BESCHLUSS 22 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fd Wird Telefaxnummer konkreten Aktenvorgang handschriftlich versendenden Schriftsatz übertragen ist Verwechslungsgefahr gering . Fall reicht mögliche Eingabefehler korrigieren gewählte Empfängernummer übertragenen Nummer abgeglichen wird . Beschluß 22 . Juni AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluß 2 . Zivilkammer Landgerichts 9 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde : 3.175,73 € Gründe : Kläger hat fristgerechte Einlegung Berufung teilweise klagabweisende Urteil Amtsgerichts versäumt Berufungsschrift Prozeßbevollmächtigten letzten Tage Fristablauf versehentlich Amtsgericht zuständige Landgericht gesendet worden ist . eidesstattlich versicherten Darstellung instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten Klägers setzungsgesuch wurde fehlerhafte Versendung Schriftsatzes verursacht Absenden Berufungsschrift beauftragte bisher stets zuverlässig arbeitende Fachkraft Kanzlei bestehenden klaren Anweisungen Versendung fristgebundener Schriftsätze verstoßen habe . Anweisungen sei Faxnummer Schriftsatz versenden sei ständig aktualisierten " " ermitteln Hand Schriftsatz einzufügen . Fachkraft habe hingegen weisungswidrig Telefaxnummer Computer Akte enthaltenen erstinstanzlichen Gerichts eingefügt . Absendung Berufungsschrift durchgeführten Sendeberichtskontrolle sei Versehen bemerkt worden Sendebericht Vermerk " " ausgewiesen habe . Berufungsgericht hat Antrag Klägers Wiedereinsetzung vorigen Stand Begründung zurückgewiesen Prozeßbevollmächtigten Klägers jedenfalls Organisationsverschulden treffe Versäumung Berufungsfrist ursächlich geworden sei behauptete Kontrolle Sendeberichts Maßnahme Vermeidung eingetretenen Fristversäumung unzulänglich sei . Eingabe TelefaxEmpfängernummer bestehe hohe Verwechslungsgefahr sei Nummer Telefaxverzeichnis falschen Zeile entnommen werde hier Nummer versehentlich fehlerhaft Akte Computer entnommen werde . müsse entsprechende Büroorganisation sichergestellt sein Überprüfung übermittelten Schriftsätze auch Verwendung zutreffenden Empfängernummer erstrecke . reiche Sendebericht " OK-Meldung hin überprüfen Sendebericht aufgeführte zuvor eingefügten Empfängernummer vergleichen . unterliefen Ermittlung Faxnummer Fehler dann setzten zwangsläufig anschließenden Kontrolle gewählte Empfängernummer nur zuvor eingefügten Nummer abgeglichen werde . zuverlässige Abschlußkontrolle setze verwendete Sendebericht aufgeführte Nummer amtlichen Telefaxverzeichnisses vergleichbar zuverlässigen Aufzeichnung Liste überprüft werde . Erfordernissen entsprechende Organisation gebe Kanzlei Prozeßbevollmächtigten Klägers offensichtlich . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägers Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist weiterverfolgt . II . § § Abs. Nr. Abs. Satz Abs. statthafte Rechtsbeschwerde ist auch übrigen zulässig Voraussetzungen § Abs. vorliegen . Entscheidung Bundesgerichtshofs ist Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. Alternative geboten . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . 1 . Recht macht Rechtsbeschwerde geltend Berufungsgericht Anforderungen Büroorganisation überspannt verlangt Versendung fristgebundenen Schriftsatzes Fax Kontrolle verwendeten Faxnummer Richtigkeit amtlichen Telefaxnummernverzeichnisses vergleichbar zuverlässigen Liste durchgeführt wird . Rechtsanwalt erfüllt Verpflichtung wirksame Ausgangskontrolle sorgen Einsatz Telefaxgerätes zwar nur dann zuständigen Mitarbeitern Weisung erteilt Übermittlung Schriftsatzes Einzelnachweis ausdrucken lassen Grundlage Vollständigkeit Übermittlung überprüfen Notfrist erst Kontrolle Sendeberichts löschen vgl. Senatsbeschluß 18 . Mai Umdruck S. m.w . . Verpflichtung haben Prozeßbevollmächtigten Klägers jedoch verletzt . Darstellung Wiedereinsetzungsgesuch bestehende allgemeine Anweisung Faxnummer ständig aktualisierten " " entnehmen Hand Schriftsatz einzufügen sodann Übertragung Schriftsatzes Einzelsendebericht ausdrucken lassen kontrollieren genügt Sorgfaltsanforderungen wirksame Ausgangskontrolle . Senat setzt Auffassung Widerspruch Anforderungen Urteil Bundesarbeitsgerichts 30 . März . Kontrollanweisung Rechtsanwalts gehen müsse auch Richtigkeit Empfängernummer abschließend kontrollieren . Rechtsbeschwerde weist Recht Bundesarbeitsgericht Entscheidung vorliegenden Fall Faxgerät bedienende Mitarbeiter amtlichen TelefaxVerzeichnis falsche Nummer ausgewählt hatte . Auch Bundesgerichtshof hat erforderlich gehalten Ausgangskontrolle Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer überprüft wird hierbei richtige Empfängernummer handelt Risiko Versehens Ermittlung Empfängernummer besonders hoch ist Empfängernummer Fall Fall gedruckten Listen elektronischen Dateien herausgesucht werden muß Ort Empfänger Betracht kommen vgl. Senatsbeschluß 18 . Mai . . ; Beschluß 24 . April AnwZ BRAK-Mitt . ; offengelassen Beschluß 12 . März ZR VersR . vorliegenden Fall kann hohen Verwechslungsgefahr " Erstermittlung " richtigen Telefaxnummer jedoch ausgegangen werden . Wird Empfängernummer amtlichen Verzeichnis Liste konkreten Aktenvorgang entnommen ist Verwechslungsgefahr denkbar gering . Fall reicht mögliche Eingabefehler korrigieren gewählte Empfängernummer zuvor eingefügten Nummer abgeglichen wird . 2 . Recht weist Rechtsbeschwerde vorliegenden Fall etwaiger organisatorischer Fehler Zusammenhang Ausgangskontrolle ursächlich geworden wäre Versäumung Berufungsfrist . Fristversäumnis ist vielmehr zurückzuführen Fachangestellte Darstellung instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten Klägers bereits Weisung mißachtet hat Schriftsatz " " entnehmenden Faxnummer senden . begangene Fehler setzte anschließenden Überprüfung Sendeberichts Prozeßbevollmächtigten angeordnete Ausgangskontrolle verhindert werden konnte . abschließende Kontrolle eingegebenen Telefax-Nummer dient insbesondere Beseitigung Fehlern entstehen Nummer vorhandenen Verzeichnis falsche Zeile gerät . Verwechslung Gerichts hier unterlaufen ist läßt aber Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist weiteren Vergleich Büroangestellten weisungswidrig benutzten Fundstelle Nummer gerade vermeiden . Fachkraft Weisung mißachtet hat Nummer " entnehmen handschriftlich einzufügen liegt klarer Verstoß Weisung Fristversäumnis ursächlich war . Anerkanntermaßen darf Rechtsanwalt vertrauen sonst zuverlässiges Personal Weisungen befolgt vgl. Beschluß 5 . Februar ; 10 . Februar ; 10 . Juni . konkretes Einzelverschulden Personals ist auch Kläger anzulasten . 3 . Entscheidung Wiedereinsetzungsantrag ist Senat aber gehindert hinreichende Glaubhaftmachung fehlt . Wiedereinsetzungsantrag Begründung unverschuldeten Fristversäumnis behauptete weisungswidrige Verhalten Büroangestellten stellt Vorgang eigenen Wahrnehmung Rechtsanwalts entzieht . zugleich eingereichte Versicherung Eides stellt insoweit hinreichende Glaubhaftmachung vgl. Zöller/Greger 24 . Aufl . § Rdn . m.w . . Berufungsgericht hatte Veranlassung nachzugehen Auffassung weisungswidrige Verhalten Büroangestellten ankam . Ist Organisationsverschulden jedoch verneinen ist aufzuklären Fristversäumnis behaupteten Verhalten Büroangestellten beruht . Glaubhaftmachung Verfahren Antrag noch erfolgen kann § Abs. Satz ist Sache neuen Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Greiner Pauge Zoll