NAMEN Verkündet : 22 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 22 November Richter Tropf Dr. Dr. Dr. Gaier Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 31 . Januar wird Kosten Klägerin Maßgabe zurückgewiesen Klage Beklagten unzulässig abgewiesen wird . Tatbestand : heute Stadtgebiet gehörende Grundstück weg war früher Teil etwa Morgen großen Wiesengrundstücks Flurstücksbezeichnung 16/2 Familie Klägerin selbst gehörte . Grundstück wurde genehmigten Übersiedlung Westen zunächst staatliche Verwaltung gestellt später enteignet . 12 . März wurde Eigentum Volkes eingetragen später etwa Morgen große Flurstück streitbefangene etwa Morgen große Flurstück geteilt . Flurstück wurde Fa. KG Nutzung lassen Betriebsgrundstück Zeit enteignet worden war . Fa. richtete Wiesengrundstück Betrieb neu errichtete auch Betriebsgebäude . Fa. staatlicher Vorgaben VEB hatte Grund Kommanditisten aufnehmen müssen war so Betrieb staatlicher Beteiligung geworden . wurde Unternehmen Volkseigentum überführt Betriebsteil VEB Stadtbau eingegliedert . Auch VEB errichtete Grundstück . Komplementärin KG war Mutter Beklagten 2 . hatte Vereinbarung 15 . September Gesellschafterstellung Beklagten damals auch Kommanditist KG übertragen . erforderliche Genehmigung Stadt wurde erteilt . Eintragung Veränderung Handelsregister unterblieb . Frühjahr bemühte Beklagte Grundlage Gesetzes Gründung Tätigkeit privater Unternehmen 7 . März . Nr. S. Rückführung enteigneten Unternehmens . schloß 11 . Juni VEB Stadtbau einbarung Umwandlung Betriebsteils Unternehmen geworden war . Vereinbarung bildete Grundlage Feststellung Umwandlung Bezirksverwaltungsbehörde 25 Juli . Umwandlung auch notariell beurkundet worden ist ist festgestellt . Fa. wurde 5 November einzelkaufmännisches nehmen Handelregister eingetragen . Schreiben 27 . Juni 8 . August beantragte Klägerin Rückübertragung Morgen Wiesenland gelegen Bereich Bezirk . Bescheid 30 . September wurde Klägerin Eigentum Flurstück zurückübertragen . Rückübertragung Flurstücks lehnte Amt hingegen Rücksicht Verkauf Flurstücks Beklagten . gerichtete Widerspruch blieb erfolglos . Versagung Rückübertragung auch Grundstücks gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage ist anhängig noch beschieden . Beklagte hatte Grundstück Kaufvertrag 24 Juli DM/m2 insgesamt DM Rat Stadt kauft . Kaufvertrag war Bedenken Liegenschaftsamts Beklagten vollzogen worden . 5 November schloss Beklagte Beklagten Kaufvertrag Bezugnahme erhobenen Bedenken Grundstück gleichen Preis erneut kaufte . Kaufvertrag wurde vollzogen . Beklagte ist Eigentümer Grundstücks Grundbuch eingetragen worden . Klägerin strebt Feststellung Grundstückskaufvertrag 5 November nichtig ist . trägt Verkehrswert Grundstücks DM/m2 gelegen habe Kaufvertrag Beklagten wucherähnliches Geschäft darstelle . habe Beklagte Grundstück verkaufen können Eigentum gewesen sei . Zumindest habe kommunalaufsichtliche Genehmigung gebraucht erteilt worden sei . Beklagten hätten Grundstück bringen wollen . Beklagten verweisen Verkauf Grundstücks Rückübertragung Familie unrechtmäßig entzogenen Unternehmens Beklagten gedient habe Gesetz besondere Investitionen auch zulässig gewesen sei . Klage war Vorinstanzen erfolglos . Revision verfolgt Klägerin negatives Feststellungsbegehren . Beklagten beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Klage Beklagten zulässig . sei allerdings begründet Vertrag nichtig sei . erforderliche Genehmigung Grundstücksverkehrsordnung sei erteilt worden . Genehmigung § Kommunalverfassung sei entbehrlich geworden Beklagte Grund § Vermögenszuordnungsgesetzes gehandelt habe . Nichtigkeit scheide erforderlichen besonderen Merkmale Abs. erfüllt sei . Vertrag sei auch wucherähnliches Geschäft unwirksam . sei auffälligen Mißverhältnis Leistung Gegenleistung noch Umstand erforderlich verwerfliche Gesinnung schließen lasse . grobes Missverhältnis begründe Vermutung verwerfliche Gesinnung . Hier könne zwar grobes Mißverhältnis Kaufpreis DM/m2 Verkehrswert Angaben Klägerin : DM/m2 unterstellt werden . Vermutung verwerflichen Gesinnung sei hier aber widerlegt . Kaufvertrag habe gedient Klägerin Grundstück entziehen . Vielmehr habe Rückgabe Beklagten enteigneten Unternehmens unterstützt Bestand abgesichert werden sollen . sei berücksichtigen Unternehmen Familie Beklagten entzogen worden sei Unternehmen Grundstück erst nutzbar gemacht bebaut habe . II . hiergegen gerichteten Einwände Revision bleiben Ergebnis Erfolg . 1 . Klage ist allerdings Ansicht Berufungsgerichts nur Beklagte zulässig . Beklagten ist unzulässig . Bedenken Zulässigkeit Rechtswegs ordentlichen Gerichten bestehen . bedarf Rückgriffs Rechtsprechung Senats Abgrenzung ordentlichen Verwaltungsrechtsweg Sachverhalten zugleich Tatbestände Vermögensgesetzes allgemeinen Zivilrechts erfüllen : . 21 . Juni . Gegenstand Klage ist nämlich Kaufvertrag Beklagten Rat Stadt 24 Juli Kaufvertrag Beklagten 5 November Wirksamwerden Beitritts geschlossen wurde Gegenstand Vermögensgesetzes ist . ändert Kaufvertrag Unternehmensrückgabe Beklagten 25 Juli ergänzen sollte . Maßstab Beurteilung Wirksamkeit Unwirksamkeit Kaufvertrags bleibt Bürgerliche Gesetzbuch . Berufungsgericht hat Ergebnis zutreffend auch Feststellungsinteresse Klägerin Beklagten angenommen . Feststellungsinteresse folgt allerdings Ansicht fungsgerichts Feststellung Nichtigkeit Kaufvertrags Beklagten " möglicherweise Auswirkungen Rechtsposition vermögensrechtlichen Verfahren hat " . Feststellung kann muß Rechtsstreit Klägerin Verwaltungsgericht getroffen werden . Klägerin kann aber Rechtsstreit Verwaltungsgericht Rechtsschutzziel vollständig verwirklichen . Würde Verwaltungsgericht Klägerin folgen Kaufvertrag Beklagten nichtig ansehen könnte Klägerin Grundstück dennoch zurückübertragen Amt Regelung offener Vermögensfragen Rückübertragung aufgeben . stünde vollzogene Auflassung Beklagten . Verwaltungsgericht könnte Amt Regelung offener Vermögensfragen allenfalls Neubescheidung aufgeben erst Rückübertragung Grundstücks Beklagte vornehmen könnte . Rechtsschutzziel vollständig verwirklichen muß Klägerin erreichen Beklagte Nichtigkeit Kaufvertrags Beklagten zustehenden Rückübertragungsanspruch auch Beklagten geltend macht . Nur so kann Grundstück Restitution wieder zugänglich gemacht werden BVerwG . 28 . August § VermG 2b/97 S. . möchte Klägerin auch Berufungsrechtszug zusätzlich gestellten Antrag erreichen nämlich festzustellen Beklagten Beklagten Rückübertragungsanspruch zusteht . Gemeint ist Vortrag Klägerin Feststellung Beklagte Grund § Abs. Vermögensgesetzes abgeleiteten gesetzlichen Schuldverhältnisses gegenüber verpflichtet ist Nichtigkeit Kaufvertrags ergebenden Rückübertragungsanspruch Beklagten geltend machen . hätte Klägerin Leistungsklage -9- klagte erheben müssen . aber öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft handelt ist Annahme gerechtfertigt auch Feststellungsausspruch folgen wird . Interesse Klägerin Feststellung Beklagten besteht . Feststellung Nichtigkeit Beklagten kann Rechtsposition Klägerin fördern . Verwaltungsrechtsstreit wird Beklagte zwar beigeladen werden . Partei Rechtsstreits ist Möglichkeit nur Oberbürgermeister Stadt untere Verwaltungsbehörde . Rückübertragung kann nur Beklagten bestehen auch Beklagten 2 . Urteil vorliegenden Rechtsstreit würde Rechtskraft auch nur Verhältnis Klägerin Beklagten entfalten können . Rückführung Grundstücks könnte aber nur gefördert werden Urteil Rechtskraft auch Verhältnis Beklagten untereinander entfalten würde . ist indessen Fall . Feststellungsinteresse läßt Beklagten auch Gesichtspunkt Feststellung sog. Drittrechtsverhältnisses bejahen . Interesse Feststellung Wirksamkeit Unwirksamkeit Rechtsverhältnisses Beklagten Dritten wird Rechtsprechung nur angenommen Feststellung Rechtsverhältnis Klägers Beklagten bedeutsam ist ; . 16 . Juni . Rechtsverhältnis besteht Klägerin Beklagten indessen . 2 . Berufungsgericht hält Klage Beklagte Ergebnis Recht unbegründet . Kaufvertrag Beklagten 5 November ist Betracht kommenden Gesichtspunkte unwirksam . kann Klägerin Beklagten auch verlangen Beklagten Rückauflassung Grundstücks Anspruch nimmt . Vertrag ist § nichtig . wäre zwar Fall Kaufvertrag Genehmigungen bedürfte vorlägen Erteilung auch rechnen ist . Annahme Revision sind Voraussetzungen gegeben . Kaufvertrag Beklagten unterlag § Grundstücksverkehrsverordnung 15 . Dezember GBl . Nr. S. Fassung Anlage Kapitel Sachgebiet Abschnitt Nr. Einigungsvertrags Grundstücksverkehrsgenehmigung . Grundstücksverkehrsgenehmigung ist 24 . April erteilt worden . Revision ist einzuräumen Genehmigung Fehlen Anmeldungen hat begründet werden können . Klägerin hatte Schreiben 27 . Juni 8 . August Ansprüche streitbefangenen Grundstücks angemeldet . Anmeldung brauchte § Abs. Satz Anmeldeverordnung 11 Juli . Nr. S. Fassung Anlage Kapitel Sachgebiet Abschnitt Nr. Einigungsvertrags auch genaue Bezeichnung anzugeben . § Abs. Anmeldeverordnung vorzitierten Fassung hätte Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden dürfen . Fehler stellt Wirksamkeit Kaufvertrags Beklagten 5 November aber Frage . hängt nur Erteilung Genehmigung Rechtmäßigkeit Genehmigung . würde § Abs. hier Ermangelung eigenen Verwaltungsverfahrensgesetzes Landes anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzes Bundes nur gelten Grundstücksverkehrsgenehmigung besonders schwerwiegenden Fehler leiden würde offensichtlich wäre . besonders schwerwiegender Fehler ist schon dann anzunehmen Recht richtig angewendet wird entscheidungserhebliche Tatsachen übersehen werden . Besonders schwerwiegend sind nur Rechtsfehler Rechtsordnung Umständen vereinbar sein können tragenden Verfassungsprinzipien Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen BVerwG . 22 . Februar 2659 ; Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz 7 . Auflage § . w. . ist hier vorgetragen sonst ersichtlich . Fehler Erteilung Grundstücksverkehrsgenehmigung unterlaufen ist ist besonderen Schwierigkeiten geschuldet Kommunen Beitrittsgebiet weit Jahr befunden hatten . war Anmeldeverordnung 11 . Juni Aufgabe übertragen worden Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche entgegenzunehmen Vorschriften weiter Anmeldungen geschehen materiellrechtlichen Ansprüche bestehen sollten erlassen waren . folgten erst Vermögensgesetz Teil Einigungsvertrags Wirksamwerden 3 . Oktober Kraft trat . Geschehensablauf führte Anmeldungen Anmeldungen Klägerin allgemein gehalten sein durften Kommunen häuften sinnvoll zugeordnet werden konnten . Ausgangslage auch zeitnah ändern ließ waren Fehler Ermittlung Anmeldebestands vermeiden . Auftreten Einzelfall läßt jedenfalls Widerspruch tragenden Wertvorstellungen Rechtsordnung erkennen . kommt Beklagten abgeschlossene Vertrag Gesetz besondere Investitionen Bezug nahm inhaltlich Anforderungen Gesetzes entsprach insbesondere auch erforderliche sog. Rückfallklausel enthielt . Vertrag wäre Investitionsbescheinigung Ergebnis Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilen gewesen . Kaufvertrag Beklagten ist auch unwirksam Kaufvertrag Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt wurde . Genehmigung war § Abs. Buchstabe Art . Einigungsvertrags Landesrecht weitergeltenden Gesetzes Selbstverwaltung Gemeinden Landkreise Kommunalverfassung 17 . Mai . Nr. S. Verträge erforderlich Gemeinde Grundstück verkaufte . streitbefangene Grundstück gehört einschränkend Fällen : Senat ; OLG bedarf Entscheidung . Grundstück ist genannten Vorschrift etwa bestehende Genehmigungspflicht jedenfalls Inkrafttreten heutigen § Abs. Satz entsprechenden früheren § Abs. Satz 22 Juli Art . Nr. Buchstabe Gesetzes 14 Juli . entfallen . § Abs. Satz VZOG früheren § Abs. brauchen Kommunen Verfügungen Grundstücke Eigentum Volkes Rechtsträgerschaft Rats betreffenden Stadt VEB Gebäudewirtschaft betreffenden Stadt eingetragen waren Vorschriften Bezug Verfügungen eigenes Vermögen einzuhalten . Vorschriften gehört auch § Gesetzes 17 . Mai . Abs. Satz VZOG gilt Überleitungsvorschrift Art . Abs. Gesetzes 14 Juli entsprechende Einschränkung enthält nur künftige auch Rechtsgeschäfte Zeitpunkt vorgenommen worden Fortfall etwa bestehenden Genehmigungserfordernisses wirksam geworden sind vgl. . 15 . Dezember § 1/95 S. ; vgl. auch 375 ; Frenz 42 ; ebenso Freistellung Runderlaß : . 3 November . Begriff Verfügung Vorschrift ist technischsachenrechtlichen Sinne verstehen . umfaßt vielmehr eigentlichen Verfügungen auch schuldrechtlichen Grundgeschäfte SchmidtRäntsch/Hiestand : Rechtshandbuch Vermögen Investitionen ehemaligen § . . Anwendung § VZOG steht auch § VZOG § VZOG § VZOG hervorgegangen ist Abschluß Kaufvertrags Beklagten galten . Vorschriften sind auch Verfügungen anzuwenden hier beurteilende Vertrag Einführung Verfügungsbefugnis geschlossen worden sind . 15 . Dezember 1/95 . Vertrag ist § Abs. nichtig . erforderliche auffällige Missverhältnis Leistung genleistung ist hier unterstellen Berufungsgericht Frage Verkehrswert Grundstücks nachgegangen ist Vortrag Klägerin unterstellt hat . aber reicht Berufungsgericht Recht festgestellt hat . Nichtig ist Vertrag § Abs. nur Zwangslage anderen Teils Unerfahrenheit ausgenutzt worden ist . Beklagte befand Zwangslage . konnte vielmehr frei entscheiden Preis Beklagten Grundstück verkaufte . war eher Beklagte Zwangslage befand . Erhaltung gerade zurückgegebenen Unternehmens war Erhalt Betriebsgrundstücks großer Bedeutung . hat Beklagte ausgenutzt . Beklagte mag Kommunen Beitrittsgebiets noch Gespür Bewertung Grundstücken Beitrittsgebiet entwickelt gehabt haben Hinsicht unerfahren gewesen sein . ging Beklagten aber anders Bürger war ebenfalls Erfahrung fehlte . Anhaltspunkte Beklagte Unerfahrenheit Beklagten ausgenutzt haben könnte bestehen . Kaufvertrag ist auch wucherähnliches Rechtsgeschäft § Abs. unwirksam . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes kann Rechtsgeschäft Wuchertatbestand § Abs. Punkten erfüllt auch dann guten Sitten verstoßen § Abs. nichtig sein auffälliges Mißverhältnis Leistung Gegenleistung besteht weitere Umstände hinzutreten insbesondere Begünstigte verwerflicher Gesinnung gehandelt hat . ist namentlich dann Fall begünstigte Vertragspartner wirtschaftlich schwächere Lage anderen Teils bewußt Vorteil ausnutzt leichtfertig Einsicht verschließt nur Zwang Verhältnisse ungünstigen Vertrag einläßt . Ist Mißverhältnis besonders grob so ist allein Schluß bewußte grob fahrlässige Ausnutzung Vertragspartner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes verwerfliche Gesinnung zulässig . besonders groben Mißverhältnis ist auszugehen Wert Leistung knapp doppelt so hoch ist Wert Gegenleistung Begünstigten vgl. nur Senat w. ; . 5 . Oktober . tatsächliche Vermutung kann aber besondere Umstände erschüttert sein Rückschluß verwerfliche Gesinnung eröffnen . Umstände können namentlich sachgerechten Übervorteilung regelmäßig ausschließenden Bemühungen Ermittlung Umständen angemessenen Leistungsverhältnisses ergeben etwa fehlerhaften Verkehrswertgutachten Grundlage Kaufpreisbemessung . 19 Juli Veröff . best . ; ; . 21 . März . Grundsätzen ist Berufungsgericht ausgegangen . hat unterstellt Verkehrswert Grundstücks Klägerin vorgetragen zwischen DM/m2 gelegen hat weit über vereinbarten Kaufpreis lag . Grundlage hat Vermutung angewandt . ist indessen Grund besonderen Umstände Falles zutreffenden Ergebnis gelangt Vermutung widerlegt Nichtigkeit anzunehmen ist . Beklagten haben zugrunde legenden Preis Sachverständigengutachten ermitteln lassen Gutachten verlassen . würde ständiger Rechtsprechung Senats gewöhnlich schon genommen ausreichen Vermutung Verwerflichkeit erschüttern . Hier liegt aber Besonderheit Gutachter Gebäudewert getrennt berechnet hat Beklagten nur reinen Bodenwert Grundlage Kaufpreisbestimmung gemacht haben . Berufungsgericht hat Einholung Sachverständigengutachtens hier ausreichen lassen geprüft auch Begutachtung anschließende Vorgehen Beklagten sachlichen Grund gibt . sachlichen Grund Beklagten streitende Vermutung Verwerflichkeit widerlegt hat Berufungsgericht Recht gesehen Beklagten Kaufvertrag Restitutionsund Investitionszweck verfolgt haben . Berufungsgericht führt zunächst Verkauf streitbefangenen Grundstücks Beklagten habe Restitution Unternehmens Beklagten ergänzt abgesichert werden sollen . Beklagten sei nur Unternehmen Gebäude zurückübertragen worden ; Kaufvertrag habe Betriebsgrundstück Grundlage Restitution verschaffen sollen . wendet Revision Beklagte sei restitutionsberechtigt ; sei Mutter . Restitution sei wirksam geworden . Schließlich sei Grundstück nie Betriebsvermögen Unternehmens Familie Beklagten gewesen . Einwände haben Erfolg . hier entscheidende Frage Beklagten streitende Verwerflichkeitsvermutung widerlegt ist kommt wirkliche Restitutionslage Beklagten tatsächliche Anhaltspunkte Annahme hatten Beklagten Anspruch zusteht Kaufvertrag vollständig erfüllen wollten . aber ist Fall . Revision ist zwar einzuräumen Gläubiger Unternehmensrestitution grundsätzlich seinerzeit enteignete vgl. jetzt § Abs. Satz Vermögensgesetzes ist seinerzeit noch bestehende Fa. KG Beklagte persönlich war . Beklagten durften aber ausgehen KG Zuge Restitution erlöschen Unternehmen Restitutionsgegenstand Beklagten zurückzuübertragen sein würde . Mutter Beklagten hatte Anteil übertragen . Übertragung war damals nur fehlenden Zustimmung staatlichen Zwangskommanditisten gescheitert Anteil Zuge Restitution würde bestehen bleiben können . war Beklagte Sicht Beklagten Berechtigte Unternehmensrestitution . spricht Annahme Klägerin Restitution Familienunternehmens Beklagte Grund § § . Gesetzes Gründung Tätigkeit privater Unternehmen Unternehmensbeteiligungen 7 . März . Nr. S. Wege Umwandlung sei wirksam geworden . frühere Fa. ist nämlich nur Unternehmen bestehenden VEB aufgegangen Betriebsteil VEB Stadtbau geworden . Rückübertragung wäre Abspaltung Betriebsteils notwendig gewesen aber seinerzeit rechtlich vorgesehen war auch Eintragung Beklagten Handelsregister Art . § Abs. geheilt worden sein dürfte . spricht aber etwa verwerfliche Gesinnung Beklagten . Klägerin angenommenen Sachlage konnte sachlich beanstandende Vereinbarungsziel Restitution Unternehmens nur rechtsgeschäftliche Übertragung Vermögenswerte erreicht werden Unternehmensteil gehörten . war jedenfalls Zeitpunkt Vertragsschlusses nämlich Rechtsinstitut Volkseigentum Wirksamwerden Beitritts ersatzlos entfallen war Übertragung Eigentums Grundstück erforderlich . Anders konnte Beklagte zugedachte Eigentum Familienunternehmen errichteten anderen übernommenen Gebäuden Betriebsgrundstück also verschafft werden . Erfolg hat Revision schließlich Argument Grundstück habe nie Betriebsvermögen enteigneten Familienunternehmens Beklagten gehört . Unternehmen ist § Abs. Vermögensgesetzes auch damals geltenden Fassung Anlage Kapitel Sachgebiet Abschnitt Nr. Einigungsvertrags Zustand zurückzugeben Enteignung hatte Zustand Zeitpunkt Restitution hat . Verbesserungen Verschlechterungen sind Geld auszugleichen . Abschluß Kaufvertrags gehörte Grundstück Betriebsvermögen VEB Stadtbau hervorgegangenen GmbH offen bleiben kann § Abs. Treuhandgesetzes § Fünften Durchführungsverordnung Treuhandgesetz Umwandlung VEB Kommunalbetrieb Art . Einigungsvertrags V. § damaligen Umwandlungsgesetzes begründen ist . Grundstück war Betriebsteil zugeordnet restituiert werden sollte . berechtigte Beklagten Annahme Beklagte Rahmen Restitution auch Übertragung Betriebsgrundstücks würde verlangen können Berechnung Verbesserungen Verschlechterungen Rahmen Restitution auch würde berücksichtigt werden müssen Unternehmen früher hatte entzogen bloßen Besitz streitbefangenen Grundstück ersetzt worden ist . wendet Revision Erfolg Restitution Unternehmens Beklagten vermögensrechtlichen Verfahren hätte anders rechtsgeschäftliche Übertragung Grundstücks Beklagten Rückübertragung Grundstücks selbst verhindert . Richtig ist allerdings Rückübertragung Entscheidung Amtes Regelung offener Vermögensfragen Sperrwirkung rechtsgeschäftlichen Veräußerung hat . Fraglich ist aber schon Rückübertragungsanspruch Klägerin § Buchstabe Vermögensgesetzes scheitern würde . Frage ist Vortrag Klägerin bislang nur Sicht VEB Stadtbau ternehmen geprüft Amt Regelung offener Vermögensfragen verneint worden . Hier geht aber Rückgabe Grundstück tätigen Betriebsteils Gesamt-VEB eigenes Unternehmen . Amt Regelung offener Vermögensfragen Perspektive barkeit § Buchstabe Vermögensgesetzes genauso beantworten würde ist offen bedarf indessen Vertiefung . Beklagten haben Kaufvertrag inhaltlich Anforderungen Gesetzes besondere Investitionen ausgerichtet . Gesetz erlaubte Verkauf Grundstücks bestehender Restitutionsansprüche allerdings Vorgehen Gesetz gemäß § Verfügungsberechtigten hier also Beklagte gesetzlich verpflichtete Restitutionsgläubiger Verkehrswert Grundstücks zahlen Veräußerung Restitution verlangen konnte . Vorschrift kommt hier unmittelbar Tragen Investitionsbescheinigung Gesetz erteilt worden ist auch Investitionsbescheinigung Oberbürgermeisters Stadt ersetzt wurde . war zwar ähnlichen Voraussetzungen erteilen Bescheinigung Gesetz besondere Investitionen . hatte aber anderen Zweck war auch Verfügungen möglich Gesetz besondere Investitionen fielen . § ersetzt auch Bescheinigung Bescheinigung Gesetz besondere Investitionen umgekehrt Bescheinigung Gesetz Bescheinigung . Beklagten haben aber Gesetz vorgehen Klägerin so stellen wollen Gesetz besondere Investitionen stehen sollte . Absicht haben Bezugnahme § § Gesetzes besondere Investitionen Aufnahme § Abs. Gesetzes geforderten sog. Rückfallklausel Vertrag Ausdruck gebracht . hat Beklagte stillschweigend Vorgehen Gesetz zwingende Verpflichtung übernommen Klägerin Betrag Höhe Differenz Verkaufspreis Verkehrswert zahlen vermögensrechtlichen Verfahren ergibt Rückübertragung Grundstücks hätte verlangen können Anspruch Betriebsnotwendigkeit Grundstücks Beklagten zurückzuübertragende Unternehmen entgegengestanden hätte . Nichtigkeit Vertrags § Abs. läßt schließlich auch Gesichtspunkt Drittschädigung annehmen . Extrem niedrige Kaufpreise sind Revision Recht aufmerksam macht vielfach Gesichtspunkt Schädigung sittenwidrig eingestuft worden 27 ; Fall auch . 17 . Februar ; . Hier geht aber Verschleuderung staatlichem Vermögen Dritter Rückgabe Unternehmens Anwendung auch Gesetzes besondere Investitionen . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Tropf Gaier Schmidt-Räntsch