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2613 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
22
November
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Dr.
Gaier
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
31
.
Januar
wird
Kosten
Klägerin
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
Beklagten
unzulässig
abgewiesen
wird
.
Tatbestand
:
heute
Stadtgebiet
gehörende
Grundstück
weg
war
früher
Teil
etwa
Morgen
großen
Wiesengrundstücks
Flurstücksbezeichnung
16/2
Familie
Klägerin
selbst
gehörte
.
Grundstück
wurde
genehmigten
Übersiedlung
Westen
zunächst
staatliche
Verwaltung
gestellt
später
enteignet
.
12
.
März
wurde
Eigentum
Volkes
eingetragen
später
etwa
Morgen
große
Flurstück
streitbefangene
etwa
Morgen
große
Flurstück
geteilt
.
Flurstück
wurde
Fa.
KG
Nutzung
lassen
Betriebsgrundstück
Zeit
enteignet
worden
war
.
Fa.
richtete
Wiesengrundstück
Betrieb
neu
errichtete
auch
Betriebsgebäude
.
Fa.
staatlicher
Vorgaben
VEB
hatte
Grund
Kommanditisten
aufnehmen
müssen
war
so
Betrieb
staatlicher
Beteiligung
geworden
.
wurde
Unternehmen
Volkseigentum
überführt
Betriebsteil
VEB
Stadtbau
eingegliedert
.
Auch
VEB
errichtete
Grundstück
.
Komplementärin
KG
war
Mutter
Beklagten
2
.
hatte
Vereinbarung
15
.
September
Gesellschafterstellung
Beklagten
damals
auch
Kommanditist
KG
übertragen
.
erforderliche
Genehmigung
Stadt
wurde
erteilt
.
Eintragung
Veränderung
Handelsregister
unterblieb
.
Frühjahr
bemühte
Beklagte
Grundlage
Gesetzes
Gründung
Tätigkeit
privater
Unternehmen
7
.
März
.
Nr.
S.
Rückführung
enteigneten
Unternehmens
.
schloß
11
.
Juni
VEB
Stadtbau
einbarung
Umwandlung
Betriebsteils
Unternehmen
geworden
war
.
Vereinbarung
bildete
Grundlage
Feststellung
Umwandlung
Bezirksverwaltungsbehörde
25
Juli
.
Umwandlung
auch
notariell
beurkundet
worden
ist
ist
festgestellt
.
Fa.
wurde
5
November
einzelkaufmännisches
nehmen
Handelregister
eingetragen
.
Schreiben
27
.
Juni
8
.
August
beantragte
Klägerin
Rückübertragung
Morgen
Wiesenland
gelegen
Bereich
Bezirk
.
Bescheid
30
.
September
wurde
Klägerin
Eigentum
Flurstück
zurückübertragen
.
Rückübertragung
Flurstücks
lehnte
Amt
hingegen
Rücksicht
Verkauf
Flurstücks
Beklagten
.
gerichtete
Widerspruch
blieb
erfolglos
.
Versagung
Rückübertragung
auch
Grundstücks
gerichtete
verwaltungsgerichtliche
Klage
ist
anhängig
noch
beschieden
.
Beklagte
hatte
Grundstück
Kaufvertrag
24
Juli
DM/m2
insgesamt
DM
Rat
Stadt
kauft
.
Kaufvertrag
war
Bedenken
Liegenschaftsamts
Beklagten
vollzogen
worden
.
5
November
schloss
Beklagte
Beklagten
Kaufvertrag
Bezugnahme
erhobenen
Bedenken
Grundstück
gleichen
Preis
erneut
kaufte
.
Kaufvertrag
wurde
vollzogen
.
Beklagte
ist
Eigentümer
Grundstücks
Grundbuch
eingetragen
worden
.
Klägerin
strebt
Feststellung
Grundstückskaufvertrag
5
November
nichtig
ist
.
trägt
Verkehrswert
Grundstücks
DM/m2
gelegen
habe
Kaufvertrag
Beklagten
wucherähnliches
Geschäft
darstelle
.
habe
Beklagte
Grundstück
verkaufen
können
Eigentum
gewesen
sei
.
Zumindest
habe
kommunalaufsichtliche
Genehmigung
gebraucht
erteilt
worden
sei
.
Beklagten
hätten
Grundstück
bringen
wollen
.
Beklagten
verweisen
Verkauf
Grundstücks
Rückübertragung
Familie
unrechtmäßig
entzogenen
Unternehmens
Beklagten
gedient
habe
Gesetz
besondere
Investitionen
auch
zulässig
gewesen
sei
.
Klage
war
Vorinstanzen
erfolglos
.
Revision
verfolgt
Klägerin
negatives
Feststellungsbegehren
.
Beklagten
beantragen
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Klage
Beklagten
zulässig
.
sei
allerdings
begründet
Vertrag
nichtig
sei
.
erforderliche
Genehmigung
Grundstücksverkehrsordnung
sei
erteilt
worden
.
Genehmigung
§
Kommunalverfassung
sei
entbehrlich
geworden
Beklagte
Grund
§
Vermögenszuordnungsgesetzes
gehandelt
habe
.
Nichtigkeit
scheide
erforderlichen
besonderen
Merkmale
Abs.
erfüllt
sei
.
Vertrag
sei
auch
wucherähnliches
Geschäft
unwirksam
.
sei
auffälligen
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
noch
Umstand
erforderlich
verwerfliche
Gesinnung
schließen
lasse
.
grobes
Missverhältnis
begründe
Vermutung
verwerfliche
Gesinnung
.
Hier
könne
zwar
grobes
Mißverhältnis
Kaufpreis
DM/m2
Verkehrswert
Angaben
Klägerin
:
DM/m2
unterstellt
werden
.
Vermutung
verwerflichen
Gesinnung
sei
hier
aber
widerlegt
.
Kaufvertrag
habe
gedient
Klägerin
Grundstück
entziehen
.
Vielmehr
habe
Rückgabe
Beklagten
enteigneten
Unternehmens
unterstützt
Bestand
abgesichert
werden
sollen
.
sei
berücksichtigen
Unternehmen
Familie
Beklagten
entzogen
worden
sei
Unternehmen
Grundstück
erst
nutzbar
gemacht
bebaut
habe
.
II
.
hiergegen
gerichteten
Einwände
Revision
bleiben
Ergebnis
Erfolg
.
1
.
Klage
ist
allerdings
Ansicht
Berufungsgerichts
nur
Beklagte
zulässig
.
Beklagten
ist
unzulässig
.
Bedenken
Zulässigkeit
Rechtswegs
ordentlichen
Gerichten
bestehen
.
bedarf
Rückgriffs
Rechtsprechung
Senats
Abgrenzung
ordentlichen
Verwaltungsrechtsweg
Sachverhalten
zugleich
Tatbestände
Vermögensgesetzes
allgemeinen
Zivilrechts
erfüllen
:
.
21
.
Juni
.
Gegenstand
Klage
ist
nämlich
Kaufvertrag
Beklagten
Rat
Stadt
24
Juli
Kaufvertrag
Beklagten
5
November
Wirksamwerden
Beitritts
geschlossen
wurde
Gegenstand
Vermögensgesetzes
ist
.
ändert
Kaufvertrag
Unternehmensrückgabe
Beklagten
25
Juli
ergänzen
sollte
.
Maßstab
Beurteilung
Wirksamkeit
Unwirksamkeit
Kaufvertrags
bleibt
Bürgerliche
Gesetzbuch
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
zutreffend
auch
Feststellungsinteresse
Klägerin
Beklagten
angenommen
.
Feststellungsinteresse
folgt
allerdings
Ansicht
fungsgerichts
Feststellung
Nichtigkeit
Kaufvertrags
Beklagten
"
möglicherweise
Auswirkungen
Rechtsposition
vermögensrechtlichen
Verfahren
hat
"
.
Feststellung
kann
muß
Rechtsstreit
Klägerin
Verwaltungsgericht
getroffen
werden
.
Klägerin
kann
aber
Rechtsstreit
Verwaltungsgericht
Rechtsschutzziel
vollständig
verwirklichen
.
Würde
Verwaltungsgericht
Klägerin
folgen
Kaufvertrag
Beklagten
nichtig
ansehen
könnte
Klägerin
Grundstück
dennoch
zurückübertragen
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Rückübertragung
aufgeben
.
stünde
vollzogene
Auflassung
Beklagten
.
Verwaltungsgericht
könnte
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
allenfalls
Neubescheidung
aufgeben
erst
Rückübertragung
Grundstücks
Beklagte
vornehmen
könnte
.
Rechtsschutzziel
vollständig
verwirklichen
muß
Klägerin
erreichen
Beklagte
Nichtigkeit
Kaufvertrags
Beklagten
zustehenden
Rückübertragungsanspruch
auch
Beklagten
geltend
macht
.
Nur
so
kann
Grundstück
Restitution
wieder
zugänglich
gemacht
werden
BVerwG
.
28
.
August
§
VermG
2b/97
S.
.
möchte
Klägerin
auch
Berufungsrechtszug
zusätzlich
gestellten
Antrag
erreichen
nämlich
festzustellen
Beklagten
Beklagten
Rückübertragungsanspruch
zusteht
.
Gemeint
ist
Vortrag
Klägerin
Feststellung
Beklagte
Grund
§
Abs.
Vermögensgesetzes
abgeleiteten
gesetzlichen
Schuldverhältnisses
gegenüber
verpflichtet
ist
Nichtigkeit
Kaufvertrags
ergebenden
Rückübertragungsanspruch
Beklagten
geltend
machen
.
hätte
Klägerin
Leistungsklage
-9-
klagte
erheben
müssen
.
aber
öffentlichrechtliche
Gebietskörperschaft
handelt
ist
Annahme
gerechtfertigt
auch
Feststellungsausspruch
folgen
wird
.
Interesse
Klägerin
Feststellung
Beklagten
besteht
.
Feststellung
Nichtigkeit
Beklagten
kann
Rechtsposition
Klägerin
fördern
.
Verwaltungsrechtsstreit
wird
Beklagte
zwar
beigeladen
werden
.
Partei
Rechtsstreits
ist
Möglichkeit
nur
Oberbürgermeister
Stadt
untere
Verwaltungsbehörde
.
Rückübertragung
kann
nur
Beklagten
bestehen
auch
Beklagten
2
.
Urteil
vorliegenden
Rechtsstreit
würde
Rechtskraft
auch
nur
Verhältnis
Klägerin
Beklagten
entfalten
können
.
Rückführung
Grundstücks
könnte
aber
nur
gefördert
werden
Urteil
Rechtskraft
auch
Verhältnis
Beklagten
untereinander
entfalten
würde
.
ist
indessen
Fall
.
Feststellungsinteresse
läßt
Beklagten
auch
Gesichtspunkt
Feststellung
sog.
Drittrechtsverhältnisses
bejahen
.
Interesse
Feststellung
Wirksamkeit
Unwirksamkeit
Rechtsverhältnisses
Beklagten
Dritten
wird
Rechtsprechung
nur
angenommen
Feststellung
Rechtsverhältnis
Klägers
Beklagten
bedeutsam
ist
;
.
16
.
Juni
.
Rechtsverhältnis
besteht
Klägerin
Beklagten
indessen
.
2
.
Berufungsgericht
hält
Klage
Beklagte
Ergebnis
Recht
unbegründet
.
Kaufvertrag
Beklagten
5
November
ist
Betracht
kommenden
Gesichtspunkte
unwirksam
.
kann
Klägerin
Beklagten
auch
verlangen
Beklagten
Rückauflassung
Grundstücks
Anspruch
nimmt
.
Vertrag
ist
§
nichtig
.
wäre
zwar
Fall
Kaufvertrag
Genehmigungen
bedürfte
vorlägen
Erteilung
auch
rechnen
ist
.
Annahme
Revision
sind
Voraussetzungen
gegeben
.
Kaufvertrag
Beklagten
unterlag
§
Grundstücksverkehrsverordnung
15
.
Dezember
GBl
.
Nr.
S.
Fassung
Anlage
Kapitel
Sachgebiet
Abschnitt
Nr.
Einigungsvertrags
Grundstücksverkehrsgenehmigung
.
Grundstücksverkehrsgenehmigung
ist
24
.
April
erteilt
worden
.
Revision
ist
einzuräumen
Genehmigung
Fehlen
Anmeldungen
hat
begründet
werden
können
.
Klägerin
hatte
Schreiben
27
.
Juni
8
.
August
Ansprüche
streitbefangenen
Grundstücks
angemeldet
.
Anmeldung
brauchte
§
Abs.
Satz
Anmeldeverordnung
11
Juli
.
Nr.
S.
Fassung
Anlage
Kapitel
Sachgebiet
Abschnitt
Nr.
Einigungsvertrags
auch
genaue
Bezeichnung
anzugeben
.
§
Abs.
Anmeldeverordnung
vorzitierten
Fassung
hätte
Grundstücksverkehrsgenehmigung
erteilt
werden
dürfen
.
Fehler
stellt
Wirksamkeit
Kaufvertrags
Beklagten
5
November
aber
Frage
.
hängt
nur
Erteilung
Genehmigung
Rechtmäßigkeit
Genehmigung
.
würde
§
Abs.
hier
Ermangelung
eigenen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
Landes
anwendbaren
Verwaltungsverfahrensgesetzes
Bundes
nur
gelten
Grundstücksverkehrsgenehmigung
besonders
schwerwiegenden
Fehler
leiden
würde
offensichtlich
wäre
.
besonders
schwerwiegender
Fehler
ist
schon
dann
anzunehmen
Recht
richtig
angewendet
wird
entscheidungserhebliche
Tatsachen
übersehen
werden
.
Besonders
schwerwiegend
sind
nur
Rechtsfehler
Rechtsordnung
Umständen
vereinbar
sein
können
tragenden
Verfassungsprinzipien
Rechtsordnung
immanenten
Wertvorstellungen
widersprechen
BVerwG
.
22
.
Februar
2659
;
Kopp/Ramsauer
Verwaltungsverfahrensgesetz
7
.
Auflage
§
.
w.
.
ist
hier
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
Fehler
Erteilung
Grundstücksverkehrsgenehmigung
unterlaufen
ist
ist
besonderen
Schwierigkeiten
geschuldet
Kommunen
Beitrittsgebiet
weit
Jahr
befunden
hatten
.
war
Anmeldeverordnung
11
.
Juni
Aufgabe
übertragen
worden
Anmeldungen
vermögensrechtlicher
Ansprüche
entgegenzunehmen
Vorschriften
weiter
Anmeldungen
geschehen
materiellrechtlichen
Ansprüche
bestehen
sollten
erlassen
waren
.
folgten
erst
Vermögensgesetz
Teil
Einigungsvertrags
Wirksamwerden
3
.
Oktober
Kraft
trat
.
Geschehensablauf
führte
Anmeldungen
Anmeldungen
Klägerin
allgemein
gehalten
sein
durften
Kommunen
häuften
sinnvoll
zugeordnet
werden
konnten
.
Ausgangslage
auch
zeitnah
ändern
ließ
waren
Fehler
Ermittlung
Anmeldebestands
vermeiden
.
Auftreten
Einzelfall
läßt
jedenfalls
Widerspruch
tragenden
Wertvorstellungen
Rechtsordnung
erkennen
.
kommt
Beklagten
abgeschlossene
Vertrag
Gesetz
besondere
Investitionen
Bezug
nahm
inhaltlich
Anforderungen
Gesetzes
entsprach
insbesondere
auch
erforderliche
sog.
Rückfallklausel
enthielt
.
Vertrag
wäre
Investitionsbescheinigung
Ergebnis
Grundstücksverkehrsgenehmigung
erteilen
gewesen
.
Kaufvertrag
Beklagten
ist
auch
unwirksam
Kaufvertrag
Kommunalaufsichtsbehörde
genehmigt
wurde
.
Genehmigung
war
§
Abs.
Buchstabe
Art
.
Einigungsvertrags
Landesrecht
weitergeltenden
Gesetzes
Selbstverwaltung
Gemeinden
Landkreise
Kommunalverfassung
17
.
Mai
.
Nr.
S.
Verträge
erforderlich
Gemeinde
Grundstück
verkaufte
.
streitbefangene
Grundstück
gehört
einschränkend
Fällen
:
Senat
;
OLG
bedarf
Entscheidung
.
Grundstück
ist
genannten
Vorschrift
etwa
bestehende
Genehmigungspflicht
jedenfalls
Inkrafttreten
heutigen
§
Abs.
Satz
entsprechenden
früheren
§
Abs.
Satz
22
Juli
Art
.
Nr.
Buchstabe
Gesetzes
14
Juli
.
entfallen
.
§
Abs.
Satz
VZOG
früheren
§
Abs.
brauchen
Kommunen
Verfügungen
Grundstücke
Eigentum
Volkes
Rechtsträgerschaft
Rats
betreffenden
Stadt
VEB
Gebäudewirtschaft
betreffenden
Stadt
eingetragen
waren
Vorschriften
Bezug
Verfügungen
eigenes
Vermögen
einzuhalten
.
Vorschriften
gehört
auch
§
Gesetzes
17
.
Mai
.
Abs.
Satz
VZOG
gilt
Überleitungsvorschrift
Art
.
Abs.
Gesetzes
14
Juli
entsprechende
Einschränkung
enthält
nur
künftige
auch
Rechtsgeschäfte
Zeitpunkt
vorgenommen
worden
Fortfall
etwa
bestehenden
Genehmigungserfordernisses
wirksam
geworden
sind
vgl.
.
15
.
Dezember
§
1/95
S.
;
vgl.
auch
375
;
Frenz
42
;
ebenso
Freistellung
Runderlaß
:
.
3
November
.
Begriff
Verfügung
Vorschrift
ist
technischsachenrechtlichen
Sinne
verstehen
.
umfaßt
vielmehr
eigentlichen
Verfügungen
auch
schuldrechtlichen
Grundgeschäfte
SchmidtRäntsch/Hiestand
:
Rechtshandbuch
Vermögen
Investitionen
ehemaligen
§
.
.
Anwendung
§
VZOG
steht
auch
§
VZOG
§
VZOG
§
VZOG
hervorgegangen
ist
Abschluß
Kaufvertrags
Beklagten
galten
.
Vorschriften
sind
auch
Verfügungen
anzuwenden
hier
beurteilende
Vertrag
Einführung
Verfügungsbefugnis
geschlossen
worden
sind
.
15
.
Dezember
1/95
.
Vertrag
ist
§
Abs.
nichtig
.
erforderliche
auffällige
Missverhältnis
Leistung
genleistung
ist
hier
unterstellen
Berufungsgericht
Frage
Verkehrswert
Grundstücks
nachgegangen
ist
Vortrag
Klägerin
unterstellt
hat
.
aber
reicht
Berufungsgericht
Recht
festgestellt
hat
.
Nichtig
ist
Vertrag
§
Abs.
nur
Zwangslage
anderen
Teils
Unerfahrenheit
ausgenutzt
worden
ist
.
Beklagte
befand
Zwangslage
.
konnte
vielmehr
frei
entscheiden
Preis
Beklagten
Grundstück
verkaufte
.
war
eher
Beklagte
Zwangslage
befand
.
Erhaltung
gerade
zurückgegebenen
Unternehmens
war
Erhalt
Betriebsgrundstücks
großer
Bedeutung
.
hat
Beklagte
ausgenutzt
.
Beklagte
mag
Kommunen
Beitrittsgebiets
noch
Gespür
Bewertung
Grundstücken
Beitrittsgebiet
entwickelt
gehabt
haben
Hinsicht
unerfahren
gewesen
sein
.
ging
Beklagten
aber
anders
Bürger
war
ebenfalls
Erfahrung
fehlte
.
Anhaltspunkte
Beklagte
Unerfahrenheit
Beklagten
ausgenutzt
haben
könnte
bestehen
.
Kaufvertrag
ist
auch
wucherähnliches
Rechtsgeschäft
§
Abs.
unwirksam
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
kann
Rechtsgeschäft
Wuchertatbestand
§
Abs.
Punkten
erfüllt
auch
dann
guten
Sitten
verstoßen
§
Abs.
nichtig
sein
auffälliges
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
besteht
weitere
Umstände
hinzutreten
insbesondere
Begünstigte
verwerflicher
Gesinnung
gehandelt
hat
.
ist
namentlich
dann
Fall
begünstigte
Vertragspartner
wirtschaftlich
schwächere
Lage
anderen
Teils
bewußt
Vorteil
ausnutzt
leichtfertig
Einsicht
verschließt
nur
Zwang
Verhältnisse
ungünstigen
Vertrag
einläßt
.
Ist
Mißverhältnis
besonders
grob
so
ist
allein
Schluß
bewußte
grob
fahrlässige
Ausnutzung
Vertragspartner
Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigenden
Umstandes
verwerfliche
Gesinnung
zulässig
.
besonders
groben
Mißverhältnis
ist
auszugehen
Wert
Leistung
knapp
doppelt
so
hoch
ist
Wert
Gegenleistung
Begünstigten
vgl.
nur
Senat
w.
;
.
5
.
Oktober
.
tatsächliche
Vermutung
kann
aber
besondere
Umstände
erschüttert
sein
Rückschluß
verwerfliche
Gesinnung
eröffnen
.
Umstände
können
namentlich
sachgerechten
Übervorteilung
regelmäßig
ausschließenden
Bemühungen
Ermittlung
Umständen
angemessenen
Leistungsverhältnisses
ergeben
etwa
fehlerhaften
Verkehrswertgutachten
Grundlage
Kaufpreisbemessung
.
19
Juli
Veröff
.
best
.
;
;
.
21
.
März
.
Grundsätzen
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
unterstellt
Verkehrswert
Grundstücks
Klägerin
vorgetragen
zwischen
DM/m2
gelegen
hat
weit
über
vereinbarten
Kaufpreis
lag
.
Grundlage
hat
Vermutung
angewandt
.
ist
indessen
Grund
besonderen
Umstände
Falles
zutreffenden
Ergebnis
gelangt
Vermutung
widerlegt
Nichtigkeit
anzunehmen
ist
.
Beklagten
haben
zugrunde
legenden
Preis
Sachverständigengutachten
ermitteln
lassen
Gutachten
verlassen
.
würde
ständiger
Rechtsprechung
Senats
gewöhnlich
schon
genommen
ausreichen
Vermutung
Verwerflichkeit
erschüttern
.
Hier
liegt
aber
Besonderheit
Gutachter
Gebäudewert
getrennt
berechnet
hat
Beklagten
nur
reinen
Bodenwert
Grundlage
Kaufpreisbestimmung
gemacht
haben
.
Berufungsgericht
hat
Einholung
Sachverständigengutachtens
hier
ausreichen
lassen
geprüft
auch
Begutachtung
anschließende
Vorgehen
Beklagten
sachlichen
Grund
gibt
.
sachlichen
Grund
Beklagten
streitende
Vermutung
Verwerflichkeit
widerlegt
hat
Berufungsgericht
Recht
gesehen
Beklagten
Kaufvertrag
Restitutionsund
Investitionszweck
verfolgt
haben
.
Berufungsgericht
führt
zunächst
Verkauf
streitbefangenen
Grundstücks
Beklagten
habe
Restitution
Unternehmens
Beklagten
ergänzt
abgesichert
werden
sollen
.
Beklagten
sei
nur
Unternehmen
Gebäude
zurückübertragen
worden
;
Kaufvertrag
habe
Betriebsgrundstück
Grundlage
Restitution
verschaffen
sollen
.
wendet
Revision
Beklagte
sei
restitutionsberechtigt
;
sei
Mutter
.
Restitution
sei
wirksam
geworden
.
Schließlich
sei
Grundstück
nie
Betriebsvermögen
Unternehmens
Familie
Beklagten
gewesen
.
Einwände
haben
Erfolg
.
hier
entscheidende
Frage
Beklagten
streitende
Verwerflichkeitsvermutung
widerlegt
ist
kommt
wirkliche
Restitutionslage
Beklagten
tatsächliche
Anhaltspunkte
Annahme
hatten
Beklagten
Anspruch
zusteht
Kaufvertrag
vollständig
erfüllen
wollten
.
aber
ist
Fall
.
Revision
ist
zwar
einzuräumen
Gläubiger
Unternehmensrestitution
grundsätzlich
seinerzeit
enteignete
vgl.
jetzt
§
Abs.
Satz
Vermögensgesetzes
ist
seinerzeit
noch
bestehende
Fa.
KG
Beklagte
persönlich
war
.
Beklagten
durften
aber
ausgehen
KG
Zuge
Restitution
erlöschen
Unternehmen
Restitutionsgegenstand
Beklagten
zurückzuübertragen
sein
würde
.
Mutter
Beklagten
hatte
Anteil
übertragen
.
Übertragung
war
damals
nur
fehlenden
Zustimmung
staatlichen
Zwangskommanditisten
gescheitert
Anteil
Zuge
Restitution
würde
bestehen
bleiben
können
.
war
Beklagte
Sicht
Beklagten
Berechtigte
Unternehmensrestitution
.
spricht
Annahme
Klägerin
Restitution
Familienunternehmens
Beklagte
Grund
§
§
.
Gesetzes
Gründung
Tätigkeit
privater
Unternehmen
Unternehmensbeteiligungen
7
.
März
.
Nr.
S.
Wege
Umwandlung
sei
wirksam
geworden
.
frühere
Fa.
ist
nämlich
nur
Unternehmen
bestehenden
VEB
aufgegangen
Betriebsteil
VEB
Stadtbau
geworden
.
Rückübertragung
wäre
Abspaltung
Betriebsteils
notwendig
gewesen
aber
seinerzeit
rechtlich
vorgesehen
war
auch
Eintragung
Beklagten
Handelsregister
Art
.
§
Abs.
geheilt
worden
sein
dürfte
.
spricht
aber
etwa
verwerfliche
Gesinnung
Beklagten
.
Klägerin
angenommenen
Sachlage
konnte
sachlich
beanstandende
Vereinbarungsziel
Restitution
Unternehmens
nur
rechtsgeschäftliche
Übertragung
Vermögenswerte
erreicht
werden
Unternehmensteil
gehörten
.
war
jedenfalls
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
nämlich
Rechtsinstitut
Volkseigentum
Wirksamwerden
Beitritts
ersatzlos
entfallen
war
Übertragung
Eigentums
Grundstück
erforderlich
.
Anders
konnte
Beklagte
zugedachte
Eigentum
Familienunternehmen
errichteten
anderen
übernommenen
Gebäuden
Betriebsgrundstück
also
verschafft
werden
.
Erfolg
hat
Revision
schließlich
Argument
Grundstück
habe
nie
Betriebsvermögen
enteigneten
Familienunternehmens
Beklagten
gehört
.
Unternehmen
ist
§
Abs.
Vermögensgesetzes
auch
damals
geltenden
Fassung
Anlage
Kapitel
Sachgebiet
Abschnitt
Nr.
Einigungsvertrags
Zustand
zurückzugeben
Enteignung
hatte
Zustand
Zeitpunkt
Restitution
hat
.
Verbesserungen
Verschlechterungen
sind
Geld
auszugleichen
.
Abschluß
Kaufvertrags
gehörte
Grundstück
Betriebsvermögen
VEB
Stadtbau
hervorgegangenen
GmbH
offen
bleiben
kann
§
Abs.
Treuhandgesetzes
§
Fünften
Durchführungsverordnung
Treuhandgesetz
Umwandlung
VEB
Kommunalbetrieb
Art
.
Einigungsvertrags
V.
§
damaligen
Umwandlungsgesetzes
begründen
ist
.
Grundstück
war
Betriebsteil
zugeordnet
restituiert
werden
sollte
.
berechtigte
Beklagten
Annahme
Beklagte
Rahmen
Restitution
auch
Übertragung
Betriebsgrundstücks
würde
verlangen
können
Berechnung
Verbesserungen
Verschlechterungen
Rahmen
Restitution
auch
würde
berücksichtigt
werden
müssen
Unternehmen
früher
hatte
entzogen
bloßen
Besitz
streitbefangenen
Grundstück
ersetzt
worden
ist
.
wendet
Revision
Erfolg
Restitution
Unternehmens
Beklagten
vermögensrechtlichen
Verfahren
hätte
anders
rechtsgeschäftliche
Übertragung
Grundstücks
Beklagten
Rückübertragung
Grundstücks
selbst
verhindert
.
Richtig
ist
allerdings
Rückübertragung
Entscheidung
Amtes
Regelung
offener
Vermögensfragen
Sperrwirkung
rechtsgeschäftlichen
Veräußerung
hat
.
Fraglich
ist
aber
schon
Rückübertragungsanspruch
Klägerin
§
Buchstabe
Vermögensgesetzes
scheitern
würde
.
Frage
ist
Vortrag
Klägerin
bislang
nur
Sicht
VEB
Stadtbau
ternehmen
geprüft
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
verneint
worden
.
Hier
geht
aber
Rückgabe
Grundstück
tätigen
Betriebsteils
Gesamt-VEB
eigenes
Unternehmen
.
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Perspektive
barkeit
§
Buchstabe
Vermögensgesetzes
genauso
beantworten
würde
ist
offen
bedarf
indessen
Vertiefung
.
Beklagten
haben
Kaufvertrag
inhaltlich
Anforderungen
Gesetzes
besondere
Investitionen
ausgerichtet
.
Gesetz
erlaubte
Verkauf
Grundstücks
bestehender
Restitutionsansprüche
allerdings
Vorgehen
Gesetz
gemäß
§
Verfügungsberechtigten
hier
also
Beklagte
gesetzlich
verpflichtete
Restitutionsgläubiger
Verkehrswert
Grundstücks
zahlen
Veräußerung
Restitution
verlangen
konnte
.
Vorschrift
kommt
hier
unmittelbar
Tragen
Investitionsbescheinigung
Gesetz
erteilt
worden
ist
auch
Investitionsbescheinigung
Oberbürgermeisters
Stadt
ersetzt
wurde
.
war
zwar
ähnlichen
Voraussetzungen
erteilen
Bescheinigung
Gesetz
besondere
Investitionen
.
hatte
aber
anderen
Zweck
war
auch
Verfügungen
möglich
Gesetz
besondere
Investitionen
fielen
.
§
ersetzt
auch
Bescheinigung
Bescheinigung
Gesetz
besondere
Investitionen
umgekehrt
Bescheinigung
Gesetz
Bescheinigung
.
Beklagten
haben
aber
Gesetz
vorgehen
Klägerin
so
stellen
wollen
Gesetz
besondere
Investitionen
stehen
sollte
.
Absicht
haben
Bezugnahme
§
§
Gesetzes
besondere
Investitionen
Aufnahme
§
Abs.
Gesetzes
geforderten
sog.
Rückfallklausel
Vertrag
Ausdruck
gebracht
.
hat
Beklagte
stillschweigend
Vorgehen
Gesetz
zwingende
Verpflichtung
übernommen
Klägerin
Betrag
Höhe
Differenz
Verkaufspreis
Verkehrswert
zahlen
vermögensrechtlichen
Verfahren
ergibt
Rückübertragung
Grundstücks
hätte
verlangen
können
Anspruch
Betriebsnotwendigkeit
Grundstücks
Beklagten
zurückzuübertragende
Unternehmen
entgegengestanden
hätte
.
Nichtigkeit
Vertrags
§
Abs.
läßt
schließlich
auch
Gesichtspunkt
Drittschädigung
annehmen
.
Extrem
niedrige
Kaufpreise
sind
Revision
Recht
aufmerksam
macht
vielfach
Gesichtspunkt
Schädigung
sittenwidrig
eingestuft
worden
27
;
Fall
auch
.
17
.
Februar
;
.
Hier
geht
aber
Verschleuderung
staatlichem
Vermögen
Dritter
Rückgabe
Unternehmens
Anwendung
auch
Gesetzes
besondere
Investitionen
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Tropf
Gaier
Schmidt-Räntsch