BESCHLUSS 17 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 November Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . September aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . : € Gründe : klageabweisende Urteil Landgerichts ist Klägerin 17 . Mai zugestellt worden . 1 Juli hat Prozessbevollmächtigter Berufung eingelegt sogleich begründet Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist beantragt . Begründung hat Klägerin vorgetragen Prozessbevollmächtigter habe anwaltlich versichert hat 8 . Juni Samstag Berufungsschrift Datum 8 . Juni trägt gefertigt selben Tag ausreichend frankiertem Brief Postkasten Marktplatz S. eingeworfen . Montag 24 . Juni habe Telefonat Sachbearbeiterin Berufungsgerichts erfahren Berufungsschrift dort eingegangen sei . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung Klägerin unzulässig verworfen hinreichend glaubhaft gemacht sei Fristversäumung Verschulden Prozessbevollmächtigten beruhe . wendet Klägerin Rechtsbeschwerde . II . 1 . gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist § Abs. Nr. . Berufungsgericht Klägerin Unrecht Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist verweigert hat hat Verfahrensgrundrecht Klägerin Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG iVm Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . hat nachstehend wiedergegebene Rechtsprechung Bundesgerichtshofs beachtet . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt Klägerin habe Bedenken Richtigkeit vorgetragenen Geschehensablaufes hingewiesen worden sei weiteren erläuternden Umstände nur äußerster Knappheit Sätzen geschilderten Geschehensablauf vorgetragen . Beklagten ausdrücklich hingewiesen hätten Prozessbevollmächtigte Klägerin Eintragung Fristenkalender Tag vermeintlichen Fertigung Berufungsschrift Urlaub gehabt habe habe erläutert nächsten Tag Samstag Büro gewesen sei . Rechtsmittelschriftsatz noch Samstag erledigt worden sei Berufungsfrist erst Woche später abgelaufen wäre sei ebenfalls wenig nachvollziehbar . Keinesfalls erscheine plausibel Prozessbevollmächtigte persönlich Zeitdruck zugleich auch Fertigen Abschriften Kuvertieren Frankieren Einliefern Postsendung gängigen Routenplaners Meter Kanzlei entfernten Postkasten ebenfalls selbst übernommen habe . Üblicherweise würden derartige Arbeiten Geschäftsablauf Rechtsanwaltskanzlei Fachangestellten überlassen . hätte nahegelegen Prozessbevollmächtigte Klägerin schon Schriftsatz selbst Computer erstellt diktiert hatte jedenfalls Ausfertigung erforderlichen Abschriften Aufgabe Post folgenden Montag Angestellten hätte erledigen lassen hier noch Woche Zeit Verfügung gestanden habe . inhaltliche Begründung ungewöhnliche Verfahrensweise habe ausdrücklichen Bestreitens Beklagten entsprechenden Hinweises gegeben . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht durfte Klägerin bisherigen Feststellungen Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist versagen . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Umstände Klägerin vorgetragen hat unverschuldete Fristversäumnis rechtfertigen würden . vollständiger richtiger Anschrift versehenes ausreichend frankiertes Schriftstück 8 . Juni Postkasten eingeworfen wird darf Absender vertrauen 17 . Juni Berufungsgericht eingeht Eingang Gericht überwachen müsste vgl. BVerfG ; Beschlüsse 12 . September . 9 ; 6 . Mai . jeweils . Berufungsgericht anwaltlichen Versicherung Prozessbevollmächtigten Klägerin hinreichende Glaubhaftmachung Absendung Berufungsschrift 8 . Juni entnommen hat hält Angriffen Rechtsbeschwerde hingegen stand . Berufungsgericht anwaltlichen Versicherung Verfahren Wiedereinsetzung Glauben schenkt muss Antragsteller hinweisen Gelegenheit geben entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten vgl. Beschlüsse 24 . Februar FamRZ . 17 . Januar ZB . 8) . Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen bereits Vorlage anwaltlichen Versicherung zugleich Beweisangebot Vernehmung Prozessbevollmächtigten Zeugen genannten Tatsachen gelegen hat Fall Ablehnung Wiedereinsetzung vorherige Vernehmung Zeugen unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinausgelaufen wäre Beschlüsse 24 . Februar FamRZ . 17 . Januar ZB . 8) . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung 08.05.2013 Entscheidung