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522 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
17
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
klageabweisende
Urteil
Landgerichts
ist
Klägerin
17
.
Mai
zugestellt
worden
.
1
Juli
hat
Prozessbevollmächtigter
Berufung
eingelegt
sogleich
begründet
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
beantragt
.
Begründung
hat
Klägerin
vorgetragen
Prozessbevollmächtigter
habe
anwaltlich
versichert
hat
8
.
Juni
Samstag
Berufungsschrift
Datum
8
.
Juni
trägt
gefertigt
selben
Tag
ausreichend
frankiertem
Brief
Postkasten
Marktplatz
S.
eingeworfen
.
Montag
24
.
Juni
habe
Telefonat
Sachbearbeiterin
Berufungsgerichts
erfahren
Berufungsschrift
dort
eingegangen
sei
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
hinreichend
glaubhaft
gemacht
sei
Fristversäumung
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
beruhe
.
wendet
Klägerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
1
.
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erforderlich
ist
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
Klägerin
Unrecht
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
verweigert
hat
hat
Verfahrensgrundrecht
Klägerin
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
iVm
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
hat
nachstehend
wiedergegebene
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
beachtet
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
Klägerin
habe
Bedenken
Richtigkeit
vorgetragenen
Geschehensablaufes
hingewiesen
worden
sei
weiteren
erläuternden
Umstände
nur
äußerster
Knappheit
Sätzen
geschilderten
Geschehensablauf
vorgetragen
.
Beklagten
ausdrücklich
hingewiesen
hätten
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
Eintragung
Fristenkalender
Tag
vermeintlichen
Fertigung
Berufungsschrift
Urlaub
gehabt
habe
habe
erläutert
nächsten
Tag
Samstag
Büro
gewesen
sei
.
Rechtsmittelschriftsatz
noch
Samstag
erledigt
worden
sei
Berufungsfrist
erst
Woche
später
abgelaufen
wäre
sei
ebenfalls
wenig
nachvollziehbar
.
Keinesfalls
erscheine
plausibel
Prozessbevollmächtigte
persönlich
Zeitdruck
zugleich
auch
Fertigen
Abschriften
Kuvertieren
Frankieren
Einliefern
Postsendung
gängigen
Routenplaners
Meter
Kanzlei
entfernten
Postkasten
ebenfalls
selbst
übernommen
habe
.
Üblicherweise
würden
derartige
Arbeiten
Geschäftsablauf
Rechtsanwaltskanzlei
Fachangestellten
überlassen
.
hätte
nahegelegen
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
schon
Schriftsatz
selbst
Computer
erstellt
diktiert
hatte
jedenfalls
Ausfertigung
erforderlichen
Abschriften
Aufgabe
Post
folgenden
Montag
Angestellten
hätte
erledigen
lassen
hier
noch
Woche
Zeit
Verfügung
gestanden
habe
.
inhaltliche
Begründung
ungewöhnliche
Verfahrensweise
habe
ausdrücklichen
Bestreitens
Beklagten
entsprechenden
Hinweises
gegeben
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
durfte
Klägerin
bisherigen
Feststellungen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
versagen
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Umstände
Klägerin
vorgetragen
hat
unverschuldete
Fristversäumnis
rechtfertigen
würden
.
vollständiger
richtiger
Anschrift
versehenes
ausreichend
frankiertes
Schriftstück
8
.
Juni
Postkasten
eingeworfen
wird
darf
Absender
vertrauen
17
.
Juni
Berufungsgericht
eingeht
Eingang
Gericht
überwachen
müsste
vgl.
BVerfG
;
Beschlüsse
12
.
September
.
9
;
6
.
Mai
.
jeweils
.
Berufungsgericht
anwaltlichen
Versicherung
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
hinreichende
Glaubhaftmachung
Absendung
Berufungsschrift
8
.
Juni
entnommen
hat
hält
Angriffen
Rechtsbeschwerde
hingegen
stand
.
Berufungsgericht
anwaltlichen
Versicherung
Verfahren
Wiedereinsetzung
Glauben
schenkt
muss
Antragsteller
hinweisen
Gelegenheit
geben
entsprechenden
Zeugenbeweis
anzutreten
vgl.
Beschlüsse
24
.
Februar
FamRZ
.
17
.
Januar
ZB
.
8)
.
Berufungsgericht
hätte
auch
prüfen
müssen
bereits
Vorlage
anwaltlichen
Versicherung
zugleich
Beweisangebot
Vernehmung
Prozessbevollmächtigten
Zeugen
genannten
Tatsachen
gelegen
hat
Fall
Ablehnung
Wiedereinsetzung
vorherige
Vernehmung
Zeugen
unzulässige
vorweggenommene
Beweiswürdigung
hinausgelaufen
wäre
Beschlüsse
24
.
Februar
FamRZ
.
17
.
Januar
ZB
.
8)
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
08.05.2013
Entscheidung