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987 lines
7.5 KiB

BESCHLUSS
13
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
§
Abs.
Nr.
§
;
§
Abs.
Ah
§
;
GG
Art
.
2
Beschwer
Beklagten
Löschung
zweier
Jahre
alter
EMails
Internetseite
verurteilt
worden
ist
.
Beschluss
13
.
Januar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Offenloch
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
April
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
begehrt
Beklagten
Unterlassung
Veröffentlichung
zweier
E-Mails
Klägers
Beklagten
Internetseite
.
Kläger
betreibt
Mietwagenunternehmen
Vermietung
Wohnmobilen
deutschsprachigen
Internetseite
insbesondere
deutschsprachige
Urlauber
wendet
.
Beklagte
unterhält
Internetseite
www.t
Informationen
Reisen
Reiseveranstaltern
zusammenstellt
Interessierten
zugänglich
macht
.
Frühjahr
kam
Parteien
Verhandlungen
Vermietung
Wohnmobils
Beklagten
Unstimmigkeiten
führten
.
Beklagte
veröffentlichte
E-Mails
Klägers
Internetseite
folgt
:
"
Versuch
Wohnmobil-Anmietung
verlaufen
kann
:
kurzer
E-Mail-Korrespondenz
war
geklärt
Buchungsauftrag
erteilt
.
Kurz
traf
Rechnung
.
enthielt
falsche
Angaben
.
freundliche
Rückfrage
Unstimmigkeiten
wurde
ziemlich
"
herb
"
beantwortet
.
unfreundlichen
Behandlung
wurde
Buchung
annulliert
.
hier
Reaktion
unverändert
Worte
besseres
Angebot
bekommen
nirgendwo
.
Desweiteren
kommen
samstags
übergibt
gleichen
Tag
womo
.
Sonntags
ist
geschlossen
.
müssen
warten
Montag
.
Nur
recht
habe
verstehen
ist
Reaktion
total
überzogen
.
sind
nun
Tage
wollen
.
volle
Wochen
Tage
.
.
nur
Nacht
ist
kostenfrei
.
gebe
doch
Nächte
.
geschrieben
haben
.
habe
auch
verschenken
.
bekommen
schon
%
Rabatt
wollen
noch
?
dann
Glück
.
Überall
zahlen
weitaus
mehr
.
Hier
eiern
scheinbar
$
.
zahlen
schon
mal
Wäschepaket
Abholung
Tage
müssen
Hotel
bezahlen
.
werden
schon
sehen
noch
kommt
.
Mai-Rabatt
.
habe
Firma
muss
Geld
verdienen
Chef
auch
.
muss
auch
Geld
verdienen
.
Geld
bekommen
.
sehen
anderst
.
Bedingungen
Service
ist
bekannt
bietet
Service
.
Service
kostet
auch
Geld
.
ist
umsonst
.
freundlichen
Grüßen
"
Überschrift
"
Vermietung
:
droht
t.
Schadensersatzklage
$
"
vollständiger
Angabe
E-Mail-Adresse
Klägers
veröffentlichte
Beklagte
folgende
zweite
E-Mail
Klägers
:
"
habe
gerade
festgestellt
Meinung
immer
noch
Netz
genommen
haben
.
Meinung
können
Freunde
Bekannte
weiter
sagen
Schaden
zufügen
Internet
..
Kunden
vertreten
Sicherheit
Meinung
finden
Service
gut
buchen
.
gebe
noch
Tage
Zeit
.
heist
Sonntag
möchte
mehr
sehen
.
Sollte
woanderst
auftauchen
werde
finden
Internet
Mensch
findet
.
Sollte
noch
immer
drinnen
sein
werde
kommenden
Montag
Rechtsanwalt
kontaktieren
wird
entsprechenden
Brief
schreiben
mitteilen
Schadensersatzklage
einleiten
werden
weiteren
Umsatzeinbrüchen
Folge
persönlichen
Meinung
ist
.
Wert
ist
dann
lassen
Meinung
drinnen
.
weiß
zwar
versprechen
.
so
schreiben
haben
Absicht
Schaden
zuzufügen
sonst
würden
ja
veröffentlichen
.
Also
liegt
klare
Absicht
Schaden
zuzufügen
dann
wieder
geltend
mache
Gericht
.
freundlichen
Grüßen
"
erfolgloser
Abmahnung
erhob
Kläger
August
Unterlassungsklage
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Streitwert
hat
festgesetzt
.
Oberlandesgericht
ist
Anhörung
Beklagten
Beschwer
ausgegangen
hat
Berufung
landgerichtliche
Urteil
zugelassen
Berufung
Beklagten
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
erschließe
Interesse
Beklagte
formalen
Hinweis
Art
.
Abs.
GG
habe
Internetpublikum
weiterhin
Inhalt
zweier
Jahre
alter
E-Mails
Klägers
informieren
.
Nachteile
Beklagten
Erfüllung
Unterlassungsanspruchs
entstehen
könnten
seien
ersichtlich
aufgezeigt
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
1
.
ist
zwar
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
Zulässig
ist
aber
nur
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
;
vgl.
Beschlüsse
7
.
Mai
22
;
20
.
Januar
.
.
Voraussetzungen
liegen
.
2
.
Insbesondere
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
Fall
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Sinne
§
Abs.
Nr.
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Anforderungen
Berufungsgericht
stellt
überzogen
sind
Beklagten
Zugang
gegebenen
Berufung
unzumutbar
erschweren
vgl.
Beschluss
23
.
Oktober
;
20
.
Januar
.
.
unzumutbare
Erschwerung
Zugangs
gegebenen
Berufung
kann
auch
Fehler
Bemessung
Beschwer
liegen
.
Bemessung
Berufungsbeschwer
steht
gemäß
freien
Ermessen
Berufungsgerichts
erster
Instanz
festgesetzten
Streitwert
gebunden
ist
vgl.
Senat
8
.
Mai
ZB
.
.
Berufungsgericht
angenommene
Wert
kann
Rechtsbeschwerdeinstanz
nur
beschränkt
überprüft
werden
rufungsgericht
etwa
Ausübung
Ermessens
Betracht
ziehenden
Umstände
umfassend
berücksichtigt
hat
Grenze
Ermessens
überschritten
Ermessen
Zweck
Ermächtigung
entsprechenden
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
Beschluss
10
.
April
.
5
;
Urteil
19
November
.
.
Ermessensfehlgebrauch
liegt
hier
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Beschwer
Unterlassung
verurteilten
Partei
richtet
Weise
ausgesprochene
Verbot
Nachteil
auswirkt
Beschluss
25
.
September
VersR
.
.
Maßgeblich
sind
Nachteile
Erfüllung
Unterlassungsanspruchs
entstehen
Beschlüsse
26
.
Oktober
37
;
8
.
Januar
ZR
.
.
Betracht
bleiben
Nachteile
Befolgung
Unterlassungsgebots
Zuwiderhandlung
etwa
Festsetzung
Ordnungsgeldes
Bestellung
Sicherheit
verbunden
sind
vgl.
Beschluss
24
.
Januar
.
.
Löschung
E-Mails
Internetseite
Beklagten
Bezug
möglichen
Aufwand
Kosten
festgesetzte
Beschwer
übersteigt
zieht
auch
Beklagte
Zweifel
.
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Interesse
Unterlassung
verurteilten
Beklagten
Beseitigung
Verurteilung
zwar
zwangsläufig
regelmäßig
Interesse
Klägers
Verurteilung
entspreche
Interesse
Klägers
Unterlassung
sei
pauschalierend
Berücksichtigung
Bedeutung
Größe
Umsatz
Verletzers
Art
Umfang
Richtung
Verletzungshandlung
subjektiven
Umständen
Seiten
Verletzers
etwa
Verschuldensgrad
bewerten
vgl.
Beschlüsse
24
.
Januar
.
12
;
24
.
Februar
.
.
Grundsätze
können
aber
Streitfall
herangezogen
werden
.
muss
hier
entschieden
werden
grundsätzlich
nur
wettbewerbsrechtlichen
Verfahren
Anwendung
finden
können
ist
ersichtlich
Voraussetzungen
Streitfall
gegeben
sind
.
Rechtsbeschwerde
ist
festgestellt
Beklagte
gewerblich
tätig
ist
Betrieb
Internetseite
Umsätze
erzielt
auch
Wettbewerb
Kläger
steht
.
Rechtsprechung
I.
Zivilsenats
Fälle
Beschwer
maßgebende
Einschränkung
wirtschaftlichen
Betätigungsfreiheit
Beklagten
vgl.
Urteil
24
.
Januar
.
15
;
Beschluss
24
.
Februar
.
ist
wirtschaftlicher
gewinnorientierter
Tätigkeit
Beklagten
ebenfalls
festgestellt
.
ist
Bedeutung
Landgericht
Streitwert
Blick
wirtschaftlichen
Interessen
Klägers
zutreffend
festgesetzt
hat
.
Bewertung
Nachteile
Beklagten
Befolgung
hat
Berufungsgericht
verkannt
beanstandete
Veröffentlichung
Schutzbereich
Art
.
Abs.
GG
Schutz
Kommunikationsfreiheit
erfasst
wird
.
Ebenso
übersieht
Berufungsgericht
Schutz
Meinungsäußerung
ankommt
Meinung
begründet
grundlos
emotional
rational
ist
wertvoll
wertlos
gefährlich
harmlos
eingeschätzt
wird
vgl.
BVerfGE
.
.
Auch
ist
Bewertung
Berufungsgerichts
beanstanden
Jahre
alten
Beleg
einmaligen
Vorfall
unfreundlichen
Kundenbehandlung
Meinungsbildung
potentieller
Kunden
Wohnmobilvermieters
schon
Alters
fehlenden
Aktualität
nur
sehr
geringes
Gewicht
beizumessen
ist
.
3
.
Übrigen
wird
Begründung
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Pauge
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung