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814 lines
7.5 KiB

BESCHLUSS
22
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fd
Wird
Telefaxnummer
konkreten
Aktenvorgang
handschriftlich
versendenden
Schriftsatz
übertragen
ist
Verwechslungsgefahr
gering
.
Fall
reicht
mögliche
Eingabefehler
korrigieren
gewählte
Empfängernummer
übertragenen
Nummer
abgeglichen
wird
.
Beschluß
22
.
Juni
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluß
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
:
3.175,73
Gründe
:
Kläger
hat
fristgerechte
Einlegung
Berufung
teilweise
klagabweisende
Urteil
Amtsgerichts
versäumt
Berufungsschrift
Prozeßbevollmächtigten
letzten
Tage
Fristablauf
versehentlich
Amtsgericht
zuständige
Landgericht
gesendet
worden
ist
.
eidesstattlich
versicherten
Darstellung
instanzgerichtlichen
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
setzungsgesuch
wurde
fehlerhafte
Versendung
Schriftsatzes
verursacht
Absenden
Berufungsschrift
beauftragte
bisher
stets
zuverlässig
arbeitende
Fachkraft
Kanzlei
bestehenden
klaren
Anweisungen
Versendung
fristgebundener
Schriftsätze
verstoßen
habe
.
Anweisungen
sei
Faxnummer
Schriftsatz
versenden
sei
ständig
aktualisierten
"
"
ermitteln
Hand
Schriftsatz
einzufügen
.
Fachkraft
habe
hingegen
weisungswidrig
Telefaxnummer
Computer
Akte
enthaltenen
erstinstanzlichen
Gerichts
eingefügt
.
Absendung
Berufungsschrift
durchgeführten
Sendeberichtskontrolle
sei
Versehen
bemerkt
worden
Sendebericht
Vermerk
"
"
ausgewiesen
habe
.
Berufungsgericht
hat
Antrag
Klägers
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Begründung
zurückgewiesen
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
jedenfalls
Organisationsverschulden
treffe
Versäumung
Berufungsfrist
ursächlich
geworden
sei
behauptete
Kontrolle
Sendeberichts
Maßnahme
Vermeidung
eingetretenen
Fristversäumung
unzulänglich
sei
.
Eingabe
TelefaxEmpfängernummer
bestehe
hohe
Verwechslungsgefahr
sei
Nummer
Telefaxverzeichnis
falschen
Zeile
entnommen
werde
hier
Nummer
versehentlich
fehlerhaft
Akte
Computer
entnommen
werde
.
müsse
entsprechende
Büroorganisation
sichergestellt
sein
Überprüfung
übermittelten
Schriftsätze
auch
Verwendung
zutreffenden
Empfängernummer
erstrecke
.
reiche
Sendebericht
"
OK-Meldung
hin
überprüfen
Sendebericht
aufgeführte
zuvor
eingefügten
Empfängernummer
vergleichen
.
unterliefen
Ermittlung
Faxnummer
Fehler
dann
setzten
zwangsläufig
anschließenden
Kontrolle
gewählte
Empfängernummer
nur
zuvor
eingefügten
Nummer
abgeglichen
werde
.
zuverlässige
Abschlußkontrolle
setze
verwendete
Sendebericht
aufgeführte
Nummer
amtlichen
Telefaxverzeichnisses
vergleichbar
zuverlässigen
Aufzeichnung
Liste
überprüft
werde
.
Erfordernissen
entsprechende
Organisation
gebe
Kanzlei
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
offensichtlich
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
weiterverfolgt
.
II
.
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Abs.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
auch
übrigen
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
ist
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
Alternative
geboten
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
1
.
Recht
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
Berufungsgericht
Anforderungen
Büroorganisation
überspannt
verlangt
Versendung
fristgebundenen
Schriftsatzes
Fax
Kontrolle
verwendeten
Faxnummer
Richtigkeit
amtlichen
Telefaxnummernverzeichnisses
vergleichbar
zuverlässigen
Liste
durchgeführt
wird
.
Rechtsanwalt
erfüllt
Verpflichtung
wirksame
Ausgangskontrolle
sorgen
Einsatz
Telefaxgerätes
zwar
nur
dann
zuständigen
Mitarbeitern
Weisung
erteilt
Übermittlung
Schriftsatzes
Einzelnachweis
ausdrucken
lassen
Grundlage
Vollständigkeit
Übermittlung
überprüfen
Notfrist
erst
Kontrolle
Sendeberichts
löschen
vgl.
Senatsbeschluß
18
.
Mai
Umdruck
S.
m.w
.
.
Verpflichtung
haben
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
jedoch
verletzt
.
Darstellung
Wiedereinsetzungsgesuch
bestehende
allgemeine
Anweisung
Faxnummer
ständig
aktualisierten
"
"
entnehmen
Hand
Schriftsatz
einzufügen
sodann
Übertragung
Schriftsatzes
Einzelsendebericht
ausdrucken
lassen
kontrollieren
genügt
Sorgfaltsanforderungen
wirksame
Ausgangskontrolle
.
Senat
setzt
Auffassung
Widerspruch
Anforderungen
Urteil
Bundesarbeitsgerichts
30
.
März
.
Kontrollanweisung
Rechtsanwalts
gehen
müsse
auch
Richtigkeit
Empfängernummer
abschließend
kontrollieren
.
Rechtsbeschwerde
weist
Recht
Bundesarbeitsgericht
Entscheidung
vorliegenden
Fall
Faxgerät
bedienende
Mitarbeiter
amtlichen
TelefaxVerzeichnis
falsche
Nummer
ausgewählt
hatte
.
Auch
Bundesgerichtshof
hat
erforderlich
gehalten
Ausgangskontrolle
Sendebericht
wiedergegebene
Empfängernummer
überprüft
wird
hierbei
richtige
Empfängernummer
handelt
Risiko
Versehens
Ermittlung
Empfängernummer
besonders
hoch
ist
Empfängernummer
Fall
Fall
gedruckten
Listen
elektronischen
Dateien
herausgesucht
werden
muß
Ort
Empfänger
Betracht
kommen
vgl.
Senatsbeschluß
18
.
Mai
.
.
;
Beschluß
24
.
April
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
offengelassen
Beschluß
12
.
März
ZR
VersR
.
vorliegenden
Fall
kann
hohen
Verwechslungsgefahr
"
Erstermittlung
"
richtigen
Telefaxnummer
jedoch
ausgegangen
werden
.
Wird
Empfängernummer
amtlichen
Verzeichnis
Liste
konkreten
Aktenvorgang
entnommen
ist
Verwechslungsgefahr
denkbar
gering
.
Fall
reicht
mögliche
Eingabefehler
korrigieren
gewählte
Empfängernummer
zuvor
eingefügten
Nummer
abgeglichen
wird
.
2
.
Recht
weist
Rechtsbeschwerde
vorliegenden
Fall
etwaiger
organisatorischer
Fehler
Zusammenhang
Ausgangskontrolle
ursächlich
geworden
wäre
Versäumung
Berufungsfrist
.
Fristversäumnis
ist
vielmehr
zurückzuführen
Fachangestellte
Darstellung
instanzgerichtlichen
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
bereits
Weisung
mißachtet
hat
Schriftsatz
"
"
entnehmenden
Faxnummer
senden
.
begangene
Fehler
setzte
anschließenden
Überprüfung
Sendeberichts
Prozeßbevollmächtigten
angeordnete
Ausgangskontrolle
verhindert
werden
konnte
.
abschließende
Kontrolle
eingegebenen
Telefax-Nummer
dient
insbesondere
Beseitigung
Fehlern
entstehen
Nummer
vorhandenen
Verzeichnis
falsche
Zeile
gerät
.
Verwechslung
Gerichts
hier
unterlaufen
ist
läßt
aber
Rechtsbeschwerde
zutreffend
hinweist
weiteren
Vergleich
Büroangestellten
weisungswidrig
benutzten
Fundstelle
Nummer
gerade
vermeiden
.
Fachkraft
Weisung
mißachtet
hat
Nummer
"
entnehmen
handschriftlich
einzufügen
liegt
klarer
Verstoß
Weisung
Fristversäumnis
ursächlich
war
.
Anerkanntermaßen
darf
Rechtsanwalt
vertrauen
sonst
zuverlässiges
Personal
Weisungen
befolgt
vgl.
Beschluß
5
.
Februar
;
10
.
Februar
;
10
.
Juni
.
konkretes
Einzelverschulden
Personals
ist
auch
Kläger
anzulasten
.
3
.
Entscheidung
Wiedereinsetzungsantrag
ist
Senat
aber
gehindert
hinreichende
Glaubhaftmachung
fehlt
.
Wiedereinsetzungsantrag
Begründung
unverschuldeten
Fristversäumnis
behauptete
weisungswidrige
Verhalten
Büroangestellten
stellt
Vorgang
eigenen
Wahrnehmung
Rechtsanwalts
entzieht
.
zugleich
eingereichte
Versicherung
Eides
stellt
insoweit
hinreichende
Glaubhaftmachung
vgl.
Zöller/Greger
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Berufungsgericht
hatte
Veranlassung
nachzugehen
Auffassung
weisungswidrige
Verhalten
Büroangestellten
ankam
.
Ist
Organisationsverschulden
jedoch
verneinen
ist
aufzuklären
Fristversäumnis
behaupteten
Verhalten
Büroangestellten
beruht
.
Glaubhaftmachung
Verfahren
Antrag
noch
erfolgen
kann
§
Abs.
Satz
ist
Sache
neuen
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Greiner
Pauge
Zoll