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723 lines
6.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
September
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
Buchst
.
Bebauung
Grundstücks
Genossenschaft
vertraglicher
Grundlage
kann
nur
dann
Anspruch
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
führen
Absicherung
Investition
vertraglichen
Vereinbarungen
Rechtsvorschriften
Augenblick
Bebauung
vorgeschrieben
möglich
war
.
.
29
.
September
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Berechtigung
Klägerin
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
.
Vertrag
14
.
Januar
verpachtete
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Produktionsgenossenschaft
folgenden
Teilfläche
zweier
aneinander
grenzender
Grundstücke
.
träge
20
.
Februar
24
.
September
wurde
Pachtfläche
schließlich
erweitert
.
Dauer
Pachtverhältnisses
war
31
.
Dezember
vereinbart
.
Verträge
gestatteten
Pächterin
Errichtung
massiver
Gebäude
Grundstücken
.
errichtete
gemäß
genehmigter
Planung
eigenen
Mitteln
Gebäude
legte
Grundstücke
KfzWaschplatz
.
Klägerin
ist
Rechtsnachfolgerin
.
hat
Feststellung
Berechtigung
Ankauf
Pachtfläche
beantragt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
stattgegeben
.
Revision
Beklagten
erstrebt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
vertragliche
Grundlage
Bebauung
Grundstücke
stehe
beantragten
Feststellung
.
Bebauung
handele
genehmigte
geplante
Investition
Absicherung
betroffenen
Grundstücke
Bauland
hätten
bereitgestellt
werden
müssen
.
notwendige
Enteignung
sei
zwar
zunächst
möglich
gewesen
.
Inkrafttreten
Baulandgesetzes
15
.
Juni
.
sei
Hindernis
jedoch
entfallen
.
Enteignung
sei
nachzuholen
Volkseigentum
überführenden
Grundstücken
Nutzungsrecht
bestellen
gewesen
.
unterbleiben
sei
führe
Situation
hängenden
Fall
Sinne
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
qualifizieren
vertragliche
Grundlage
Bebauung
Grundstücke
Berechtigung
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
stehe
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
II
.
Anspruch
Klägerin
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
besteht
.
vertragliche
Grundlage
Bebauung
Grundsstücke
schließt
beantragte
Feststellung
§
Abs.
Nr.
1
.
.
Anders
wäre
nur
entscheiden
verpachtete
Fläche
Grundstücke
Zeitpunkt
Bebauung
Volkseigentum
genossenschaftliches
Eigentum
überführen
gewesen
wäre
Bebauung
vertragliche
Sicherung
hinausgehende
Sicherung
hätte
erhalten
müssen
.
ergibt
§
Abs.
Satz
auch
Berufungsgericht
herangezogenen
Bereinigungstatbestand
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
gilt
.
Gesetz
hat
Ziel
Recht
begründete
begründende
rechtliche
Position
Nutzers
bürgerlichen
Rechts
überführen
so
Erwartung
Nutzers
Dauerhaftigkeit
Investition
schützen
.
War
Augenblick
Investition
Genossenschaft
Absicherung
vertraglichen
Vereinbarungen
Recht
möglich
scheidet
Anspruch
Sachenrechtsberingungsgesetz
vertraglichen
Grundlage
Bebauung
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
§
Rdn
.
;
Czub
aaO
Rdn
.
.
Ist
Absicherung
Investition
auch
später
erfolgt
verbleibt
hierbei
.
spätere
Rechtsentwicklung
Absicherung
Enteignung
Grundstücke
erlaubt
geboten
hätte
ist
Bedeutung
vgl.
Czub
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
§
Rdn
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
war
Vortrag
Klägerin
bereit
Grundstücke
teilen
Pachtfläche
veräußern
.
Enteignung
war
Aufbaugesetz
6
.
September
GBl
.
möglich
.
2
.
Durchführungsverordnung
Aufbaugesetz
29
.
September
GBl
.
war
Zeitpunkt
Investitionen
noch
erlassen
.
Grundstücke
waren
Aufbaugebiet
erklärt
.
konnte
schluß
geschlossenen
Pachtverträge
Gestattung
Bebauung
Grundstücke
gezwungen
werden
.
bebauen
wollte
konnte
auch
geplanten
Investitionsaufwand
nur
Zeit
Abschluß
langfristigen
Pachtvertrages
sichern
.
Gebäude
gingen
wesentliche
Bestandteile
Grundstücke
Eigentum
über
blieben
ches
Eigentum
Verfügung
vgl.
.
15
.
Mai
.
Maßgabe
hat
Errichtung
Gebäude
Waschanlage
entschlossen
.
verbleibt
.
Gewährung
weitergehenden
Schutzes
wird
Ziel
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
gedeckt
.
Gesetz
dient
umgesetzte
spätere
Änderung
rechtlichen
Regelungen
"
ungesicherter
"
Investitionsaufwand
nachträglich
sichern
war
Gewährung
Ankaufsrechts
Anspruchs
Bestellung
Erbbaurechts
Geltung
Rechts
Bundesrepublik
verewigen
.
ist
Bedeutung
Baulandgesetz
Enteignung
Pachtfläche
Verleihung
Nutzungsrechts
Volkseigentum
überführenden
Grundstücken
möglich
wurden
also
nachträglich
ewige
"
Absicherung
Investitionsaufwandes
herbeigeführt
werden
konnte
auch
mußte
.
Zeitpunkt
Investitionen
bestand
Möglichkeit
.
war
Investitionsentscheidung
vielmehr
vertragliche
Sicherung
Aufwands
beschränkt
.
hat
Bebauung
Grundstücke
entschlossen
.
ist
Risiko
eingegangen
errichteten
Gebäude
Beendigung
vereinbarten
Pachtzeit
mehr
nutzen
können
.
Risiko
will
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
nachträglich
abnehmen
.
Gewährung
Anspruchs
Erwerb
Pachtfläche
Bestellung
Erbbaurechts
Grundstücken
würde
Klägerin
besser
stellen
Zeitpunkt
Aufwendungen
stand
erwarten
konnte
.
Entscheidung
Rechtsstreits
ist
ebenso
Bedeutung
Beschluß
Ministerrats
Grundsätze
Vorbereitung
Durchführung
Investitionen
26
.
Oktober
GBl
.
Bebauung
gepachteter
Grundstücke
Genossenschaften
stand
Berufungsgericht
meint
.
Beschluß
enthielt
Bestimmungen
Investor
gesicherte
Rechtsposition
hätte
verschaftt
werden
können
.
Wurde
hier
befolgt
so
erwächst
Investor
hieraus
Bereinigungsanspruch
Erwerber
.
Auch
Rechtspraxis
betonte
Erfordernis
Baufreiheit
verlangte
Meinung
Berufungsgerichts
Absicherung
Investition
fremdes
Grundstück
dingliche
dinglichen
Recht
gleich
kommende
staatlich
gewährte
Berechtigung
erfolgen
hatte
vgl.
Bodenrecht
Grundriß
Besonderer
Teil
Kapitel
§
Nr.
S.
.
Gegensatz
Bebauung
volkseigener
Grundstücke
Genossenschaften
Czub
Rdn
.
stand
Recht
Bebauung
privater
Grundstücke
Genossenschaften
auch
grundsätzlich
regelte
§
zivilrechtliche
Rechtsfolgen
.
führte
Bebauung
privater
Grundstücke
vertraglicher
Grundlage
Genossenschaft
Entstehen
Gebäudeeigentum
Genossenschaft
eben
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
bereinigungsbedürftig
anerkannten
Rechtsposition
Nutzers
.
Wenzel
Dr.
ist
Ruhestand
getreten
kann
mehr
unterschreiben
.
Wenzel