BESCHLUSS 13 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : § Abs. Nr. § ; § Abs. Ah § ; GG Art . 2 Beschwer Beklagten Löschung zweier Jahre alter EMails Internetseite verurteilt worden ist . Beschluss 13 . Januar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Januar Vorsitzenden Richter Richterin Richter Offenloch Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . April wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Kläger begehrt Beklagten Unterlassung Veröffentlichung zweier E-Mails Klägers Beklagten Internetseite . Kläger betreibt Mietwagenunternehmen Vermietung Wohnmobilen deutschsprachigen Internetseite insbesondere deutschsprachige Urlauber wendet . Beklagte unterhält Internetseite www.t Informationen Reisen Reiseveranstaltern zusammenstellt Interessierten zugänglich macht . Frühjahr kam Parteien Verhandlungen Vermietung Wohnmobils Beklagten Unstimmigkeiten führten . Beklagte veröffentlichte E-Mails Klägers Internetseite folgt : " Versuch Wohnmobil-Anmietung verlaufen kann : kurzer E-Mail-Korrespondenz war geklärt Buchungsauftrag erteilt . Kurz traf Rechnung . enthielt falsche Angaben . freundliche Rückfrage Unstimmigkeiten wurde ziemlich " herb " beantwortet . unfreundlichen Behandlung wurde Buchung annulliert . hier Reaktion unverändert Worte besseres Angebot bekommen nirgendwo . Desweiteren kommen samstags übergibt gleichen Tag womo . Sonntags ist geschlossen . müssen warten Montag . Nur recht habe verstehen ist Reaktion total überzogen . sind nun Tage wollen . volle Wochen Tage . . nur Nacht ist kostenfrei . gebe doch Nächte . geschrieben haben . habe auch verschenken . bekommen schon % Rabatt wollen noch ? dann Glück . Überall zahlen weitaus mehr . Hier eiern scheinbar $ . zahlen schon mal Wäschepaket Abholung Tage müssen Hotel bezahlen . werden schon sehen noch kommt . Mai-Rabatt . habe Firma muss Geld verdienen Chef auch . muss auch Geld verdienen . Geld bekommen . sehen anderst . Bedingungen Service ist bekannt bietet Service . Service kostet auch Geld . ist umsonst . freundlichen Grüßen " Überschrift " Vermietung : droht t. Schadensersatzklage $ " vollständiger Angabe E-Mail-Adresse Klägers veröffentlichte Beklagte folgende zweite E-Mail Klägers : " habe gerade festgestellt Meinung immer noch Netz genommen haben . Meinung können Freunde Bekannte weiter sagen Schaden zufügen Internet .. Kunden vertreten Sicherheit Meinung finden Service gut buchen . gebe noch Tage Zeit . heist Sonntag möchte mehr sehen . Sollte woanderst auftauchen werde finden Internet Mensch findet . Sollte noch immer drinnen sein werde kommenden Montag Rechtsanwalt kontaktieren wird entsprechenden Brief schreiben mitteilen Schadensersatzklage € einleiten werden weiteren Umsatzeinbrüchen Folge persönlichen Meinung ist . Wert ist dann lassen Meinung drinnen . weiß zwar versprechen . so schreiben haben Absicht Schaden zuzufügen sonst würden ja veröffentlichen . Also liegt klare Absicht Schaden zuzufügen dann wieder geltend mache Gericht . freundlichen Grüßen " erfolgloser Abmahnung erhob Kläger August Unterlassungsklage . Landgericht hat Klage stattgegeben . Streitwert hat € festgesetzt . Oberlandesgericht ist Anhörung Beklagten Beschwer € ausgegangen hat Berufung landgerichtliche Urteil zugelassen Berufung Beklagten verworfen . Begründung hat ausgeführt erschließe Interesse Beklagte formalen Hinweis Art . Abs. GG habe Internetpublikum weiterhin Inhalt zweier Jahre alter E-Mails Klägers informieren . Nachteile Beklagten Erfüllung Unterlassungsanspruchs entstehen könnten seien ersichtlich aufgezeigt . Hiergegen wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig . 1 . ist zwar statthaft § Abs. Satz Nr. . V.m . § Abs. Satz . Zulässig ist aber nur Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. ; vgl. Beschlüsse 7 . Mai 22 ; 20 . Januar . . Voraussetzungen liegen . 2 . Insbesondere erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. Fall Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Sinne § Abs. Nr. erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Anforderungen Berufungsgericht stellt überzogen sind Beklagten Zugang gegebenen Berufung unzumutbar erschweren vgl. Beschluss 23 . Oktober ; 20 . Januar . . unzumutbare Erschwerung Zugangs gegebenen Berufung kann auch Fehler Bemessung Beschwer liegen . Bemessung Berufungsbeschwer steht gemäß freien Ermessen Berufungsgerichts erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist vgl. Senat 8 . Mai ZB . . Berufungsgericht angenommene Wert kann Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt überprüft werden rufungsgericht etwa Ausübung Ermessens Betracht ziehenden Umstände umfassend berücksichtigt hat Grenze Ermessens überschritten Ermessen Zweck Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat Beschluss 10 . April . 5 ; Urteil 19 November . . Ermessensfehlgebrauch liegt hier . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Beschwer Unterlassung verurteilten Partei richtet Weise ausgesprochene Verbot Nachteil auswirkt Beschluss 25 . September VersR . . Maßgeblich sind Nachteile Erfüllung Unterlassungsanspruchs entstehen Beschlüsse 26 . Oktober 37 ; 8 . Januar ZR . . Betracht bleiben Nachteile Befolgung Unterlassungsgebots Zuwiderhandlung etwa Festsetzung Ordnungsgeldes Bestellung Sicherheit verbunden sind vgl. Beschluss 24 . Januar . . Löschung E-Mails Internetseite Beklagten Bezug möglichen Aufwand Kosten festgesetzte Beschwer übersteigt zieht auch Beklagte Zweifel . Rechtsbeschwerde macht geltend Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Interesse Unterlassung verurteilten Beklagten Beseitigung Verurteilung zwar zwangsläufig regelmäßig Interesse Klägers Verurteilung entspreche Interesse Klägers Unterlassung sei pauschalierend Berücksichtigung Bedeutung Größe Umsatz Verletzers Art Umfang Richtung Verletzungshandlung subjektiven Umständen Seiten Verletzers etwa Verschuldensgrad bewerten vgl. Beschlüsse 24 . Januar . 12 ; 24 . Februar . . Grundsätze können aber Streitfall herangezogen werden . muss hier entschieden werden grundsätzlich nur wettbewerbsrechtlichen Verfahren Anwendung finden können ist ersichtlich Voraussetzungen Streitfall gegeben sind . Rechtsbeschwerde ist festgestellt Beklagte gewerblich tätig ist Betrieb Internetseite Umsätze erzielt auch Wettbewerb Kläger steht . Rechtsprechung I. Zivilsenats Fälle Beschwer maßgebende Einschränkung wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit Beklagten vgl. Urteil 24 . Januar . 15 ; Beschluss 24 . Februar . ist wirtschaftlicher gewinnorientierter Tätigkeit Beklagten ebenfalls festgestellt . ist Bedeutung Landgericht Streitwert Blick wirtschaftlichen Interessen Klägers zutreffend festgesetzt hat . Bewertung Nachteile Beklagten Befolgung hat Berufungsgericht verkannt beanstandete Veröffentlichung Schutzbereich Art . Abs. GG Schutz Kommunikationsfreiheit erfasst wird . Ebenso übersieht Berufungsgericht Schutz Meinungsäußerung ankommt Meinung begründet grundlos emotional rational ist wertvoll wertlos gefährlich harmlos eingeschätzt wird vgl. BVerfGE . . Auch ist Bewertung Berufungsgerichts beanstanden Jahre alten Beleg einmaligen Vorfall unfreundlichen Kundenbehandlung Meinungsbildung potentieller Kunden Wohnmobilvermieters schon Alters fehlenden Aktualität nur sehr geringes Gewicht beizumessen ist . 3 . Übrigen wird Begründung § Abs. Satz abgesehen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Pauge Oehler Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung