BESCHLUSS 8 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Abs. Beruft Geschädigte Haftpflichtprozeß Vortrag Haftpflichtversicherers Versicherungssumme reiche Befriedigung Betroffenen Befriedigungsvorrecht § Abs. so führt Verteilung Versicherungssumme generell unterbleibt . Vielmehr findet zunächst Rahmen Verteilungsverfahrens anteilige Kürzung Forderungen sodann erhält Geschädigte Anteil Ansprüchen Rechtsnachfolger Höhe erforderlich ist Ausfall Kürzung auszugleichen . Beschluß 8 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Richter Zoll beschlossen : Antrag Klägers beabsichtigte Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . März Prozeßkostenhilfe bewilligen wird zurückgewiesen . Gründe : Kläger nimmt Beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Schadensersatz Verkehrsunfall Anspruch . Beklagte hat Erschöpfung Versicherungssumme berufen . angegriffenen Urteil hat Berufungsgericht Berufung Beklagten Verurteilung Grundurteil zurückgewiesen Ersatzpflicht Beklagten beschränkt vertraglich vereinbarte Haftpflichtdeckungssumme Millionen DM Maßgabe Verteilungsverfahrens gemäß § § Abs. festgestellt . Aussicht genommenen Revision will Kläger erreichen angegriffene Urteil aufgehoben wird Haftung Beklagten Maßgabe Verteilungsverfahrens gemäß § § Abs. ausgesprochen ist . Begründung beruft Kläger habe Berufungsverfahren Schriftsatz 13 . März vorgetragen Schädiger Ersatz Deckungssumme Beklagten bekomme Schüler Vermögen sei ; Hinblick komme Befriedigungsvorrecht § Abs. zugute so Verteilungsverfahren verwiesen werden könne . mögliche Bindungswirkung angegriffenen Urteils verhindern müsse insoweit korrigiert werden . Zulassungsgrund ergebe Behandlung Einwandes § Abs. Hinblick Verteilungsverfahren Rechtsprechung Literatur noch behandelt worden sei Sache grundsätzliche Bedeutung habe . II . Antrag Klägers Prozeßkostenhilfe Aussicht genommene Nichtzulassungsbeschwerde bewilligen ist zurückzuweisen beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg hat § . Nichtzulassungsbeschwerde müßte zurückgewiesen werden Kläger Grund Zulassung Revision darlegen kann § Abs. Satz § Abs. Satz . 1 . Berufungsgericht hat Einwand beklagten Versicherers Erschöpfung Haftungssumme zutreffend bereits vorliegenden Erkenntnisverfahren berücksichtigt Haftung Beklagten lediglich Maßgabe Verteilungsverfahrens gemäß § § Abs. festgestellt vgl. Senatsurteil . . beanstandet Kläger auch . 2 . Einwand vorliegenden Fall habe Vorbehalt Haftung Maßgabe Verteilungsverfahrens Hinblick Befriedigungsvorrecht § Abs. unterbleiben müssen kann Kläger schon Erfolg haben Berufungsgericht gehenden Vortrag Recht unberücksichtigt gelassen hat . Intention Klägers Vortrag Vorbehalt Verteilungsverfahrens verhindern handelte Angriffsmittel . § Satz können Verteidigungsmittel Schluß mündlichen Verhandlung Urteil ergeht mehr vorgebracht werden . Schriftsatz Klägers 13 . März Frage stehenden verweist ist Schluß mündlichen Verhandlung 30 . Januar Berufungsgericht eingegangen . zulässigerweise nachgebrachtes Vorbringen § gehandelt Berufungsgericht insoweit Möglichkeit § Abs. Gebrauch gemacht habe ist vorgetragen ersichtlich . Grund Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung vorgelegen habe ist geltend gemacht . ist auch ersichtlich . beanstandete Urteilsausspruch Berufungsgerichts ist auch Berücksichtigung neuen Vorbringens beanstanden hindert Kläger Befriedigungsvorrecht § Abs. vorgetragene tatsächliche Voraussetzungen vorliegen Rahmen noch ausstehenden gerichtlichen noch Abschluß Rechtsstreits erforderlichen Verteilungsverfahrens Erfolg berufen . rechtliche Ausgangspunkt Klägers Befriedigungsvorrecht § Abs. Verteilungsverfahren ausschließe ist verfehlt . Falle unzureichenden Versicherungssumme findet zunächst Rahmen Verteilungsverfahrens anteilige Kürzung Forderungen . Sodann erhält Geschädigte Befriedigungsvorrecht § Abs. zusteht Anteil Ansprüchen Rechtsnachfolger Höhe erforderlich ist Ausfall Kürzung auszugleichen vgl. Küppersbusch VersR ; Geigel/Schlegelmilch Haftpflichtprozeß 23 . Aufl . Kap . . . -5– 3 . Kläger geltend macht Sache stellten rechtsgrundsätzliche Fragen Auslegung § Abs. ist ausgeführt Hinblick Revisionsverfahren angestrebte Ziel auch nachvollziehbar . Frage Umfang Grundsätze Senatsurteils 7 November VersR fortgelten stellt ; Abs. hat Grundsätze eben Rechtsprechung Gesetz übernommen vgl. etwa Küppersbusch aaO . Zoll