You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

507 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
8
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Abs.
Beruft
Geschädigte
Haftpflichtprozeß
Vortrag
Haftpflichtversicherers
Versicherungssumme
reiche
Befriedigung
Betroffenen
Befriedigungsvorrecht
§
Abs.
so
führt
Verteilung
Versicherungssumme
generell
unterbleibt
.
Vielmehr
findet
zunächst
Rahmen
Verteilungsverfahrens
anteilige
Kürzung
Forderungen
sodann
erhält
Geschädigte
Anteil
Ansprüchen
Rechtsnachfolger
Höhe
erforderlich
ist
Ausfall
Kürzung
auszugleichen
.
Beschluß
8
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
beschlossen
:
Antrag
Klägers
beabsichtigte
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
März
Prozeßkostenhilfe
bewilligen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer
Schadensersatz
Verkehrsunfall
Anspruch
.
Beklagte
hat
Erschöpfung
Versicherungssumme
berufen
.
angegriffenen
Urteil
hat
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Grundurteil
zurückgewiesen
Ersatzpflicht
Beklagten
beschränkt
vertraglich
vereinbarte
Haftpflichtdeckungssumme
Millionen
DM
Maßgabe
Verteilungsverfahrens
gemäß
§
§
Abs.
festgestellt
.
Aussicht
genommenen
Revision
will
Kläger
erreichen
angegriffene
Urteil
aufgehoben
wird
Haftung
Beklagten
Maßgabe
Verteilungsverfahrens
gemäß
§
§
Abs.
ausgesprochen
ist
.
Begründung
beruft
Kläger
habe
Berufungsverfahren
Schriftsatz
13
.
März
vorgetragen
Schädiger
Ersatz
Deckungssumme
Beklagten
bekomme
Schüler
Vermögen
sei
;
Hinblick
komme
Befriedigungsvorrecht
§
Abs.
zugute
so
Verteilungsverfahren
verwiesen
werden
könne
.
mögliche
Bindungswirkung
angegriffenen
Urteils
verhindern
müsse
insoweit
korrigiert
werden
.
Zulassungsgrund
ergebe
Behandlung
Einwandes
§
Abs.
Hinblick
Verteilungsverfahren
Rechtsprechung
Literatur
noch
behandelt
worden
sei
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
habe
.
II
.
Antrag
Klägers
Prozeßkostenhilfe
Aussicht
genommene
Nichtzulassungsbeschwerde
bewilligen
ist
zurückzuweisen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
hat
§
.
Nichtzulassungsbeschwerde
müßte
zurückgewiesen
werden
Kläger
Grund
Zulassung
Revision
darlegen
kann
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Einwand
beklagten
Versicherers
Erschöpfung
Haftungssumme
zutreffend
bereits
vorliegenden
Erkenntnisverfahren
berücksichtigt
Haftung
Beklagten
lediglich
Maßgabe
Verteilungsverfahrens
gemäß
§
§
Abs.
festgestellt
vgl.
Senatsurteil
.
.
beanstandet
Kläger
auch
.
2
.
Einwand
vorliegenden
Fall
habe
Vorbehalt
Haftung
Maßgabe
Verteilungsverfahrens
Hinblick
Befriedigungsvorrecht
§
Abs.
unterbleiben
müssen
kann
Kläger
schon
Erfolg
haben
Berufungsgericht
gehenden
Vortrag
Recht
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Intention
Klägers
Vortrag
Vorbehalt
Verteilungsverfahrens
verhindern
handelte
Angriffsmittel
.
§
Satz
können
Verteidigungsmittel
Schluß
mündlichen
Verhandlung
Urteil
ergeht
mehr
vorgebracht
werden
.
Schriftsatz
Klägers
13
.
März
Frage
stehenden
verweist
ist
Schluß
mündlichen
Verhandlung
30
.
Januar
Berufungsgericht
eingegangen
.
zulässigerweise
nachgebrachtes
Vorbringen
§
gehandelt
Berufungsgericht
insoweit
Möglichkeit
§
Abs.
Gebrauch
gemacht
habe
ist
vorgetragen
ersichtlich
.
Grund
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
vorgelegen
habe
ist
geltend
gemacht
.
ist
auch
ersichtlich
.
beanstandete
Urteilsausspruch
Berufungsgerichts
ist
auch
Berücksichtigung
neuen
Vorbringens
beanstanden
hindert
Kläger
Befriedigungsvorrecht
§
Abs.
vorgetragene
tatsächliche
Voraussetzungen
vorliegen
Rahmen
noch
ausstehenden
gerichtlichen
noch
Abschluß
Rechtsstreits
erforderlichen
Verteilungsverfahrens
Erfolg
berufen
.
rechtliche
Ausgangspunkt
Klägers
Befriedigungsvorrecht
§
Abs.
Verteilungsverfahren
ausschließe
ist
verfehlt
.
Falle
unzureichenden
Versicherungssumme
findet
zunächst
Rahmen
Verteilungsverfahrens
anteilige
Kürzung
Forderungen
.
Sodann
erhält
Geschädigte
Befriedigungsvorrecht
§
Abs.
zusteht
Anteil
Ansprüchen
Rechtsnachfolger
Höhe
erforderlich
ist
Ausfall
Kürzung
auszugleichen
vgl.
Küppersbusch
VersR
;
Geigel/Schlegelmilch
Haftpflichtprozeß
23
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
-5–
3
.
Kläger
geltend
macht
Sache
stellten
rechtsgrundsätzliche
Fragen
Auslegung
§
Abs.
ist
ausgeführt
Hinblick
Revisionsverfahren
angestrebte
Ziel
auch
nachvollziehbar
.
Frage
Umfang
Grundsätze
Senatsurteils
7
November
VersR
fortgelten
stellt
;
Abs.
hat
Grundsätze
eben
Rechtsprechung
Gesetz
übernommen
vgl.
etwa
Küppersbusch
aaO
.
Zoll