Verfahren nur Betrag Höhe € Gerichtsvollzieherkosten festgesetzt werden könne . sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antragsgegnerin Begehren . II . Beschwerdegericht ist Auffassung Antragsgegnerin erhobene Einwand rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden könne . Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung Höhe auszufüllen sei formale Prüfung Kostentatbestände Beurteilung einfacher Fragen Kostenrechts zugeschnitten . Entscheidung Parteien streitiger Tatsachen komplizierter Rechtsfragen sei Verfahren vorgesehen . Grundsätzen könne Rechtspfleger Kostenfestsetzungsverfahren überprüfen Vorgehen Partei Parteien Vorgehen Parteien Partei getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei . Frage gehe Ausfüllung konkreten Kostengrundentscheidung Kürzung Erstattungsansprüche umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen Entscheidungsmacht Entscheidungsmöglichkeiten Rechtspflegers überschreite Kompetenz Prozessrichters gehöre . . Erwägungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig . Statthaftigkeit steht angefochtenen Beschluss Verfahren Erlass einstweiligen Verfügung zugrunde liegt Rechtsbeschwerde § Abs. Satz § Abs. Satz begrenzten Instanzenzugs auch Fall Zulassung ausgeschlossen ist Beschluss 27 . Februar . Begrenzung gilt Kostenfestsetzungsverfahren selbständige Folgesache eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist Beschlüsse 6 . April ; 19 . April ZB . 8 ; 6 . Dezember . . 2 . Rechtsbeschwerde hat auch Sache Erfolg . Auffassung Beschwerdegerichts ist Antragsgegnerin erhobene Einwand Antragsteller habe Erwirken gleichlautenden weitgehend identische Veröffentlichungen gestützten Unterlassungsverfügungen getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigen . Einwand greift auch . erscheint allerdings fraglich Erstattungsfähigkeit getrennte Geltendmachung Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren Begründung verneint werden kann Kosten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig Sinne § Abs. Satz gewesen seien vgl. Beschluss 8 Juli . Fall fechtungsklage Kläger Beschluss Wohnungseigentümer ; 536 ; OLG ; OLG ; Jaspersen/Wache Vorwerk/Wolf § . Stand : April . Ersatzfähigkeit Rechtsanwaltsgebühren richtet § Abs. Satz § Abs. Satz Halbs . . Bestimmung sind gesetzlichen Gebühren Auslagen Rechtsanwalts obsiegenden Partei Prozessen erstatten . Norm bildet insofern Ausnahme Anwendungsbereich grundsätzlich gebotenen Prüfung Notwendigkeit entstandener Kosten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung entbindet vgl. Beschlüsse 2 November . 35 ; 26 . April ; 27 . März . 6 . ; 4 . Februar XI ZB jeweils ; ; MünchKommZPO/Giebel 3 . Aufl . . ; Jaspersen Vorwerk/Wolf aaO § . Stand : April jeweils . Frage kann indes offen bleiben . Einwand Antragsgegnerin ist Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls Gesichtspunkt Rechtsmissbrauchs berücksichtigen . gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bundesverfassungsgerichts unterliegt Rechtsausübung auch Zivilverfahren Grundsatz Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot Beschlüsse 10 . Mai . f. ; 2 . Mai . f. ; Urteil 19 . Dezember ; BVerfG jeweils . Ausfluss auch gesamte recht beherrschenden Grundsatzes ist Verpflichtung Prozesspartei anerkannt Kosten Prozessführung Falle Sieges Gegner erstattet verlangen will so niedrig halten Wahrung berechtigten Belange vereinbaren lässt . Verstoß Verpflichtung kann führen Festsetzungsverlangen rechtsmissbräuchlich qualifizieren ist Verstoß Treu Glauben Festsetzung angemeldeten Mehrkosten Rechtspfleger Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind Beschlüsse 31 . . 10 ; 2 . Mai aaO . . ; KG KG-Report 173 ; 415 ; OLG OLG-Report 428 ; OLG OLG-Report 105 ; MünchKommZPO/Giebel aaO . ; 9 . Aufl . . 9 ; Jaspersen/Wache Vorwerk/Wolf aaO . Stand : April ; 70 . Aufl . . ; Kostenfestsetzung 20 . Aufl . . ; vgl. auch Senatsurteil 1 . März . So kann rechtsmissbräuchlich anzusehen sein Antragsteller Festsetzung Mehrkosten beantragt entstanden sind gleichartige einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche Personen sachlichen Grund getrennten Prozessen verfolgt hat vgl. 2 . Mai . 13 ; OLG 602 ; ; 649 ; KG KG-Report ; 415 ; OLG OLG-Report f. ; OLG . Gleiches gilt Erstattungsverlangen Bezug Mehrkosten beruhen Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller engem zeitlichem Zusammenhang weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen weitgehend tischen Lebenssachverhalt sachlichen Grund getrennten Prozessen Antragsgegner vorgegangen sind vgl. OLG ; OLG OLG-Report ; OLG OLG-Report f. ; KG KG-Report 415 ; 173 ; MünchKommZPO/Giebel aaO . ; aaO ; Jaspersen/Wache Vorwerk/Wolf aaO . Stand : April . Grundsätzen ist Festsetzungsverlangen Antragstellers Erstattung getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist rechtsmissbräuchlich anzusehen . Antragsteller hat Antragsgegnerinnen einheitlichen Anlasses gleichlautenden Abstand Tagen verfassten Antragsbegründungen Landgericht Unterlassung Behauptung Anspruch genommen . Landgericht hat Antragsgegnerinnen weitere Verbreitung angegriffenen Behauptung jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen untersagt . Zuvor hatten Prozessbevollmächtigten Antragstellers Antragsgegnerinnen einheitlichem Schreiben 5 . März abgemahnt erkennen gegeben einheitlichen Bearbeitung verschiedenen Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungsansprüche Wege stand . Sachliche Gründe getrennte Geltendmachung gleichartigen Unterlassungsansprüche sind ersichtlich noch dargetan . Insbesondere begründet Aktenbearbeitung Abwicklung Verfahrens Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche einheitlichen Lebensvorgang Antragsgegnerinnen verfolgt erhöhten Anforderungen getrennte Rechtsverfolgung sachgemäß erscheinen lassen könnten vgl. Urteil 17 November . . -9- Antragsteller muss kostenrechtlich so behandeln lassen habe einziges Verfahren Antragsgegnerinnen Streitgenossen geführt vgl. Beschluss 2 . Mai . insoweit abgedruckt ; KG KGReport 416 ; ; OLG OLG-Report ; MünchKommZPO/Giebel aaO . ; Jaspersen Vorwerk/Wolf aaO . Stand : April . kann Kosten Rechtsverfolgung voller Höhe erstattet verlangen nur anteilig Berücksichtigung Kosten Parallelverfahrens steht Anspruch Ersatz Hälfte Führung Verfahrens entstandenen fiktiven Kosten vgl. KG KG-Report . Hätte Antragsteller Unterlassungsansprüche Antragsgegnerinnen einzigen Verfahren verfolgt wären Gesamtkosten Höhe € entstanden . Gebühren Prozessbevollmächtigten Antragstellers wären gemäß § Abs. Gesamtgegenstandswert € berechnen gewesen Addition einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte Höhe jeweils € ergibt . Entstanden wären mithin Kosten Höhe 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß § . V.m . Nr. VV € Telekommunikationspauschale gemäß Nr. VV Höhe € also insgesamt € netto € brutto . Mehrvertretungszuschlag Nr. VV wäre angefallen Gegenstand anwaltlichen Tätigkeit einzelnen Antragsgegnerinnen war Nr. Abs. VV ; vgl. auch BVerfG ; KG KG-Report ; Hartmann Kostengesetze 42 . Aufl . VV . . Antragsgegnerinnen wäre Kostenanteil € jeweiligen Gerichtsvollzieherkosten vorliegend € entfallen so Antragsteller Antragsgegnerin nur Erstattung € verlangen kann . 2 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 30.11.2011